Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen Bek. d. Innenministeriums v. 24.07.1992 – II C 4 – 4.424 – 1
Historisch:
Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen Bek. d. Innenministeriums v. 24.07.1992 – II C 4 – 4.424 – 1
Verwaltungsvereinbarung zwischen den
Ländern der
Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung
von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen
Bek. d.
Innenministeriums v. 24.07.1992 – II C 4 – 4.424 – 1
zwischen den
Ländern der Bundesrepublik Deutschland
über die
Prüfung und Anerkennung von
Feuerlöschmitteln,
Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen
Anträge
auf Prüfung von Feuerlöschmitteln und tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb
fahrbaren oder in Kraftfahrzeugen festeingebauten Feuerlöschgeräten mit einem
Löschmittelinhalt bis zu 250 kg sind an das
Amtliche
Prüfstelle für Feuerlöschmittel und –geräte
Wolbecker
Straße 237
48155
Münster
Fuchsmühlenweg
7
09599
Freiberg/Sachsen
Atemschutzgeräte,
Chemikalienschutzanzüge
Anträge
auf Prüfung von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen sind an die
DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Atemschutz,
Schönscheidtstraße 28, 45307 Essen, zu richten.
Anträge
auf Prüfung von Feuerlöschschläuchen sind an die
Bremer
Weg 164
29223
Celle
Feuerwehrpumpen,
Tragkraftspritzen
und
Feuerwehrarmaturen
Anträge
auf Prüfung von Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen sind
an die TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH, Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland,
Region Ostbayern, Friedenstraße 6, 93051 Regensburg, zu richten.
1
Anträge auf Prüfung drahtloser Fernmeldegeräte sind an die
Steinacker
Straße 47
76646
Bruchsal
Dieses Verfahren gilt nicht für drahtlose Fernmeldegeräte, die von der
Beschaffungsstelle des Bundesministers des Innern auf Grund von technischen
Lieferbedingungen der Technischen Kommission des Arbeitskreises II „Öffentliche
Sicherheit und Ordnung“ der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der
Bundesländer baumustergeprüft sind.
Anträge
auf Prüfung von Sprungrettungsgeräten sind an die
Nikolaus-Groß-Weg
2
13627
Berlin 13
Strahlenschutzausrüstung
Anträge
auf Prüfung von Strahlenschutzausrüstung sind an das
Biederritzer
Straße 5
39175
Heyrothsberge
Anträge
auf Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte sind an die Prüfstelle für
Feuerwehrgeräte bei der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH, Unternehmensgruppe TÜV
Süddeutschland, Gottlieb-Daimler-Straße 7, 70794 Filderstadt, zu richten.
1
Grundlage für die Prüfung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und
–ausrüstungen sind die geltenden Normen sowie bundeseinheitliche technische
Richtlinien des Feuerwehrwesens. Soweit diese nicht ausreichen, erarbeiten die
Länder ggf. unter Anhörung des Normenausschusses „Feuerwehrwesen“ gemeinsam
weitere Prüfungsgrundlagen.
Die Grundlagen der Prüfung werden von den Ländern bekannt gegeben.
§ 10
1
Der Innenminister/-senator des Landes, in dem die prüfende Stelle ihren Sitz
hat, oder die von ihm bestimmte Stelle, die auch eine private Prüfstelle sein
kann, stellt fest, ob die Feuerlöschmittel, Feuerwehrgeräte und –ausrüstungen
den Grundlagen der Prüfung entsprechen, und unterrichtet hiervon alle
vertragschließenden Länder.
Die Feststellungen der nach Absatz 1 zuständigen Stellen werden von den
vertragschließenden Ländern anerkannt.
1
Die Kosten der in den §§ 1, 3 und 5 bis 7 genannten Prüfstellen trägt das Land,
in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; ihm fließen auch die Prüfgebühren zu. Das
Gebührenrecht des Sitzlandes findet Anwendung.
Die in den §§ 2, 4 und 8 genannten privaten Prüfstellen erheben für ihre
Prüfungen ein Entgelt.
Die
Verwaltungsvereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines
Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber den vertragschließenden Ländern. Die Vereinbarung tritt
außer Kraft, wenn sie von mehr als der Hälfte der vertragschließenden Länder
gekündigt wird.
Diese
Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1992 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die zuletzt 1981 neugefasste „Verwaltungsvereinbarung
zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und
Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten“ außer Kraft.
Baden-Württemberg
gez.
Dietmar Schlee, MdL
Innenminister
gez.
Dr. Edmund Stoiber
Staatsminister
gez.
Heckelmann
Senator
des
Landes Brandenburg
gez.
I. A. Dr. Muth
Abteilungsleiter
Der
Senator für Inneres und Sport
gez.
van Nispen
Behörde
für Inneres
gez.
Reimers
Staatsrat
Minister
des Innern
und
für Europaangelegenheiten
gez.
Dr. Herbert Günther
Mecklenburg-Vorpommern
gez.
Lothar Kupfer
Für das Land
Niedersachsen
Niedersächsisches
Innenministerium
gez. i. A. Berndt
Abteilungsleiter
Namens
des Ministerpräsidenten
Der
Innenminister
gez.
Dr. Herbert Schnoor
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
Der
Minister des Innern und für Sport
gez.
Walter Zuber
Der
Minister des Innern
gez.
Friedel Läpple
gez.
Heinz Eggert
Innenminister
Minister
des Innern
gez.
Parschau
des
Landes Schleswig-Holstein
gez.
Prof. Dr. Hans Peter Bull
gez.
i. A. Collingro
Abteilungsleiter