Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 7.11.203 MBl.NRW. 2003 S. 1523.

 


Historisch: Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße - GGVS -für Aufgaben der Feuerwehren RdErl. d. Innenministeriums v. 3. 8.1994 -II C 2-4.380-2¹)

 

Historisch:

Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße - GGVS -für Aufgaben der Feuerwehren RdErl. d. Innenministeriums v. 3. 8.1994 -II C 2-4.380-2¹)

223. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 15.10.1994 => MB1. NW. Nr. 65 einschl.)


Ausnahme von der

Gefahrgutverordnung Straße - GGVS -für Aufgaben der Feuerwehren

RdErl. d. Innenministeriums v. 3. 8.1994 -II C 2-4.380-2¹)

l Aufgrund des § 5 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung Straße - GGVS - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGB1. I S. 2022), geändert . durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGB1.1 S. 2378), werden die Feuerwehren bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerwehrfahrzeugen von den Vorschriften der GGVS allgemein ausgenommen. Sie haben jedoch hierbei folgendes zu beachten:

1.1 Der Träger des Feuerschutzes legt fest, welche gefährlichen Güter in den bei der. Feuerwehr vorgehaltenen Behältnissen längerfristig, nur kurzfristig oder überhaupt nicht befördert werden dürfen.

12 Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen die Feuerwehrfahrzeuge vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln (Grundlinie 40 cm, Höhe mindestens 30 cm) versehen sein. Hiervon sind die Feuerwehren •bei der Beförderung feuerwehreigener Ausrüstung mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und Übungen bestimmt sind (z. B. Gasflaschen für Schneidbrenner), befreit

1.3 Im Teuerwehrfahrzeug, das gefährliche Güter von einem an einem Unfall .oder ähnlichem Vorkommnis beteiligten Fahrzeug übernimmt, sind die Begleitpapiere dieses Fahrzeuges mitzuführen. Wenn die Begleitpapiere nicht greifbar sind, sollte eine möglichst genaue Notiz über die Art der übernommenen gefährlichen Güter mitgeführt werden.

1.4 Feuerwehrfahrzeuge, auf denen in.den Fallen der Nummer 1.3 Satz l gefährliche Güter befördert werden, müssen von Feuerwehrangehörigen, die einen Lehrgang „Gefährliche Stoffe und Güter für Führer von taktischen Einheiten und Verbänden sowie für spezielle Funktionsträger (GSG II)" an der Landesfeuerwehr-schule erfolgreich absolviert haben, entweder selbst als ' Fahrzeugführer geführt oder begleitet (als Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug) werden. .In ihren Feuerwehrausweis (s. RdErl. v. 28.7.1970 - SMB1. NW. 2131) ist folgendes einzutragen:

„Dienstausweisinhaberin oder Dienstausweisinhaber ist befugt, im Aufgabenbereich der Feuerwehr Fahrzeuge beim Transport gefährlicher Güter zu führen oder zu begleiten (als Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug)."

Beim Einsatz der in Absatz l genannten Fahrzeuge bleibt die Verpflichtung des Fahrzeughalters'nach § 31 Abs. 2 StVZO und die Rechtsstellung des Fahrzeugführers in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unberührt

2 Aufgrund der generellen Ausnahme der Anwendung der GGVS auf die Feuerwehr bedarf es nicht der Bestellung von Gefahrgutbeauftragten.

3 Die Nummern l und 2 gelten für die Landesfeuerwehr-schule entsprechend, sofern Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen durchgeführt werden.

3. 8. 94 (1)

2133

') MBL NW. 1994 S. 1063.