Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 18.4.2006 - MBl. NRW. 2006 S. 240.

 


Historisch: Durchsagen über Rundfunk bei besonderen Schadensfällen sowie Waldbrand- und Unwettergefahren RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1999 – II C 1 – 2412

 

Historisch:

Durchsagen über Rundfunk bei besonderen Schadensfällen sowie Waldbrand- und Unwettergefahren RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1999 – II C 1 – 2412

Durchsagen über Rundfunk bei besonderen Schadensfällen
sowie Waldbrand- und Unwettergefahren
RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1999 – II C 1 – 2412

Mit den folgenden Regelungen werden die Voraussetzungen für Rundfunkdurchsagen bei besonderen Schadensfällen sowie Waldbrand- und Unwettergefahren festgelegt und die jeweiligen Meldewege beschrieben.

1
Allgemeines
Bei Großschadensereignissen, allgemeinen großräumigen Gefährdungslagen sowie Wald­brand- und Unwettergefahr kann es notwendig werden, die Bevölkerung überörtlich zu warnen oder zu informieren. Mit den ARD-Rundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und der Dachorganisation der in Nordrhein-Westfalen sendenden privaten Rundfunkanbieter (Radio NRW Oberhausen) wurden deshalb Vereinbarungen über die Durchsage von Warnungen und Hinweisen an die Bevölkerung über den Hörfunk und ggf. in Form von Untertitelungen über das Fernsehen getroffen.

2 Information oder Warnung der Bevölkerung bei Schadensereignissen

2.1
Voraussetzungen
Warnungen der Bevölkerung über den Rundfunk sind zu veranlassen, wenn als Folge einer Katastrophe oder eines sonstigen Schadensereignisses Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahr für eine größere Gruppe von Personen unmittelbar bevorsteht oder zu befürchten ist und eine Warnung auf andere Weise nicht sinnvoll erreicht werden kann.
Informationen sind zu veranlassen, wenn hierdurch eine Blockierung der Notrufnummern (110/112) eingedämmt werden kann.

2.2
Schadensklassen
Je nach Art und Dringlichkeit der Gefahrensituation werden in Anlehnung an die bundesweiten Vereinbarungen über die Verhinderung bzw. Bekämpfung von Schadensereignissen (D 1 – bis D 4 – System) unterschieden:

D 1 – Lage: Ereignisse, bei denen zwar eine Gefahr außerhalb des Schadensortes objektiv nicht besteht, die aber von der Nachbarschaft wahrzunehmen sind (Geräusche, Gerüche, optische Eindrücke) und möglicherweise für gefährlich gehalten werden können, sowie Ereignisse, bei denen offensichtlich bzw. nach den bisherigen Erfahrungen eine Entwicklung zur Stufe D 2 zu erwarten ist.

D 2 – Lage: Ereignisse, bei denen eine Gefährdung von Gebieten außerhalb des Schadensortes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und erste Maßnahmen nach Vorplanung erforderlich werden können.

D 3 – Lage: Ereignisse, bei denen eine Gefährdung von Gebieten außerhalb des Schadensortes eingetreten oder wahrscheinlich ist und behördliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

D 4 – Lage: Ereignisse, bei denen eine Gefährdung von Gebieten außerhalb des Schadensortes bereits eingetreten oder wahrscheinlich sind und Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) notwendig sind (Abwehr eines Großschadensereignisses).

2.3
Information und Warnung der Bevölkerung
Bei D 1 – Lagen ist in der Regel keine Information der Bevölkerung über Rundfunk erforderlich. Für die Abfassung und Weiterleitung der Meldung im Ausnahmefall ist der Vordruck gem. Anlage 1 zu verwenden.

Bei D 2 – Lagen sollte eine vorsorgliche Information der Bevölkerung über Rundfunk erfolgen, wenn andernfalls eine unnötige Beunruhigung oder gar panikartige Reaktion zu erwarten wäre. Für die Abfassung und Weiterleitung der Meldung ist der Vordruck gem. Anlage 2 zu verwenden.

Bei D 3 – oder D 4 – Lagen hat stets eine Warnmeldung über Rundfunk zu erfolgen. Für die Abfassung und Weiterleitung ist der Vordruck gem. Anlage 3 zu benutzen.

2.4
Meldewege

2.4.1
Fachliche Bewertung
Vor der Abfassung und Weiterleitung einer vorsorglichen Information oder Warnmeldung an den Rundfunk ist durch den mit der Schadensbekämpfung vor Ort befassten Einsatzleiter der Feuerwehr das Erfordernis der Rundfunkdurchsage festzustellen. (fach­liche Bewertung). Die Einsatzleitung entscheidet darüber, ob die Meldung landesweit und/oder nur regional durch einen oder mehrere Lokalsender zu verbreiten ist.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zu häufige Warnungen dazu führen, dass ein Gewöhnungseffekt eintritt und die Handlungsanweisungen nicht durchgeführt werden.

2.4.2
Landesweite Verbreitung
Verantwortlich für die Abfassung und Weiterleitung ist die zuständige Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst. Sie erstellt den Vordruck für die Rundfunkdurchsage nach den Vorgaben des Einsatzleiters und leitet ihn schnellstmöglich nach telefonischer Vorankündigung per Telefax oder elektronischer Post an die Polizei-Leitstelle der Bezirksregierung und nachrichtlich an die Leitstelle der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde weiter.

Die Polizei-Leitstelle der Bezirksregierung setzt die Nachricht ohne Prüfung des Inhalts um und leitet sie an das Lagezentrum Polizei beim Innenministerium (IM) weiter. Von dort erfolgt Weiterleitung an den Hörfunk/das Fernsehen.

2.4.3
Regionale Verbreitung
Ist eine zusätzliche oder ausschließliche Aussendung über lokale Rundfunkanstalten erforderlich, gibt die Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst die Meldung an den jeweils betroffenen lokalen Hörfunksender weiter. Das Lagezentrum Polizei beim IM ist unverzüglich auf dem Dienstweg über jede Meldung zu unterrichten.

2.4.4
Übereinstimmung landesweiter und regionaler Meldungen
Wird die Bevölkerung sowohl durch landesweite als auch regionale Aussendung gewarnt oder entwarnt, ist unbedingt darauf zu achten, dass die Aussagen der Meldungen übereinstimmen.

2.5
Entwarnung
Für die Entwarnung gelten die in 2.4 aufgeführten Regelungen entsprechend. Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht ist der Vordruck gem. Anlage 4 zu verwenden.

3
Waldbrandgefahren

3.1
Waldbrandwetterlagen
Die Gefahr von Waldbränden droht besonders in den Monaten März bis Oktober nach länger andauernder Hochdruckwetterlage mit langfristiger Austrocknung (Waldbrand­wetterlagen).

3.2
Meldewege
Der Deutsche Wetterdienst unterrichtet das Lagezentrum Polizei beim IM per Telefax über die erhöhte Waldbrandgefahr. Dort wird die Meldung in eine vorsorgliche Rundfunkwarnung an die Bevölkerung umgesetzt, die in der Regel folgenden Wortlaut hat:

„Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen macht eindringlich auf die erhöhte Waldbrandgefahr aufmerksam. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rauchen und Feueranzünden im Wald verboten ist. Jeder ist verpflichtet, einen festgestellten Waldbrand sofort unter der Notrufnummer 112 oder 110 bei der nächsten erreichbaren Leitstelle zu melden.“

4
Unwetterwarnungen
Der Deutsche Wetterdienst übersendet für die Aufgaben des Katastrophenschutzes und der Großschadensabwehr sog. Unwetterwarnungen. Hierunter fallen:

- Orkan und Sturm

- Hagelschlag

- Starkniederschlag

- Glatteis

4.1
Meldewege
Die Warnmeldungen werden per Telefax zeitgleich an die Polizei-Leitstellen der Bezirksregierungen  und das Lagezentrum Polizei beim IM übermittelt.

Die Polizei-Leitstellen der Bezirksregierungen informieren unverzüglich die Leitstellen der Kreispolizeibehörden, die wiederum die Meldungen an die Leitstellen für Feuerschutz und Rettungsdienst weitergeben.

Die Rundfunkanstalten erhalten die Unwetterwarnungen unmittelbar über den Deutschen Wetterdienst, so dass eine Weiterleitung durch das Lagezentrum Polizei beim IM an die Rundfunkanstalten nicht erforderlich ist.

5
Geltungsdauer
Diese Regelungen treten mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft und gelten bis zum 31. März 2005.

MBl. NRW 1999 S. 510, geändert durch RdErl. v. 17.3.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 428).


Anlagen: