Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 28.4.1983 - IV/2 - 6001.74 - ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 28.4.1983 - IV/2 - 6001.74 - ¹)

156. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8. 1983 = MB1. NW. Nr. 68 einschl.)

28.4.83 (A)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 28.4.1983 - IV/2 - 6001.74 - ¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt zur Durchführung der Aufgaben nach § 20 Abs. 2 des Kindergartengesetzes - KgG -vom 21. Dezember 1971 (GV. NW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1982 (GV. NW. S. 800) - SGV. NW. 216 - nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG (RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7. 1972 - SMB1. NW. 631) Zuwendungen zur Förderung der Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder.

12 Aus dem Gesamtspektrum der Fachberatung der Träger und ihrer Verbände wird der Teil gefördert, der auf örtlicher Ebene durchgeführt wird und durch unmittelbaren und regelmäßigen Kontakt mit den betreuten Einrichtungen gekennzeichnet ist

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Personalausgaben für Fachberater.

3 Zuwendungsempfähger

Zuwendungsempfänger sind

3.1 Gemeinden und Kreise und

3.2 Träger der freien Jugendhilfe, die nach § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung vom 25. April 1977 (BGB1.1 S. 633) anerkannt sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Fachberater muß die Aufgabe haben, die pädagogisch tätigen Kräfte einer abgegrenzten Zahl von Tageseinrichtungen für Kinder durch persönliche Beratung und Anleitung zu unterstützen und fortzubilden. Jede Einrichtung darf nur einem Fachberater zugeordnet werden. Die Beratung und Anleitung muß von regelmäßigen Besuchen in der Einrichtung ausgehen, sich auf die Arbeit dieser Einrichtung beziehen und auf einer Auswertung der Situation dieser Einrichtung beruhen. Sie kann mit den Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht zusammenfallen. Die allgemeinen Fortbildungsaufgaben müssen sich auf die Arbeit der Einrichtung beziehen.

42 Gefördert wird die Beschäftigung hauptberuflicher

4.2.1 Sozialpädagogen, die nach der Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder und Kinderheimen der Träger der freien Jugendhilfe tätigen Erzieher und sonstigen Kräfte in der Fassung der Bekanntma-- chung vom 1. 3. 1974 (SMB1. NW. 2163) die Befähi-

4.3

gung zur Leitung einer Tageseinrichtung für Kin-der haben und eine zusätzliche ausreichende Be-rufspraxis nachweisen;

Erzieher, die zusätzlich zu den in Nr. 45.1 genannten Voraussetzungen ihre Qualifikation durch eine langjährige Berufspraxis und geeignete Fort- und Weiterbildungslehrgänge oder einen zusätzlichen geeigneten Fachhochschul- oder Hochschulabschluß nachgewiesen haben.

Bei Fachberatern, für die eine Zuwendung nach meinem 'Erlaß vom 19. 11. 1981 (n. v.) - IV D 4 -6252.22 - gewährt wurde, gilt eine Ausnahme von Nr. 42 als erteilt

5 . Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

52 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuß/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Der Festbetrag wird pro Fachberater gewährt

Die Höhe des Festbetrages wird jährlich nach Verabschiedung des Haushaltsplanes auf der Grundlage eines Förderungsanteils von bis zu 50 vom Hundert der Personalkosten (Bruttobezüge einschließlich Arbeitgeberanteile) neu festgesetzt

5.4.2 Der Festbetrag ist anteilig zu kürzen, wenn

5.4.2.1 dem Fachberater für weniger als 25 Stunden in der Woche Aufgaben nach Nr. 4.1 übertragen sind,

5A22 der Fachberater die pädagogisch tätigen Kräfte von weniger als 20 Einrichtungen betreut - die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Kürzung im Hinblick auf die besonders hohe Zahl der betreuten Kräfte oder die besonderen Schwierigkeiten unbillig wäre -,

5.45.3 der Fachberater nach dem Anstellungsvertrag nicht ganzjährig für Aufgaben nach Nr. 4.1 eingesetzt wird; in diesen Fällen vermindert sich der Jahresfestbetrag für jeden vollen Kalendermonat der Nichtbeschäftigung um 1/12.

6 6.1

Verfahren Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Landeszuwendung sind bis spätestens zum 1. März nach dem Muster der Anlage l bei der Bewilligungsbehörde zu stel- Anlage i len. Bei Erstanträgen ist die Anlage l a, bei Anschlußanträgen die Anlage l b beizufügen.

62

Bewilligungsverfahren

65.1 Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen Sitz hat oder in dessen Gebiet er gelegen ist.

655 Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2. Anlage 2

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.

7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft

Anlage 3

') MBL NW. 1983 S. 795.


Anlagen: