Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2013.

 


Historisch: Ausbildung zum Gruppenführer in der Berufsfeuerwehr (hauptamtliche Feuerwehrangehörige) Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998 RdErl. d. Innenministeriums - 74 - 27.19.01 v. 28.11.2007

 

Historisch:

Ausbildung zum Gruppenführer in der Berufsfeuerwehr (hauptamtliche Feuerwehrangehörige) Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998 RdErl. d. Innenministeriums - 74 - 27.19.01 v. 28.11.2007

Ausbildung zum Gruppenführer in der Berufsfeuerwehr
(hauptamtliche Feuerwehrangehörige)
Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998

RdErl. d. Innenministeriums - 74 - 27.19.01
v. 28.11.2007

1
Ausbildung zum Gruppenführer für hauptamtliche Feuerwehrangehörige in der Berufsfeuerwehr am Institut der Feuerwehr NRW (IdF NRW)

Ab dem Jahr 2008 wird am Institut der Feuerwehr NRW die Ausbildung zum Gruppenführer in Form eines B III - Lehrganges angeboten.

Die Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht. Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBL. NRW.) wird wegen des Umfanges Abstand genommen.

1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu, wenn sie folgende Teilnahmevoraussetzungen nachweisen:

-         Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer (FwDV 2, Ziffer 2.2)

-         Atemschutztauglichkeit nach G 26.3 zum Zeitpunkt des B III - Lehrganges

-         Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprechfunker (FwDV 2, Ziffer 3.1)

-         Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 2, Ziffer 3.2)

-         Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Maschinisten von Löschfahrzeugen (FwDV 2, Ziffer 3.3)

-         Erfolgreich abgeschlossene Sonderausbildung „ABC-Einsatz“ (FwDV 2, Ziffer 3.5) oder ersatzweise „Gefährliche Stoffe und Güter – Stufe I“ und „Strahlenschutz – Stufe I“

-         Insbesondere im Einsatz erworbene Erfahrung in den o.g. Tätigkeitsbereichen.

1.2
Die Lernziele mit dem Stand Oktober 2007 setze ich hiermit ab dem 1.1.2008 gem. § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.2.1998 (GV. NRW. 1998 S. 122 / SGV. NRW. 213) in der derzeit gültigen Fassung in Kraft.

2
Befristung

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 844.