Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 26. Mai 2020 (MBl. NRW. S. 283).

 


Historisch: Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz „Warnerlass“ Runderlass des Ministeriums des Innern - 32-52.08.09 -

 

Historisch:

Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz „Warnerlass“ Runderlass des Ministeriums des Innern - 32-52.08.09 -

Warnung und Information der
Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz
„Warnerlass“

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 32-52.08.09 -

Vom 16. Mai 2018

Gemäß § 54 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) wird Folgendes bestimmt:

1
Allgemeines

1.1
Bedeutung der Warnung im Brand- und Katastrophenschutz

Unabhängig von der Art des Schadensereignisses ist eine rechtzeitige Information und Warnung der Bevölkerung als Grundlage für eine erfolgreiche Schadensbewältigung im Ereignisfall unerlässlich. Durch den Aufruf zu bestimmten Verhaltensweisen stellt sie zugleich eine notwendige Ergänzung der Gefahrenabwehrmaßnahmen dar.

Die Warnung der Bevölkerung ist ein wichtiger Baustein im System einer effektiven Gefahrenabwehr und zur Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung zur eigenverantwortlichen Gefahrenvermeidung.

Die Warnung im Zivilschutzfall ist Aufgabe des Bundes. Dieser ist im Verteidigungsfall zuständig für die Erfassung von Luftkriegsgefahren und großräumigen radiologischen Gefahren. Die Länder warnen dabei im Auftrag des Bundes mit den örtlich vorhandenen Warnmitteln. Der Bund hat hierzu ein satellitengestütztes modulares Warnsystem (MoWaS) aufgebaut, welches angeschlossene Fernseh- und Hörfunkanstalten, Anwendungssoftware (Warn-Apps) und andere Medien innerhalb von maximal einer Minute mit Warnmeldungen erreichen kann. Dieses System steht in Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten für die Warnung im Brand- und Katastrophenschutz zur Verfügung.

1.2
Begriffsdefinition Warnmeldung, Gefahrenwarnung und vorsorgliche Information

Eine Warnung zu einer Gefahrenlage besteht immer aus einem Hinweis auf die Gefahr, sowie anlassbezogen aus einer Verhaltensanweisung für die Bevölkerung (Warnmeldung).

Warnungen der Bevölkerung über Warnmittel (vergleiche Nummer 1.3) sind zu veranlassen, wenn als Folge einer Großeinsatzlage, einer Katastrophe, allgemeiner Gefährdungslagen, wie der Ausbreitung einer Schadstoffwolke, sowie als Folge von Unwettergefahren Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahren für eine größere Gruppe von Personen unmittelbar bevorstehen oder zu befürchten sind und ein kurzfristiges Verhalten der Bevölkerung erreicht werden soll (Gefahrenwarnung).

Eine Warnmeldung kann auch erforderlich sein, wenn zwar objektiv keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, eine Information aber aufgrund subjektiver Wahrnehmung der Bevölkerung oder durch fehlerhafte Information durch nicht autorisierte Dritte geboten erscheint (vorsorgliche Information).

1.3
Warnmittel

Um einen möglichst hohen Verbreitungsgrad einer Warnmeldung bei der Bevölkerung zu erreichen, ist ein Warnmix bestehend aus unterschiedlichen Warnmitteln anzustreben.

Für die unter Nummer 1.2 genannten Warnzwecke stehen insbesondere folgende Warnmittel zur Verfügung:

a) MoWaS Warnmultiplikatoren:

- MoWaS regionale Medien

- MoWaS überregionale Medien

- MoWaS Warn-Apps

b) Hörfunksender, die nicht über MoWaS angesteuert werden (zum Beispiel Lokalhörfunksender)

c) Direkte Einsprache des Warntextes seitens der Leitstelle nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, als Durchsage im Lokalhörfunksender „Radio on air“

d) Sirenen

e) Warndurchsagen mittels Lautsprecher durch Warnfahrzeuge

f) Verbreitung in Sozialen Medien

1.4
Warnstufen auszulösen über MoWaS

Die Warnstufen in MoWaS werden nach Priorität in die Stufen 1 „Hoch“, 2 „Mittel“ und 3 „Niedrig“ eingeteilt.

Die Einstufung richtet sich nach der Gefährdungslage und dem diesbezüglich notwendig zu erreichenden Warnbereich. Bei der Auswahlentscheidung der jeweiligen Warnstufe sind zugleich stets die Auswahl des Warnmittels und die damit verbundene Verbreitung der Warnung, insbesondere die etwaige Unterbrechung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, miteinzubeziehen.

Die Warnstufe 1 „Hoch“ entspricht einer amtlichen Gefahrendurchsage: Die Medien sind verpflichtet, die Warnung sofort und unverändert zu senden. Im Fernsehen wird sofort ein Nachrichtenband eingeblendet, Radiosendungen werden sofort unterbrochen.

Die Warnstufe 2 „Mittel“ entspricht einer amtlichen Gefahrenmitteilung: Die Medien können den Text der Warnung redaktionell anpassen. Im Fernsehen wird unverzüglich ein Nachrichtenband eingeblendet, Radiosendungen werden an geeigneter Stelle unterbrochen.

Die Warnstufe 3 „Niedrig“ entspricht einer Gefahreninformation: Die Medien entscheiden über den Umgang mit der Warnung.

Warnstufen 1 „Hoch“ und 2 „Mittel“ entsprechen einer Gefahrenwarnung. Eine vorsorgliche Information entspricht der Warnstufe 3 „Niedrig“ (vergleiche Nummer 1.2).

1.5
Verlautbarungsrechte und Sendezeit für Dritte im Rundfunk

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. 1991 S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 402), umfasst der Begriff Rundfunk Fernseh- und Hörfunkprogramme.

Warnmultiplikatoren (zum Beispiel Rundfunkanstalten, Informationsdienstleister, Schlüsselbetriebe wie die Deutsche Bahn) sind zur Annahme von Warnmeldungen berechtigt und verbreiten die Warnmeldung über die angeschlossenen Warnmittel („multiplizieren“).
Hierzu wurden die „Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland [mit den an MoWaS angeschlossenen Multiplikatoren] zur Übermittlung und Verbreitung von amtlichen Gefahrendurchsagen, Gefahrenmitteilungen, Gefahreninformationen und Entwarnungen über das Modulare Warnsystem (MoWaS) von Bund und Ländern zur Warnung und Information der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren im Spannungs- und Verteidigungsfall, bei gegenwärtigen Gefahren in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ geschlossen. Diese konkretisieren die warnstufenabhängigen Sendeverpflichtungen der Medien (vergleiche Nummer 1.4). § 8 des WDR-Gesetzes (GV. NRW. 1998 S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), bleibt unberührt.

2
Zuständigkeiten

2.1
Gemeinden und Kreise

Gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz nehmen die Gemeinden und die Kreise sowie kreisfreien Städte die Aufgabe der Warnung der Bevölkerung wahr.

Auf Grundlage der nachfolgenden Regelungen erstellen die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ihre Warnkonzepte und ergänzen diese bei Bedarf, orientiert an ihren örtlichen Bedürfnissen.

2.2
Land

In Ausnahmefällen warnt das für Inneres zuständige Ministerium in eigener Zuständigkeit (vergleiche Nummer 5) und behält sich die Genehmigung einer deutschlandweit zu verbreitenden Warnmeldung durch einen Aufgabenträger vor (vergleiche Nummer 4.3).

3
Warnung

3.1
Sirenen

Eine großflächige und zeitnahe Warnung der Bevölkerung zu Gefahrenlagen ist insbesondere über Sirenensignale zu erreichen. Wenn sie Bestandteil der kommunalen Warnkonzepte sind, sollte möglichst die Beschallung des gesamten Zuständigkeitsbereichs gewährleistet sein. Die Möglichkeit zur Auslösung in Teilen des Zuständigkeitsbereichs muss dabei bestehen.

3.1.1
Weckeffekt

Bürgerinnen und Bürger, die im Moment des Schadenereignisses keine Hörfunkmedien empfangen, können durch das Sirenensignal erreicht und so zum Einschalten des Hörfunks aufgefordert werden „Weckeffekt“.

3.1.2
Sirenensignale

Die unter den Nummern 3.1.2.1 bis 3.1.2.4 beschriebenen Signale entsprechen den aus der Vergangenheit bekannten Signalen der Zivilschutzsirenen des Bundes und werden für die Warnung im Brand- und Katastrophenschutz wie folgt festgelegt:

3.1.2.1
Warnung bei Gefahren

1 Minute Heulton (auf- und abschwellend)

Damit verbunden ist die Aufforderung, den Hörfunksender einzuschalten und auf Durchsagen zu achten. Es kann erforderlich sein, dass Signal mehrfach zu wiederholen.

3.1.2.2
Entwarnung

1 Minute Dauerton

3.1.2.3
Probealarm

Kombination aus den Tönen Entwarnung-Warnung-Entwarnung. 

3.1.2.4
Alarmierung der Feuerwehr

1 Minute Dauerton, zweimal unterbrochen

3.1.3
Information durch Hörfunksender

Das Signal zur Warnung bei Gefahren beinhaltet für die Bürgerinnen und Bürger die Aufforderung, das Radio einzuschalten. Mit Auslösen der Sirenensignale muss von den Aufgabenträgern sichergestellt werden, dass die entsprechenden Hörfunksender einen Warntext (vergleiche Anlage) zum Verlesen innerhalb des Sendebetriebs erhalten haben.

3.1.4
Sirenenkataster im Informationssystem Gefahrenabwehr (IG NRW)

Die Gemeinden und Kreise, die über Sirenen verfügen, tragen diese unter Angabe aller Pflichtfelder in IG NRW unter „Erfassung/Sirenen/Neu“ ein. Ortsfeste und mobile Sirenen sind unter dem Unterpunkt „Aufstellung“ differenziert zu erfassen. Die Daten sind jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres zu aktualisieren.

3.1.5
Landesweiter Probealarm

An jedem ersten Donnerstag im März und September um 10 Uhr wird von den örtlichen Aufgabenträgern, die über Sirenen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfügen, ein Probealarm ausgelöst. Die Signale entsprechen Nummer 3.1.2.3. Der landesweite Probealarm ist von den örtlichen Aufgabenträgern im Vorfeld in der Öffentlichkeit anzukündigen. Die Bürgerinnen und Bürger sind während des Probealarms mit dem Inhalt des Warntextes Nummer 6 (vergleiche Anlage) vorsorglich zu informieren.

3.2
MoWaS

Das Modulare Warnsystem (MoWaS) als das zentrale Warnsystem von Bund, Ländern und Kommunen zur Warnung im Zivil- und Katastrophenschutz sowie bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit bildet die Grundlage zur Verbreitung von Warnmeldungen über unterschiedliche Warnmultiplikatoren (insbesondere MoWaS regionale Medien, MoWaS überregionale Medien oder MoWaS Warn-Apps).

Anlassbezogen ergänzt werden sollte eine Warnung mittels MoWaS durch andere örtlich vorhandene Warnmittel (vergleiche Nummer 1.3).

3.2.1
Räumlicher Gefährdungs- und Warnbereich

MoWaS ermöglicht Festlegungen zu georeferenzierten Bereichen (Gefährdungsbereich und Warnbereich).

Der Warnbereich umfasst den Teil des Gefährdungsbereichs, der in den Zuständigkeitsbereich fällt. Warnbereiche sind entsprechend systembedingt vorgegeben.

Geht der Gefährdungsbereich über den eigenen Warnbereich hinaus, werden die betroffenen Nachbarleitstellen automatisiert über MoWaS informiert. Eine Information und Abstimmung nach Nummer 4.1 ist daneben erforderlich.

3.2.1.1
Eigener Zuständigkeitsbereich

Kreise und kreisfreie Städte können innerhalb von MoWaS Warnmeldungen nur für ihren eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich auslösen.

3.2.1.2
Landesweiter und überregionaler Bereich

Nur das Lagezentrum der Landesregierung im für Inneres zuständigen Ministerium sowie durch das Land beauftragte kommunale Leitstellen (als Redundanzstandorte des Landes) sind technisch dahingehend ausgestattet, um mit MoWaS eine Warnmeldung mit einem landesweiten Bereich auslösen zu können.

Gleiches gilt für überregionale Warnmeldungen, die über die Fernsehanstalten deutschlandweit ausgestrahlt werden.

3.2.2
MoWaS vS/E

Die Bezirksregierungen, das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und die Landesleitstelle der Polizei im Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste sind mit je einer vorlagenerstellenden MoWaS Sende- / Empfangseinrichtung (MoWaS vS/E) ausgestattet. Dies sind Web-basierte Systeme, die die Erstellung einer Warnmeldung ermöglichen. Die Anwendung MoWaS vS/E ist grundsätzlich - anders als eine Vollstation - auf die Vorlagenerstellung von Warnungen beschränkt und berechtigt lediglich bei Warnanlässen der Stufe 3 zum Auslösen einer Warnung. Die Verbreitung von Warnmeldungen der Stufen 1 und 2 nach Nummer 1.4 an die Warnmittel erfolgt nicht direkt, sondern erst nach Freigabe der Warnmeldung durch das Lagezentrum der Landesregierung im für Inneres zuständigen Ministerium. Die MoWaS vS/E Systeme haben als maximalen räumlichen Warnbereich den jeweiligen Regierungsbezirk (Stationen bei den Bezirksregierungen) beziehungsweise das ganze Land (Stationen beim Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und in der Landesleitstelle der Polizei im Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste).

Eine Verpflichtung zur Nutzung des Systems oder eine neue Aufgabenwahrnehmung der Bezirksregierung im Bereich Warnung sind damit derzeit nicht verbunden. Es wird für die Bezirksregierungen die technische Möglichkeit geschaffen, im MoWaS-System, welches die Leitstellen in Nordrhein-Westfalen zur Warnung der Bevölkerung nutzen, mitzulesen, so dass der Kommunikationsfluss im Bereich Warnung auf allen Verwaltungsebenen gewährleistet ist.

Das System in der Landesleitstelle der Polizei im Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste soll gemäß Erlass vom 22. Januar 2018 ausschließlich für die direkte Verbreitung von polizeilichen Warnungen über die App NINA zu Einsätzen aus besonderem Anlass gemäß § 4 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien (PP) zu Kriminalhauptstellen vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), genutzt werden (vergleiche Nummer 9).

3.3
Landesweiter Warntag

Am ersten Donnerstag im September findet in Nordrhein-Westfalen landesweit ein Warntag statt. Dabei wird durch die Aufgabenträger, die über Sirenen verfügen, ein landesweiter Sirenenprobealarm nach Nummer 3.1.5 durchgeführt. Zugleich wird über MoWaS das Warnmittel „Warn-Apps“ mit einer Probewarnmeldung ausgelöst. Die örtlichen Warnkonzepte sollten insgesamt an diesem Tag erprobt und ausgewertet werden. Die jeweiligen Entwarnungen erfolgen gemäß Nummern 3.1.2.2 und 7.

Im Vorfeld des landesweiten Warntages wird das für Inneres zuständige Ministerium im Wege einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit die Bürgerinnen und Bürger über den Aktionstag und insbesondere die Probealarme informieren. Die örtlichen Aufgabenträger stellen die frühzeitige Information zugleich in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher.

4
Warnprozess

4.1
Fachliche Bewertung und Entscheidung durch den Einsatzleiter

Ob die Abfassung und Weiterleitung einer Warnmeldung erforderlich ist, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter oder nach Arbeitsaufnahme der Krisenstab – insbesondere bei Großeinsatzlagen und Katastrophen – festzustellen. Dabei ist festzulegen, aus welchen Warnmedien sich der Warnmix zusammensetzt (vergleiche Nummer 1.3) und ob die Meldung landesweit durch den Hörfunk und/oder durch einen beziehungsweise mehrere Lokalhörfunksender zu verbreiten ist. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass zu häufiges Warnen dazu führen kann, dass ein Gewöhnungseffekt eintritt und die Handlungsanweisungen nicht (mehr) befolgt werden.

Bei Lagen, die die Zuständigkeit mehrerer Aufgabenträger betreffen, stellt die am Ort des Schadensereignisses zuständige Behörde über die einheitliche Leitstelle die unverzügliche Übermittlung der vorhandenen Lageinformationen an sämtliche betroffenen Leitstellen sicher (vergleiche Nummer 3.1 im Meldeerlass). Um inhaltliche Widersprüche der Warntexte auszuschließen, muss zwischen den betroffenen Einsatzleitungen, Leitstellen oder Krisenstäben eine Abstimmung der Texte zu Warnbereichen sowie zum Umsetzen der Warnung erfolgen. Die automatisierte Information über MowaS nach Nummer 3.2.1 ersetzt diese Verpflichtung nicht.

4.2
Aufgabe der einheitlichen Leitstelle

4.2.1
Umsetzung der Warnung

Die zuständige einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz setzt die Entscheidung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters zur Warnung um. Die in der Anlage aufgeführten Mustertexte sind dabei zu beachten. Für die Auswahl der Warnmittel und des damit verbundenen landesweiten oder lokalen Verbreitungsgrades dienen die in der Anlage vorhandenen Empfehlungen als Orientierung.

4.2.2
Meldepflichten beziehungsweise Information der Aufsichtsbehörden

Ist eine Aussendung über einen Hörfunksender erforderlich, gibt die zuständige einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz die Warnmeldung an die Hörfunksender unmittelbar weiter und informiert unverzüglich die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf), die benachbarten Leitstellen, die Leitstelle der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde, die Landesleitstelle der Polizei im Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste sowie das für Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum der Landesregierung) über die veranlasste Warnmeldung (vergleiche Nummer 1.8 Anlage 1 des Runderlasses des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 343), Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr „Meldeerlass“).

4.3
Fachliche Bewertung und Entscheidungsvorbehalt durch die oberste Aufsichtsbehörde bei überregionalen Warnungen

Bei Warnungen, die nach fachlicher Bewertung und Entscheidung der zuständigen Einsatzleitung oder des zuständigen Krisenstabes (vergleiche 4.1) überregional (deutschlandweit) über das Fernsehen ausgestrahlt werden sollen, sendet die zuständige einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz die Warnmeldung unverzüglich und gleichzeitig an die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und das für Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum der Landesregierung) als elektronische Post sowie nachrichtlich an die Leitstelle der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde sowie die Landesleitstelle der Polizei im Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und informiert darüber hinaus das für Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum der Landesregierung) parallel dazu fernmündlich. Bei Ausfall der elektronischen Post erfolgt der Versand über die redundanten Meldewege, die entsprechend Nummer 3.1 des Meldeerlasses vorzusehen sind. Das für Inneres zuständige Ministerium entscheidet über die Notwendigkeit einer überregionalen Warnung und leitet nach Feststellung der Erforderlichkeit dieses deutschlandweiten Warnbereichs die Warnmeldung an die Rundfunkanstalten zur Ausstrahlung im Fernsehen weiter.

5
Warnung durch das Land

Das für Inneres zuständige Ministerium kann anlassbezogen jederzeit bei Lagen, die landesweit relevante Auswirkungen hinsichtlich der Schäden und der Gefahrenabwehrmaßnahmen haben können, eine Warnung veranlassen. Dies kann insbesondere bei Ereignissen außerhalb der Landesgrenzen von Nordrhein-Westfalen, die entsprechende oben genannten Auswirkungen innerhalb des Landes zur Folge haben können, der Fall sein.

6
Unwetterwarnungen durch den Deutschen Wetterdienst

Die Herausgabe von Warnungen über Wettererscheinungen an die Bevölkerung erfolgt auf Grundlage des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist.

Der Deutsche Wetterdienst stellt nach dem DWD-Gesetz die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können, sicher. Die Kreise und kreisfreien Städte sind nicht verpflichtet, diese amtlichen Warnungen des Deutsche Wetterdienstes über Wettererscheinungen in eigener Zuständigkeit an die Bevölkerung oder die Medien weiterzuleiten.
Darüber hinaus bietet der Deutsche Wetterdienst mit dem Feuerwehr-Wetter-Informations-System (FeWIS) ein Informationssystem für die Feuerwehren und einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz an, das einen schnellen und umfassenden Überblick über alle regional und überregional relevanten Unwetterwarnungen gibt.

7
Standardisierte Warnmeldungen

Die in der Anlage aufgeführten Warntexte sollen zu den aufgelisteten Warnanlässen verwendet werden, insbesondere um eine einheitliche Information an die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten und auf diese Weise ein erhöhtes Eigenverantwortungsbewusstsein sowie die Selbsthilfefähigkeit zu fördern.

Die Warntexte werden in MoWaS im Ordner „NRW Mustertexte“ zur einheitlichen Nutzung eingestellt. Die Freitextfelder zum Ortsbezug sind von der örtlich zuständigen Behörde zu befüllen.

Für andere Warnmittel als für MoWaS-Warnmultiplikatoren sind die Warntexte inhaltlich zu übertragen und gegebenenfalls warnmittelspezifisch anzupassen.

Die ebenfalls in der Anlage aufgelisteten Warnstufen sowie Warnmittel pro Gefahrenszenario mit Mustertext stellen eine Empfehlung zur Einstufung dar und orientieren sich dabei an der Eignung des Warnmittels sowie der Notwendigkeit einer Sendeverpflichtung der jeweiligen Medien. Vergleiche hierzu auch Nummer 1.4.

8
Entwarnung

Für die Entwarnung gelten die in Nummer 4 aufgeführten Regelungen entsprechend. Die Entwarnung ist entsprechend des in der Anlage festgelegten Warntextes zu verfassen.

Die Entwarnung mittels Sirenen richtet sich nach Nummer 3.1.2.2.

9
Zusammenarbeit mit der Polizei

Bei Bekanntwerden einer Einsatzlage, die die Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz erfordert, ist ein frühzeitiger wechselseitiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Aufgabenträgern sicherzustellen. Hierbei kommt der Abstimmung zwischen den Leitstellen der zuständigen Kreispolizeibehörde und der einheitlichen Leitstelle nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz besondere Bedeutung zu.

Zur Warnung durch die Polizei über die Warn-App Nina vergleiche 3.2.2.

10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

MBl. NRW. 2018 S. 351.


Anlagen: