Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 17. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 355), in Kraft getreten am 4. Juli 2020.

 


Historisch: Dachbeschriftung der mit Sprechfunkgeräten ausgestatteten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr RdErl. d. Innenministers v. 13.6.1978 - VIII B 4 - 4.429 – 31

 

Historisch:

Dachbeschriftung der mit Sprechfunkgeräten ausgestatteten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr RdErl. d. Innenministers v. 13.6.1978 - VIII B 4 - 4.429 – 31

Dachbeschriftung der mit Sprechfunkgeräten ausgestatteten
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr

RdErl. d. Innenministers v. 13.6.1978 -
VIII B 4 - 4.429 – 31

Aufgrund des § 26 Abs. 3 Nr. l des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182/SGV. NW. 213) führe ich nachfolgende Richtlinie über die Dachkennzeichnung von Feuerwehrfahrzeugen ein:

Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, die mit Sprechfunkgeräten ausgestattet sind, ist eine Dachkennzeichnung zur Identifizierung des Fahrzeuges aus der Luft vorgesehen. Als Dachkennzeichen ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges zu verwenden. Die Schrift muss DIN 1451 entsprechen, die Schrifthöhe muss mindestens 400 mm betragen. Die Schrift ist bei rotem Untergrund in weißer, bei weißem Untergrund in schwarzer Farbe auszuführen.
 

Hinsichtlich der Anbringung der Dachkennzeichnung ist folgendes zu beachten: Das Kennzeichen ist möglichst in einem Schriftzug quer über das Fahrerhausdach derart anzubringen, dass ein einwandfreies Ablesen in Fahrtrichtung möglich ist. Die Anbringung kann durch direktes Beschriften des Daches oder durch Befestigen eines entsprechenden Schildes oder einer Plane auf dem Dach erfolgen.
 

Im Fahrerhaus ist, für Fahrer und Beifahrer gut sichtbar, ein Schild mit dem Funkrufnamen sowie dem amtlichen Kennzeichen des Einsatzfahrzeuges anzubringen.

Mitzuführen ist ein Verzeichnis aller ortsfesten und beweglichen Sprechfunkbetriebsstellen des Sprechfunkverkehrskreises mit folgenden Angaben:

Sprechfunkverkehrskreis mit Funkrufname der Leitstelle (Kanal, Betriebsfrequenz, Betriebsart, Tonruf), Funkrufnamen der Einsatzfahrzeuge im Sprechfunkverkehrskreis (Funktion, amtliches Kennzeichen und Standort).

Soweit z. Z. noch keine oder bereits eine andere Kennzeichnung verwendet wird, bitte ich im Interesse einer einheitlichen Kennzeichnung sowie aus einsatztaktischen Gründen die vorgenannte Dachkennzeichnung bis spätestens 31. 10. 1978 anzubringen.
 

Bei bundeseigenen Brandschutzfahrzeugen aus den KatS-Feuerwehreinheiten, die gemäß Nr. 32 Abs. 1 Buchst, b u. c KatS-Ausstattung-VwV als Einsatzfahrzeuge des Brandschutzes verwendet werden und entsprechend mit Sprechfunkgeräten ausgestattet sind, ist die Kennzeichnung zunächst nur mit beschrifteter Plane vorzunehmen. Die Kosten dafür hat die verwendende Gemeinde zu tragen.

MBl. NRW. 1978 S. 1016