Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Jährliche Prüfung der ZB-Sanitätsläger gemäß Nr. 21 der AVV — Arzneimittelbevorratung RdErl. d. Innenministers v. 30. 8. 1963 — VIII A 2/20.27.10.2¹)

 

Historisch:

Jährliche Prüfung der ZB-Sanitätsläger gemäß Nr. 21 der AVV — Arzneimittelbevorratung RdErl. d. Innenministers v. 30. 8. 1963 — VIII A 2/20.27.10.2¹)

30. 8. 63 (1)


 Jährliche Prüfung der ZB-Sanitätsläger

 gemäß Nr. 21 der AVV — Arzneimittelbevorratung

RdErl. d. Innenministers v. 30. 8. 1963 — VIII A 2/20.27.10.2¹)

Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

1. die besonderen Lagerungsvorschriften (Nr. 17 AVV und RdErl. v. 12. 12. 1961 [n. v.] VIII A 2/20.27.10.15 [SMB1. NW. 21500]) beachtet sind;

2. die Laryngoskope regelmäßig aufgeladen sind (RdErl. v. 10. 1. 1963 (n. v.] VIII A 2/20.27.10.4 [SMB1. NW. 21500]),

3. die Luftfeuchtigkeit regelmäßig überprüft worden ist;

4. die Einlagerungsgrundsätze (RdErl. v. 15. 1. 1963 — SMB1. NW. 21500) beachtet sind, insbesondere ein Gesamtübersichtsplan über die im ZB-Sanitätslager befindlichen Sanitätsmittel neben dem Haupteingang angebracht ist;

5. die aus Bundesmitteln beschafften Ausstattungsgegenstände in einem Bestandsverzeichnis nachgewiesen sind (Nr. 11 AVV) und das Inventar vollzählig vorhanden ist.

In dem Bericht ist ausdrücklich zu bestätigen, daß die Vollständigkeit der eingelagerten Sanitätsmittel durch eine jedes einzelne Packstück erfassende Zählung geprüft worden ist. Bei der Zählung kann unterstellt werden, daß in den unversehrt verschlossenen Packstücken (Kisten, Kartons usw.) die karteimäßig nachgewiesene Menge tatsächlich vorhanden ist.

Da der Prüfungsbericht zugleich ein Erfahrungsbericht sein soll, ist er ausführlich zu erstatten. Bei Feststellung von Mängeln oder Fehlmengen ist auch über deren feststehende oder mutmaßliche Ursache und die getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Den Prüfungsbericht erbitte ich für jedes Lager getrennt T. in dreifacher Ausfertigung bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres.

32. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31.10.1963)

M MBl. NW. 1963 S. 1638.