Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 4.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 502).

 


Historisch: Dienstanweisung für die Kreisbrandmeister RdErl. d. Innenministers v. 11.3.1959 - III A 3/210-5730/59

 

Historisch:

Dienstanweisung für die Kreisbrandmeister RdErl. d. Innenministers v. 11.3.1959 - III A 3/210-5730/59

Dienstanweisung für die Kreisbrandmeister
RdErl. d. Innenministers v. 11.3.1959 - III A 3/210-5730/59

Auf Grund der §§ 15 Abs. 3 Buchst. a und 26 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. März 1958 (GV. NW. S. 101) - FSHG - wird folgende Dienstanweisung für die Kreisbrandmeister erlassen:

1

Der Kreisbrandmeister ist Hilfsorgan des Oberkreisdirektors sowohl für dessen Aufgaben als Aufsichtsbehörde nach § 14 FSHG als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landkreis selbst nach § 2 FSHG obliegen. Der Kreisbrandmeister ist Ehrenbeamter des Landkreises. Der Oberkreisdirektor ist nach § 41 der Landkreisordnung sein Dienstvorgesetzter.
2

Der Kreisbrandmeister hat darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben des Feuerschutzes und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen innerhalb des Kreisgebietes jederzeit erfüllt werden, soweit diese Aufgaben nicht den anerkannten hauptberuflichen Werkfeuerwehren obliegen. Er hat rechtzeitig alles vorzuschlagen, was hierzu erforderlich ist und von ihm nicht unmittelbar geregelt werden kann.
3

Der Kreisbrandmeister hat insbesondere:
a) darauf zu achten, dass

1. Stärke und Gliederung der Feuerwehren den Vorschriften entsprechen,

2. Dienstzucht, Ausbildung, Bekleidung und Ausrüstung der Feuerwehren ausreichen,

3. Nachwuchs und Altersschichtung den Fortbestand der Feuerwehren gewährleisten,

4. Leiter und nachgeordnete Dienstgrade der Feuerwehren ihren Aufgaben gewachsen sind,

5. Gebäude, Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehren einschließlich der Feuermelde- und Alarmanlagen in Ordnung sind,

6. der Sicherheitsdienst in Theatern, Versammlungs- und Ausstellungsräumen usw. wahrgenommen wird,

7. die Löschwasserversorgung ausreicht,

8. für Unglücksfälle und öffentliche Notstände der Krankentransport- und Rettungsdienst sichergestellt ist,

9. die Unfallverhütungsvorschrift für die Feuerwehr beachtet, insbesondere der hierin angeordnete Unterricht regelmäßig erteilt wird,

10. die Brandschau durchgeführt wird.
b) die Leiter der freiwilligen Feuerwehren bei Beförderungen zu beraten,
c) Kreisausbilder zu bestellen; diese müssen an einem Kreisausbilderlehrgang der Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben,
d) die Verbundenheit der Feuerwehren durch die Pflege der Kameradschaft zu fördern.
4

Der Kreisbrandmeister nimmt seine Aufgaben in der Regel durch Besichtigungen, Teilnahme an Übungen, durch Dienstbesprechungen und durch die Anwesenheit bei Großbränden und Notständen wahr.
5

1
Die Feuerwehren und sonstigen Einrichtungen des Feuerschutzes und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen sollen in der Regel einmal jährlich planmäßig überprüft werden. Soweit es der Zweck erfordert, beginnt die Prüfung ohne Kenntnis der Feuerwehr, jedoch nach vorheriger Anmeldung beim Hauptverwaltungsbeamten des Trägers des Feuerschutzes. Im anderen Falle werden die Prüfungen dem Leiter der Feuerwehr vorher mitgeteilt. Der Kreisbrandmeister ist zur Prüfung auch dann berechtigt, wenn der Träger des Feuerschutzes keinen Vertreter zur Prüfung entsendet.

2
Beanstandungen sind mit dem Träger des Feuerschutzes im Anschluss an die Prüfung unter Beteiligung des Leiters der freiwilligen Feuerwehr zu besprechen.

3
Der Kreisbrandmeister kann die sofortige Beseitigung von feuerschutztechnischen Mängeln und von Verstößen gegen das Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften durch unmittelbare Weisung an den Leiter der Feuerwehr anordnen. Ergeben sich hieraus Kosten für den Träger des Feuerschutzes, so muss die Abstellung auf Grund des von dem Kreisbrandmeister zu erstattenden schriftlichen Prüfungsberichtes im Aufsichtswege veranlasst werden.

4
Der Prüfungsbericht ist dem Oberkreisdirektor in doppelter Ausfertigung vorzulegen; dieser trifft die erforderlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. Eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes legt der Oberkreisdirektor dem Regierungspräsidenten vor.
6

Dienstbesprechungen mit den Leitern der Feuerwehren sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr, anzusetzen. Die Ladung zur Dienstbesprechung ist an die Träger des Feuerschutzes zu richten.
7

1
Der Kreisbrandmeister bedarf für Dienstreisen innerhalb des Kreises im Rahmen der vom Kreistage bereitgestellten Mittel keiner Genehmigung; er ist verpflichtet, voraussehbare Dienstreisen dem Oberkreisdirektor vorher anzuzeigen. Dies kann durch die Vorlage eines monatlichen Reiseplanes geschehen.

2
Der Oberkreisdirektor kann eine abweichende Regelung treffen.
8

Der Kreisbrandmeister benutzt im dienstlichen Schriftverkehr den Briefkopf

„Landkreis .......... (Name)

Der Oberkreisdirektor“.

Er zeichnet „Im Auftrage" mit dem Zusatz „Kreisbrandmeister".

Das Recht des Oberkreisdirektors, den Umfang des Zeichnungsrechtes allgemein oder für den Einzelfall zu regeln, bleibt unberührt.

9

Der Kreisbrandmeister darf Gerät oder Fahrzeuge für Feuerwehren weder herstellen noch vertreiben.
10

Diese Dienstanweisung tritt zwei Wochen nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 1959 S. 592.