Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Vergütung für die Vertreter der Lagerverwalter der ZB-Sanitätsläger RdErl. d. Innenministers v. 1. 2. 1962 -VIII A 2 / 20.27.10.37¹)

 

Historisch:

Vergütung für die Vertreter der Lagerverwalter der ZB-Sanitätsläger RdErl. d. Innenministers v. 1. 2. 1962 -VIII A 2 / 20.27.10.37¹)

228. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1.11.1995 - MB1. NW. Nr. 82 einschl.)


Vergütung für die Vertreter der Lagerverwalter der ZB-Sanitätsläger

RdErl. d. Innenministers v. 1. 2. 1962 -VIII A 2 / 20.27.10.37¹)

Das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz hat keine Bedenken, daß mit den Vertretern der Lagerverwalter der ZB-Sanitätsläger ein Arbeitsvertrag im Rahmen einer Nebenbeschäftigung abgeschlossen wird. Es muß sich bei dem Vertreter jedoch um eine Kraft handeln, die den Verwalter bei dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten vertreten kann.

Dem Vertreter kann im Rechnungsjahr insgesamt eine Pauschale bis zur Höhe einer Monatsvergütung des betreffenden Verwalters gezahlt werden. Hierfür muß sich der Vertreter zumindest in bestimmten Zeitabständen über den laufenden Sachstand unterrichten und den Verwalter im Urlaub vertreten.

Darüber hinaus kann dem Vertreter bei einer längeren Erkrankung oder einem sonstigen nicht vorhersehbaren längeren Ausfall für die Beschäftigungszeit ein Entgelt bis zur Höhe der Bezüge des Verwalters gezahlt werden.

Anstelle einer Pauschale kann dem Vertreter auch entsprechend den tarifrechtlichen Bestimmungen ein Stundenlohn nach der geleisteten Arbeit gezahlt werden.

Die tarifrechtlichen oder vertraglichen Ansprüche des Verwalters auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung (z. B. Krankheit) bleiben hiervon unberührt.

Ich bitte, die Verträge nach Mafigabe der vorgenannten Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit abzuschließen und mir eine Abschrift zu übersenden.

1. 2. 62 (1) l

21500

') Neu veröffentlicht; bisher (n. v.).

') Neu veröffentlicht; bei Aufnahme in die Sammlung überarbeitet

Bisher n. v. RdErl. v. 8. 12. 1959 - I E 2 / 2021.1031 l II B 3-27.16 - 950/59 u. v. 19. 9. 1962 - VIII A 2/20.27.10.37 / II B 3 - 27.16 - 167/62.