Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 12.8.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 1002.

 


Historisch: Kosten des Feuerschutzes Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Lehrgängen der zentralen Ausbildungsstätten des Landes RdErl. d. Innenministers v. 25. 3. 1976 -VIII B3-2.241 ¹)

 

Historisch:

Kosten des Feuerschutzes Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Lehrgängen der zentralen Ausbildungsstätten des Landes RdErl. d. Innenministers v. 25. 3. 1976 -VIII B3-2.241 ¹)

25. 3. 76 (1)

213. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.12.1992 = MB1. NW. Nr. 77 einschl.)

2131

Anlage l


Kosten des Feuerschutzes

Ersatz von Aufwendungen

bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen

öffentlicher Feuerwehren an Lehrgängen der zentralen Ausbildungsstätten des Landes

RdErl. d. Innenministers v. 25. 3. 1976 -VIII B3-2.241 ¹)

l Allgemeines

1.1 Das Land trägt gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NW. S. 102) -SGV. NW. 213 - die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der auf Landesebene notwendigen zentralen Ausbildungsstätten.

12 Zu den Kosten gehören auch

1.21 die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung

1.22 der Aufwendungsersatz für die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 FSHG von den privaten Arbeitgebern fortgezahlten Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen

1.23 der Aufwendungsersatz für die gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz FSHG gezahlten Verdienstausfälle im Rahmen der mit Verordnung vom 5. Dezember 1990 (GV. NW. S. 660) - SGV. NW. 213 - festgesetzten Höchstsätze

1.24 der Aufwendungsersatz für die notwendigen Fahrgelder aller Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die ehrenamtliche Angehörige • öffentlicher Feuerwehren sind.

1.3 Auf den unter den Nrn. 1.22-1.23 aufgeführten Aufwendungsersatz haben auch die ehrenamtlichen Angehörigen der Pflichtfeuerwehren Anspruch (§ 12 Abs. 3 Satz 2 FSHG)

2 Zahlung und Abrechnung

2.1 Die Träger des Feuerschutzes ersetzen

2.11 den privaten Arbeitgebern die an ehrenamtliche Angehörige öffentlicher Feuerwehren für die Dauer der Teilnahme an Lehrgängen der zentralen Ausbildungsstätten des Landes fortgezahlten Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen (s. Nr. 1.22)

2.12 den ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren, die nicht Arbeitnehmer sind, die ihnen für die Dauer der Teilnähme an Lehrgängen der zentralen Ausbildungsstätten des Landes zustehenden Verdienstausfälle (s. Nr. 1.23)

2.13 allen ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren die für die Teilnahme an Lehrgängen der zentralen Ausbildungsstätten des Landes notwendigen Fahrgelder (s. Nr. 1.24)

2.2 Den Trägern des Feuerschutzes werden ihre Aufwendungen (s. Nr. 2.1) ersetzt. , Für die Forderung auf Ersatz ist das beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Beifügung von Einzelbelegen ist nicht erforderlich.

2.3 Der Aufwendungsersatz ist aus den Mitteln des Kapitels 03710 Titel 64300 zu bestreiten.

Für die kreisfreien Städte und Kreise wird Ersdtz

von den Regierungspräsidenten

für die kreisangehörigen Gemeinden

von den Kreisen

geleistet.

2.4 Die von den Kreisen ddfür benötigten Ausgabenuttel sind bis zu einem von den Regierungspräsidenten festzusetzenden Zeitpunkt bei diesen anzumelden.

3 3.1

3.2

.1 '21

Hinweise

Wegen der Erstattung der fortgezahlten Arbeitsentgelte an Arbeitgeber s. RdErl. v. 26. 6.1992 (SMB1. NW. 21504)

Ersatzvon Verdienstausfall an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige öffentlicher Feuerwehren

Anspru( hsberechtigung

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 FSHG wird ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind, der für die Dauer-der Teilnahme an Lehrgängen entstandene Verdienstausfall ersetzt.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall nur dann nicht, wenn den vorgenannten Personen offenkundig kein Nachteil entstanden ist. Nachprüfungen im einzelnen sind weder erforderlich noch angebracht.

3.22

Umfang des Ersatzanspruchs

3.221. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 FSHG trägt das Land die Kosten für Verdienstausfälle der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren bei Teilnahme an Lehrgängen der zentralen Ausbildungsstätten des Landes, jedoch nicht über die vom Innenminister festgesetzten Höchstsätze. Welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen, regelt die Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nai h dem FSHG. .

3 222 Wird der Gewerbebetrieb, der Betrieb der Landoder Forstwirtschaft oder die selbständige Tätig-keit während der Dauer der Teilnahme an einem Lehrgang an den zentralen Ausbildungsstätten des Landes durch eine Ersatzkraft oder eine eigens bestellte Vertretung fortgeführt, so werden auf Antrag anstelle des Verdienstausfalles die angemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft oder die Vertretung ersetzt. Diese sind glaubhaft zu machen. Im allgemeinen genügt eine pflichtgemäße Erklärung der Antragstellerin bzw. des-Antragstellers. Der Erstattungsbetrag darf jedoch nicht höher sein als die Entschädigung, die die Antragstellerin bzw. der Antragsteller selbst erhalten hätte.

3.2;! Verfahren '

3.231 Verdienstdusfdlle sind nur auf Antrag zu zahlen. Die Nr. 3.132 gilt entsprechend.

3.232 Anträge von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren; die beruflich selbständig sind, auf Er-satz von Verdienstausfall oder der Aufwendungen für die Ersatzkraft oder die Vertretung sind nach Anlage 4 Vordruck zu stellen.

3.3 Zahlung der notwendigen Fahrgelder

331 Anspruchsberechtigung

Nach § 9 Abs. 2 Satz l FSHG haben ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Anspruch • auf Ersatz ihrer Auslagen. Hierzu gehören auch die Fahrgelder.

3.32 Umfang des Ersatzanspruchs

Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 FSHG ersetzt das Land die notwendigen Fahrgelder aller ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren, die an Lehrgängen an zentralen Ausbildungsstätten des Landes teilgenommen haben.

Unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels sind die notwendigen Fahrgelder bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattungsfähig. Wer ein eigenes Fahrzeug benutzt, hat das damit verbundene Risiko selbst zu tragen.

3.33 Verfahren

Die Fahrgelder sind auf Antrag zu ersetzen. Die Nr. 3.132 gilt entsprechend.

MBl. NW. 1976 S. 872, geändert durch RdErl. v. 8. 1. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 122), 26. 6. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 1126), 6. 11. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 1752).


Anlagen: