Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einsatz von Hubschraubern im Rettungsdienst RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -V C 6 - 0714.1 - v. 17. 8. 1993 ¹)

 

Historisch:

Einsatz von Hubschraubern im Rettungsdienst RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -V C 6 - 0714.1 - v. 17. 8. 1993 ¹)

218. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 30.11.1993 = MB1. NW. Nr. 70 einschl.)

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Einsatz von Hubschraubern im Rettungsdienst

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -V C 6 - 0714.1 - v. 17. 8. 1993 ¹)

Gemäß § 10 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458/ SGV. NW. 215) wird nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände und der Verbände der Krankenversicherungsträger sowie der gewerblichen Berufsgenossenschaften für den Einsatz von Hubschraubern im Rettungsdienst folgendes bestimmt:

Allgemeines

Hubschrauber des Rettungsdienstes ergänzen die bodengebundenen Rettungsmittel (§ 7 Abs. 2 RettG). Ihr wirkungsvoller Einsatz ist nur dann gewährleistet, wenn die Einrichtungen des Rettungsdienstes und die Krankenhäuser eng zusammenwirken.

Hubschrauber des Rettungsdienstes sind

- Rettungshubschrauber (RTH) nach Nr. 2 und

- Hubschrauber der Ambulanzflugdienste nach

Nr. 3.

Die Hubschrauber müssen nach der DIN-Norm 13230 - RTH - oder der entsprechenden EG-Norm ausgestattet sein.

Stationen für Hubschrauber gelten als Rettungswachen im Sinne der §§ 7 und 9 RettG. Die Besetzung der Hubschrauber mit medizinischem Personal regelt § 4 RettG.

2 Rettungshubschrauber (RTH)

RTH sind Rettungsmittel mit regionalem Einsatzbereich, der das Gebiet mehrerer Träger des Rettungsdienstes (§ 6 Abs. l RettG) umfaßt.

2.1 Aufgaben

2.1.1 Im Rahmen der Notfallrettung nach § 2 Abs. l RettG hat der RTH folgende Aufgaben:

2.1.1.1 Schnelle Heranführung des rettungsdienstlichen Einsatzpersonals an den Notfallort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen und Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten (Pri-märversorgungsf lüge);

2.1.1.2 Transport von Notfallpatienten vom Notfallort in ein geeignetes Krankenhaus unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden (Primärtransportflüge);

2.1.1.3 Transport medizinisch erstversorgter Patienten aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung geeignetes Krankenhaus nach ärztlicher Indikation (Sekundärtransportflüge).

2.1.2 Darüber hinaus kann der RTH auch zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr und in besonders dringenden Fällen für den Transport von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischem Gerät eingesetzt werden (Sachtransportflüge).

2.2 Standortbestimmung

Standorte von RTH sind

Bielefeld

Duisburg .

Köln

Lünen

Rheine

Siegen und

Würselen.

2.3 Einsatzbereich

Der Einsatzradius eines RTH für Aufgaben nach Nr. 2.1.1.1 und 2.1.1.2 beträgt bis zu 50 km vom Standort.

Zum regelmäßigen Einsatzbereich der RTH gehören bei den Standorten

2.3.1 Bielefeld das Gebiet der Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn;

2.3.2 Duisburg das Gebiet der Städte Bottrop, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Krefeld, Mönchen-gladbach, Mülheim und Oberhausen sowie der Kreise Kleve, Mettmann,Viersen, Wesel und Teilgebiete des Kreises Neuss;

2.3.3 Lünen das Gebiet der Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm und Herne, des Ennepe-Ruhr-Krei-ses, des

Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises sowie der Kreise Coesfeld, Recklinghausen, Soest, Unna und Warendorf;

2.3.4 Rheine das Gebiet der Stadt Münster sowie der Kreise Borken und Steinfurt;

(Anmerkung: zum Einsatzbereich gehören außerdem Gebiete der zu Niedersachsen gehörenden Kreise Grafschaft Bentheim, Emsland und Osnabrück)

2.3.5 Siegen das Gebiet der Kreise Olpe und Siegen sowie Teilgebiete des Oberbergischen Kreises sowie

2.3.6 Köln und Würselen das Gebiet der Städte Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Aachen, Düren, Heins-berg und Euskirchen, des Erftkreises, des Rhei-nisch-Bergischen Kreises, des Rhein-Sieg-Kreises sowie Teilgebiete des Kreises Neuss und des Oberbergischen Kreises.

2.3.7 Abweichungen in angrenzenden Gebieten regeln die Trägergemeinschaften im Rahmen der nachbarlichen Hilfe nach § 8 Abs. 2 RettG.

2.4 RTH-Leitstellen

Die Einsätze der RTH werden von den Leitstellen für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Leitstellen) der Kreise Aachen,. Siegen, Steinfurt oder Unna sowie der Städte Bielefeld, Duisburg oder Köln (RTH-Leitstellen) geleitet.

2.5 Einsatzbereitschaft

Die Einsatzbereitschaft des RTH beginnt bei Sonnenaufgang, in der Regel frühestens um 7 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang. Während dieser Zeit muß der RTH ständig für Rettungseinsätze bereitstehen.

2.6 Einsatzanforderung, Benachrichtigung

2.6.1 Anforderung durch Leitstellen

Bei Einsatzanforderungen für die Notfallrettung (§ 2 Abs. l RettG) hat die örtlich zuständige Leitstelle stets zu prüfen, ob die zusätzliche Anforderung eines RTH bei der RTH-Leitstelle notwendig ist. Die Anforderung ist erforderlich, wenn nicht eine Notärztin/ein Notarzt in kürzerer oder in gleicher Zeit den Notfallort mit einem NAW oder NEF erreichen kann. Sie ist ferner geboten, wenn der Inhalt der Notfallmeldung die Notwendigkeit des Transports durch einen RTH wahrscheinlich erscheinen läßt (z. B. Schwerbrandverletzte). Wird bei Leitstellen der RTH für Sekundärtransportflüge (Nr. 2.1.1.3) oder Sachtransportflüge (Nr. 2.1.2) angefordert, so geben sie die Anforderungen an die zuständige RTH-Leitstelle weiter.

2.6.2 Benachrichtigung durch die Polizei

Erhalten Polizeidienststellen von einem Unfall mit Personenschaden Kenntnis, so benachrichtigen sie die örtlich zuständige Leitstelle.

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') MBl. NW. 1993 S. 1542.

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218. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 30.11.1993 = MB1. NW. Nr. 70 einschl.)

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2.6.3 Unmittelbare Benachrichtigung der RTH-Leitstelle durch Privatpersonen

Benachrichtigen Ärzte oder andere Privatpersonen unmittelbar die RTH-Leitstelle über ein Ereignis, das den Einsatz des RTH erfordern kann, so entscheidet die RTH-Leitstelle über die Notwendigkeit des Einsatzes. Befindet sie, daß der Einsatz des RTH im Einzelfall nicht erforderlich oder möglich ist, so benachrichtigt sie die für den Einsatzort zuständige Leitstelle, damit von hier die Entsendung eines Rettungsmittels veranläßt wird. Setzt sie den RTH ein, benachrichtigt sie ebenfalls die für den • Einsatzort zuständige Leitstelle.

2.7 Meldeschema für Anforderung/Benachrichtigung

a) Genaue Bezeichnung der Unfall-/Notfallstelle

b) Zahl der Verletzten oder Erkrankten

c) Art des Unfalls/der Verletzung oder Erkrankung (sofern bekannt);

d) Angabe, ob und ggf. wo gleichzeitig ein weiteres Rettungsmittel angefordert wurde;

e) Rufname und Funkkanal der Stelle, die den RTH\ über Funk an die Unfallstelle heranführt und einweist (z.B. Leitstelle, Rettungswache, Krankenkraftwagen, Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr).

2.8 Einsatzentscheidung

Die RTH-Leitstelle entscheidet in allen Fällen über den Einsatz des RTH. Die Einsatzentscheidung ist der anfordernden/benachrichtigenden Stelle sofort mitzuteilen.

2.9 Einsatzabwicklung

2.9.1 Anflug

Die Besatzung des RTH nimmt nach dem Start unverzüglich auf dem gemäß Nr. 2.7, e) angegebenen Funkkanal Verbindung mit der einweisenden Stelle auf und teilt die voraussichtliche Ankunftszeit mit.

2.9.2 Maßnahmen am Notfallort bei gleichzeitiger Anforderung von RTH und bodengebundenen Rettungsmitteln. ,

Die Besatzung des Rettungsmittels, das als erstes am Notfallort eintrifft, hat mit der Besatzung des gleichfalls angeforderten Rettungsmittels auf dem Sprechfunkwege Verbindung wegen der zusätzlichen Einsatznotwendigkeit aufzunehmen. Sind beide Rettungsmittel mit einer Ärztin/einem Arzt besetzt, entscheidet die Ärztin/der Arzt des Rettungsmittels, das als erstes am Notfallort eintrifft, über die Beförderung. Ist der Krankenkraftwagen als erster am Notfallort und nicht mit einer Ärztin/ einem Arzt besetzt, entscheidet die Ärztin/der Arzt des RTH, ob das Eintreffen des RTH abzuwarten ist.

2.9.3 Entscheidung über das anzufliegende Krankenhaus Wird der Patient mit dem RTH befördert, so entscheidet die Ärztin/der Arzt im Benehmen mit der zuständigen Leitstelle (Zentraler Krankenbettennachweis, § 8 Abs. 3 RettG), welches Krankenhaus anzufliegen ist. Die Leitstelle benachrichtigt das Krankenhaus und übermittelt die ärztlichen Diagnosen, damit im Krankenhaus die Versorgung der Patienten vorbereitet werden kann.

2.10 Rückflug

Die Erledigung des Einsatzauftrages ist der RTH-Leitstelle von der Besatzung des RTH unverzüglich mitzuteilen.

2.11 Einsatz bei Katastrophen

Der Einsatz der vom Bundesminister des Innern aus Mitteln des Katastrophenschutzes bereitgestellten Hubschrauber bei Katastrophen bleibt von diesem Runderlaß unberührt.

3 Hubschrauber der Ambulanzflugdienste

Die von den Hilfsorganisationen (ASB, DRK, JUH, MHD) gemeinsam betriebenen Ambulanzflugdienste Köln und Westfalen führen auf der Grundlage

von Vereinbarungen nach § .11 Abs. l RettG Aufgaben des Rettungsdienstes mit Ambulanz-Hubschraubern durch.

3.1 Aufgaben

Die Ambulanz-Hubschrauber sind für medizinisch . indizierte Sekundärtransportflüge (Nr. 2.1.1.3) und Sachtransportflüge (Nr. 2.1.2) über größere Entfernungen sowie für Spezialtransporte (z.B. Intensivinkubator) bestimmt. Sie können für Primärversor-gungsflüge (Nr. 2.1.1.1) und Primärtransportflüge (Nr. 2.1.1.2) anstelle der RTH eingesetzt werden, wenn diese nicht rechtzeitig verfügbar sind.

3.2 Standortbestimmung

Standorte der Ambulanz-Hubschrauber sind '

Dortmund

Greven und

Köln.

3.3 Einsatzbereich

Einsatzbereich der Ambulanz-Hubschrauber ist Nordrhein-Westfalen.

3.4 Einsatzanforderungen

Einsatzanforderungen sind über die Leitstellen der Kernträger (Nr. 2.4) für den Ambulanz-Hubschrauber Köln an die Leitstelle der Stadt Köln und für die Ambulanz-Hubschrauber Dortmund und Greven an die Leitstelle des Kreises Unna zu richten.

4 Zusammenarbeit mit Krankenhäusern

bei Sekundärtransporten mit Hubschraubern

4.1 ' Voraussetzungen für Sekundärtransportflüge

Hubschrauber sind für Sekundärtransportflüge (Nr. 2.1.1.3) vorzusehen, wenn Patienten aus ärztlicher Indikation auf dem Luftweg verlegt werden müssen.

Eine solche Notwendigkeit kann sich insbesondere ergeben, wenn

- die Transportzeit minimiert werden muß oder

- der Transport unter dem Gesichtspunkt der Schonung des Patienten nicht auf der Straße erfolgen kann.

Patienten können mit dem Hubschrauber nur befördert werden, wenn keine Störungen der vitalen Funktionen, insbesondere der Atmung und der von Herz-Kreislauf-Funktion bestehen oder diese durch medizinisch/technische und/oder medikamentöse Maßnahmen soweit stabilisiert sind, daß sie während der Beförderung durch geeignete Maßnahmen aufrechterhalten werden können.

4.2 Organisatorische Maßnahmen des abgebenden Krankenhauses

. Das abgebende Krankenhaus hat

- eine Absprache mit dem übernehmenden Krankenhaus zu treffen,

- die Beförderung bei der für den Einsatz des Hubschraubers zuständigen RTH-Leitstelle anzumelden und

- das medizinische Personal des Hubschraubers über Befund, Verlauf und durchgeführte Maßnahmen zu unterrichten.

4.3 Medizinische Maßnahmen zur Vorbereitung der Beförderung der Patienten

4.3.1 Abgeschlossene Primärdiagnostik (vitale Funktionsstörungen)

4.3.2 Sicherung der Atmung

- großzügige Indikation zur Intubation und Beatmung

- Drainage bei Pneumo(hämato)thorax

4.3.3 Sicherung der Herz-/Kreislauffunktion

- sichere Zugänge zum venösen Gefäßsystem

- abgeschlossene Schockbehandlung .

254. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MBl. NRW. Nr. 51/01 einschl.) 17 8 93 (2)

4.3.4 Verschiebefeste Sicherung therapeutischer und O1OO diagnostischer Zugänge £ l £O

- Tuben und venöse Zugänge

- Sonden, Drainagen und Katheter

- Elektroden

4.3.5 Bereithalten einer schriftlichen Dokumentation aller bisher getroffenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Bereithalten von radiologischen und anderen Befunden zur Mitgabe (ggf. in Kopie).

4.4 Übergabe der Patienten

Die Übergabe der Patienten an das medizinische Personal des Hubschraubers erfolgt im Bereich des Krankenhauses.

Am Landeplatz soll die Übergabe nur bei hoher zeitlicher Dringlichkeit und abgeschlossenen medizinischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Beförderung der Patienten erfolgen. Die unter Nr. 4.3.5 genannten Unterlagen sind zu übergeben.

5 Erfahrungsberichte, Einsatzstatistiken

Die Regierungspräsidenten, in deren Zuständigkeitsbereich sich Standorte von RTH befinden, berichten dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Einsatzerfahrungen unter Zugrundelegung der vom ADAC erstellten Einsatzstatistiken einmal jährlich zum 1. April.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

') MBl. NW. 1995 S. 1516, geändert dureh RdErl. v. 12.6.2001 (MBl. NHW. 2001 S. 917).