Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 17. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 313).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift über die Prüfung von Feuerwehrgeräten (Geräteprüfordnung) RdErl. d. Innenministers v. 2. 12. 1980 -V B 4 - 4.424 – 2

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift über die Prüfung von Feuerwehrgeräten (Geräteprüfordnung) RdErl. d. Innenministers v. 2. 12. 1980 -V B 4 - 4.424 – 2

Verwaltungsvorschrift über die Prüfung von Feuerwehrgeräten (Geräteprüfordnung)
RdErl. d. Innenministers v. 2. 12. 1980 -V B 4 - 4.424 – 2

Auf Grund des § 38 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen - FSHG - vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

1

Für die regelmäßigen Prüfungen bestimmter Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehren sind die vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV) erarbeiteten Grundsätze für die Prüfungen der Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr (GUV 67.13) maßgebend.
2

Die Prüfungen sind in den zeitlichen Abständen und Prüfverfahren durchzuführen, wie sie in den o.a. Grundsätzen für die einzelnen Ausrüstungen und Geräte festgelegt sind.
3

Über jede Prüfung ist ein Prüfnachweis zu führen.
4

Die „Grundsätze für die Prüfungen der Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr“ sind durch den zuständigen Unfallversicherungsträger unter Bestell-Nr. GUV 67.13 zu beziehen.
5

Diese Verwaltungsvorschrift tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft. 1)

MBl. NRW 1981 S. 3.

1) MBl. NRW. ausgegeben am 5. Januar 1981