Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für das Verhalten der Feuerwehren bei Einsätzen an elektrisch betriebenen Strecken der Bundesbahn RdErl. d. Innenministers v. 25.7.1979 -VIII B 4-4.132-l¹)

 

Historisch:

Richtlinien für das Verhalten der Feuerwehren bei Einsätzen an elektrisch betriebenen Strecken der Bundesbahn RdErl. d. Innenministers v. 25.7.1979 -VIII B 4-4.132-l¹)

133. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9.1979 - MB1. NW. Nr. 74 einschl.)

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Richtlinien

für das Verhalten der Feuerwehren

bei Einsätzen an elektrisch betriebenen

Strecken der Bundesbahn

RdErl. d. Innenministers v. 25.7.1979 -VIII B 4-4.132-l¹)

Auf Grund des § 26 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182/SGV. NW. 213) gebe ich in Anpassung an das geänderte VDE-Merkblatt 0132/2.79 die Richtlinien für das Verhalten der Feuerwehren bei Einsätzen an elektrisch betriebenen Strecken der Bundesbahn bekannt. Nach § 38 Bundesbahngesetz ist die Deutsche Bundesbahn für die Sicherheit ihrer dem Betrieb dienenden baulichen und maschinellen Anlagen selbst verantwortlich. Daraus ergibt sich auch ihre Zuständigkeit für Brandschutzmaßnahmen. Öffentliche Feuerwehren sind daher unter Berücksichtigung vorstehender Gesichtspunkte und des § 37 Abs. 2 FSHG in Anlagen der Bundesbahn nur im Benehmen mit der zuständigen Bundesbahndienststelle einzusetzen. Diese Richtlinien sind auch bei Einsätzen der Feuerwehren an Fahrzeugen oder Anlagen Dritter in der •Nähe von Fahr- und Speiseleitungen der Bundesbahn zu beachten, wenn zusätzliche Gefahren durch die Nähe der Hochspannungsanlagen gegeben sind.

Richtlinien

für das Verhalten der Feuerwehren

bei Einsätzen an elektrisch betriebenen

Strecken der Bundesbahn

Es ist erforderlich, daß die Leiter der zuständigen Feuerwehren mit den Bundesbahndienststellen Verbindung aufnehmen, um sich über' die örtlichen Verhältnisse unterrichten zu lassen: Die Verbindung muß aufrechterhalten werden, damit die Leiter der Feuerwehren von Änderungen rechtzeitig unterrichtet werden. Die Führungskräfte der Feuerwehren sollen durch die Bundesbahndienststellen bei Begehungen, Übungen oder Planspielen mit den Besonderheiten des elektrifizierten Bahnbetriebes vertraut gemacht werden.

Bei Einsätzen, vor allem bei Löschmaßnahmen der Feuerwehren in der Nähe der Hochspannungsanlagen der Bundesbahn, sind Regelungen des YDE-Merkblattes für die Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und in deren Nähe - VDE 0132 (in der jeweils geltenden Fassung) - zu beachten. Soweit diese Bestimmungen die unverzügliche Brandbekämpfung zulassen, ist sofort mit den Löscharbeiten zu beginnen.

3 Abschalten und Erden von elektrischen Anlagen

3.1 Ist es nach den Regeln von VDE 0132 oder wegen Besonderheiten des Einsatzes erforderlich, daß die Anlagen des elektrischen Zugbetriebes im Gefahrenbereich spannungsfrei geschaltet und geerdet werden müssen, so setzt sich der Einsatzleiter der Feuerwehr sofort nach dem Eintreffen auf der Einsatzstelle mit dem dort Aufsichtsführenden der Bundesbahn in Verbindung. Autsichtsführender und verantwortlich für das ordnungsgemäße Abschalten und Erden sowie für die Freigabe zum Löschen bei Unterschreitung der Sicherheitsabstände ist

a) im Bereich der Bahnhöfe, Bahnbetriebswerke, Bahnbetriebswagenwerke, Kraftwagenbetriebswerke und sonstigen Dienststellen der Dienststellenvorsteher oder ein mit dessen Vertretung Beauftragter, .

b) auf der freien Strecke der Zugführer oder der Führer des Triebfahrzeuges,

c) in den Ausbesserungswerken der vom Werkdirektor beauftragte Bedienstete.

Erst wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr vom Aufsichtsführenden der Bundesbahn die' Bestätigung erhalten hat, daß die Leitungen im Gefahrenbereich abgeschaltet und geerdet sind, darf mit dem Einsatz oder den Löschmaßnahmen ohne Beachtung der wegen der elektrischen Anlagen sonst einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen begonnen werden. Selbständige Eingriffe der Einsatzkräfte in elektrische Anlagen der Bundesbahn sind verboten.

32 Ist an einer Einsatzstelle ein Aufsichtsführender der Bundesbahn nicht oder nicht rechtzeitig anwesend (z. B. bei einem Eisenbahnunfall auf freier Strecke mit Ausfall des gesamten Zugpersonals), so hat der Einsatzleiter der Feuerwehr mit der nächstgelegenen Betriebsstelle der Bundesbahn Verbindung aufzunehmen, die das gegebenenfalls erforderliche Abschalten und Erden der Fahrleitungen veranlaßt.

3.3 In Ausnahmefällen, bei unmittelbar drohender Gefahr, insbesondere bei Gefährdung von Menschenleben, dürfen Fahrleitungen auch von besonders ausgebildeten und regelmäßig unterwiesenen Feuerwehrkräften geerdet werden, wenn die Fahrleitung abgeschaltet ist und dies von der für die Abschaltung zuständige Stelle der DB bestätigt wird. Die Fahrleitungen müssen vor und hinter der Brand- oder Unfallstelle geerdet werden, wenn die Gefahr einer unzulässigen Näherung oder Berührung mit der Fahrleitung besteht Zur Erdung dürfen nur die von der DB vorgehaltenen Erdungsvorrichtungen mit hochflexiblem Kupferseil 50 mm2 (DB Stoff Nr. 715.01) verwendet werden. Die Erdungsvorrichtungen sind so anzubringen, daß Lösch- und Rettungsarbeiten nicht beeinträchtigt werden.'Im Bereich von leicht brennbaren oder explosiven Gas-Luft-Gemischen darf wegen der möglichen Funkenbildung weder geschaltet noch geerdet werden.

4 Es muß stets angenommen werden, daß alle Leitungen unter Spannung stehen, solange nicht einwandfrei festgestellt ist, daß der Anlageteil, der sich im Gefahrenbereich befindet, abgeschaltet und geerdet ist Leitungen, die zwar abgeschaltet, aber nicht geerdet sind, können bei Berührung ebenso lebensgefährlich sein wie eingeschaltete. Sie dürfen daher nicht mit Leitern, Einreißhaken, Rettungsleinen und dgl. berührt desgl. dürfen Leitungsmaste sowie Dächer von Schienenfahrzeugen oder Ladungen von Güterwagen nicht bestiegen werden. Von abgeschalteten, aber nicht geerdeten Leitungen ist ebenso wie von unter Spannung stehenden Leitungen mindestens folgender Arbeitsabstand einzuhalten:

Bei Nennspannung über l bis 110 kV

3,00 m.

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25.7.79(1) 228. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.11.1995-MBl. NW. Nr. 82 einschl.)

5 Bei Löschmaßnahmen sind größere Abstände entsprechend dem „Merkblatt für die Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und in deren Nähe (VDE 0132)" einzuhalten (z. B. bis 110 kV für ein C-Strahlrohr 12 mm 0 mindestens 6 m Abstand, bei Sprühstrahl mindestens 3 m Abstand von spannungsführenden Teilen). Auch bei Bränden von Hallen, Schuppen und dgl. in der Nähe - auch außerhalb --der elektrischen Streckenausrüstung sind die gleichen . Einsatzgrundsätze - wie unter den obigen Nummern 2-4 angegeben - einzuhalten, namentlich" dann, wenn die Anlagen des elektrischen Zugbetriebes bei Löscharbeiten vom Wasserstrahl getroffen werden können.

6 Ein Wagen, der auf einem elektrisch überspannten Gleis in Brand geraten ist, soll auf ein Gleis ohne Oberleitung - zumindest auf ein Nebengleis - geschoben und nicht in unmittelbarer Nähe der Fahrleitungsmaste . abgestellt werden, weil sonst durch Brandeinwirkung nicht nur Fahrdraht und Tragseile, sondern auch die Rieht- und Quertragseile, Isolatoren und Mäste beschädigt werden können. Aus Fahrzeugen, Transportgütern, Gebäudeöffnungen und dgl. hochschlagende Flammen sind möglichst sofort unter Beachtung des Sicherheitsabstandes zu bekämpfen oder mit Sprühstrahl abzudrängen.

7 Das Berühren eines Verunglückten, solange er mit der elektrischen Leitung in Verbindung steht, ist gefährlich. Für die Behandlung von durch elektrischen Strom verunglückten Personen sind die Hinweise im VDE-Merkblatt 0132 zu beachten.

8 Wenn eine gerissene Leitung den Erdboden berührt, so erhält auch das Erdreich um den Berührungspunkt gefährliche Spannungen. Das Berühren oder Betreten des Erdreichs im Umkreis von weniger als 10 m um den Berührungspunkt ist gefährlich und muß daher solange unterbleiben, bis die gerissene Leitung abgeschaltet und geerdet ist.

9 'Lösch- und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sind von Fahr- und Speiseleitungen so weit entfernt aufzustellen, daß sie beim Reißen dieser Leitungen nicht getroffen werden oder in den Gefahrenbereich der Erd-berührungsstelle einer gerissenen Leitung (vgl. Nummer 8) gelangen können.

10 Feuerlöschschläuche, die in der Nähe von unter Spannung stehenden Anlagen des elektrischen Zugbetriebes ausgelegt sind und schadhaft werden, sind sofort drucklos zu machen und erst dann abzudichten oder auszuwechseln, wenn ausfließendes Wasser keine elektrischen Gefahren mehr verursachen kann. .