Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Feuerschutz für die Liegenschaften der Bundeswehr RdErl. d. Innenministers v. 3. 3. 1959 — III A 1/12 — 36 — 5258/59¹)

 

Historisch:

Feuerschutz für die Liegenschaften der Bundeswehr RdErl. d. Innenministers v. 3. 3. 1959 — III A 1/12 — 36 — 5258/59¹)

125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 - MB1. NW. Nr. 63 einschl.) 3. 3.59 (1)

2130


Feuerschutz für die Liegenschaften der Bundeswehr

RdErl. d. Innenministers v. 3. 3. 1959 — III A 1/12 — 36 — 5258/59¹)

Der Bundesminister für Verteidigung hat mir zu der Frage des Feuerschutzes für die Liegenschaften der Bundeswehr auf Anfrage mitgeteilt, daß er für FlugpUtze und Trappentttrangtplltze bundeswehreigene Feuerwehren aufstellen und mit dem erforderlichen Personal und Material ausrüsten wird. Besondere zusätzliche Aufwendungen der örtlichen Feuerwehren für eine Erweiterung ihrer Feuerschutzeinrichtungen erübrigen sich daher in diesen Fällen. Eine gegenseiiige nachbarliche Hilfe im Sinne des 9 13 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notstanden v. 25. März 1958 (GV. NW. S. 101) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften v. 29. 8. 1958 (SMBl. NW. 2130) ist zwischen den Gemeinden und den Bunderwehrdienststellen gegebenenfalls zu vereinbaren.

Der Feuerschutz in den Unterkünften und in solchen Anlagen der Bundeswehr, in denen keine bundeswehreigenen Feuerwehren aufgestellt sind, ist weitgehend durch die Ausstattung dieser Liegenschaften mit Feuerlöschanlagen und Feuerlöschgeräten gewährleistet. Der Bundesminister für Verteidigung hat seine nachgeordne-ten Dienststellen mit Erl. v. 13. 2. 1958 — U II 3 — 27—14_12

—————— 311 11/58 angewiesen, die Beschaffung von 201

Feuerlöschanlagen und -geraten nach Fühlungnahme mit den örtlichen Feuerwehren durchzuführen. Den Bundeswehrdienststellen ist hierbei weitgehende Unterstützung zu gewahren.

Im allgemeinen dürften auch bei Errichtung von Unterkünften und .Anlagen der Bundeswehr nach Absatz 2 keine Maßnahmen für eine Erweiterung des Feuerschutzes durch die Gemeinden zu treffen sein. Eine Beteiligung der Bundeswehr an den Kosten der Gemeinden ist generell, nicht vorgesehen; sie kommt nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht.

') MBl. NW. 1959 S. 519.