Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 16.12.1999 - IV B 4 - 1207.14 (ab 29.7.2010 MFKJKS)

 

Historisch:

Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 16.12.1999 - IV B 4 - 1207.14 (ab 29.7.2010 MFKJKS)

Einführung
einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card

in Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 16.12.1999 - IV B 4 - 1207.14
(ab 29.7.2010 MFKJKS)

Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihnen eine amtliche Legitimation zu geben, wird eine bundeseinheitliche Jugendleiter/in-Card (Juleica) im Format einer Scheckkarte eingeführt. Sie ersetzt den bisherigen Jugendgruppenleiterausweis.

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Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Die Card dient

1.1

zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der Minderjährigen in der Jugendarbeit;

1.2

zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen .Beratung und Hilfe gewünscht wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit und Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);

1.3

zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die an die Funktion "Jugendleiterin" und "Jugendleiter" oder ausdrücklich an diese Card anknüpfen können wie z.B. Freistellung, Erstattung von Verdienstausfall, Fahrpreisermäßigungen, Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe, Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit, Besuche von Kulturveranstaltungen, Besuche von Freizeiteinrichtungen, Gebührenfreiheit oder -ermäßigung für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Bildstellen, Materialbeschaffung oder Dienstleistungen.

2

Voraussetzungen für die Ausstellung der Card

2.1

Die Card ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt, die ehrenamtlich als Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig sind.

2.2

Die Jugendleiterin und der Jugendleiter im Sinne des § 73 Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) müssen für einen Träger der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein. In . Ausnahmefällen kann der Ausweis auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter eines noch nicht anerkannten Trägers ausgestellt werden, sofern ein Antrag auf Anerkennung gestellt und bereits förderungswürdige Arbeit geleistet wurde. Die Juleica kann auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern, die keine Anerkennung nach § 75 SGB VIII besitzen, ausgestellt werden, wenn diese Träger in Kooperation mit einem Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe eine Juleica-Schulung durchführen und die weiteren Voraussetzungen zum Erhalt der Card erfüllt werden.

2.3

Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter müssen eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für ihre Aufgabe erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten. Für die Qualifizierung gelten die folgenden Qualitätsstandards, die sich an den bundeseinheitlichen Vorgaben orientieren (Mindeststandards):

2.3.1

Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 35 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten).

2.3.2

Zusätzlich ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe im Umfang des „Erste-Hilfe-Lehrgangs“ (12 Zeitstunden entsprechend 16 Schulungseinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen.

2.3.3

Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte: Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin/des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen, Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit, Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit, psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes. Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, Inklusion, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.

2.3.4

Die in der Nr. 2.3.3 genannten Ausbildungen/Schulungen dürfen nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden.

2.4

Jugendleiterinnen und Jugendleiter sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger begründeten Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die erst 15 Jahre alt sind, ausgestellt werden. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.5

Kann eine Jugendleiterin oder ein Jugendleiter eine pädagogische Ausbildung oder ein entsprechendes Studium nachweisen, in dem die Inhalte der Juleica-Schulung umfassend behandelt wurden und ein deutlicher Bezug zur Jugendarbeit besteht, kann im Einzelfall die Möglichkeit geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Juleica-Schulung abzusehen.

2.6
Polizeiliche (erweiterte) Führungszeugnisse sind von der beantragenden Person für den Erhalt der Juleica nicht vorzulegen.

3

Gültigkeitsdauer und Antragsverfahren

3.1

Die Gültigkeitsdauer der Card beträgt drei Jahre. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, verliert die Karte ihre Gültigkeit und ist zurückzugeben. Liegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vor, kann auf Antrag eine neue Card ausgestellt werden. Für die Neu-Ausstellung der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Schulungseinheiten) nachzuweisen.

3.2

Die Juleica kann ausschließlich online unter www.juleica.de beantragt werden.

3.3
Für die Bearbeitung der Juleica-Anträge sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Bei  Antragstellerinnen und Antragstellern, die für freie Träger tätig sind, ist der  Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich der freie Träger seinen Sitz hat. Die ausstellende Behörde (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) übernimmt für die Befähigung der Juleica-Inhaberinnen und Inhaber keine Haftung.

3.4
Soweit Jugendleiterinnen und Jugendleiter für freie Träger tätig sind, prüfen die  freien Träger, ob die Jugendleiterinnen und Jugendleiter die unter Nummer  2 genannten Voraussetzungen zum Erhalt einer Juleica erfüllen. Werden die Kriterien erfüllt, soll  der freie Träger dem  Antrag der Jugendleiterin oder des Jugendleiters zustimmen. Die Qualifikation und die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter gelten durch die Online-Zustimmung des Antrags durch den freien Träger als bestätigt.

3.5
Die Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card unterstützt das ehrenamtliche Engagement in Nordrhein-Westfalen und dient somit dem öffentlichen Interesse. Die Kosten der Cards trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für die Ausstellung der Card ist keine Gebühr zu erheben.

4

Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung

4.1

Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.

4.2

Die Oberste Landes Jugendbehörde ist bemüht, der Card auch über den staatlichen Bereich hinaus Geltung und Anerkennung zu verschaffen.

5

Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

5.1

Bisher ausgestellte Jugendgruppenleiterausweise bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen gültig. Ihre Gültigkeitsdauer wird nicht mehr verlängert.

5.2

Der Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

5.3

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 22, geändert durch RdErl. v. 30.1.2001 (MBl. NRW.2001 S. 380), 19.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 60), 29.1.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 170), 22.5.2014 (MBl. NRW 2014 S. 311).


Anlagen: