Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ ) VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Enteignungsrecht Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verlegung und zum Betrieb unterirdischer Rohrtransportleitungen RdErl. d. Innenministers v. 13. 3. l969 — I C 4/ 17 — 81.1 ¹)

 

Historisch:

Enteignungsrecht Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verlegung und zum Betrieb unterirdischer Rohrtransportleitungen RdErl. d. Innenministers v. 13. 3. l969 — I C 4/ 17 — 81.1 ¹)

155. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1983 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

13.3.69(1)


Enteignungsrecht

Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

zur Verlegung und zum Betrieb unterirdischer

Rohrtransportleitungen

RdErl. d. Innenministers v. 13. 3. l969 — I C 4/ 17 — 81.1 ¹)

In der Vergangenheit sind bei der Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten für den Bau und Betrieb unterirdischer Rohrtransportleitungen für Gase und Flüssigkeiten im Enteignungsverfahren die Pflichten des Eigentümers nur in einer, .sehr allgemeinen Form festgelegt worden. Im Regelfall sind die Dienstbarkeiten so formuliert, daß innerhalb des der Breite nach in Metern festgelegten Schutzstreifens keine baulichen Anlagen errichtet und keine Einwirkungen,. die den Bestand oder Betrieb der Leitung gefährden, vorgenommen werden dürfen. Dieses dem Eigentümer auferlegte generelle Verbot leitungsgefährdender Maßnahmen läßt nicht ohne weiteres erkennen, wie weit rein tatsächlich die Befugnisse des Eigentümers im Einzelfall reichen. Da es dem Eigentümer meistens unmöglich ist, ohne eingehendere Nachforschungen zu entscheiden, ob bestimmte Handlungen leitungsgefährdend sind oder nicht, trägt er das Risiko des Schadens, der von ihm durch Maßlahmen im Bereich des Schutzstreifens verursacht wird. Wenn es bislang in der Praxis nicht zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen ist, so beruht das darauf, daß die bisher verlegten Leitungen im allgemeinen so tief liegen, daß sie durch herkömmliche Bodenbearbeitungsmaßnahmen der Landwirtschaft nicht gefährdet werden.

Die bisherige Praxis kann heute nicht mehr unverändert beibehalten werden. Aus verschiedenen Gründen geht die Landwirtschaft in zunehmendem Maße zu einer Tiefenbearbeitung des Bodens (zum Beispiel Dränungen, Tiefendüngung, Brechung von Ortstein) über. Derartige Arbeitsmethoden erreichen zuweilen eine Tiefe von l Meter und mehr. Mit Rücksicht auf diese veränderten Verhältnisse muß künftig bei Enteignungsverfahren zur Verlegung von Rohrleitungen geprüft werden, ob evtl. Tiefenbearbeitungsmaßnahmen auf die Verlegung der Leitung von Einfluß sein können. Außerdem ist eindeutiger als bisher festzulegen, welche Maßnahmen für den Eigentümer im Einzelfall erlaubt sind. Hierzu bestimme ich im einzelnen folgendes:

1. Im Bereich landwirtschaftlicher Bodenbearbeitung stellen Tiefenbearbeitungsmaßnahmen trotz ihrer gestiegenen Bedeutung auch heute noch eine Ausnahme dar. Sie sind aber als normale Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer anzusehen. Wird im Wege der Enteignung ein Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet, so. muß geprüft werden, ob Tiefenbearbeitungsmaßnahmen auf diesem Grundstück möglich und sinnvoll sind. Wird diese Frage bejaht, so muß

entweder nach dem das Enteignungsrecht beherrschenden Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs eine so tiefe Verlegung der Rohrleitungen gefordert werden, daß Tiefenbearbeitungsmaßnahmen eindeutig erlaubt sind (vgl. hierzu unten Nummer 2),

oder es muß, weil aus wichtigen Gründen (z. B. sicherheitstechnische oder wasserwirtschaftliche Schwierigkeiten, wirtschaftlich unvertretbare Kostensteigerung) eine das übliche Maß überschreitende Tiefenverlegung der Leitung nicht in Betracht kommt, geprüft werden, in welchem Ausmaß der vom Eigentümer geforderte Verzicht auf Tiefenbearbeitung bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden muß. Ob Tiefenbearbeitungsmaßnahmen auf dem vom Enteignungsverfahren betroffenen Grundstück möglich und sinnvoll sind, ist im Zuge des Planfeststellungsverfahrens durch eine gutachtliche Äußerung der Landwirtschaftskammer (evtl. der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer oder im rheinischen Landesteil der Landbauaußenstellen .Bergisch Land" in Bensberg, „Rur-Erft" in Düren und .Niederrhein" in Krefeld

und im westfälisch-lippischen Landesteil der Bezirks-stellen für Agrarstruktur in Arnsberg, Dortmund, Mün-ster und Lage) festzustellen.

2. Nachdem in der Vergangenheit dem Eigentümer durch die Dienstbarkeit in der bisher üblichen Formulierung nur allgemein die Verpflichtung auferlegt wurde, sich aller leitungsgefährdenden Einwirkungen zu enthalten, ist für die Zukunft klar und eindeutig zu sagen, welche Maßnahmen dem Eigentümer. auf jeden Fall erlaubt sind. Dies geschieht durch folgende Ergänzung des Textes der Dienstbarkeit im Anschluß an das generelle Verbot leitungsgefährdender Einwirkungen: „Der Eigentümer ist berechtigt, Bodenbearbeitungsund Bodenverbesserungsmaßnahmen bis zu einer Tiefe von ...................... unter der Erdoberfläche vorzunehmen. Tiefere Bodenbearbeitungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Berechtigten. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Sicherheit der Leitung oder des Leitungsbetriebes dies erfordert. Verringert sich nach Verlegung der Leitung die Höhe der vorgeschriebenen Erdüberdeckung (Abstand zwischen Rohrscheitel und der Erdoberfläche) durch Maßnahmen, die der Eigentümer oder andere Personen mit seinem Einverständnis vorgenommen haben, so wird das Recht zur erlaubnisfreien Tiefenbearbeitung in dem Ausmaß der Verringerung beschränkt."

Das Ausmaß der Tiefenbearbeitung, die ohne Zustimmung des Berechtigten vorgenommen werden darf, ist in cm für jedes zu belastende Grundstück konkret anzugeben. Es ist zu bemessen nach der im Planfeststellungsbeschluß festzulegenden Erdüberdeckung über dem Rohrscheitel abzüglich 50 cm. Wird also beispielsweise das Rohr mit 120 cm Erdüberdeckung verlegt, so ist das Maß der ohne Zustimmung erlaubten Tie-fenbeärbeitung in der Dienstbarkeit mit 70 cm anzugeben. Sind nach Ansicht des Unternehmens Veränderungen der Eroberfläche zu erwarten, welche geeignet sind, die ursprünglich vorgesehene Höhe der Erdüberdeckung zu vermindern, wie z. B. durch Bodenbearbeitungsmaßnahmen oder Witterungseinflüsse (Wind oder Regen), so ist auf Antrag des Unternehmers im Planfeststellungsbeschluß eine entsprechende größere Erdüberdeckung über dem Rohrscheitel festzulegen.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit den beteiligten Ministem.

') MBl. NW. 1969 S. 596.