Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hinweise für die Abnahme von Sirenenstellen RdErl. d. Innenministers v. 18. 1. 1962 — VIII A 2/20.58.83 ¹)

 

Historisch:

Hinweise für die Abnahme von Sirenenstellen RdErl. d. Innenministers v. 18. 1. 1962 — VIII A 2/20.58.83 ¹)

18. 1. 62 (1)

162.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1984 = MB1. NW. Nr. 40 einschl.)

21501


Hinweise für die Abnahme von Sirenenstellen

RdErl. d. Innenministers v. 18. 1. 1962 — VIII A 2/20.58.83 ¹)

Nach technischer Auswertung und eingehender Prüfung verschiedener Abnahmeniederschriften und der hierbei im einzelnen festgestellten Beanstandungen bei ausgebauten Alarmanlagen bitte ich, künftig nachstehende Hinweise besonders zu beachten:

1. In jedem Leistungsverzeichnis (LV) 'für die Einrichtung einer Sirenenstelle sind unter Ziffer 39 des Abschnittes E . „Kosten für Bauleitung, Vorabnahme und Abnahme" wertmäßig Beträge eingesetzt, welche als ein Bestandteil des Selbstkostenfestpreises in voller Höhe in diesen übernommen werden. In letzter Zeit ist es bei einigen Abnahmen vorgekommen, daß die sofortige Behebung der von dem Sachverständigen für den elektrischen- und Erdungsteil einer Abnahmekommission festgestellten Ausbau-Beanstandungen bei einzelnen Sirenenstellen nicht erfolgen konnte, da seitens der Ausbaufirma für die Dauer der Abnahme keine Fachmonteure anwesend waren.

Ich bitte, jede Ausbaufirma zu unterrichten, daß ab sofort bei jeder Abnahme nicht nur der bauleitende Ingenieur bzw. Montagemeister, sondern auch entsprechende Fachmonteure für die sofortige Behebung festgestellter Ausbau-Beanstandungen anwesend sein müssen.

2. Von dem Generalunternehmer ausgebaute Sirenenstellen, bei welchen die Anschlußarbeiten an das örtliche Stromversorgungsnetz noch nicht ausgeführt oder beendet sind, sind erst nach Fertigstellung dieser Arbeiten abzunehmen. Der jeweilige Sachverständige für die Abnahme des elektrischen Teiles einer Sirenenstelle ist hiervon zu unterrichten.

3. Der in jedem Ausbau-Genehmigungserlaß zur Begründung des Selbstkostenfestpreises angeordnete mengen-und längenmäßige Vergleich zwischen Angebots- und tatsächlichen Ausbau-Lieferumfang ist nach Möglichkeit von einem zur Abnahmekommission gehörenden Beauftragten (Prüfer) des jeweiligen Auftraggebers für das Ausbauvorhaben durchzuführen. Der zur Abnahmekommission gehörende Beauftragte des TÜV oder vereidigte Sachverständige (VDI/VDE) hat sich an diesen Arbeiten nur durch eine fachtechnische Beratung zu beteiligen und die Feststellungsergebnisse des Prüfers stichprobenmäßig auf die Richtigkeit zu überprüfen.

Hierdurch soll vermieden werden, daß zusätzlich zu den allgemeinen Kostensätzen je Sirenenstelle noch Ziffer 6 der übersandten Anlage zur Anwendung gebracht werden kann.

4. Die bekanntgegebenen Einheits-Kostensätze für die Abnahme von Sirenenstellen sind nach den Vergütungssätzen der GOI (Gebührenordnung für Ingenieure) berechnet. Bei Berechnung dieser Kostensätze ist von der Annahme ausgegangen, daß an einem Tag die Abnahme von 7 Sirenenstellen einschl. der verwal-' tungsmäßig anfallenden schriftlichen Arbeiten (Abnahmeniederschrift usw.) möglich ist. In diesen Kosten-, sätzen sind die allgemeinen Unkosten des Sachverständigen enthalten. Werden von dem Beauftragten des TUV oder vereidigten Sachverständigen täglich mehr als 7 Sirenenstellen überprüft und abgenommen', so vermindert -sich der Anteil der allgemeinen Unkosten je Sirenenstelle. Zur Vermeidung von evtl. Beanstandungen des Bundesrechnungshofes müssen deshalb die Einheits-Kostensätze in solchen Fällen gekürzt werden.

5. Hält der Sachverständige für den bau- oder elektrotechnischen Teil einer Sirenenstelle eine Nachrevision seiner Beanstandungen für notwendig, so sind die hierdurch entstehenden Kostenrechnungen nicht der

• Gemeinde, sondern dem Generalunternehmer für das Ausbauvorhaben zur Regulierung zu übersenden. Die jeweiligen Sachverständigen sind entsprechend zu unterrichten.

Nur bei größeren und gegen die Ausbauvorschriften verstoßenden Ausbau-Beanstandungen wird eine Nachrevision durch den Abnahme-Sachverständigen notwendig werden.

Sobald bei einer Gemeinde die schriftliche Bestätigung des Generalunternehmers über die erfolgte Mängelbeseitigung vorliegt, wird ,es in den meisten Fällen genügen, wenn sich ein Beauftragter der Gemeinde von der Richtigkeit der Mitteilung und der Ausführung überzeugt. Ich bitte um Beachtung dieser allgemeinen Hinweise bei

künftigen Abnahmen von Sirenenstellen ausgebauter

Alarmanlagen.

') Neu veröffentlicht; bisher (n. v.) VIII A 3/20.58.83.