Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den Katastrophenschutz-Zentralwerkstätten und der Katastrophenschutzschule in Wesel tätigen hauptamtlichen Bediensteten Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 3 - 2.273-0 u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - II A 2 - 3216.5.106 - v. 1. 6.1979 ¹)

 

Historisch:

Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den Katastrophenschutz-Zentralwerkstätten und der Katastrophenschutzschule in Wesel tätigen hauptamtlichen Bediensteten Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 3 - 2.273-0 u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - II A 2 - 3216.5.106 - v. 1. 6.1979 ¹)

1.6.79(1)

212. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 14.10.1992 = MBl. NW. Nr. 64 einschl.)


 Erstattung von Aufwendungen

 der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den Katastrophenschutz-Zentralwerkstätten und der Katastrophenschutzschule in Wesel tätigen hauptamtlichen Bediensteten

Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 3 - 2.273-0 u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - II A 2 - 3216.5.106 -        v. 1. 6.1979 ¹)

1. Die hauptamtlichen Bediensteten der Katastrophenschutz-Zentralwerkstätten und der Katastrophenschutzschule in Wesel sind Landesbedienstete, deren Personalkosten nach Nr. 10 Abs. 3 a) bis 3 c) bzw. Nr. 13 a) bis 13 c) KatS-Kosten-VwV (GMB1. 1972 S. 193) vom Bund getragen werden. Zu den Personalkosten gehören auch die für diesen Personenkreis zu erbringenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Nach dem RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 9. Januar 1986 (SMBl. NW. 8221) ist das Land gem. § 655 (1) und § 790 (2) RVO Träger der Unfallversicherung für die Versicherten in seinen Unternehmen, d.h. auch für die Bediensteten in den KatS-ZW und der KatS-Schule, die als Landeseinrichtungen nach § 14 LOG angesehen werden.

3. Nach der Verordnung zur Bestimmung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1963 (GV. NW. S. 241), geändert durch Verordnung vom 24. November 1964 (GV. NW. S. 339) - SGV. NW. 822 - ist Ausführungsbe-hörde für die Unfallversicherung der Landesbediensteten -die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrheiri-Westfalen in Düsseldorf.

4. Für das Erstattungsverfahren wird folgendes bestimmt:

4.1 Von den Aufwendungen des Versicherungsträgers müssen die Einnahmen aus Ersatzansprüchen gegenüber Drittverpflichteten (Krankenkassen nach §§ 105 ff SGB X, Ersatzpflichtigen nach § 116 SGB X usw.) abgesetzt sein.

4.2 Verwaltungskosten können nicht aus Bundesmitteln erstattet werden, da sie gem. § 14 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGB1.1 S. 229), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 26. November 1990 (BGB1.1 S. 2520), vom Bund nicht getragen werden. In den Erstattungsanträgen ist deshalb besonders hervorzuheben, daß in dem geforderten Betrag keine Verwaltungskosten enthalten sind.

4.3 In den Erstattungsanträgen sind die Aufwendungen für jeden Einzelfall unter Angabe des Namens der Bediensteten und des dienstrechtlichen Status (Angestellte bzw. Angestellter, Arbeiterin bzw. Arbeiter) ersetzt, getrennt aufzuführen.

4.4 Die Erstattungsanträge sind von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Anlage i Westfalen nach Muster - Anlage l - zum 1. Februar (Abrechnungszeitraum 1. 7.-31. 12.) und 1. August (Abrechnungszeitraum 1. l-30. 6.) eines jeden Jahres für die in den Katastrophenschutz-Zentralwerkstätten tätigen Bediensteten dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf und für die der Katastrophenschutzschule in Wesel dieser in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

4.5 Die Aufstellung ist nach dem Kassenprinzip zu erstellen. Es darf nur der Kostenaufwand zur Erstattung angefordert werden, der im Abrechnungszeitraum kassenmäßig verausgabt wurde. Entsprechendes gilt für die Einnahmen aus Ersatzleistungen (vgl. Nr. 4.1).

4.6 Sind im abgelaufenen Kalenderhalbjahr keine Aufwendungen entstanden, so ist Fehlanzeige zu erstatten.

5. Die Regierungspräsidenten und die Katastrophenschutzschule in Wesel übersenden bei Arbeitsunfällen in den Katastrophenschutz-Zentralwerkstätten bzw.

6.

in der Schule abweichend von Nr. 3.1 des unter Nr. 2 bezeichneten Runderlasses der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen die vorgeschriebene Unfallanzeige in dreifacher Ausfertigung und vermerken im Kopf dieses Formula-res, daß die Personalkosten vom Bund getragen werden. Eine Ausfertigung der Unfallanzeige ist dem Erstattungsantrag nach Nr. 4.4 beizufügen.

Der Regierungspräsident in Düsseldorf bzw. die Katastrophenschutzschule in wEsel erstatten der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die angeforderten Leistungen aus Kapital 3604 Titel 42542 oder 42642 bzw. 42543 oder 42643 (Bundeshaushalt).

MBl. NW. 1979 S. 1292, geändert durch Gem. RdErl. v. 11. 8. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 1356).


Anlagen: