Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Wartung von Atemschutzgeräten Prüffristen für Einzelelemente RdErl. d. Innenministers v. 4. 10. 1977 -VIII B 4 -4.428 -3l¹)

 

Historisch:

Wartung von Atemschutzgeräten Prüffristen für Einzelelemente RdErl. d. Innenministers v. 4. 10. 1977 -VIII B 4 -4.428 -3l¹)

4.10.77 (1), 125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MB1. NW. Nr. 63 einschl.)


 Wartung von Atemschutzgeräten Prüffristen für Einzelelemente

RdErl. d. Innenministers v. 4. 10. 1977 -VIII B 4 -4.428 -3l¹)

In der Feuenvehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7) „Atemschutz" wird unter Nr. 7 die Pflege und Instandhaltung der Atemschutzgeräte geregelt. Ich bitte, darüber hinaus folgendes zu beachten:

Die Fristen für die Grundüberholung von Druckminderern und Lungenautomaten der Atemschutzgeräte werdun in Anlehnung an die Prüffristen für Sauerstoff- und Druckluftflaschen von bisher fünf auf sechs Jahre verlängert.

Druckminderer

Druckminderer von Sauerstoffschutzgeräten und Preß-luftatmern müssen in Abständen von längstens sechs Jah-refi einer Grundtiberholung unterzogen werden. Diese Arbeiten dürfen nur vom Hersteller oder von Personen, die vom Herstellerwerk besonders ausgebildet wurden, durchgeführt werden. Bei der Grundüberholung sind alle dem Verschleiß oder der Alterung unterliegenden Teile auszuwechseln. Grundüberholte Druckminderer sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der das Halbjahr (z. B. I'78 bzw. 11/78) der letzten Überprüfung zu ersehen ist.

Lungenautomat

Die Membranen der Lungenautomaten müssen entsprechend Nr. 7 der FwDV 7 „Atemschutz" halbjährlich auf ihren einwandfreien Zustand untersucht werden. Schadhafte Membranen sind sofort auszutauschen. Nach Einsätzen, bei denen die Atemschutzgeräte aggressiven Medien oder starker Wärmeeinwirkung ausgesetzt waren, müssen die Membranen einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.

Die Membranen müssen drei Jahre nach dem ersten Einbau ausgetauscht werden. Membranen, die ab Fertigungsjahr älter als sechs Jahre sind, sind grundsätzlich auszutauschen; das gilt auch für Reservebestände.

Ausatemventile

Im Rahmen der üblichen Prüffristen für Atemschutzgeräte (FwDV 7 Ziff. 7.4 und 7.5) sind die Ausatemventile einer zusätzlichen Sichtprüfung zu unterziehen.

Dichtungen und Membranen

Alle Dichtungen, Membranen und Ventile aus Gummi oder Kunststoff - ausgenommen die unter Plombenver-schluü liegenden Teile - sind entsprechend Ziff. 7.5 der FwDV 7 zu überprüfen (Brüchigkeit, Alterung, Verformung usw.). Falls Mängel festgestellt werden, sind diese Teile sofort auszuwechseln. Grundsätzlich hat die Auswechselung der vorstehend genannten Teile spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu erfolgen.

') MBl. NW. 1977 S. 1570. ') MBl. NW. 1978 S. 761.