Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf.

 


Historisch: Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann / Truppführer Aus- und Fortbildung Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 - RdErl. d. Innenministeriums v. 21.12.2005 - 74 – 27.19.01-

 

Historisch:

Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann / Truppführer Aus- und Fortbildung Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 - RdErl. d. Innenministeriums v. 21.12.2005 - 74 – 27.19.01-

Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann / Truppführer Aus- und Fortbildung
Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.Februar 1998
zur Feuerwehrdienstvorschrift 2
- FwDV 2 -
RdErl. d. Innenministeriums v. 21.12.2005
- 74 – 27.19.01-

1
Einführung eines zehntägigen Gruppenführerlehrganges für die Freiwilligen Feuerwehren (F III-Lehrgang) am Institut der Feuerwehr NRW

Ab dem Jahr 2006 wird der F III-Lehrgang am Institut der Feuerwehr NRW ausschließlich in zehntägiger Form angeboten. Die Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung unter http://www.idf.nrw.de/ veröffentlicht.

1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu, wenn sie folgende Vorbildungsvoraussetzungen nachweisen:

-         Ausbildung zum Truppmann (FwDV 2 Nr. 2.1)

-         Ausbildung zum Sprechfunker (FwDV 2 Nr. 3.1)

-         Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 2 Nr. 3.2)

-         Ausbildung zum Truppführer (FwDV 2 Nr. 2.2)

-         Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr. 3.5) oder alternativ

-         Sonderausbildung "Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und die Sonderausbildung "Strahlenschutzeinsatz" (Stufe I)

-         Ausbildung zum Maschinisten für Löschfahrzeuge (FwDV 2 Nr. 3.3)

-         die Beförderung zum Unterbrandmeister

-         aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.

1.2
Abweichend von Nummer 1.1 kann zugelassen werden, wer die Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr. 3.5) und /oder "Maschinist" (FwDV 2 Nr. 3.3) bisher nicht absolviert, jedoch die Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 (ABC-Einsatz) und /oder 2 (Aufgaben des Maschinisten und die Verwendung von Feuerlöschkreiselpumpen) durchgeführt hat.

2
Truppführerfortbildung

Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.2.1998 (GV. NRW. 1998 S. 122 / SGV. NRW. 213) setze ich die Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 bis 3 in Kraft. Von einer Veröffentlichung der Lerninhalte in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung unter http://www.idf.nrw.de/ veröffentlicht.

2.1
Die Module 1 und 2 ersetzen nicht die entsprechenden Lehrgänge der FwDV 2 oder Anteile hiervon für Einsatzkräfte, die für eine dieser Aufgaben vorgesehen sind.

2.2
Als allgemeine Wiederholung der Truppführerausbildung kann das Modul 3 freiwillig vor der Gruppenführerausbildung absolviert werden.

2.3
Die Durchführung der Truppführerfortbildung obliegt gemäß § 23 Abs. 1 FSHG den Gemeinden und Kreisen.

3
Truppmann- und Truppführer-Ausbildung

Die Lernziele mit dem Stand 4. März 2002 setze ich hiermit gem. § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. 1998 S. 122 / SGV. NRW. 213), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332 ), in Kraft .

Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neusten gültigen Fassung unter http://www.idf.nrw.de/ veröffentlicht.

4
Befristung

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

MBl. NRW. 2006 S. 20