Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 2130 Unfallverhütungsvorschrift für das Tauchen im Feuerwehrdienst mit frei tragbaren Geräten (UVV-Tauchen) RdErl. d. Innenministers v. 12. 8. 1969 — III B 3 — 32.69 — 9003/69¹)

 

Historisch:

2130 Unfallverhütungsvorschrift für das Tauchen im Feuerwehrdienst mit frei tragbaren Geräten (UVV-Tauchen) RdErl. d. Innenministers v. 12. 8. 1969 — III B 3 — 32.69 — 9003/69¹)

12 8 69(1)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)


2130 Unfallverhütungsvorschrift

für das Tauchen im Feuerwehrdienst mit frei tragbaren Geräten (UVV-Tauchen)

RdErl. d. Innenministers v. 12. 8. 1969 — III B 3 — 32.69 — 9003/69¹)

Nachstehend gebe ich im Einvernehmen mit dem Ar-beits- und Sozialminister die Unfallverhütungsvorschrift für das Tauchen im Feuerwehrdienst mit frei tragbaren Geräten (UVV-Tauchen) bekannt. Ich bitte die Gemeinden, diese Unfallverhütungsvorschrift als Dienstanwei-sung für die Feuerwehrmänner (SB) — SB = Sammelbegriff —, .für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten, zu übernehmen. Die Feuerwehr-Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe haben gemäß § 708 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 29 ihrer Satzungen für die Feuerwehrmänner (SB), die nach den Vorschriften des Dritten Buches der RVO bei diesen Kassen gegen Arbeitsunfälle versichert sind, eine entsprechende Ünfallverhütungsvor-schrift beschlossen und geben sie für diesen Personenkreis in den Amtsblättern der Regierungsbezirke bekannt.

UnfallverhUtungsvorscfarlH

für das Tauchen im Feuerwehrdienst

mit frei tragbaren Geraten (UVV-Tauchen)

5 l

Sachlicher- Geltungsbereich

(1) Die UVV-Tauchen für Feuerwehrtaucher der Klassen A und B (vgl. $ 8 Nr. 10) gilt nur für den Dienst in den Feuerwehren.

(2) Tauchereinsätze der Feuerwehren sind im allgemeinen auf öffentliche Notstände zu beschränken.

(3) Zum Tauchereinsatz dürfen nur geprüfte Feuerwehrtaucher herangezogen, werden.

Als geprüfte Feuerwehrtaucher gelten nur Taucher, die nach den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung von Feuerwehrtauchern (RdErl. d. Innenministers v. 15. 8. 1967 — MBl. NW. S. 1454/SMBl. NW. 2135 —) ausgebildet und geprüft sind.

52 Bekanntgabe der Unfallverhütungsvorschrift

(1) Die UVV-Tauchen ist jedem Feuerwehrtaucher gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Außerdem ist sie an geeigneter Stelle in leserlichem Zustand auszuhängen.

(2) Mindestens einmal jährlich ist vor diesem Personenkreis über die UVV-Tauchen Unterricht abzuhalten. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Allgemeine Pflichten

|1) Der Tauchdienst ist einem hierfür Verantwortlichen zu übertragen.

(2) Der Tauchdienst ist so zu regeln, daß Unfälle verhütet werden. Soweit die UVV-Tauchen nähere Einzel-

heiten nicht enthält, sind diese aus.den Ausbildungsrichtlinien für Feuerwehrtaucher zu entnehmen.

(3) Jeder Angehörige des Tauchdienstes ist verpflichtet, von ihm erkannte Uhfallgefahren unverzüglich dem Verantwortlichen zu melden.

84 Persönliche Anforderungen , x

(1) Die Taucher müssen nach einem ärztlichen Zeugnis für Taucherarbeiten geeignet sein, das durch einen staatlichen Gewerbearzt oder durch einen von diesem hiermit beauftragten Arzt ausgestellt ist.

(2) Die Tauglichkeitsuntersuchungen sind bis . zum 40. Lebensjahr alle drei Jahre, darüber hinaus jährlich zu wiederholen.' In Zweifelsfällen sind diese Fristen zu ver- ' kürzen.

5 5 Ausrüstung und Bekleidung der Taucher

(1) Die Ausrüstung der Taucher besteht aus

1. für die jeweils vorliegende Tauchtiefe geeignetem Preßluftatmer für das Tauchen,

2. Schutzanzug (Unterkleidung und Taucherarizug),

3. Gewichtsgürtel,

4. Tauchermesser mit Leibriemen,

5. schnittfesten Schuhen, an deren Stelle beim Schwimmtauchen Flossen treten können,

6. Führungs-, zugleich Sicherungsleine, die auch zur Telefonverbindung verwendet werden kann.

Auf Anweisung des Taucherleiters kann in bestimmten Fällen auf die Teile, die unter Nr. 2 und 3 aufgeführt sind, verzichtet werden.

(2) Es dürfen nur Preßluftatmer für das Tauchen verwendet werden, die den Richtlinien für'den Bau und die Prüfung von Behältergeräten mit Druckluft (Preßluft-atmern) für das Tauchen bei den Feuerwehren (RdErl. d. Innenministers v. 25. 5. 1967 — MBl. NW. S. 731/SMBl. NW. 2134 —) entsprechen.

(3) Die Tauch- und Hilfsgeräte sind von besonders ausgebildeten Kräften sorgfältig zu warten und regelmäßig zu überprüfen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.

«6 . Kräfte für den Tauchereinsatz

(1) Zum Einsatz im Tauchen gehört eine Tauchergruppe. Sie besteht aus dem Taucherleiter, mindestens 2 Tauchern und einem Signalmann.

(2) Der Signalmann muß ebenfalls als Taucher ausgebildet sein. Er ist für den Empfang und die Weitergabe der Signale vom und zum Taucher verantwortlich. Er hat den Taucher zu führen und ihn und seine Ausrüstung zu überwachen.

8 7

Taucherleiter

(1) Der Ein'satzleiter setzt die Tauchergruppe ein. Mit dem Einsatzbefehl gehen die Leitung und Verantwortung über Tauchergruppe, Bootsbesatzung und Hilfskräfte auf den Taucherleiter über. Einsatzleiter und Taucherleiter . können ein und dieselbe Person sein.

(2) Der Taucherleiter ist verantwortlich für Erkundung und Beurteilung des Gewässers sowie für Absicherung der Einsatzstelle gegen Störungen und Gefahren.

t •

>| MBl. NW. 1969 S. 1522.

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

§8 Grundsätze für den Einsatz'

(1) Der Taurherleiter hat die Taucher vor jedem Aus-1 rücken zum Einsatz zu befragen, ob ihr Gesundheitszustand das Tauchen gestattet.

(2) Einsätze ohne Gewähr für Verständigung zwischen Taucher und Signalmann sind unzulässig.

|3) Der Taucher hat den Weisungen seines Signalmannes Folge zu leisten.

(4) Der Taucher hat' sofort aufzutauchen, wenn er irgendeine Unpäßlichkeit verspürt oder Mängel am Gerät feststellt.

(5) An jeder Einsatzstelle muß mindestens ein Reservetaucher bereitstehen.

(6) Der Signalmann darf jeweils nur einen Taueher leiten,

(7) Angehörige der Taucher g nippe dürfen nicht durch zusätzliche Arbeiten, insbesondere nicht durch das Steuern oder Fortbewegen des Teucherfahrzeugei von ihren Aufgaben abgehalten werden,

(8) Das Tauchen bei den Feuerwehren lit nach Tiefe und Gesamttäuchzell so zu beschranken, daß keine verlängerten Aullauchzeiten (nifh der „Auitauthtabelle") beachtet werden müneh.

|9) Die höchstzullssige Auftauchgeschwindigkeit lit 0,3 m-1 (die Abstiegsgeschwindigkeit wird vom Taueher bestimmt).

(10) Der Inhaber des Taueherscheines der Klasse A darf bis 10 m und der der Klasse B bis 20 m Tiefe absteigen,

(11) Bei besonders schwierigen Gewässern (Stauseen, Wehranlagen, starke Strömung, Hindernissen Im Wasser u. a.) Ist die Hinzuziehung eines Gewasserkundigen geboten,

(12) Bei Taucherelnsotzen in schiffbaren Gewässern soll nach Möglichkeit ein Schiffahrtskundiger zugegen sein.

59 Taucherdienstbuch

Für jeden Taucher ist ein Taucherdienstbuch zu führen.

12.8.69(2)

2130

5 10 Taucherunfälle

Bei jedem Taucherunfall ist ein Arzt. herbeizurufen, oder der Verunglückte ist auf schnellste Weise einem Arzt oder Krankenhaus zuzuführen.

5 H

Bericht

Ober Tauchereinsätze von besonderer Bedeutung und allgemeine Erfahrungen im Tauchen ist im Jahresbericht über das Brandschutzwesen, über alle Taueherunfälle sofort der obersten Aufsichtsbehörde zu berichten.