Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ärztliche Gesundheitsvorsorge in Kindergärten nach § 12 KgG RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 8. 1973 — IV/1 — 6001.21 — VI A 3 — 41.10.01 ¹)

 

Historisch:

Ärztliche Gesundheitsvorsorge in Kindergärten nach § 12 KgG RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 8. 1973 — IV/1 — 6001.21 — VI A 3 — 41.10.01 ¹)

20. 8. 73 (1)


 Ärztliche Gesundheitsvorsorge in Kindergärten nach § 12 KgG

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 8. 1973 — IV/1 — 6001.21 — VI A 3 — 41.10.01 ¹)

1. Nach $ 12 Abs. l des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (Kindergartengesetz -KgG) vom 21. Dezember 1971 (GV. NW. S. 534/SGV. NW. 216) hat das Jugendamt für die ärztliche und zahnärztliche Untersuchung der in den Kindergarten aufgenommenen Kinder zu sorgen/Nach J 12 Abs. 2 Satz 2 KgG sind jährlich ärztliche Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen.

2. Das Kindergartengesetz enthält keine Bestimmungen darüber, von welcher Stelle, in welcher Weise und in welchem Umfang die jährlichen Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind. Wenn auch die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RGS. NW. S. 7/SGV. NW. 2120) Reihenuntersuchungen von Kleinkindern nicht ausdrücklich zur Dienstaufgabe der Gesundheitsämter erklärt, wird empfohlen, mit der Durchführung der Aufgaben nach $ 12 KgG die Gesundheitsämter zu beauftragen. Dafür spricht auch die Überlegung, daß es sich hier um eine Altersgruppe handelt, für die Vorsorgeuntersuchungen nach dem Zweiten Krankenversiche-mngsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1970 (BGB1.1 S. 1770) nicht vorgesehen, im Interesse umfangreicher Vorsorgemaßnahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes aber notwendig sind.

3. Die gesundheitliche Betreuung der Kinder in den Kindergärten sollte beinhalten:

3.1 regelmäßige Gewichts-und Wachstumskontrollen,

3.2 Reihenuntersuchungen zur Überwachung des allgemeinen Gesundheitszustandes, wobei insbesondere auf Störungen im Bereich der Sinnesorgane, der Sprache und des Verhaltens zu achten ist,

3.3 regelmäßige Tbc-Spezialuntersuchungen durch Tuber-kulin-Tests bei den Kindern, die bei der Aufnahmeuntersuchung tuberkulin-negativ reagiert haben.

4. Wegen der zahnärztlichen Betreuung der Kinder in den Kindergärten wird auf den RdErl. d. Innenministers v. 10. 8.1964 (SMB1. NW. 2128) verwiesen.

5. Die Vorsorgeuntersuchungen nach Nummern 3, 4 sollen das Ziel verfolgen, Erkrankungen sowie körperliche und seelische Mängel, die die Entwicklung des Kindes gerade in dieser Lebensphase entscheidend beeinträchtigen, rechtzeitig festzustellen und möglichst noch vor der Einschulung zu beheben oder in ihrer Auswirkung zu mildem.

6. Sofern die Durchführung der Untersuchungen nach Nr. 3 von den Gesundheitsämtern nicht durch hauptamtliche Arzte sichergestellt werden kann, empfiehlt es sich, hierfür Fachärzte für Kinderkrankheiten oder in der Kinderheilkunde erfahrene Arzte durch das Gesundheitsamt zu bestellen.

7. Die nach { 12 Abs. 2 Satz l KgG vorgeschriebene Aufnahmeuntersuchung kann durch niedergelassene Arzte erfol-, gen; die entstehenden Kosten haben die Erziehungsberechtigten zu tragen.

Als ärztliche Aufnahmeuntersuchung gilt auch die Untersuchung von Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres nach 8 181 Abs. l Nr. l RVO i.d.F. des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGB1.1 S. 1770), wenn sie nicht mehr als 6 Monate vor der Aufnahme in den Kindergarten durchgeführt worden ist.

198. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.8.1990.)

') MBl. NW. 1973 S. 1708. ') MBl. NW. 1974 S. 218. ") MBl. NW. 1974 S. 940. ') MBl. NW. 1974 S. 1560.