Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 3. Juni 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 232).

 


Historisch: Prüfen, Nachfüllen und Instandsetzen von Feuerlöschgeräten RdErl. d. Innenministers v. 30.4.1973 – VIII B 4 – 32.43.0

 

Historisch:

Prüfen, Nachfüllen und Instandsetzen von Feuerlöschgeräten RdErl. d. Innenministers v. 30.4.1973 – VIII B 4 – 32.43.0

Prüfen, Nachfüllen und Instandsetzen
von Feuerlöschgeräten
RdErl. d. Innenministers v. 30.4.1973 – VIII B 4 – 32.43.0

Wie ich festgestellt habe, wird von einigen Herstellern von Feuerlöschgeräten bei der Werbung und beim Verkauf von Löschgeräten u. a. darauf hingewiesen, dass die Geräte nur durch den Prüfdienst des Herstellers gewartet, mit dem vom Hersteller des Löschers gelieferten Löschmittel bzw. den Originalfüllungen nachgefüllt oder den Originalersatzteilen des Herstellers repariert werden dürfen.

Ich weise darauf hin, dass solche Auflagen aus der ordnungsbehördlichen Verordnung über Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel vom 1. Dezember 1964 (GV. NW. S. 339/SGV. NW 2061) nicht hergleitet werden können. Nach § 9 dieser Verordnung müssen beim Nachfüllen und Instandsetzen der Feuerlöschgeräte lediglich die Leistungswerte und technischen Merkmale, die der jeweiligen Typ-Zulassung zu Grunde lagen, gewährleistet werden.

Das wird auch erreicht, wenn
1

die Wartung der Geräte durch fachkundige Prüfer (z. B. der Feuerwehr-Ausrüsterfirmen) vorgenommen wird,
2

die Nachfüllung mit dem für das betreffende Löschgerät von mir zugelassenen Löschmittel erfolgt,
3

zur Reparatur die Ersatzteile der Zulieferfirmen – die z. T. auch die Herstellerfirmen beliefern – verwandt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie den technischen Unterlagen oder Mustern entsprechen, die der Typprüfung und Zulassung zu Grunde lagen.

Damit beim Nachfüllen keine Zweifel über das einzufüllende Löschmittel aufkommen können, werde ich in Zukunft auf Grund des § 6 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel vom 1. Dezember 1964 (GV. NW. S. 339/SGV. NW. 2061) die Zulassung mit der Auflage verbinden, dass bei allen neu zugelassenen Pulver- und Halonlöschern außerhalb des Beschriftungsbildes deutlich und dauerhaft die Zulassungskenn-Nr. des eingefüllten Löschmittels anzubringen ist. Diese Angabe darf durch das chemische Zeichen oder die Herstellerbezeichnung ergänzt werden.

MBl. NRW. 1973 S. 988