Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 20.9.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 767).

 


Historisch: Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung RdErl. d. Innenministeriums v. 18.4.2006 – 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 –

 

Historisch:

Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung RdErl. d. Innenministeriums v. 18.4.2006 – 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 –

Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden
über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der
nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie
Warnung und Information der Bevölkerung
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.4.2006
– 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 –

1
Allgemeines

Bei außergewöhnlichen Ereignissen hat der nach § 26 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.2.1998 (GV. NRW. S.  122 / SGV. NRW. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.  332), bestellte Einsatzleiter der Gemeinde oder der nach § 22 Abs. 2 FSHG benannte Einsatzleiter des Kreises / der kreisfreien Stadt die zuständige Bezirksregierung und das Innenministerium unverzüglich und unaufgefordert über Art und Umfang des außergewöhnlichen Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Der Einsatzleiter hat zu entscheiden, ob eine großräumige Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen besteht und gegebenenfalls eine Information oder Warnung der Bevölkerung durch die Medien zu veranlassen ist.

Mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises / der kreisfreien Stadt gehen die Melde‑ und Berichtspflichten auf den Krisenstab über. Meldungen und Berichte der Einsatzleitung an die Aufsichtsbehörden sind vom Krisenstab ohne weitere Bewertung unverzüglich weiterzuleiten, es sei denn, dass der Hauptverwaltungsbeamte eine andere Entscheidung trifft.

2
Meldungen an die Aufsichts‑ und Ordnungsbehörden

Die außergewöhnlichen Ereignisse, die an die Aufsichtsbehörden und andere ggf. betroffene Behörden zu melden sind, sind im Folgenden beispielhaft aufgelistet.

2.1
Einsatzlagen

2.1.1
Großschadensereignisse („Katastrophen“)

Die Feststellung eines Großschadensereignisses („Katastrophe“) ist grundsätzlich meldepflichtig.

2.1.2
Einsätze mit einer großen Anzahl von betroffenen Personen

Einsätze mit einer großen Anzahl von betroffenen Personen sind dann meldepflichtig, wenn die Anzahl der Schwerverletzten (Sichtungskategorie „rot“) und / oder Toten die Zahl 5 oder die Gesamtzahl der Verletzten die Zahl 25 übersteigt.

Brandtote sind grundsätzlich zu melden.

Werden Evakuierungsmaßnahmen, bei denen mehr als 50 Personen betroffen sind, durchgeführt, die auch eine vorübergehende Unterbringung der Betroffenen durch die zuständige Ordnungsbehörde erfordern und / oder werden Betreuungs- und Sanitätskräfte in mindestens Einsatzeinheitsstärke alarmiert, ist dies zu melden.

2.1.3
Einsätze mit einem außergewöhnlichen Sachschaden

Ein außergewöhnlicher Sachschaden liegt in der Regel erst vor, wenn der Sachschaden mehr als 1 Million Euro beträgt.

2.1.4
Einsätze mit einer großen Anzahl von Einsatzkräften

Einsätze mit einer großen Anzahl von Einsatzkräften sind dann meldepflichtig, wenn die Gesamtzahl der Einsatzkräfte die Zahl 100 übersteigt oder wenn mehr als eine Gemeinde überörtliche Hilfe im Sinne des § 25 FSHG leistet.

2.1.5
Ausfall von Versorgungs‑, Entsorgungs‑ und Kommunikationssystemen

Der ungeplante Ausfall von Versorgungs‑, Entsorgungs‑ und Kommunikationssystemen ist dann meldepflichtig, wenn mehr als eine Gemeinde oder mehr als 50.000 Personen gleichzeitig davon betroffen sind und wenn der Ausfall länger als 2 Stunden andauert.

2.1.6
Einsätze mit einem hohen überregionalen Medieninteresse in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde

2.1.7
Ereignisse, die eine Warnung oder vorsorgliche Information der Bevölkerung erfordern

Sämtliche Ereignisse, die eine Warnung oder vorsorgliche Information der Bevölkerung erfordern, sind meldepflichtig; dies schließt sowohl landesweite als auch lokale Warnungen und / oder vorsorgliche Informationen der Bevölkerung in Hörfunk und / oder Fernsehen ein.

2.1.8
Anforderung von Behörden und Einrichtungen des Bundes und / oder anderer Bundesländer zur Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen

2.1.9
Anforderung von Kräften der Bundeswehr zur Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen

2.1.10
Anforderung von Einheiten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) zur Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen

Die Meldepflicht entfällt, wenn angeforderte örtliche THW-Einheiten als Bestandteil in die örtlichen Einsatzplanungen bereits eingebunden sind.

2.1.11
Anforderung von Einheiten aus dem Ausland zur Hilfeleistung in Nordrhein-Westfalen

2.1.12
Sonstige Ereignisse

Einsatzübernahme durch den Kreisbrandmeister gemäß § 34 FSHG;

Ereignisse nach Strahlenschutzverordnung[1] in Bereichen, die der Gefahrengruppe III nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 500[2] zuzuordnen sind;

Störfälle der Kategorien D2, D3 und D4 nach § 19 Abs. 1 Störfall-Verordnung[3];

Nicht vorgeplanter Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches (die Meldepflicht nach § 21 FSHG bleibt unberührt);

Nicht vorgeplanter Einsatz einer öffentlichen Feuerwehr zur Unterstützung einer Werkfeuerwehr in deren Zuständigkeitsbereich;

Explosionen;

Extremwetterlagen und Unwetter mit einer Häufung von Einsätzen;

Schiffshavarien;

Waldbrände, bei denen mehr als zwei Löschzüge zum Einsatz kommen;

Notlandungen / Unglücksfälle / Abstürze von Luftfahrzeugen;

Amtshilfeersuchen größeren Umfangs durch die Polizei;

Massenanfall von Erkrankten;

Pandemien und Tierseuchen mit einer Häufung von Einsätzen;

Anforderungen von Einsatzkräften und / oder ‑mitteln aus Nordrhein-Westfalen durch andere Länder oder Staaten in größerem Umfang;

Schwere Verletzungen oder Todesfälle von Einsatzkräften als Folge eines Einsatzes.

2.2
Übungen und prophylaktische Bereitstellungen

2.2.1
Übungen, bei denen die Koordination der überörtlichen Hilfeleistung und Amtshilfe erprobt wird

2.2.2
Örtliche Großübungen mit regionaler Bedeutung

Örtliche Großübungen sind nur dann meldepflichtig, wenn sie von regionaler Bedeutung sind und mehr als 500 Übende daran teilnehmen.

Termine von Großübungen sind frühestmöglich vorab zu melden.

2.2.3
Sicherheitswachdienste bei Veranstaltungen mit hoher Besucherzahl und hohem Schadensrisiko

Sicherheitswachdienste bei Veranstaltungen mit hoher Besucherzahl sind nur dann meldepflichtig, wenn bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten mehr als 50.000 Personen und bei allen anderen Veranstaltungen mehr als 200.000 Personen gleichzeitig anwesend werden.

Sicherheitswachdienste bei Veranstaltungen mit hohem Schadensrisiko sind unabhängig von den Besucherzahlen meldepflichtig.

2.2.4
Sicherheitswachdienste bei behördlich angeordneten oder privaten Arbeiten mit hohem (Rest‑)Risiko (z. B. Bombenentschärfungen, Sprengungen baulicher Anlagen, etc.)

2.3
Bedeutsame technische Ausfälle, die Auswirkungen auf die Bevölkerung haben

Der Ausfall des Notrufes »112« ist grundsätzlich meldepflichtig. Auf die Meldung kann verzichtet werden, wenn innerhalb der (Sofort‑)Meldefrist von 30 Minuten gemäß Nummer 3.1 der Notruf »112« wieder hergestellt ist.

3
Meldearten und -wege

Um eine qualifizierte und zeitnahe Information der Aufsichts‑ und Ordnungsbehörden sicherzustellen, werden die nachfolgend aufgeführten Meldearten und ‑wege festgelegt.

Grundsätzlich erfolgen nur Meldungen. Berichte werden nur im Einzelfall und auf Anforderung der Aufsichtbehörde(n) erstellt.

3.1
Sofortmeldung

Die Sofortmeldung ist spätestens 30 Minuten nach dem Eintreffen des Einsatzleiters am Einsatzort von der Leitstelle für Feuerschutz (§ 21 FSHG), Rettungsdienst (§ 8 RettG NRW[4]) und Katastrophenschutz zu erstellen und unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung (Polizei-Leitstelle) und dem Lagezentrum Polizei im Innenministerium zuzuleiten.

Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht ist der Vordruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.

3.1.1
Folgemeldung

Eine Folgemeldung ist bei wesentlichen Lageänderungen, bei der Durchführung wesentlicher Maßnahmen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde(n) abzusetzen.

Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht ist der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.

3.1.2
Schlussmeldung

Nach Einsatzende hat eine Schlussmeldung zu erfolgen.

Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht ist der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.

3.1.3
Meldewege

Die Meldungen erfolgen unverzüglich und gleichzeitig an alle Adressanten per elektronischer Post oder Telefax.

4
Warnungen und vorsorgliche Informationen der Bevölkerung

Warnungen oder vorsorgliche Informationen der Bevölkerung über die Medien sind zu veranlassen, wenn als Folge eines Großschadensereignisses („Katastrophe“), allgemeiner Gefährdungslagen, wie die Ausbreitung einer Schadstoffwolke, sowie Waldbrand- und Unwettergefahren Lebens‑ oder erhebliche Gesundheitsgefahren für eine größere Gruppe von Personen unmittelbar bevorsteht oder zu befürchten ist und eine Warnung oder vorsorgliche Information auf andere Weise nicht angemessen erreicht werden kann.

Eine Warnung kann erforderlich sein, wenn kurzfristig ein bestimmtes Verhalten der Bevölkerung erreicht werden soll.

Eine vorsorgliche Information kann erforderlich sein, wenn zwar objektiv keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, dies aufgrund subjektiver Wahrnehmung der Bevölkerung oder durch fehlerhafte Information durch nicht autorisierte Dritte geboten erscheint.

Die Herausgabe von Warnungen über Wettererscheinungen an die Bevölkerung erfolgt auf Grundlage des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst[5].

Auf Grundlage des § 36 Abs. 1 LMG NRW [6] hat jeder Veranstalter für amtliche Verlautbarungen den obersten Landesbehörden angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.

4.1
Fachliche Bewertung

Ob die Abfassung und Weiterleitung einer Warnung oder Information der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Einsatzleiter oder bei Großschadensereignissen („Katastrophen“) der Krisenstab festzustellen.

Dabei ist festzulegen, ob die Meldung landesweit und / oder nur regional durch einen oder mehrere Lokalsender zu verbreiten ist.

Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht sind die Vordrucke gemäß Anlage 3 (Vorsorgliche Information) bzw. Anlage 4 (Warnung) zu verwenden.

Es ist unbedingt zu beachten, dass zu häufiges Warnen dazu führen kann, dass ein Gewöhnungseffekt eintritt und die Handlungsanweisungen nicht (mehr) befolgt werden.

4.2
Verbreitung

Verantwortlich für die Abfassung und Weiterleitung ist die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.

Es ist sicherzustellen, dass die Aussagen der landesweiten als auch regional ausgestrahlten Warnungen und Informationen der Bevölkerung übereinstimmen.

4.2.1
Landesweite Verbreitung

Die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erstellt den Vordruck für die Rundfunkdurchsage nach den Vorgaben des Einsatzleiters oder bei Großschadensereignissen („Katastrophen“) nach den Vorgaben des Hauptverwaltungsbeamten und leitet ihn schnellstmöglich nach telefonischer Vorankündigung per elektronischer Post oder Telefax an die Leitstelle der Bezirksregierung und nachrichtlich an die Leitstelle der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde weiter.

Die Leitstelle der Bezirksregierung setzt die Nachricht ohne Prüfung des Inhalts um und leitet sie an das Lagezentrum Polizei im Innenministerium weiter. Von dort erfolgt die Weiterleitung an den Hörfunk / das Fernsehen.

4.2.2
Regionale Verbreitung

Ist eine zusätzliche oder ausschließliche Aussendung über lokale Hörfunksender erforderlich, gibt die zuständige Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz die Warnungen oder vorsorgliche Informationen an den jeweils betroffenen lokalen Hörfunksender weiter. Das Lagezentrum Polizei im Innenministerium ist unverzüglich auf den vorgegebenen Wegen über jede Warnung oder vorsorgliche Information zu unterrichten.

4.3
Entwarnung

Für die Entwarnung gelten die in Nummer 4.1 und 4.2 aufgeführten Regelungen entsprechend.

Für die Abfassung und Weiterleitung der Nachricht ist der Vordruck gemäß Anlage 5 zu verwenden.

4.4
Unwetterwarnungen, Waldbrandwetterlagen und Warnungen vor Schadstoffausbreitungen

4.4.1
Unwetterwarnungen

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) bietet mit dem Feuerwehr-Wetter-Informations-System (FeWIS) ein Informationssystem für die Feuerwehren und Leitstellen für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz an, das einen schnellen und umfassenden Überblick über alle regional und überregional relevanten Unwetterwarnungen gibt.

Unwetterwarnungen erfolgen von Seiten des Innenministeriums daher zukünftig nur noch bei Warnungen vor extremem Unwetter, wenn damit verbunden vorbereitende Maßnahmen der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehrbehörden überörtlich oder landesweit erforderlich werden.

4.4.2
Waldbrandwetterlagen

Die Gefahr von Waldbränden droht besonders in den Monaten März bis Oktober nach länger andauernder Hochdruckwetterlage mit langfristiger Austrocknung („Waldbrandwetterlagen“).

Während dieser Zeit erstellt der Deutsche Wetterdienst (DWD) täglich aktualisierte Waldbrandgefahrenprognosen und unterrichtet das Innenministerium über die erhöhte Waldbrandgefahr. Dort wird die Meldung im Bedarfsfall in eine vorsorgliche Rundfunkwarnung an die Bevölkerung umgesetzt, die in der Regel folgenden Wortlaut hat:

„Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen macht eindringlich auf die erhöhte Waldbrandgefahr aufmerksam. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rauchen und Feueranzünden im Wald verboten ist. Jeder ist verpflichtet, einen festgestellten Waldbrand sofort unter der Notrufnummer »112« oder »110« bei der nächsten erreichbaren Leitstelle zu melden.“

4.4.3
Warnungen vor Schadstoffausbreitungen

Für die Warnung vor einer Schadstoffausbreitung in der Luft, im Wasser und / oder im Boden gelten die Regelungen gemäß Nummer 4.2 und 4.3 entsprechend.

5
Melde- und Berichtswesen bei besonderen Anlässen

Bei besonderen Anlässen – wie z. B. internationalen Großveranstaltungen mit landesweiter Bedeutung und / oder Wirkung – kann das Innenministerium diesen Erlass ergänzende oder davon abweichende Regelungen im Melde- und Berichtswesen verbindlich festlegen.

6
Weitere rechtliche Verpflichtungen

Dieser Erlass enthebt nicht von den Verpflichtungen zur Meldung, Information und Warnung, die sich aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergeben.

7
Aufhebung geltender Runderlasse

Die (Rund-)Erlasse

vom 1.3.1999 – II C 1 - 2423 – (MBl. NRW. 1999 S.  422 / SMBl. NRW. 2134) »Sofortmeldung bei Schadensfällen«,

vom 30.3.1999 – II C 1 - 2412 – (MBl. NRW 1999 S.  510 / SMBl. NRW. 2133) »Durchsagen über Rundfunk bei besonderen Schadensfällen sowie Waldbrand- und Unwettergefahren«

und

vom 16.8.2004 – 73 - 52.06 – (n. v.) »Feuerschutz und Hilfeleistung; Berichte der Bezirksregierungen über besondere Schadens- und Großereignisse im Lande Nordrhein-Westfalen«

werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

8
In-Kraft-Treten / Geltungsdauer

Dieser RdErl. tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.

MBl. NRW. 2006 S. 240.



[1]     Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen vom 20.07.2001 (BGBl. I 2001, S. 1714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.09.2005 (BGBl. I 2005 S. 2618).

[2]     RdErl. des Innenministeriums vom 10.10.2003 (MBl. NRW. 2003 S.  1170 / SMBl. NRW. 2135), zuletzt geändert durch RdErl. des Innenministeriums vom 13.12.2005 (MBl. NRW. 2005 S.  1383).

[3]     Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26.04.2000 (BGBl. I 2000 S. 603) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2005 (BGBl. I 2005 S. 1598).

[4]     Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. 1992 S.  458 / SGV. NRW. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. 2005 S.  306).

[5]     Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10.09.1998 (BGBl. I 1998 S. 2871), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (BGBl. I 2005 S. 1224)

[6]     Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S.  334 / SGV. NRW. 2251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. 2005 S.  351).


Anlagen: