Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 3. Juni 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 232).

 


Historisch: Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen Bek. d. Innenministeriums v. 24.07.1992 – II C 4 – 4.424 – 1

 

Historisch:

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen Bek. d. Innenministeriums v. 24.07.1992 – II C 4 – 4.424 – 1

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der
Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung
von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen
Bek. d. Innenministeriums v. 24.07.1992 – II C 4 – 4.424 – 1

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben vereinbart, die bisherige Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten neu zu fassen. Dies wurde durch den Beitritt der neuen Länder erforderlich. Bei dieser Gelegenheit wurden auch redaktionelle Änderungen vorgenommen. Außerdem wurde als weitere Prüfstelle die „Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und –geräte beider Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen“ aufgenommen.

Diese Vereinbarung, die mit Wirkung vom 7. Juli 1992 in Kraft getreten ist, mache ich nachstehend bekannt.

Verwaltungsvereinbarung

zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland

über die Prüfung und Anerkennung von

Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen folgende Verwaltungsvereinbarung:

§ 1

Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte

Anträge auf Prüfung von Feuerlöschmitteln und tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbaren oder in Kraftfahrzeugen festeingebauten Feuerlöschgeräten mit einem Löschmittelinhalt bis zu 250 kg sind an das

Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und –geräte

Wolbecker Straße 237

48155 Münster

oder an die

Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und –geräte bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen

Fuchsmühlenweg 7

09599 Freiberg/Sachsen

zu richten.

§ 2

Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzanzüge

Anträge auf Prüfung von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen sind an die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Atemschutz, Schönscheidtstraße 28, 45307 Essen, zu richten.

Die Prüfungen erfolgen im Benehmen mit der Berufsfeuerwehr Essen.

§ 3

Feuerlöschschläuche

Anträge auf Prüfung von Feuerlöschschläuchen sind an die

Zentralprüfstelle für Feuerlöschschläuche bei der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschule in Celle

Bremer Weg 164

29223 Celle

zu richten.

§ 4

Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen

und Feuerwehrarmaturen

Anträge auf Prüfung von Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen sind an die TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH, Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland, Region Ostbayern, Friedenstraße 6, 93051 Regensburg, zu richten.

§ 5

Drahtlose Fernmeldegeräte

1
Anträge auf Prüfung drahtloser Fernmeldegeräte sind an die

Zentralprüfstelle für drahtlose Fernmeldegeräte bei der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

Steinacker Straße 47

76646 Bruchsal

zu richten.

2
Dieses Verfahren gilt nicht für drahtlose Fernmeldegeräte, die von der Beschaffungsstelle des Bundesministers des Innern auf Grund von technischen Lieferbedingungen der Technischen Kommission des Arbeitskreises II „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Bundesländer baumustergeprüft sind.

§ 6

Sprungrettungsgeräte

Anträge auf Prüfung von Sprungrettungsgeräten sind an die

Berliner Feuerwehr

Nikolaus-Groß-Weg 2

13627 Berlin 13

zu richten.

§ 7

Strahlenschutzausrüstung

Anträge auf Prüfung von Strahlenschutzausrüstung sind an das

Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt

Biederritzer Straße 5

39175 Heyrothsberge

zu richten.

§ 8

Hydraulische Rettungsgeräte

Anträge auf Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte sind an die Prüfstelle für Feuerwehrgeräte bei der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH, Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland, Gottlieb-Daimler-Straße 7, 70794 Filderstadt, zu richten.

§ 9

Grundlagen der Prüfung

1
Grundlage für die Prüfung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen sind die geltenden Normen sowie bundeseinheitliche technische Richtlinien des Feuerwehrwesens. Soweit diese nicht ausreichen, erarbeiten die Länder ggf. unter Anhörung des Normenausschusses „Feuerwehrwesen“ gemeinsam weitere Prüfungsgrundlagen.
2
Die Grundlagen der Prüfung werden von den Ländern bekannt gegeben.

§ 10

Zuständigkeit

1
Der Innenminister/-senator des Landes, in dem die prüfende Stelle ihren Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Stelle, die auch eine private Prüfstelle sein kann, stellt fest, ob die Feuerlöschmittel, Feuerwehrgeräte und –ausrüstungen den Grundlagen der Prüfung entsprechen, und unterrichtet hiervon alle vertragschließenden Länder.
2
Die Feststellungen der nach Absatz 1 zuständigen Stellen werden von den vertragschließenden Ländern anerkannt.

§ 11

Kosten

1
Die Kosten der in den §§ 1, 3 und 5 bis 7 genannten Prüfstellen trägt das Land, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; ihm fließen auch die Prüfgebühren zu. Das Gebührenrecht des Sitzlandes findet Anwendung.
2
Die in den §§ 2, 4 und 8 genannten privaten Prüfstellen erheben für ihre Prüfungen ein Entgelt.

§ 12

Kündigung

Die Verwaltungsvereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den vertragschließenden Ländern. Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn sie von mehr als der Hälfte der vertragschließenden Länder gekündigt wird.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt 1981 neugefasste „Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten“ außer Kraft.

Stuttgart, den 19. März 1992

Innenministerium

Baden-Württemberg

gez. Dietmar Schlee, MdL

Innenminister

München, den 15. März 1992

Bayerisches Staatsministerium des Innern

gez. Dr. Edmund Stoiber

Staatsminister

Berlin, den 27. März 1992

Senatsverwaltung für Inneres

gez. Heckelmann

Senator

Potsdam, den 7. Juli 1992

Ministerium des Innern

des Landes Brandenburg

gez. I. A. Dr. Muth

Abteilungsleiter

Bremen, den 21. Februar 1992

Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Inneres und Sport

gez. van Nispen

Hamburg, den 3. März 1992

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Inneres

gez. Reimers

Staatsrat

Wiesbaden, den 22. April 1992

Für das Land Hessen

Minister des Innern

und für Europaangelegenheiten

gez. Dr. Herbert Günther

Schwerin, den 15. Mai 1992

Der Innenminister des Landes

Mecklenburg-Vorpommern

gez. Lothar Kupfer

Hannover, den 27. März 1992

Für das Land Niedersachsen

Niedersächsisches Innenministerium

gez. i. A. Berndt

Abteilungsleiter

Düsseldorf, den 1. Mai 1992

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

gez. Dr. Herbert Schnoor

Mainz, den 18. März 1992

Für das Land Rheinland-Pfalz

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Minister des Innern und für Sport

gez. Walter Zuber

Saarbrücken, den 17. März 1992

Saarland

Der Minister des Innern

gez. Friedel Läpple

Dresden, den 16. März 1992

Sächsisches Staatsministerium des Innern

gez. Heinz Eggert

Innenminister

Magdeburg, den 31. März 1992

Für das Land Sachsen-Anhalt

Minister des Innern

gez. Parschau

Kiel, den 24. April 1992

Der Innenminister

des Landes Schleswig-Holstein

gez. Prof. Dr. Hans Peter Bull

Erfurt, den 19. März 1992

Thüringer Innenministerium

gez. i. A. Collingro

Abteilungsleiter

MBl. NRW. 1992 S. 1146, geändert durch Bek. v. 10.12.1993 (MBl. NRW. 1994 S. 35), 26.10.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1355)