Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung Bundeshaushalt Kapitel 36 04 RdErl. d. Innenministers v. 21.6. 1977 -VIII B 3-3.235¹)

 

Historisch:

Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung Bundeshaushalt Kapitel 36 04 RdErl. d. Innenministers v. 21.6. 1977 -VIII B 3-3.235¹)

21.6.77 (1)

120. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1977 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

21504


Übertragung von Befugnissen

nach den §§ 58 und 59

der Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushalt Kapitel 36 04

RdErl. d. Innenministers v. 21.6. 1977 -VIII B 3-3.235¹)

Mit Rundschreiben v. 15. 3.1977 (GMB1. S. 131) und v. 16. 12. 1971 (GMB1.1972 S. 99) hat der Bundesminister des Innern seine Befugnisse für Vertragsänderungen, Vergleichsabschlüsse und zur Veränderung von Ansprüchen aus Anlaß der Wahrnehmung von Aufgäben der zivilen Verteidigung im Bereich der inneren Verwaltung (Kapitel 36 04 Titelgruppen 01, 03. 05 und 09) auf die Innenminister (-Senatoren) der Länder und auf die für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Nächstehende Befugnisse übertrage ich auf die Regierungspräsidenten:

l Änderung von Verträgen, Vergleiche (§ 58 BHO)

1.1 Verträge gemäß § 58 Abs. l Nr. l BHO zum Nachteil des Bundes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Bundes nicht mehr als 5000 DM pro Jahr beträgt.

1.2 Vergleiche gemäß § 58 Abs. l Nr. 2 BHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Bund durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen.

2 Veränderung von Ansprüchen (§ 59 BHO)

2.1 Ansprüche gemäß § .59 Abs. l Nr. l BHO bei Beträgen bis zu 10000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 2000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden.

2.2 Ansprüche gemäß § 59 Abs. l Nr. 2 BHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 10000DM und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen

bis zu 5 000 DM niederzuschlagen.

2.3 Ansprüche gemäß § 59 Abs. l Nr. 3 BHO bei Beträgen bis zu 3000 DM zu erlassen.

2.4 Soweit eine Stundung, Niederschlagung oder der Erlaß einer Forderung erwogen wird, sind die Vorl. W zu § 59 BHO entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die Behandlung von Kleinbeträgen. Niedergeschlagene Beträge sind anhand eines Nachweises, der die Belange der Rechnungsprüfung berücksichtigt, zu überwachen.

Von jedem Erlaßbescheid ist eine Durchschrift vorzulegen. Die Weiterleitung an das Bundesamt für Zivilschutz wird von mir veranlaßt.

Erlaß von Vertragsstrafen

Vertragsstrafen ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 3000 DM beläuft.

Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge . . ,.-

Von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge aus Billigkeitgründen ganz oder teilweise abzusehen, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 500 DM beläuft und für die Rückforderung nicht die Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW gegeben ist. Ich weise darauf hin. daß sich die Abstandnahme von der Rückforderung ausschließlich nach den dienstrechtlichen Vorschriften richtet (insbesondere § 87 BBG. § 36 BAT). Die RdErl. d. Bundesministers des Innern v. 8. 3. 1961 (GMB1. 1961 S. 223) und 23. 10. 1962 (GMB1. 1962 S. 486) sind hierbei zu beachten.

Bei Ansprüchen gegen Feststeller (§ 78 BBG. § 14 BAT) gilt § 59 BHO.

Die Nrn. 1.1,1.2, 2.1bis 2.3, 3 und 4 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. •

Die vorgenannten Befugnisse im Bereich der Katastro-phenschutzschule Nordrhein-Westfalen in Wesel behalte ich mir vor.

Soweit für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge die Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW gegeben ist, übertrage ich dieser Behörde die Befugnis, Ansprüche bis zu 500 DM aus Billigkeitsgründen nicht einzuziehen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen.

') MBl. NW. 1977 S. 788.