Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Belehrung und Erklärung des Personals der Verpflegungstrupps des Betreuungsdienstes nach § 43 Infektionsschutzgesetz RdErl. d. Innenministeriums v. 6.9.2000 – V D 1 – 2121

 

Historisch:

Belehrung und Erklärung des Personals der Verpflegungstrupps des Betreuungsdienstes nach § 43 Infektionsschutzgesetz RdErl. d. Innenministeriums v. 6.9.2000 – V D 1 – 2121

Belehrung und Erklärung des Personals
der Verpflegungstrupps des Betreuungsdienstes
nach § 43 Infektionsschutzgesetz
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.9.2000 – V D 1 – 2121

Nach § 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) dürfen Personen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde oder eines von ihr beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie

1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form von der unteren Gesundheitsbehörde oder von einem durch die untere Gesundheitsbehörde beauftragten Arzt belehrt wurden und
2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.

Die freiwilligen Helfer der Verpflegungstrupps des Betreuungsdienstes zur Abwehr von Großschadensereignissen nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung üben im Einsatz – u. U. aber auch bei Übungen – eine Tätigkeit aus, die den in § 42 aufgeführten Tätigkeiten entspricht.

Ich bitte daher, die privaten Hilfsorganisationen zu veranlassen, dass die in Frage kommenden Personen, die ab 1.1.2001 erstmalig eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen, die nach § 43 geforderten Bescheinigungen und Erklärungen vorlegen, wonach sie von den in § 42 genannten Krankheiten bzw. Krankheitserregern frei sind.

Die Bescheinigungen und Erklärungen verbleiben entsprechend § 43 Abs. 5 bei den Hilfsorganisationen. Auf die Verpflichtung zur jährlichen Wiederholung der Belehrung und deren Dokumentation gem. § 43 Abs. 4 bitte ich die Hilfsorganisationen hinzuweisen.

Ferner bitte ich sicherzustellen, dass Helfer der Verpflegungstrupps, die die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 und 3 für ihr Tätigwerden im Sinne des § 42 nicht erfüllen, zu Einsätzen und Übungen nicht herangezogen werden.

Die den Helfern für die Ausstellung der Bescheinigungen und ärztlichen Zeugnisse entstehenden Kosten sind durch die Bezirksregierungen zu erstatten.

Dieser RdErl. gilt bis zum 31.12.2005.

Mein RdErl. v. 26.3.1986 (SMBl. NRW. 2151) wird mit Ablauf des 31.12.2000 aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 1283