Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 22. Oktober 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 650).

 


Historisch: Aufgaben des Instituts der Feuerwehr NRW als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 18.09.01 - v. 27.11.2013

 

Historisch:

Aufgaben des Instituts der Feuerwehr NRW als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 18.09.01 - v. 27.11.2013

Aufgaben des Instituts der Feuerwehr NRW
als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung
gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)


RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 18.09.01 -
v. 27.11.2013

1
Aufgaben des Technischen Kompetenzzentrums (TK)

Das Technische Kompetenzzentrum (TK) des Instituts der Feuerwehr NRW (IdF NRW) hat als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuer- und Katastrophenschutzes gemäߧ 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) folgende Aufgaben:

- Qualitätssicherung

- Beratung und Service und

- Normung.

2
Qualitätssicherung

2.1
Technische Abnahmen von Neufahrzeugen

Kommunale Aufgabenträger sollen das TK mit der technischen Abnahme von ihnen beschaffter Neufahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 3,5 t beauftragen. Die technischen Abnahmen finden am IdF NRW oder beim Aufgabenträger statt. Über Ausnahmen entscheidet das TK im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger.

Bei Beschaffungen durch das Land führt das TK die technischen Abnahmen durch. Bei Kraftfahrzeugen, die für ihre Einsatzzwecke besonders ausgestattet sind (zum Beispiel Katastrophenschutzfahrzeuge), ist die technische Abnahme mit dem  kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion abzustimmen, wenn es sich nicht um Fahrzeuge auf Serienfahrgestellen handelt.

2.2
Unterstützung der Aufsichtsbehörden

Das TK unterstützt das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK NRW), die Bezirksregierungen und Kreise bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben mit der Durchführung von Prüfprogrammen in technischer Hinsicht. Die technische Einsatzfähigkeit der Einheiten zur überörtlichen Hilfe und von Fahrzeugen und Geräten bei einzelnen Aufgabenträgern wird dabei insbesondere im Rahmen jährlich landesweit zentral entwickelter und vorgegebener Kriterien (Programmprüfungen) und durch von den Aufsichtsbehörden veranlasste standardisierte Gebrauchsprüfungen untersucht. Die Aufsichtsbehörden und das TK stimmen Ziele und Umfang der Prüfungen in der Regel jährlich miteinander ab.

2.3
Berichtspflicht

Das TK berichtet dem MIK NRW einmal im Jahr über seine Tätigkeit und die Ergebnisse bezogen auf das vorangegangene Jahr.

3
Beratung und Service

Die kommunalen Aufgabenträger können das TK zur technischen Beurteilung bei Beschaffungen und Ausschreibungen in Anspruch nehmen. Das TK berät die Aufsichtsbehörden in technischen Einzelfragen und wirkt bei der Planung und Durchführung von zentralen Landesbeschaffungen mit.

4
Normung

Das TK arbeitet in technischen Normungsgremien mit.

5
Ausführungshinweise

Das TK kann zu den einzelnen Punkten dieses Erlasses Ausführungshinweise auf der Homepage des IdF NRW einstellen.

6
Kosten

Finden die technischen Abnahmen (Nummer 2.1) außerhalb von Nordrhein-Westfalen statt, trägt der Aufgabenträger in der Regel die pauschalierten Reisekosten des TK. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

7
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass vom 10. Oktober 2008 (MBl. NRW. S. 520 / SMBl. NRW. 2134) außer Kraft.

MBl. NRW. 2013 S. 591, geändert durch Runderlass vom 31. März 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 290), 31. August 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 505).