Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Auswahl, Einstufung, Entlohnung und Anstellung der Lagerverwalter der ZB-Sanitätsläger RdErl. d. Innenministers v. 14. 1. 1963 -VIII A 2 / 2057.10.37

 

Historisch:

Auswahl, Einstufung, Entlohnung und Anstellung der Lagerverwalter der ZB-Sanitätsläger RdErl. d. Innenministers v. 14. 1. 1963 -VIII A 2 / 2057.10.37

228. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1.11.1995 - MBL NW. Nr. 82 einschl.) 14' L 63 (1)

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Auswahl, Einstufung, Entlohnung

und Anstellung der Lagerverwalter

der ZB-Sanitätsläger

RdErl. d. Innenministers v. 14. 1. 1963 -VIII A 2 / 2057.10.37

Bei der Auswahl, der Einstufung, der Entlohnung sowie der Anstellung der Verwalter in ZB-Sanitätslägern ist wie folgt zu verfahren:

1. Auswahl

Die Lagerverwalter haben insbesondere folgende Tätigkeiten zu erledigen:

a) Annahme der eingehenden Sendungen,

b) für ordentliche Lagerung und Stapelung zu sorgen,

c) zurückgehende Umtauschsendungen nach Angabe der betreffenden Lieferfirma zusammenzustellen und ihre Rücksendung durchzuführen,

d) Führung der Arzneimittelkartei,

e) Erledigung sonstiger mit der Lagerverwaltung in Verbindung stehender schriftlicher Arbeiten,

f) Beheizung des Lagers,

g) Wartung der Kühlzelle,

h) für Sauberkeit und Belüftung des Lagers zu sorgen.

Bei der Auswahl des Lagerverwalters ist daher darauf zu achten, daß dieser die Gewähr dafür bietet, die anfallenden Arbeiten selbständig, ordentlich und gewissenhaft zu erledigen. Besonders für größere Läger (über 1200 m2) muß sichergestellt sein, daß der vorgesehene Lagerverwalter zur Führung der Lagerkartei und zur Erledigung sonstiger mit der Lagerverwaltung in Verbindung stehender schriftlicher Arbeiten geeignet ist. Er soll gesund und kräftig sein, damit er auch die körperlich schweren Arbeiten (z. B. Stapeln der Kisten, Bedienung der Heizung usw.) erledigen kann. Ein Führungszeugnis ist einzuholen. Der Bewerber soll einen handgeschriebenen Lebenslauf, aus dem besonders sein beruflicher Werdegang zu ersehen sein muß, einreichen.

2. Einstufung und Entlohnung

Sanitätsläger mit einer Größe über 1200 m2 sollen durch hauptamtlich tätige Lagerverwalter verwaltet werden. Die Einstufung dieser Lagerverwalter kann in Lohngruppe VI MTL oder in Vergütungsgruppe IX BAT erfolgen. Die Vergütungsgruppe IX BAT bitte ich nur für Lagerverwalter der Sanitätsläger über 1800 m2 Größe vorzusehen.

In den Lägern unter 1200 m2 Größe sind dieselben Arbeiten durchzuführen wie in den größeren. Nur der Arbeitsumfang und damit der zur Durchführung dieser Arbeiten erforderliche Zeitaufwand ist geringer. Die Lagerverwalter dieser Läger sind daher in Lohngruppe VI MTL einzustufen. Durch die Anzahl der zu vergütenden Arbeitsstunden ist der Unterschied im Arbeitsumfang zu erfassen. Es erscheint mir als ausreichend, daß in Sanitätslägern bis zu 800 m2 Lagerfläche 20—25 und in Lägern mit einer Größe von 800 bis 1200 m2 30—35 Arbeitsstunden wöchentlich angesetzt werden.

3. Anstellung

Bei der Anstellung ist notwendig, daß die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Einstellung in jedem Einzelfalle überprüft und die tarifrechtliche Einstufung des Lagerverwalters im Rahmen der Bestimmungen des MTL bzw. des BAT erfolgt.

Der Entwurf des Anstellungsvertrages ist mir in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Personalunterlagen bitte ich in jedem Falle beizufügen.