Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 30.4.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 565.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien - ZRFeu -) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 4. 2. 1999 - IIC3-4.52¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien - ZRFeu -) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 4. 2. 1999 - IIC3-4.52¹)

4. 2. 99 (1)

245. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MB1. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinien - ZRFeu -)

RdErl. d. Ministeriums für Inneres

und Justiz v. 4. 2. 1999 -

IIC3-4.52¹)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 3 Abs. l des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. . 122) - SGV. NRW. 213 - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes.

Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Ntu- und Umbau von Feuerwachen und Feuerwehr-

fBrätehäusern sowie Leitstellen gemäß § 2l Abs, l SHG.

2.2 Erwerb von Gebäuden, die als Feuerwachen, Feuerwehrgerätehäuser oder Leiststellen gemäß § 21 Abs. I FSHG geeignet sind, einschließlich betrieblicher Einbauten und technischer Einrichtungen, die mit den Gebäuden fest verbunden sind.

2.3 Beschaffung (Erst-, ErgBnaungs- und Ersatzbeschaffung) von , i

Anlog« 2.3.1 Feuerwehrfahrzeugen der in der Anlage aufgeführten Typen,

2.3.2 Feuerlöschbooten,

2.3.3 Feuerwehrgeräten,

2.3.4 Dienstkleidung und persönlicher Ausrüstung für Angehörige der Feuerwehren,

2.3-5 Bekleidung für Angehörige der Jugendfeuerwehren,

2.3.6 Geräte und Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der notwendigen Fachingenieurleistungen, soweit diese Leistungen von Dritten erbracht werden.

2.4 Errichtung vom Wassernetz unabhängiger Lösch-wasserversorgüngsanlagen.

2.5 Errichtung und Einrichtung einer Schlauch- und Gerätepflegerei sowie einer Atemsehutzgerätewerk-statt und -ubungsstrecke je kreisfreier Stadt und je Kreis,

2.6 Errichtung von Brandübungsanlagen.

3 Zuwendungsempfänger Gemeinden (GV)

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart Projektförderung

4.2 Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden zu den in der Anlage aufgeführten Fördergegenständen als Festbetragsfinanzierung, in den übrigen Fällen als Anteilfinanzierung gewährt.

4.3 Höhe der Zuwendung

4.3.1 Festbetragsfinanzierung

Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der Anlage.

4.3.2 Anteilfinanzierung

Die Zuwendung wird nach einem bestimmten Vom-hundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Der Vomhundertsatz wird von der Bewilligungsbehörde unter Beachtung von Nummer 2.4 WG festgelegt, Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. .

4.4 Form der Zuwendung Zuweisung

4.5 Bemessungsgrundlage

4.5.1 Bei der Förderung von Baumaßnahmen sind der Bemessung folgende Kostengruppen zugrunde zu legen:

Kostengruppe (DIN 276 - Stand Juni 1993) 300 Bauwerk - Baukonstruktionen, 400 Bauwerk - Technische Anlagen,

500 Außenanlagen

(mit Ausnahme von

512 Vegetationstechnische Bodenbearbeitung,

513 Sicherungsbauweisen,

514 Pflanzen,

515 Hasen,

516 Begrünung unterbauter Flächen,

517 Wasserflächen, 519 Gelfindeflöchen, sonstiges, ' 525 Sportplatzflächen, 526 Spielplatzflaehen, 550 Einbauten in Außenanlagen), 619 Ausstattung, sonstiges, . 730 Architekten- und Ingenieurleistungen, 740 Gutachten und Beratung.

4.5.2 Im Hinblick auf die Aufbringung und Zweckbestimmung der Feuerschutzsteuer können Zuwendungen auch bewilligt werden, wenn sie im Einzelfall weniger als 25000- DM, aber mindestens 5000 - DM betragen. Es ist zulässig, eine Zuwendung zu mehreren kleineren Beschaffungen mit einem Bescheid zu bewilligen.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Soweit Fachnormen für. die Feuerwehr bestehen, dürfen Begchaffungs- und Baumaßnahmen grundsätzlich nur gefördert werden, wenn diese Fachnormen beachtet werden. Normabweichungen stehen der Förderung nur dann nicht entgegen, wenn sie vom Ministerium für Inneres und Justiz zur Berücksichtigung neuerer Entwicklungen oder aus Gründen eines gwingenden örtlichen Bedarfs zugelassen werden.

.5.2 Gefördert wird nur die Beschaffung neuer Feuerwehrfahrzeuge und -gerate. Mit Zustimmung der Bezirksregierung kann die Förderung von Vorführ-, fahrzeugen und -geraten zugelassen werden,.wenn diese neuwertig und überholt sind und der Hersteller Garantie wie für ein neues Fahrzeug oder Gerät leis'tet.

5.3 Die gesonderte Förderung der Beschaffung von Standardbeladung für ein Feuerwehrfahrzeug, das mit einem Festbetrag gefördert wird, ist für die dem Auslieferungstag des Fahrzeugs folgenden fünf Ka-

') MBl. NW. 1999 S. 152, Änderung für 1999: MB1. NRW 1999 S. 473.

244. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 1999 = MBl. NRW. Nr. 19 einschl.)

4. 2. 99 (2)

lenderjahre ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ausstattungsgegenstände, deren Wiederbeschaffungswert 10000,- DM übersteigt, wenn sie dem Ersatz von Teilen der Standardbeladung dienen, die bei einem Einsatz verlorengegangen oder unbrauchbar geworden sind.

5.4 Schadenersatzleistungen von Dritten für zu ersetzende Feuerwehrfahrzeuge und -gerate sind bei der Festsetzung der Zuwendungen für entsprechende Ersatzbeschaffungen wie folgt zu berücksichtigen:

- Bei Anteilfinanzierung vermindern die Schadenersatzleistungen die zuwendungsfähigen Ausgaben.

- Bei Festbetragsfinanzierung reduzieren sich die in der Anlage aufgeführten Beträge der Tabellen l und 2 um 70 v. H. der Schadenersatzleistung, die Beträge der Tabelle 3 um 80 v. H. der Schadenersatzleistung.

Beispiel für Festbetragsfinanzierung DM

Festbetrag für LF 16/12 Allradantrieb

lt. Tabelle l der Anlage 305000-

Schadenersatzleistung im Beispielfall DM 100000,-

abzuziehender Betrag

70 v.H. von DM 100000- -70QQO-

zu bewilligender Betrag 235000,-

5.5 Ausgeschlossen von der Förderung ist die Beschaffung von Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik zur Abfrage des Notrufs 112 außerhalb von Leitstellen (§ 21 Abs. l FSHG).

5.6 Bei Zuweisungen für Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.6 ist im Bewilligungsbescheid eine Zweckbindungsdauer vorzusehen. Sie ist regelmäßig bei Zuweisungen für

- Baumaßnahmen sowie Maßnahmen nach Nummer 2.2 auf 25 Jahre,

- Feuerwehrfahrzeuge über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und Feuerlöschboote auf 15 Jahre,

- Maßnahmen nach Nummern 2.3.3 bis 2.3.6 auf 5 Jahre,

- die übrigen Maßnahmen auf 10 Jahre festzulegen.

5.7 Bei der Festbetragsfinanzierung sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

a) Für Schadenersatzleistungen von Dritten für zu ersetzende Feuerwehrfahrzeuge und -gerate gilt anstelle von Nummer 2 ANBest-G die Regelung gemäß Nummer 5.4.

b) Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, kann der Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen und die Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages zurückgefordert werden.

Bei der Förderung von Feuerwehrfahrzeugen ist darüber hinaus als Nebenbestimmung in den Bescheid aufzunehmen, dass das Fahrzeug mit einem Anti-Blockier-System (ABS) ausgestattet sein muss.

5.8 Feuerwehrfahrzeuge und -gerate sind aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme nach' Maßgabe der Richtlinien für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen durch den Technischen Überwachungsdienst (TÜD) der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen - RdErl. d. Innenministers v.

13. 9. 1984 (MBl. NRW. S. 1278) - SMBl. NRW. 2134 -abzunehmen.

Verfahren

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6.1 Antragsverfahren

Die kreisfreien Städte und für kreiseigene Maßnahmen die Landräte legen ihre Anträge bis spätestens 1.10. vor Beginn des Jahres, in dem die Maßnahmen begonnen werden sollen, der Bezirksregierung vor.

Bis zum gleichen Zeitpunkt legen die Landräte Zusammenstellungen über die von ihnen in Aussicht genommenen Förderungen bei kreisangehörigen Gemeinden mit Stellungnahmen der Kreisbrandmeister der Bezirksregierung vor.

Die Bezirksregierungen, beteiligen die Bezirksbrandmeister bei der Beurteilung der kreiseigenen Maßnahmen und der von den Landräten übersandten Zusammenstellungen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind

- die Bezirksregierungen bei Maßnahmen der kreisfreien Städte und Kreise

- die Landräte bei Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden.

6.3 Bei der Antragstellung ist ein Vordruck gemäß Grundmuster l WG zu verwenden.

Bei Anträgen auf gesonderte Förderung der Beschaffung von Standardbeladungen für Feuerwehrfahrzeuge (Nr. 5.3) hat der Antragsteller im Antrag zu erklären,

- dass der Fördergegenstand nicht zur Beladung eines Feuerwehrfahrzeuges bestimmt ist, das mit einem Festbetrag gefördert und in den letzten vier Kalenderjahren ausgeliefert wurde bzw. für dessen Beschaffung eine Zuwendung im laufenden Kalenderjahr beantragt wurde oder wird oder

- der Fördergegenstand (Beschaffungswert über 10000- DM) dem Ersatz eines Teiles der Standardbeladung dient, das bei einem Einsatz verlo-rengegangen oder unbrauchbar geworden ist.

Bei der Bewilligung und beim Nachweis der Verwendung sind die Grundmuster 2 und 3 WG zu verwenden.

6.4 Zuwendungen nach Nummer 2.2 bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung, soweit die Maßnahmen von dem Landrat bewilligt werden.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung bzw. Änderung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Besondere Regelung

Bis zum Amtsantritt eines hauptamtlichen Landrates nach dem Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270) tritt in Nummer 6.1, 6.2 und 6.4 anstelle des Landrates der Oberkreisdirektor.

8 Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft.


Anlagen: