Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 5.8.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 750).

 


Historisch: Feuerwehr-Dienstausweis RdErl. d. Innerministers v. 28.7.1970 - III B 3 - 32.41 - 7013/70

 

Historisch:

Feuerwehr-Dienstausweis RdErl. d. Innerministers v. 28.7.1970 - III B 3 - 32.41 - 7013/70

Feuerwehr-Dienstausweis
RdErl. d. Innerministers v. 28.7.1970
- III B 3 - 32.41 - 7013/70

1

Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehren und freiwilligen Feuerwehren kann ein Feuerwehr-Dienstausweis ausgestellt werden. Ein Ausweis ist insbesondere für solche Feuerwehrangehörige zweckmäßig, die mit Einzelaufgaben (z. B. Brandschau, Sicherheitswachdienst) betraut werden. Die Ausweise werden durch den Träger des Feuerschutzes ausgestellt.
2

Einen entsprechenden Dienstausweis erhalten die Kreisbrandmeister durch den Oberkreisdirektor und die Bezirksbrandmeister durch den Regierungspräsidenten.
3

Der Ausweis muss dem Muster gemäß Anlage entsprechen.
4

Die Ausgabe des Ausweises ist in einem besonderen fortlaufend nummerierten Verzeichnis nachzuweisen. Ausweisnummer ist die laufende Nummer des Verzeichnisses. Nummern von eingezogenen, zurückgegebenen oder für ungültig erklärten Ausweisen sind nicht wieder zu verwenden.
5

Beim Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst ist der Ausweis durch die ausstellende Behörde einzuziehen und zu vernichten. Der Nachweis über die Ausgabe von Ausweisen ist entsprechend zu berichtigen.
6

Der Verlust eines Ausweises ist der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat, wenn ihre Nachforschungen nach dem Verbleib des Ausweises erfolglos geblieben sind, den Ausweis für ungültig zu erklären und die Ungültigkeitserklärung ortsüblich bekannt zu geben.
7

Die Gültigkeit des Ausweises muss nach jeweils drei Jahren neu vermerkt werden. Der Ausweis soll spätestens nach 12 Jahren eingezogen und durch einen neuen mit gegenwartsnahem Lichtbild ersetzt werden.
8

Die bisher ausgestellten Ausweise brauchen erst dann durch einen Ausweis nach dem Muster ersetzt zu werden, wenn ohnehin ein neuer Ausweis ausgestellt werden muss.
9

Den Werkfeuerwehren wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Die Ausstellung der Ausweise obliegt den Betrieben.
10

Das in der Anlage angegebene Muster für den Dienstausweis stimmt - abgesehen davon, dass die Gültigkeit des Ausweises nunmehr nur noch nach jeweils drei Jahren neu vermerkt zu werden braucht (vgl. Nummer 7) - mit dem bisherigen Muster überein. Die bisherigen Vordrucke können deshalb nach entsprechender Änderung des Gültigkeitshinweises vorerst weiter verwendet werden. Ich beabsichtige, wenn über die Einführung eines Personenkennzeichens entschieden ist, ein neues Muster für einen vereinfachten Feuerwehr-Dienstausweis vorzuschreiben, in den dann dieses Kennzeichen gegebenenfalls mitaufgenommen werden soll.

MBl. NRW. 1970 S. 1232, geändert durch RdErl. vom 9.9.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1678)


Anlagen: