Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 8.2.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 342.

 


Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ehrenamtlichen Gruppenführerinnen und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehren RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 2. 2000 -V D 2 - 4.382- 4

 

Historisch:

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ehrenamtlichen Gruppenführerinnen und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehren RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 2. 2000 -V D 2 - 4.382- 4

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die ehrenamtlichen
Gruppenführerinnen und Gruppenführer
der Freiwilligen Feuerwehren
RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 2. 2000 -V D 2 - 4.382- 4

Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122/SGV. NRW. 213) wird die folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ehrenamtlichen Gruppenführerinnen und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehren erlassen. Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt entsprechend § 15 Abs. 2 FSHG auch für die nebenberuflichen Gruppenführerinnen und Gruppenführer der Werkfeuerwehren.

1

Auswahl

Der Träger des Feuerschutzes kann eine Unterbrandmeisterin oder einen Unterbrandmeister zum Gruppenführer-Lehrgang am Institut der Feuerwehr NRW melden, wenn sie oder er nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die Aufgaben einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers geeignet erscheint.
Die Unterbrandmeisterin oder der Unterbrandmeister muss neben der Laufbahnausbildung für die Funktion des Truppführers an einer Sprechfunkausbildung und einer Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger mit Erfolg teilgenommen haben. Sie oder er muss zum Zeitpunkt des Gruppenführer-Lehrgangs über die Atemschutztauglichkeit nach G 26.3 verfügen.
Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer muss vor Beginn des Lehrgangs an der Ausbildung zum Maschinisten für Löschfahrzeuge und an den Sonderlehrgängen "Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und "Strahlenschutz" (Stufe I) mit Erfolg teilgenommen haben.
Das Institut der Feuerwehr NRW kann hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 für eine Übergangsfrist bis zum 31. 12. 2002 Ausnahmen zulassen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Teilnahme am Lehrgang ist dem Institut der Feuerwehr NRW zu bestätigen. Sofern während der Übergangsfrist Voraussetzungen fehlen, sind diese von den Trägern des Feuerschutzes zu benennen.

2

Ausbildung

Die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer wird in den Gruppenführer-Lehrgängen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige am Institut der Feuerwehr NRW durchgeführt. Sie befähigt zur Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe bei Hilfeleistungs- und Löscheinsätzen einschließlich Rettung.
Für die Tätigkeit als Gruppenführerin oder Gruppenführer mit speziell ausgebildeter Mannschaft und Sonderausrüstung (z.B. für gefährliche Stoffe und Güter, Strahlenschutz) ist eine zusätzliche ergänzende Fach- und Führungsausbildung erforderlich.

3

Lehrgang

Der Lehrgang wird inhaltlich nach dem mit meinem RdErl. v. 4. 6. 1999 (n. v.) - II C 2 - 4.383-8 – bekannt gegebenen Lernzielkatalog und Stoffplan durchgeführt.

4 Prüfung

Nach Beendigung der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und in der Lage ist, die Aufgaben einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers wahrzunehmen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Aufgaben des schriftlichen und praktischen Teils der Prüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 
4.1

Schriftliche Prüfung

Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer wird ein Fragebogen mit 30 Fachfragen aus den Themengebieten des Stoffplans vorgelegt. Für die Beantwortung stehen der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer 60 Minuten zur Verfügung.

Die schriftliche Arbeit wird unter Aufsicht gefertigt.
4.2

Praktische Prüfung

Die praktische Aufgabe wird in Form einer Einsatzübung durchgeführt. In der praktischen Prüfung werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in der Leitung und Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz geprüft.

Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer wird eine taktische Aufgabe aus dem Gebiet der technischen Hilfeleistung einschließlich Rettung oder des Löscheinsatzes einschließlich Rettung gestellt. Hierbei hat sie oder er eine Gruppe oder Staffel nach den fachlichen und taktischen Grundsätzen des Feuerwehrdienstes einzusetzen. Bewertet werden sowohl die Befehlsgebung als auch die taktische Durchführung. Eine Einsatzübung soll eine Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
4.3

Gesamtergebnis

Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis nach Nummer 7; das Ergebnis der praktischen Prüfung wird mit

60 %, das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit

40 % gewichtet.
4.4

Bestehen der Prüfung

Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat die Prüfung nicht bestanden, wenn die Leistungen in der schriftlichen Prüfung oder in der praktischen Prüfung oder in beiden Prüfungsteilen ungenügend (6) oder wenn die Leistungen in der schriftlichen Prüfung und in der praktischen Prüfung mangelhaft (5) sind. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird mit ungenügend (6), im letzteren Fall mit mangelhaft (5) bewertet.

Sind die Leistungen in der schriftlichen oder in der praktischen Prüfung mangelhaft (5), jedoch ausreichende Grundkenntnisse besonders in der Einsatzlehre (Nr. 5 des Zeitplans des Lernzielkatalogs gemäß Nr. 3 dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung) vorhanden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Prüfung bestanden ist. Besteht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Beschluss des Prüfungsausschusses die Prüfung, ist das Gesamtergebnis mit ausreichend (4) zu bewerten; wird die Prüfung nicht bestanden, lautet das Gesamtergebnis der Prüfung mangelhaft (5).
4.5

Prüfungsausschüsse

Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der Direktorin oder dem Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW oder einer von ihr oder ihm bestimmten Beamtin oder Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der Feuerwehr NRW als Vorsitzende oder als Vorsitzendem und je einer oder je einem ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sowie je einer Beamtin oder einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Es ist die erforderliche Anzahl von Prüfungsausschüssen zu bilden.

Die Vertreterinnen oder Vertreter der Freiwilligen Feuerwehrenmüssen mindestens den Dienstrang eines Hauptbrandmeisters haben. Die Beamtinnen oder Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes müssen dem gehobenen oder höheren Dienst angehören.

Die Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltung ist unzulässig.

Das Innenministerium NRW kann eine Vertreterin oder einen Vertreter zu den Prüfungen entsenden.

5

Meldungen zum Lehrgang

Die Meldung zum Gruppenführer-Lehrgang richtet sich nach meinem RdErl. v. 1. 7. 1985 (MB1. NRW. S. 1005/SMB1. NRW. 2135) „Richtlinien über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen in Münster".

6

Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer für die Prüfungsausschüsse

Die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf Vorschlag der Verbände des Feuerwehrwesens für eine Dauer von vier Jahren berufen. Die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW bestimmt den für die jeweilige Prüfung vorgesehenen Prüfungsausschuss und teilt den Beisitzerinnen oder Beisitzern den Zeitpunkt der Prüfung mit.

Fällt eine Beisitzerin oder ein Beisitzer an den Tagen der praktischen Prüfung kurzfristig aus, kann diese Beisitzerin oder dieser Beisitzer durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der Feuerwehr NRW vertreten werden.

Die Berufung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, erforderlichenfalls eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.  

Die nach meinem RdErl. v. 30. 7. 1984 (SMB1. NRW. 2135) berufenen Beisitzerinnen und Beisitzer, Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen ihre Aufgaben für die Zeit ihrer Berufung weiter wahr.

7

Bewertung der Prüfungsleistungen

Die einzelnen Prüfungsteile und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

Sehr gut (1)                 = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2)                         = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3)          = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4)           = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)             = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen

    Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)           = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft

   sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

8

Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende teilt das Prüfungsergebnis der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer im Anschluss an die Prüfung mit. Sie oder er teilt das Ergebnis ferner dem Träger des Feuerschutzes mit, bei Bestehen unter Beifügung einesfür die Teilnehmerin oder den Teilnehmer bestimmten Prüfungszeugnisses.

9

Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Datum der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen.

10

Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

Ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden von der Prüfung zurücktreten.

Bricht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer aus den in Absatz l und 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang bereits abgeschlossene Prüfungsteile anzurechnen sind.

Erscheint eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht oder tritt sie oder er ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Liefert eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den schriftlichen Teil der Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung nicht ab oder bricht sie oder er die praktische Prüfung ab, so wird sie mit „ungenügend" bewertet.

11

Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann die Aufsichtsführende oder der Aufsichtführende von der weiteren Teilnahme an der schriftlichen Prüfung ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW. Sie oder er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Teilnehmerin oder den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme am Lehrgang ausschließen.

Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bei der Prüfung getäuscht hat, so kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich die Prüfung als nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen, dies aber nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung.

12

Wiederholung

Hat eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so kann sie oder er sie nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholen. Die Wiederholung ist nur zulässig, wenn der gesamte Lehrgang wiederholt wird.

Besteht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer auch die zweite Prüfung nicht, befindet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Anhörung der Kreisbrandmeisterin - oder des Kreisbrandmeisters über eine nochmalige Zulassung zur Prüfung. Gleichzeitig entscheidet der Prüfungsausschuss in diesem Falle darüber, ob auch der Lehrgang zu wiederholen ist.

13

Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2000 in Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 290