Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.9.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1109.

 


Historisch: Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den erweiterten Katastrophenschutz Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 3 - 2.273 – 0 u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 2 - 2635.731 - v. 8.8.1978 1) 1

 

Historisch:

Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den erweiterten Katastrophenschutz Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 3 - 2.273 – 0 u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 2 - 2635.731 - v. 8.8.1978 1) 1

Erstattung von Aufwendungen
der gesetzlichen Unfallversicherung
für den erweiterten Katastrophenschutz
Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 3 - 2.273 – 0
u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- I A 2 - 2635.731 - v. 8.8.1978 1
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Die freiwilligen Helferinnen und Helfer des erweiterten Katastrophenschutzes sind nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520) - in Verbindung mit Ziffer 49 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Katastrophenschutzes v. 27.2.1972 (GMBl. S. 181) - KatS-Organisation-VwV - und nach § 539 Abs. 1 RVO gegen Arbeitsunfall in der Unfallversicherung versichert.

Der Bund erstattet den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern und den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren die durch die Unfallversicherung der Helferinnen und Helfer des erweiterten Katastrophenschutzes im Rahmen der RVO entstehenden Kosten (Regelleistungen) sowie eventuell gezahlte Mehrleistungen bis zur Höhe der Beträge, die in der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935) festgelegt sind. Voraussetzung für die Erstattung der Mehrleistungen ist, dass die Helferinnen und Helfer nach der Satzung des gemeindlichen Unfallversicherungsträgers oder des besonderen Trägers der Unfallversicherung für die Feuerwehren (§ 765 Abs. 1 RVO) Anspruch auf Mehrleistungen haben.

1.1

Von den Aufwendungen der Versicherungsträger müssen die Einnahmen aus Ersatzansprüchen gegenüber Drittverpflichteten (Krankenkassen nach §§ 105 ff SGB X, Ersatzpflichtigen nach § 116 SGB X usw.) abgesetzt sein.

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Für das Erstattungsverfahren wird folgendes bestimmt:

2.1

Die Aufwendungen für die Unfallversicherung der Helfer des erweiterten Katastrophenschutzes werden halbjährlich abgerechnet.

Hierbei ist anzugeben, dass nur solche Leistungen zur Erstattung angefordert werden, zu deren Übernahme sich der Bund bereit erklärt hat (vgl. Nummer 1).

Verwaltungskosten können in keinem Falle aus Bundesmitteln erstattet werden. In den Erstattungsanträgen ist deshalb besonders hervorzuheben, dass in dem geforderten Betrag keine Verwaltungskosten enthalten sind.

In den Erstattungsanträgen sind die Aufwendungen für jeden Einzelfall unter Angabe des Namens der Helferin und des Helfers getrennt aufzuführen.

2.2

Die Anträge nach Nr. 2.1 sind nach Muster - Anlage 1 - zum 1. Februar (Abrechnungszeitraum 1.7. - 31.12.) und 1. August (Abrechnungszeitraum 1.1 - 30.6.) jeden Jahres folgenden Dienststellen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar

a) alle Anträge

des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes in Düsseldorf,

der Eigenunfallversicherung der Städte Düsseldorf und Essen

der Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland in Düsseldorf

dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf;

b) alle Anträge

des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in Münster

der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe in Münster

dem Regierungspräsidenten in Münster;

c) alle Anträge

der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund

dem Regierungspräsidenten in Arnsberg;

d) alle Anträge der Eigenunfallversicherung der Stadt Köln

dem Regierungspräsidenten in Köln.

2.3

Außerdem sind dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf die Anträge der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf für Unfälle vorzulegen, die Helferinnen und Helfern im ehemaligen überörtlichen Luftschutzhilfsdienst vor dem 1.1.1973 zugestoßen sind und für die noch Leistungen nach der RVO zu erbringen sind.

2.4

Die Aufstellung ist nach dem Kassenprinzip zu erstellen. Es darf nur der Kostenaufwand zur Erstattung angefordert werden, der im Abrechnungszeitraum kassenmäßig verausgabt wurde. Entsprechendes gilt für die Einnahmen aus Ersatzleistungen (vgl. Nr. 1.1).

2.5

Sind im abgelaufenen Kalenderhalbjahr keine Aufwendungen entstanden, so ist Fehlanzeige zu erstatten.

3

Die gemäß § 3 Abs. 1 des Katastrophenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (KatSG NW) vom 20. Dezember 1977 (GV. NW. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1982 (GV. NW. S. 799) - SGV. NW. 215 -, zuständigen Behörden übersenden über jeden Unfall im erweiterten Katastrophenschutz dem jeweiligen Träger der Unfallversicherung die vorgeschriebene Unfallanzeige in dreifacher Ausfertigung. Eine Ausfertigung der Unfallanzeige wird dem Erstattungsantrag nach Nr. 2.2 beigefügt.

In den Unfallanzeigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Unfall im erweiterten Katastrophenschutz handelt. Hierbei ist die genaue Bezeichnung des Fachdienstes anzugeben.

4

Die Teilnahme an Lehrgängen der Ausbildungsstätten des erweiterten Katastrophenschutzes ist versicherungsrechtlich als eine Dienstleistung im Interesse der entsendenden Verpflichtungsbehörde zu werten mit der Folge, dass deren Versicherungsträger für die Entschädigung von Unfällen zuständig ist, die sich bei einem Lehrgang ereignen.

5

Die in Nr. 2.2 und 2.3 genannten Regierungspräsidenten erstatten den Trägern der Unfallversicherung die angeforderten Leistungen aus den ihnen zur Verfügung stehenden Ausgabemitteln des Bundes - Kapitel 3604 - Titel 533 41.

Anlage 1



1) MBl. NW.1978 S. 1468, geändert durch Gem. RdErl. v. 11.8.1992 (MBl. NW. S. 1356).


Anlagen: