Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 2.12.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 845), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

 


Historisch: Zugführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 RdErl. d. Innenministeriums - 74 - 27.19.01 v. 24.10.2007

 

Historisch:

Zugführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 RdErl. d. Innenministeriums - 74 - 27.19.01 v. 24.10.2007

Zugführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur
Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2

RdErl. d. Innenministeriums - 74 - 27.19.01
v. 24.10.2007

1
Einführung eines fünfzehntägigen Zugführerlehrganges für die Freiwilligen Feuerwehren (F IV-Lehrgang) am Institut der Feuerwehr NRW (IdF NRW)

Ab dem Jahr 2008 wird der F IV-Lehrgang am Institut der Feuerwehr NRW ausschließlich in fünfzehntägiger Form angeboten.

Die Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht. Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBL. NRW.) wird wegen des Umfanges Abstand genommen.

1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Teil 1 des Lehrganges (F IV-I) zu, wenn sie folgende Teilnahmevoraussetzungen nachweisen:

-         Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer (FwDV 2, Nummer 4.1)

-         Atemschutztauglichkeit nach G 26.3 zum Zeitpunkt des Lehrganges F IV, bzw. F IV-II

-          Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprechfunker (FwDV 2, Nummer 3.1)

-          Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 2, Nummer 3.2)

-          Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Maschinisten von Löschfahrzeugen (FwDV 2, Nummer 3.3)

-          Erfolgreich abgeschlossene Sonderausbildung „ABC-Einsatz“ (FwDV 2, Nummer 3.5) oder ersatzweise „Gefährliche Stoffe und Güter - Stufe 1“ und „Strahlenschutz - Stufe 1“

-          Beförderung zum Ober- oder Hauptbrandmeister

-          Insbesondere im Einsatz erworbene Erfahrung in den o.g. Tätigkeitsbereichen.

1.2
Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann zugelassen werden, wer die Sonderausbildung „ABC-Einsatz“ (FwDV 2 Nr. 3.5) und/oder „Maschinist“ (FwDV 2 Nr. 3.3) bisher nicht erfolgreich abgeschlossen, jedoch an den Modulen 1 „ABC-Einsatz“ und/oder 2 „Aufgaben des Maschinisten und die Verwendung von Feuerlöschkreiselpumpen“ der Fortbildung für Truppführer (TF (F)) teilgenommen und die jeweils zugehörige Lernerfolgskontrolle mit Erfolg absolviert hat.

1.3
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Teil 2 des Lehrganges (F IV-II) zu, wenn sie am Lehrgang F IV-l erfolgreich teilgenommen haben. Wird der F IV - Lehrgang in geteilter Form angeboten, darf die erfolgreiche Teilnahme am F IV-l nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Weitere Voraussetzung ist die aktuelle Atemschutztauglichkeit nach GUV G26.3.

1.4
Die Ausbildung zum Zugführer (Freiwillige Feuerwehr) ist nach erfolgreicher Absolvierung beider Ausbildungsteile (F IV-I und F IV-II) abgeschlossen.

1.5
Die Lernziele mit dem Stand September 2007 setze ich hiermit ab dem 1.1.2008 in Kraft.

2
Befristung

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 740, geändert durch RdErl. v. 27.11.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 552), 24.3.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 239).