Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 2.12.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 844), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

 


Historisch: Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern (Lehrgang B III) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 27.19.01 - v. 28.10.2013

 

Historisch:

Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern (Lehrgang B III) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 27.19.01 - v. 28.10.2013

Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015
Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger
zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern
(Lehrgang B III)

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 74 - 27.19.01 -
v. 28.10.2013

1
Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern

Die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern wird in Form eines B III - Lehrganges am Institut der Feuerwehr NRW angeboten. Die Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu, wenn sie folgende Teilnahmevoraussetzungen nachweisen:

-        Ausbildung zum Truppführer (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 2.2)

-        Ausbildung zum Sprechfunker (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.1)

-        Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.2)

-        Ausbildung zum Maschinisten von Löschfahrzeugen (Feuerwehrdienstvorschrift 2, Nummer 3.3)

-        Sonderausbildung „ABC-Einsatz“ (Feuerwehrdienstvorschrift 2, Nummer 3.5)

 oder alternativ

 Sonderausbildung „Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und „Strahlenschutzeinsatz" (Stufe I)

-        umfassende Einsatzerfahrung als hauptberufliche Feuerwehrangehörige

-        aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.3

2
Inkrafttreten, Befristung

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

MBl. NRW. 2013 S. 516, geändert durch RdErl. vom 24.3.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 238).