Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 ( § 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Beauftragung, Bestellung und Abberufung der Führerinnen und Führer sowie der Unterführerinnen und Unterführer auf Grund des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 5. 1992 -II C 3 - 2.216-0 ¹)

 

Historisch:

Beauftragung, Bestellung und Abberufung der Führerinnen und Führer sowie der Unterführerinnen und Unterführer auf Grund des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 5. 1992 -II C 3 - 2.216-0 ¹)

211. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8.1992 = MB1. NW. Nr.~50 einschl.) 14. 5. 92 (1)


Beauftragung, Bestellung und Abberufung  der Führerinnen und Führer  sowie der Unterführerinnen und Unterführer auf Grund des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes

RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 5. 1992 -II C 3 - 2.216-0 ¹)

1 Für die Beauftragung, Bestellung und Abberufung der Führerinnen und Führer sowie der Unterführerinnen und Unterführer gelten die Bestimmungen der Nr. 29 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Katastrophenschutzes (KatS-Organi-sation-Vwv) vom 27. 2.1972 (GMB1. S. 181).

2 Für Anträge der Organisationen und Entscheidungen

nach Nr. 29 KatS-Organisation-Vwv sind die als Anla- Anlagen gen l und 2 abgedruckten Formblätter zu verwenden. l und 2

2.1 Die von den gemäß § 3 des Abs. l des Katastrophen-schutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1977 (GV. NW. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1982 (GV. NW. S. 799) - SGV. NW. 215 - zuständigen Behörden vorzunehmende Prüfung, ob die Beauftragung, Bestellung oder Abberufung zu bestätigen ist, hat sich im allgemeinen auf die in Nr. 29 Abs. l und 2 KatS-Organisation-Vwv geforderten Voraussetzungen zu beschränken.

• 2.2 Als Führerin und Führer bzw. Unterführerin und Unterführer soll nur beauftragt werden (Nr. 29 Abs. l Satz 2), wer die Voraussetzungen voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren erfüllen wird.

3 Die Vorschriften des § 9 Abs. l des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen - FS HG - vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NW. S. 102), - SGV. NW. 213 -bleiben unberührt.

') MBl. NW. 1992 S. 848.


Anlagen: