Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV v.m 29.8.1961).

 


Historisch: Warndienst Richtlinien für die halbjährlichen Sirenenprobebetriebe RdErl. d. Innenministers v. 19..3.1986 - . V A 2/1.23 242-1

 

Historisch:

Warndienst Richtlinien für die halbjährlichen Sirenenprobebetriebe RdErl. d. Innenministers v. 19..3.1986 - . V A 2/1.23 242-1

173. Ergähzung-SMBLNW.- (Stand 1.6.1986)

/ 19. 3. 86 (1)

21501


Warndienst Richtlinien für die halbjährlichen Sirenenprobebetriebe

RdErl. d. Innenministers v. 19..3.1986 - . V A 2/1.23 242-1

Das bisher in nicht veröffentlichten Runderlassen geregelte Verfahren der bundesweiten Probebetriebe wird in nachstehenden „Richtlinien für die halbjährlichen Sirenenprobebetriebe" zusammengefaßt und neu bekanntgegeben.

Richtlinien für die halbjahrlichen Sirenenprobebetriebe

1 Rechtsgrundlage

Gemäß §35 der Allgemeinen Verwältungsvorschrift für den örtlichen Warndienst (Warndienst-VwV) vom 31. März 1981 sind die Sirenen halbjährlich zu erproben.

2 Ablauf der Probebetriebe

Die Probebetriebe finden im März und September eines jeden Jahres statt

Die genauen Termine werden im Februar für das jeweilige Kalenderjahr bekanntgegeben.

2.1 Probebetrieb im März

Die Warnämter lösen folgende Signale aus: um 10.05 Uhr Dauerton von l Minute Dauer Bedeutung:

Beendigung der Gefahr nach Luft-, bzw. ABC-Alarm = Entwarnung;

um 10.09 Uhr Heulton von l Minute Dauer Bedeutung im Frieden: Rundfunkgerät einschalten und auf Durchsagen achten; Bedeutung im Verteidigungsfall: Warnung vor Luftangriffen = Luftalarm;

um 10.13 Uhr Dauerton von l Minute Dauer Bedeutung:

Beendigung der Gefahr nach Luftbzw. ABC-Alarm — Entwarnung

(bis 1050 Uhr siehe Ziffer 32)

22 Probebetrieb im September

Die Warnämter lösen folgende Signale aus: um 10.05 Uhr Dauerton von l Minute Dauer Bedeutung:

'Beendigung der Gefahr nach Luftbzw. ABC-Alarm = Entwarnung;

um 10.09 Uhr 2 x unterbrochener Heulton von l Minute Dauer, nach einer Pause von 30 Sekunden nochmals 2x unterbrochener Heulton von l Minute Dauer Bedeutung:

Warnung vor radioaktiven Niederschlägen oder Gefährdung durch biologische oder chemische Kampfmittel -ABC-Alarm;

um 10.13 Uhr Dauerton von l Minute Dauer . Bedeutung:

Beendigung der .Gefahr nach bzw. ABC-Alarm - Entwarnung

(bis 1050 Uhr siehe Ziffer 32)

Luft-

173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1988 = MB1. NW. Nr. 39 einschl.)

19. 3. 86 (2)

Anlage l* Anlage Ib

Anläget

3 Auslösung der Sirenen durch Ferntastgeräte

3.1 Es werden

- eigenständige,

- vorgeordnete und

- nachgeordnete Ferntastgeräte unterschieden.

Der Auslösebereich eines vorgeprdneten Ferntastgeräts umfaßt die Auslösebereiche nachgeordneter Ferntastgeräte.

Im Auslösebereich eines eigenständigen Ferntastgeräts befinden sich keine vor- oder nachgeordneten Ferntastgeräte.

32 Zur Erprobung der Ferntastgeräte lösen im Anschluß an die unter Ziffer 2.1 bzw. 22 aufgeführten Signale die Hauptverwaltungsbeamten mit eigenständigen Ferntastgeräten im März und September

vorgeordneten Ferntastgeräten nur im März nachgeordneten Ferntastgeräten nur im September das Signal „Entwarnung" aus.

Aus technischen Gründen muß diese Erprobung bis spätestens 1050 Uhr abgeschlossen sein.

3.3 Zusammenstellungen der verschiedenen Arten von Ferntastgeräten nach dem jeweils neuesten Ausbaustand leiten die Warnämter den Regierungspräsidenten und diese den Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden sowie den kreisfreien Städten zu. Überdruk-ke übersenden die Warnämter mir zu meiner Unterrichtung.

4 Auslösung nicht an das Warnnetz angeschlossener Sirenen

.Mit den nicht an das Warnnetz angeschlossenen ZS-Sirenen sollen entsprechend § 9 der Warndienst-VwV gleichzeitig mit der Auslösung durch das Warnamt die unter Ziffer 2.1 bzw. 22 aufgeführten Signale von Hand ausgelöst werden.

5 Öffentliche Bekanntgabe

Die Gemeinden geben nach § 37 der Warndienst-VwV den Probebetrieb öffentlich bekannt:

Vom Bundesamt für Zivilschutz empfohlene Muster enthalten die Anlage l a für den Probebetrieb im März und die Anlage l b für den Probebetrieb im September.

6 Störungsfeststellung und -beseitigung

Bei den Probebetrieben festgestellte Störungen der Sirenenanlagen sind zu erfassen, auszuwerten und zu beseitigen.

Nach § 26 Warndienst-VwV ist eine Sirenenstandortli-ste zu führen. In sie sind alle ortsfesten Sirenen des Warndienstes aufzunehmen, auch wenn sie nicht an das Warnnetz angeschlossen sind. Ein Muster enthält Anlage 2. Sofern nicht bereits bekannt, sind die DBF-Bezeichnungen der Sirenenanschlüsse bei den Fernmeldeämtern zu erfragen.

Für die Auswertung des Probebetriebs sind die Form- O1 Kfi 1 blätter 2113U l

Anlage 3 „Zusammenstellung der Störungsmeldungen"

Anlage 4 „Zusammenstellung des Bestandes an ZS-Sirenen und der Fehlerursachen beim Probebetrieb"

zu verwenden.

6.1 Die Gemeinden teilen der Fernsprechentstörungsstel-le der Deutschen Bundespost (DBP) fernmündlich bis spätestens 15.00 Uhr des folgenden Tages Störungen T. an den an das Steuernetz der Deutschen Bundespost angeschlossenen Sirenenanlagen sowie Ferntastgeräten unter Angabe der DBF-Bezeichnung des gestörten Geräts mit, sofern die Störung nicht offenkundig auf Fehlern außerhalb des Postbereichs beruht (zTB. Ausfall der Starkstromversorgung oder des Sirenensteuerrelais).

6.2 Die Fernsprechentstörungsstelle prüft, ob Störungen der Sirenenanlagen auf Fehler an den DBF-Einrichtungen zurückzuführen sind, und behebt die festgestellten Störungen ihres Bereichs. Das Ergebnis der Überprüfung gibt die DBP den Gemeinden fernmündlich bekannt

6.3 Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der DBP liegende Fehler lassen die Gemeinden durch die Wartungsfirma beheben.

6.4 Jede Störung ist in das Formblatt nach Anlage 3 auf- Anlage i zunehmen.

6.5 Sind die Fehlerursachen geklärt, stellt die Gemeinde eine Übersicht des Bestandes an ZS-Sirenen und der Fehlerursachen gemäß Anlage 4 zusammen.

7 Ergebnismeldung

7.1 Besondere Vorkommnisse melden die kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich den Kreisen und diese sowie die kreisfreien Städte den Regierungspräsidenten.

Einen Kurzbericht über besondere Vorkommnisse oder eine Fehlanzeige legen mir die Regierungspräsidenten

bis zum 15. April bzw. 15. Oktober eines jeden Jahres vor.

12 Die Zusammenstellung des Bestandes an ZS-Sirenen und der Fehlerursachen (Anlage 4) übersenden die kreisangehörigen Gemeinden bis zum 10. Mai bzw. 10. November jeden Jahres den Kreisen und diese sowie die kreisfreien Städte bis zum 20. Mai bzw. 20. November jeden Jahres den Regierungspräsidenten.

7.3 Die Regierungspräsidenten berichten mir über das Ergebnis der Probebetriebe unter Verwendung der Anlage 4

bis zum 1. Juni bzw. l, Dezember. Sofern Ausfallursachen - auch im Bereich der Deutschen Bundespost - größeren Einfluß auf das Gesamtergebnis haben, bitte ich diese mitzuteilen.

Anlage 4


Anlagen: