Historische SMBl. NRW.
Historisch: Durchsagen über Rundfunk bei besonderen Schadensfällen sowie Waldbrand- und Unwettergefahren RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1999 – II C 1 – 2412
Historisch:
Durchsagen über Rundfunk bei besonderen Schadensfällen sowie Waldbrand- und Unwettergefahren RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1999 – II C 1 – 2412
Durchsagen
über Rundfunk bei besonderen Schadensfällen
sowie Waldbrand- und Unwettergefahren
RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1999 – II C 1 – 2412
1
Allgemeines
Bei Großschadensereignissen, allgemeinen großräumigen Gefährdungslagen
sowie Waldbrand- und Unwettergefahr kann es notwendig werden, die Bevölkerung
überörtlich zu warnen oder zu informieren. Mit den ARD-Rundfunkanstalten, dem
Zweiten Deutschen Fernsehen und der Dachorganisation der in Nordrhein-Westfalen
sendenden privaten Rundfunkanbieter (Radio NRW Oberhausen) wurden deshalb
Vereinbarungen über die Durchsage von Warnungen und Hinweisen an die
Bevölkerung über den Hörfunk und ggf. in Form von Untertitelungen über das
Fernsehen getroffen.
2.1
Voraussetzungen
Warnungen der Bevölkerung über den Rundfunk sind zu veranlassen, wenn als
Folge einer Katastrophe oder eines sonstigen Schadensereignisses Lebens- oder
erhebliche Gesundheitsgefahr für eine größere Gruppe von Personen unmittelbar
bevorsteht oder zu befürchten ist und eine Warnung auf andere Weise nicht
sinnvoll erreicht werden kann.
Informationen sind zu veranlassen, wenn hierdurch eine Blockierung der
Notrufnummern (110/112) eingedämmt werden kann.
2.2
Schadensklassen
Je nach Art und Dringlichkeit der Gefahrensituation werden in Anlehnung an
die bundesweiten Vereinbarungen über die Verhinderung bzw. Bekämpfung von
Schadensereignissen (D 1 – bis D 4 – System) unterschieden:
D 1 – Lage: Ereignisse, bei denen zwar eine Gefahr außerhalb des Schadensortes objektiv nicht besteht, die aber von der Nachbarschaft wahrzunehmen sind (Geräusche, Gerüche, optische Eindrücke) und möglicherweise für gefährlich gehalten werden können, sowie Ereignisse, bei denen offensichtlich bzw. nach den bisherigen Erfahrungen eine Entwicklung zur Stufe D 2 zu erwarten ist.
D 2 – Lage: Ereignisse, bei denen eine Gefährdung von Gebieten außerhalb des Schadensortes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und erste Maßnahmen nach Vorplanung erforderlich werden können.
D 3 – Lage: Ereignisse, bei denen eine Gefährdung von Gebieten außerhalb des Schadensortes eingetreten oder wahrscheinlich ist und behördliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
D 4 – Lage:
Ereignisse, bei denen eine Gefährdung von Gebieten außerhalb des Schadensortes
bereits eingetreten oder wahrscheinlich sind und Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) notwendig sind
(Abwehr eines Großschadensereignisses).
Information und Warnung der Bevölkerung
Bei D 1 – Lagen ist in der Regel keine
Information der Bevölkerung über Rundfunk erforderlich. Für die Abfassung und
Weiterleitung der Meldung im Ausnahmefall ist der Vordruck gem. Anlage 1 zu verwenden.
Bei D 2 – Lagen sollte eine vorsorgliche Information der Bevölkerung über Rundfunk erfolgen, wenn andernfalls eine unnötige Beunruhigung oder gar panikartige Reaktion zu erwarten wäre. Für die Abfassung und Weiterleitung der Meldung ist der Vordruck gem. Anlage 2 zu verwenden.
Bei D 3 – oder D 4 – Lagen hat stets eine Warnmeldung über
Rundfunk zu erfolgen. Für die Abfassung und Weiterleitung ist der Vordruck gem.
Anlage 3 zu benutzen.
2.4
Meldewege
2.4.1
Fachliche Bewertung
Vor der Abfassung und Weiterleitung einer vorsorglichen Information oder
Warnmeldung an den Rundfunk ist durch den mit der Schadensbekämpfung vor Ort
befassten Einsatzleiter der Feuerwehr das Erfordernis der Rundfunkdurchsage
festzustellen. (fachliche Bewertung). Die Einsatzleitung entscheidet darüber,
ob die Meldung landesweit und/oder nur regional durch einen oder mehrere
Lokalsender zu verbreiten ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zu häufige Warnungen dazu
führen, dass ein Gewöhnungseffekt eintritt und die Handlungsanweisungen nicht
durchgeführt werden.
2.4.2
Landesweite Verbreitung
Verantwortlich für die Abfassung und Weiterleitung ist die zuständige
Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst. Sie erstellt den Vordruck
für die Rundfunkdurchsage nach den Vorgaben des Einsatzleiters und leitet ihn
schnellstmöglich nach telefonischer Vorankündigung per Telefax oder
elektronischer Post an die Polizei-Leitstelle der Bezirksregierung und
nachrichtlich an die Leitstelle der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde
weiter.
Die Polizei-Leitstelle der
Bezirksregierung setzt die Nachricht ohne Prüfung des Inhalts um und leitet sie
an das Lagezentrum Polizei beim Innenministerium (IM) weiter. Von dort erfolgt
Weiterleitung an den Hörfunk/das Fernsehen.
2.4.3
Regionale Verbreitung
Ist eine zusätzliche oder ausschließliche Aussendung über lokale Rundfunkanstalten
erforderlich, gibt die Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst die
Meldung an den jeweils betroffenen lokalen Hörfunksender weiter. Das
Lagezentrum Polizei beim IM ist unverzüglich auf dem Dienstweg über jede
Meldung zu unterrichten.
2.4.4
Übereinstimmung landesweiter und regionaler Meldungen
Wird die Bevölkerung sowohl durch landesweite als auch regionale Aussendung
gewarnt oder entwarnt, ist unbedingt darauf zu achten, dass die Aussagen der
Meldungen übereinstimmen.
2.5
Entwarnung
Für die Entwarnung gelten die in 2.4 aufgeführten Regelungen entsprechend.
Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht ist der Vordruck gem. Anlage 4 zu verwenden.
Waldbrandgefahren
3.1
Waldbrandwetterlagen
Die Gefahr von Waldbränden droht besonders in den Monaten März bis Oktober
nach länger andauernder Hochdruckwetterlage mit langfristiger Austrocknung
(Waldbrandwetterlagen).
3.2
Meldewege
Der Deutsche Wetterdienst unterrichtet das Lagezentrum Polizei beim IM per
Telefax über die erhöhte Waldbrandgefahr. Dort wird die Meldung in eine
vorsorgliche Rundfunkwarnung an die Bevölkerung umgesetzt, die in der Regel
folgenden Wortlaut hat:
„Das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen macht eindringlich auf die erhöhte Waldbrandgefahr
aufmerksam. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rauchen und Feueranzünden im
Wald verboten ist. Jeder ist verpflichtet, einen festgestellten Waldbrand
sofort unter der Notrufnummer 112 oder 110 bei der nächsten erreichbaren
Leitstelle zu melden.“
Unwetterwarnungen
Der Deutsche Wetterdienst übersendet für die Aufgaben des
Katastrophenschutzes und der Großschadensabwehr sog. Unwetterwarnungen.
Hierunter fallen:
- Orkan und Sturm
- Hagelschlag
- Starkniederschlag
- Glatteis
4.1
Meldewege
Die Warnmeldungen werden per Telefax zeitgleich an die Polizei-Leitstellen
der Bezirksregierungen und das
Lagezentrum Polizei beim IM übermittelt.
Die Polizei-Leitstellen der Bezirksregierungen informieren unverzüglich die Leitstellen der Kreispolizeibehörden, die wiederum die Meldungen an die Leitstellen für Feuerschutz und Rettungsdienst weitergeben.
Die Rundfunkanstalten erhalten die
Unwetterwarnungen unmittelbar über den Deutschen Wetterdienst, so dass eine
Weiterleitung durch das Lagezentrum Polizei beim IM an die Rundfunkanstalten
nicht erforderlich ist.
Geltungsdauer
Diese Regelungen treten mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft und gelten
bis zum 31. März 2005.
Anlagen: