Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 343).

 


Historisch: Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 - vom 20.9.2010

 

Historisch:

Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 - vom 20.9.2010

Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse
 im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 - vom 20.9.2010

1
Allgemeines

Die Aufsichtsbehörden (§ 32 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S.  122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S.  765)) können sich gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 FSHG jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten.

Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr haben den vornehmlichen Zweck, die Bezirksregierungen und das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium in die Lage zu versetzen, auf das jeweilige (Schadens‑)Ereignis angemessen reagieren und notwendige Maßnahmen unverzüglich veranlassen zu können.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen hat die Leitstelle für Feuerschutz (§ 21 FSHG), Rettungsdienst (§ 8 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S.  458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S.  750)) und Katastrophenschutz durch den Lagedienstführer die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) unverzüglich und unaufgefordert über Art und Umfang des außergewöhnlichen Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Durch den nach § 26 FSHG bestellten Einsatzleiter der Gemeinde oder den nach § 22 Absatz 2 FSHG benannten Einsatzleiter des Kreises / der kreisfreien Stadt werden erforderlichenfalls im Einsatzverlauf Folgemeldungen sowie die Schlussmeldung veranlasst.

Mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises / der kreisfreien Stadt gehen die Melde‑ und Berichtspflichten auf den Krisenstab über.

Der Einsatzleiter hat zu entscheiden, ob eine großräumige Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen besteht und gegebenenfalls eine Information oder Warnung der Bevölkerung durch die Medien zu veranlassen ist.

2
Meldungen an die Aufsichts‑ und Ordnungsbehörden

Außergewöhnliche Ereignisse, die an die Aufsichtsbehörden und andere ggf. betroffene Behörden zu melden sind, sind in Anlage 1 aufgelistet.

3
Meldearten und -wege

Um eine qualifizierte und zeitnahe Information der Aufsichts‑ und Ordnungsbehörden sicherzustellen, werden die nachfolgend aufgeführten Meldearten und ‑wege festgelegt.

Grundsätzlich erfolgen nur Meldungen. Berichte werden nur im Einzelfall und auf Anforderung der Aufsichtbehörde(n) erstellt.

3.1
Meldewege

Meldungen sind grundsätzlich formgebunden zu erstellen (Anlage 2). Eine entsprechende elektronische Dokumentenvorlage steht auch unter www.idf.nrw.de zur Verfügung.

Die Meldungen erfolgen durch den Lagedienstführer der jeweiligen Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst unverzüglich und gleichzeitig als elektronische Post an die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und an das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) sowie bei großflächigen (Schadens‑)Lagen auch an vom (Schadens‑)Ereignis ebenfalls betroffene (Nachbar‑)Leitstellen.

Der jeweilige Absender hat die vollständige und fehlerfreie Übertragung der Meldungen sicherzustellen.

Bei Ausfall der elektronischen Post erfolgen die Meldungen per Telefax.

3.2
Meldungen

Die Sofortmeldung wird durch die jeweilige Leitstelle als schnelle Sofortinformation („Erstinformation“) abgesetzt.

Folgemeldung(en) und Schlussmeldung werden vom Einsatzleiter über die Leitstelle abgesetzt.

3.2.1
Sofortmeldung

Die Sofortmeldung ist spätestens 30 Minuten nach dem Eintreffen des Einsatzleiters am Einsatzort auf Grundlage dessen erster qualifizierter Rückmeldung abzusetzen.

Die Sofortmeldung erfolgt wie unter Nummer 3.1 beschrieben.

Ist ein Einsatz vor Absenden einer Sofortmeldung bereits beendet, kann eine Sofortmeldung gleichzeitig auch als Schlussmeldung gekennzeichnet werden.

3.2.2
Folgemeldung

Eine Folgemeldung ist bei wesentlichen Lageänderungen, bei der Durchführung wesentlicher Maßnahmen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde(n) abzusetzen.

Die Folgemeldung erfolgt wie unter Nummer 3.1 beschrieben.

3.2.3
Schlussmeldung

Nach Einsatzende hat eine Schlussmeldung zu erfolgen.

Die Schlussmeldung erfolgt wie unter Nummer 3.1 beschrieben.

Ist ein Einsatz vor Absenden einer Sofortmeldung bereits beendet, kann eine Sofortmeldung gleichzeitig auch als Schlussmeldung gekennzeichnet werden.

3.3
Berichte

Berichte dienen vornehmlich zur Beantwortung konkreter Fragen und sind in der Regel formlos zu erstellen.

4
Warnungen und vorsorgliche Informationen der Bevölkerung

Warnungen oder vorsorgliche Informationen der Bevölkerung über die Medien sind zu veranlassen, wenn als Folge eines Großschadensereignisses („Katastrophe“), allgemeiner Gefährdungslagen, wie die Ausbreitung einer Schadstoffwolke, sowie von Waldbrand- und Unwettergefahren Lebens‑ oder erhebliche Gesundheitsgefahren für eine größere Gruppe von Personen unmittelbar bevorstehen oder zu befürchten sind und eine Warnung oder vorsorgliche Information auf andere Weise nicht angemessen erreicht werden kann.

Eine Warnung kann erforderlich sein, wenn kurzfristig ein bestimmtes Verhalten der Bevölkerung erreicht werden soll.

Eine vorsorgliche Information kann erforderlich sein, wenn zwar objektiv keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, dies aber aufgrund subjektiver Wahrnehmung der Bevölkerung oder durch fehlerhafte Information durch nicht autorisierte Dritte geboten erscheint.

Die Herausgabe von Warnungen über Wettererscheinungen an die Bevölkerung erfolgt auf Grundlage des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst.

Auf Grundlage des § 36 Absatz 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S.  334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.  728), hat jeder Veranstalter für amtliche Verlautbarungen den obersten Landesbehörden angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.

4.1
Fachliche Bewertung

Ob die Abfassung und Weiterleitung einer Warnung oder Information der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Einsatzleiter oder nach Arbeitsaufnahme der Krisenstab – insbesondere bei Großschadensereignissen („Katastrophen“) – festzustellen.

Dabei ist festzulegen, ob die Meldung landesweit und / oder regional durch einen oder mehrere Lokalsender zu verbreiten ist.

Es ist unbedingt zu beachten, dass zu häufiges Warnen dazu führen kann, dass ein Gewöhnungseffekt eintritt und die Handlungsanweisungen nicht (mehr) befolgt werden.

4.2
Verbreitung

Verantwortlich für die Abfassung und Weiterleitung ist die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.

Warnungen oder vorsorgliche Informationen sind grundsätzlich formgebunden zu erstellen (Anlage 3). Eine entsprechende elektronische Dokumentenvorlage steht auch unter www.idf.nrw.de zur Verfügung.

Es ist zwingend sicherzustellen, dass landesweit und / oder regional verbreitete Warnungen oder Informationen der Bevölkerung miteinander abgestimmt sind und sich inhaltlich nicht widersprechen.

4.2.1
Landesweite Verbreitung

Die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sendet die Warnungen oder vorsorgliche Information unverzüglich und gleichzeitig an die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) als elektronische Post sowie nachrichtlich an die Leitstelle der örtlich zuständigen (Kreis‑)Polizeibehörde und informiert darüber hinaus das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) parallel dazu fernmündlich.

Bei Ausfall der elektronischen Post erfolgt der Versand per Telefax.

Das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) leitet die Warnungen oder vorsorgliche Information unverzüglich an den Hörfunk / das Fernsehen weiter.

4.2.2
Regionale Verbreitung

Ist eine zusätzliche oder ausschließliche Aussendung über lokale Hörfunksender erforderlich, gibt die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz die Warnungen oder vorsorgliche Informationen an den jeweils betroffenen lokalen Hörfunksender unmittelbar weiter und informiert unverzüglich die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) über den Inhalt der veranlassten Warnung oder vorsorglichen Information (Anlage 3).

4.3
Entwarnung

Für die Entwarnung gelten die in Nummer 4.1 und 4.2 aufgeführten Regelungen entsprechend.

4.4
Unwetterwarnungen, Waldbrandwetterlagen und Warnungen vor Schadstoffausbreitungen

4.4.1
Unwetterwarnungen

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) bietet mit dem Feuerwehr-Wetter-Informations-System (FeWIS) ein Informationssystem für die Feuerwehren und Leitstellen für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz an, das einen schnellen und umfassenden Überblick über alle regional und überregional relevanten Unwetterwarnungen gibt.

Unwetterwarnungen erfolgen von Seiten des für das Aufgabengebiet Inneres zuständigen Ministeriums daher nur noch bei Warnungen vor extremem Unwetter, wenn damit verbunden vorbereitende Maßnahmen der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehrbehörden überörtlich oder landesweit erforderlich werden.

4.4.2
Waldbrandwetterlagen

Die Gefahr von Waldbränden droht besonders in den Monaten März bis Oktober nach länger andauernder Hochdruckwetterlage mit langfristiger Austrocknung („Waldbrandwetterlagen“).

Während dieser Zeit erstellt der Deutsche Wetterdienst (DWD) täglich aktualisierte Waldbrandgefahrenprognosen und unterrichtet das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium über die erhöhte Waldbrandgefahr. Dort wird die Meldung im Bedarfsfall in eine vorsorgliche Rundfunkwarnung an die Bevölkerung umgesetzt, die in der Regel folgenden Wortlaut hat:

„Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen macht eindringlich auf die erhöhte Waldbrandgefahr aufmerksam. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rauchen und Feueranzünden im Wald verboten ist. Jeder ist verpflichtet, einen festgestellten Waldbrand sofort unter der Notrufnummer »112« zu melden.“

4.4.3
Warnungen vor Schadstoffausbreitungen

Für die Warnung vor einer Schadstoffausbreitung in der Luft, im Wasser und / oder im Boden gelten die Regelungen gemäß Nummer 4.2 und 4.3 entsprechend.

5
Melde- und Berichtswesen bei besonderen Anlässen

Bei besonderen Anlässen, wie

- (Groß‑)Schadensereignissen,

- Großveranstaltungen

und

- Katastrophenschutz‑/Krisenmanagementübungen

kann das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium besondere Regelungen im Melde- und Berichtswesen verbindlich festlegen.

6
Weitere rechtliche Verpflichtungen

Dieser Erlass enthebt nicht von den Verpflichtungen zur Meldung, Information und Warnung, die sich aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergeben. Soweit diese ein nach diesem Erlass meldepflichtiges Ereignis betreffen, sind die Aufsichts- und Ordnungsbehörden unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen.

7
Werkfeuerwehren

Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehren zu melden (§ 21 Absatz 1 Satz 4 FSHG). Dies schließt auch sämtliche Einsätze von nichtöffentlichen Feuerwehren (Werkfeuerwehren) ein.

Meldungen nach Nummer 3.2 haben auch bei nichtöffentlichen Feuerwehren (Werkfeuerwehren) über die Leitstelle zu erfolgen. Vereinbarungen zwischen der Leitstelle und Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind möglich (§ 21 Absatz 1 Satz 5 FSHG).

8
Aufhebung geltender Runderlasse

Die (Rund-)Erlasse

- »Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung« vom 18.04.2006 (MBl. NRW. S.  240),

- vom 23.07.2007 – 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 – (n. v.) »Feuerschutz und Hilfeleistung; hier: Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung«

und

- vom 15.12.2009 – 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 – (n. v.) »Melde‑ und Berichtswesen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr; hier: Befristung des Runderlasses des Innenministeriums vom 18.04.2006«

werden aufgehoben.

9
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2010 S. 767, geändert durch RdErl. v. 4.9.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 526).


Anlagen: