Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit Schreiben des MFJFG v. 22.1.2002 - Az.: I B 1 -1400.4

 


Historisch: Vergünstigungen für Helfer und Helferinnen im freiwilligen sozialen Jahr Bek. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 30.5.1985 - IV B 2 - 6005.60¹)

 

Historisch:

Vergünstigungen für Helfer und Helferinnen im freiwilligen sozialen Jahr Bek. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 30.5.1985 - IV B 2 - 6005.60¹)

169.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.8.1985 = MB1. NW.Nr.55einschl.) 30. 5. 85 (1)

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Vergünstigungen für Helfer und Helferinnen im freiwilligen sozialen Jahr

Bek. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 30.5.1985 - IV B 2 - 6005.60¹)

Helferinnen und Helfer des freiwilligen sozialen Jahres sollen in bezug auf soziale Vergünstigungen nicht schlechter, gestellt sein als die in Ausbildung befindlichen jungen Menschen. Es ist daher sachgerecht und angemessen, den Helferinnen und Helfern des freiwilligen sozialen Jahres die gleichen Vergünstigungen (z. B. ermäßigte Eintrittspreise beim Besuch kultureller Einrichtungen) einzuräumen, die Studenten, Schülern oder Auszubildenden zuteil werden. Mit dieser Regelung soll gleichzeitig auch ein Beitrag geleistet werden, um das .Opfer, das junge Menschen im freiwilligen sozialen Jahr auch zum Nutzen der Allgemeinheit erbringen, anzuerkennen und zu honorieren:

1. Beim Besuch nachstehender landeseigener Einrichtungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird, werden den Teilnehmern am freiwilligen sozialen Jahr dieselben Vergünstigungen (z. B. ermaßigte Eintrittspreise) gewährt wie Studenten, Schülern und Auszubildenden:

Schloß Augustusburg in Brühl

Schloß Falkenlust in Brühl

Römische Grabkammern in Köln-Weiden.

Die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen ist bereit, ebenfalls Eintrittspreisermäßigungen zu gewähren. Die staatlichen Archive können aus Billigkeitserwägungen von der Erhebung einer Gebühr absehen.

2. Im Einvernehmen mit dem Innenminister und Finanz-minister wird den öffentlichen und privaten Trägern von kulturellen Einrichtungen empfohlen, den Helferinnen und Helfern im freiwilligen sozialen Jahr die Vergünstigungen (z. B. ermäßigte Eintrittspreise) einzuräumen, die sie Studenten, Schülern und Auszubildenden gewähren.

3. Zur Legitimation gegenüber öffentlichen und privaten Institutionen wird den nach § 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGB1.1 S. 640), zuletzt geändert durch das Gesetz

. vom 18. Dezember 1975 (BGB1. I S. 3155), zugelassenen Trägern empfohlen, den Helferinnen und Helfern einen einheitlichen Ausweis nach anliegendem Muster aus- Anlage zuhändigen. Dieser Ausweis soll als Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen dienen.

Mit der Ausstellung dieses Ausweises erfüllen die Träger des freiwilligen sozialen Jahres gleichzeitig ihre Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. l dieses Gesetzes.

') MBl. NW. 1985 S. 928.


Anlagen: