Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Durchführung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11. 5.1988 -IV B 4 - 6300.2 (ab 29.7.2010 MFKJKS)
Durchführung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11. 5.1988 -IV B 4 - 6300.2 (ab 29.7.2010 MFKJKS)
Durchführung
des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit
RdErl. d. Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
v. 11. 5.1988 -IV B 4 - 6300.2
1
Allgemeiner Jugendschutz (Jugendschutzgesetz -JÖSchG)
1.1
Zum Begriff des Erziehungsberechtigten (§ 2)
1.2
Zur Frage des Aufenthaltes in Gaststätten und der
1.2.2
Alkoholabgabe (§ 4)
1.2.3
Zulässigkeit sog. Testkäufe von Alkohol mit Kindern und Jugendlichen
1.3
Zur Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (§5)
1.4
Zu Spielhallen (§ 8 Abs. 1)
1.5
Zu Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 8 Abs. 2)
1.6
Zu Unterhaltungsspielgeräten (§ 8 Abs. 3 und 5)
1.7
Zu Verboten im Einzelfall (§ 10)
1.8
Zu Bußgeld/Strafen (§ 12)
2
Jugendmedienschutz (§§ 6, 7 JÖSchG; § 3 GjS; §§ 131, 184 StGB)
2.1
Zur Verbreitung von Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern
2.2
Freigabe und Kennzeichnung von Videokassetten (§ 7 JÖSchG)
2.3
Abgabebeschränkungen für Videokassetten (§ 7 Abs. l und 3 JÖSchG)
2.4
Indizierung von Videokassetten (§ l GjS)
2.5
Vermietverbot indizierter sowie pornographischer Schriften (§ 3 GjS; § 184
StGB)
2.6
Strafrechtliche Verbreitungsverbote (§ 131 StGB)
2.7
Zur Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen (§ 6 JÖSchG)
2.8
Sonstige Hinweise
3
Zusammenarbeit
1
Durchführung des Jugendschutzgesetzes - JÖSchG -vom 25. Februar 1985 (BGB1.I S.
425)
1.1
Zum Begriff des Erziehungsberechtigten (§ 2)
Nach
§ 2 Abs. 3 sind Erziehungsberechtigte, die nicht auch Personensorgeberechtigte
sind, verpflichtet, ihre Erziehungsberechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben im Zweifelsfall die Berechtigung zu
überprüfen. Gegenüber dem früheren Gesetz besteht damit eine ausführliche
gesetzliche Grundlage für eine solche Kontrolle.
Zweifel
an der Tatsache, dass eine Person ein „beauftragter
Erziehungsberechtigter" ist, können sich insbesondere aufgrund ihres
Alters, ihres Verhaltens oder bei offensichtlich mangelnder Fähigkeit, die
Schutzpflicht gegenüber dem Minderjährigen wahrzunehmen, ergeben.
Die
(volljährige) Person, die angibt, dass eine Vereinbarung mit den
Personensorgeberechtigten hinsichtlich der Erziehungsberechtigung vorliegt,
muss diese Berechtigung im Zweifelsfall (schriftlich oder mündlich) darlegen
können. „Darlegen" meint, dass diese Person schlüssig erläutert (nicht
nachweist), dass sie die Erziehungsberechtigung aufgrund einer Vereinbarung mit
den Personensorgeberechtigten wahrnimmt. Verbleiben danach Zweifel, sind die
Veranstalter und Gewerbetreibenden verpflichtet, die Darlegung in geeigneter
Weise zu überprüfen. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, sind die
Kinder bzw. Jugendlichen so zu behandeln, als ob sie nicht von einem
Erziehungsberechtigten begleitet wären.
1.2
Zur Frage des Aufenthalts in Gaststätten und der Alkoholabgabe (§§ 3 und 4)
1.2.1
Aufenthalt in Gaststätten (§ 3)
Unter
Gaststätten im Sinne des JÖSchG ist jeder Gaststättenbetrieb im Sinne von § l
des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGB1. S. 465), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGB1. I S. 2441), zu verstehen.
Zu
.den Gaststätten zählen beispielsweise auch Cafes, Cafeterias, Eisdielen,
Discotheken, Bars, Imbißstuben, Bierzelte, Hotels, Pensionen, nicht dagegen
Kioske (Fensterverkauf) u. ä.
Nach
§ 3 Abs. l ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in
Gaststätten nur zu gestatten, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet
Lediglich in den in Absatz l Satz 2 genannten Ausnahmefällen dürfen sich Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren auch ohne Begleitung durch einen
Erziehungsberechtigten in Gaststätten aufhalten. Anhaltspunkte für die
Feststellung, ob ein Kind oder Jugendlicher unter 16 Jahren sich auf Reisen
befindet, sind z. B. der Besitz einer Fahrkarte oder Reisegepäck (z. B. Koffer,
Rucksack). Die Ausnahmeregelung findet auch dann Anwendung, wenn Kinder oder
Jugendliche, die für den Weg zur Schule oder Arbeitsstelle ein öffentliches
Verkehrsmittel benutzen, zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten eine
Gaststätte aufsuchen. Bei der Überprüfung ist festzustellen, ob die Umstände
und. das Verhalten des unter 16jährigen glaubhaft sind. Nach § 3 Abs. 3 darf
Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs und in
vergleichbaren Vergnügungsbetrieben auch dann nicht gestattet werden, wenn
diese von einem Personen-sorgeberechtigten begleitet werden. Vergleichbare
Vergnügungsbetriebe sind insbesondere Striptease-Bars, Animierbetriebe,
Sex-Saunen, Betriebe, die der Prostitution dienen. Auf die Bezeichnung der
Betriebe kommt es nicht an.
1.2.2
Alkoholabgabe (§ 4)
Branntwein/branntweinhaltige
Getränke im Sinne von § 4 sind alle durch Gärung und Destillation gewonnenen
alkoholhaltigen Flüssigkeiten, z. B. unverarbeiteter Branntwein sowie
Trinkbranntwein jeder Art, ohne Rücksicht darauf, mit welchen Zusätzen er
zubereitet ist. Hierzu zählen Weinbrand, klare Schnäpse, Apfelkorn, Whisky,
Liköre, Magenbitter, aber auch Mix-Getränke, wie Cola-Rum usw. Von dem Abgabe-
und Verzehrverbot nach Absatz l Nr. l betroffen sind auch Lebensmittel, „die
Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten". Mit dieser
Formulierung wird auf die tatsächliche Menge des im Lebensmittel enthaltenen
Alkohols abgestellt. Eine Geringfügigkeit liegt nicht vor, wenn der beigefügte
Alkohol nicht nur ein Aroma- oder Geschmackszusatz enthält, sondern für das
Lebensmittel kennzeichnend ist (z. B. Weinbrandbohnen). Zu den in Absatz l Nr.
2 angesprochenen „anderen alkoholischen Getränken" zählen insbesondere
Bier, Wein und Sekt. Als alkoholische Getränke sind Getränke dann anzusehen,
wenn in ihnen wenigstens 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten sind. Solche
anderen alkoholischen Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
nicht abgegeben werden, auch dann nicht, wenn sie nicht zum eigenen Genuss
bestimmt sind. Dieses absolute Abgabe- und Verzehrverbot von sog.
„weichen" Alkoholika gilt nur dann nicht, wenn Jugendliche (ab 14 Jahren)
von einem Personensorgeberechtigten begleitet werden (Absatz 2).
1.2.3
Zulässigkeit sog. Testkäufe von Alkohol mit Kindern und Jugendlichen
Testkäufe
von Alkohol durch Kinder und Jugendliche sind rechtswidrig und werden
untersagt. Erwachsene, die einen Alkoholtestkauf mit Kindern oder Jugendlichen
durchführen, erfüllen selbst den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
Nach
§ 12 Abs. 2 JÖSchG handelt ordnungswidrig, „wer als Person über 18Jahren ein
Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das
durch ein in Absatz l Nr. l bis 14 bezeichnetes Verbot verhindert werden
soll." Sinn
Auch
der Grundsatz des rechtfertigenden Notstandes (§34 StGB) lässt sich hier nicht
anwenden. Das Interesse an einer wirksamen Kontrolle kann nicht als
überragendes Schutzgut gegenüber dem Schutzziel des Gesetzes, ein Kind erst gar
nicht in eine solche Situation zu bringen, angesehen werden. Bedenken bestehen
auch aus allgemein jugendpolitischer Sicht, weil Kinder und Jugendliche nicht
für Kontrollen missbraucht werden sollten, die grundsätzlich von staatlichen
Behörden durchzuführen sind.
Im
Hinblick darauf, dass gerade in Selbstbedienungsgeschäften der
Lebensmittelbranche Verstöße gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. l JÖSchG aus
Unachtsamkeit oder wegen Überbelastung des Personals festzustellen sind, ist
der Einzelhandel zu veranlassen, das Verkaufs- und Kassenpersonal durch
geeignete Maßnahmen zu besonderer Aufmerksamkeit und Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten.
Darüber
hinaus empfehle ich den Jugendämtern und Ordnungsämtern, die vielfältigen
präventiven Maßnahmen des Jugendschutzes aus den letzten Jahren, z. B. die
Plakataktion „Kein Alkohol an Kinder und Jugendliche", fortzusetzen.
1.3
Zur Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 5)
1.3.1
Der Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen
nach Absatz l nur mit Einschränkungen gestattet. Minderjährigen unter 16 Jahren
darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines
Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden. Wenn sie sich in Begleitung
eines Erziehungsberechtigten befinden, darf ihnen der Besuch ohne Einschränkung
gestattet werden.
Jugendliche
ab 16 Jahren können bis 24.00 Uhr ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten
an einer öffentlichen Tanzveranstaltung teilnehmen.
1.3.2
Öffentliche Tanzveranstaltung im Sinne des Gesetzes sind Tanzveranstaltungen,
z. B. in Discotheken, zu denen ein unbestimmter Personenkreis, der sich den
Eintrittsbedingungen unterwirft, Zutritt hat, auch wenn die Veranstaltung
irreführend oder unzutreffend als geschlossene Tanzveranstaltung bezeichnet ist
Eine Tanzveranstaltung ist auch dann öffentlich, wenn zwar ein Verein der
Veranstalter ist, die Zutrittsbedingungen aber von jedermann erfüllt werden
können.
Für
geschlossene Tanzveranstaltungen gilt das Gesetz nicht. Als geschlossen ist
eine Tanzveranstaltung aber nur dann anzusehen, wenn zu ihr lediglich ein nach
bestimmten Merkmalen begrenzter Personenkreis Zutritt hat.
Eine
ursprünglich geschlossene Tanzveranstaltung kann zu einer öffentlichen werden,
wenn z. B. ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem öffentlichen Lokal andere
Personen Zutritt haben. Eine öffentliche Tanzveranstaltung ist auch gegeben,
wenn tatsächlich nicht getanzt wird; es genügt, dass Gelegenheit zum Tanzen
geboten wird.
1.3.3
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung eines
Erziehungsberechtigten sind Ausnahmen vorgesehen für Tanzveranstaltungen, die
von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden oder der
künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen (Absatz 2). In
diesen Fällen darf die Anwesenheit Kindern bis 22.00 Uhr und Jugendlichen unter
16 Jahren bis 24.00 Uhr gestattet werden. Wenn auch keine behördliche
Genehmigung erforderlich ist, so haben die zuständigen Behörden zu prüfen, ob
die Veranstaltung auch tatsächlich dem im Gesetz genannten Zweck dient. Es
genügt nicht, dass Tanzveranstaltungen beispielsweise lediglich aus Anlass
eines Schützenfestes oder lediglich im Rahmen des Karnevals stattfinden,
sondern Art und Zweck der Veranstaltung im Sinne von Absatz 2 müssen deutlich
erkennbar sein:
Der
Brauchtumspflege dienen Tanzveranstaltungen, bei denen der Volkstanz oder
sonstige -überlieferte Arten von Tanz gepflegt werden. Gemäß Absatz 3 können
Ausnahmen von Absatz l auf Vorschlag des Jugendamtes zugelassen werden. Über
entsprechende Ausnahmen entscheidet nach § l der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften vom 23. September 1985 (GV. NW. S 592/SGV. NW. 216) die örtliche Ordnungsbehörde. Die Erteilung einer solchen Ausnahme dürfte
bei Tanzveranstaltungen für jüngere Jugendliche dann vertretbar sein* wenn
diese Veranstaltungen ohne alkoholische Getränke und mit spezieller Aufsicht
durchgeführt werden sowie aufgrund ihrer eingegrenzten Teilnehmerstruktur und
inhaltlichen Organisation keinen Zweifel an der Unschädlichkeit aufkommen
lassen. Auch eine gewerblich betriebene Discothek, die diese Voraussetzung
einhält, kann eine solche Ausnahme rechtfertigen.
Die
Ausnahme muss jedoch widerrufen werden, wenn die Veranstaltung in anderer als
der bewilligten Form durchgeführt wird und dadurch Kinder und Jugendliche
gefährdet werden können. Darauf, ob der Veranstalter die mögliche Gefährdung zu
vertreten hat, kommt es nicht an.
Je
nach Lage des Lokals (z. B. im ländlichen Raum), für das eine Ausnahmegenehmigung
beantragt ist, ist ggf. vom Veranstalter zusätzlich sicherzustellen, dass die
jugendlichen Besucher auf dem Heimweg keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Die
Ausnahme ist mit entsprechenden Auflagen für den Veranstalter zu verbinden.
1.4
Zu Spielhallen (§ 8 Abs. 1)
Nach
§ 8 Abs. l darf Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen
Spielhallen oder ähnlichen, vorlegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen, nicht
gestattet werden. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Die genannten Betriebe
unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 33 i der Gewerbeordnung. Vgl. hierzu im
einzelnen RdErl. d. Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 30.
5.1986 (MB1. NW. S. 881/SMB1. NW. 71011).
1.5
Zu Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 8 Abs. 2).
1.5.1
Kindern und Jugendlichen darf die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten
(Geld- und Warenspielgeräte sowie andere Spiele, bei denen der Gewinn in Geld
oder Waren besteht) in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht gestattet werden.
Eine Ausnahme besteht nur für die Teilnahmean Spielen mit Gewinnmöglichkeiten,
wenn die Spiele auf öffentlichen Veranstaltungen (wie Volksfesten,
Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Straßen- und Stadtteilfesten oder
ähnlichen Veranstaltungen) stattfinden und wenn der Gewinn in Waren von
geringem Wert (Warenwert unter 10,- DM) besteht. Freizeit- und Vergnügungsparks
als dauerhafte Einrichtungen sind keine ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des
Absatzes 2.
In
Gaststätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind, muss durch
ständige Aufsicht durch den Betreiber oder einen von ihm Beauftragten
gewährleistet sein, dass Kinder und Jugendliche nicht an diesen Geräten
spielen.
1.5.2
Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 gilt nicht für die Teilnahme an Lotteriespielen
wie Lotto, Spiel 77, Glücksspirale und Rubbellos-Lotterie. Rechtsgrundlage für
diese Lotterien sind die Lotterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juni 1955 (GS. NW. S. 672/SGV. NW. 7126) sowie für das Fußballtoto, das
Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 (GS. NW. S. 672), geändert durch Gesetz vom
15. Dezember 1970 (GV. NW. S. 765), - SGV. NW. 7126 -. Diese landesrechtlichen
Regelungen sehen keine besonderen Bestimmungen zum Schutz der Jugend vor.
Maßgebend
für die Durchführung der genannten Lotterie sind vielmehr die erteilten
Genehmigungen. Die der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co für Lotto, Spiel
77, Glücksspirale, Rubbellos-Lotterie und Fußballtoto erteilten Genehmigungen
und die Genehmigungen einzelner Lotterien für die Freien Wohlfahrtsverbände und
sonstige gemeinnützige Vereine sind nicht mit besonderen Auflagen zum Schütze
der Jugend verbunden. Bei der Rubbellos-Lotterie erfolgt durch
Selbstbeschränkung der Westdeutschen Lotteriegesellschaft kein Verkauf an unter
16jährige. Im übrigen richtet sich der Verkauf von Losen an Minderjährige bzw.
die Teilnahme an Lotterien sowie die Auszahlung der Gewinne' nach den
Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, hier insbesondere nach dem
„Taschengeldparagraphen" (§ 110 BGB). '
1.6
Zu Unterhaltungsspielgeräten (§ 8 Abs. 3 bis 5)
Eine
wichtige Neuerung ist das generelle Verbot, elektronische
Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten (sog. Computer-
und Video-Spielautomaten) zur entgeltlichen Benutzung auf Kindern und Jugendlichen
zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen aufzustellen (Absatz 3).
1.6.1
Ihre Aufstellung ist gestattet innerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise
beruflich oder geschäftsmäßig genutzten Räumen (Abs. 3 Nr. 2), so z. B. in
Gaststätten, Imbissstuben, Kaufhäusern usw. Dagegen ist eine Aufstellung dieser
Geräteauf gewerblich genutzten Freiflächen (z.B. in Freizeitparks, auf
Terrassen von Gaststätten oder Cafes usw.) nicht gestattet. Ebenfalls nicht
gestattet ist eine solche Aufstellung in den Zugängen, Vorräumen oder Fluren
gewerblich genutzter Räume, sofern sie unbeaufsichtigt sind - wie Eingangsräume
oder Foyers von Kinos, Flure von Parkhäusern, Eingangsflächen von Supermärkten,
Kaufhäusern usw. (Absatz 3 Nr. 3).
1.6.2
Als elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte gelten alle Spielgeräte,
die die Merkmale: Ausstattung mit Bildschirm, Verarbeitung von elektronischen
Bauteilen, Ermöglichung von Unterhaltung, entgeltliche Benutzung und keine
Gewinnmöglichkeit aufweisen. Auf die Inhalte der Spiele stellen Absatz 3 und 4
nicht ab.
1.6.3
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf das Spielen an elektronischen
Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nicht gestattet
werden (Absatz 4). Ausgenommen davon sind Geräte, deren Benutzung unentgeltlich
erfolgt; dies betrifft beispielsweise Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte in
Kaufhäusern, die zu Werbezwecken aufgestellt sind.
Kindern
und Jugendlichen unter 16 Jahren in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
kann das entgeltliche Spielen an den öffentlich aufgestellten Geräten gestattet
werden.
1.6.4
Ein generelles Aufstellungsverbot in der Öffentlichkeit an für Kinder und
Jugendliche zugänglichen Orten besteht für solche Unterhaltungsspielgeräte, mit
denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere
dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
zum Gegenstand haben. Das Aufstellungsverbot für Spielgeräte mit diesen
Inhalten umfasst alle Formen der Unterhaltungsspiele, also sowohl solche mit
elektronischen wie auch solche mit mechanischen Vorrichtungen (Absatz 5).
Ob
ein Unterhaltungsspielgerät eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
zum Gegenstand hat muss im Einzelfall entschieden werden. Darstellungen kriegerischer
Handlungen (z. B. „Schiffe-Versenken") allein begründet nicht bereits das
Aufstellungsverbot an den genannten Orten.
1.7
Zu Verboten im Einzelfall (§ 10)
§
10 ermöglicht der zuständigen Behörde, über die Vorschriften der §§ 3 bis 8
hinaus für einzelne Veranstaltungen oder Gewerbebetriebe, von denen
jugendgefährdende Wirkungen ausgehen, die Anwesenheit
Veranstaltungen
mit jugendgefährdenden Wirkungen sind insbesondere solche mit
gewaltverherrlichenden oder diskriminierenden Inhalten. Anordnungen sind erst
dann zu erlassen, wenn Gefährdungen durch die Anwendung der §§ 3 bis 8 nicht
ausgeschlossen oder gemindert werden können.
1.8
Zu Bußgeld/Strafen (§ 12)
Die
Bußgeldbewehrung gemäß Absatz l bei Verstößen gegen Verpflichtungen nach den
§§3 bis 11durch Veranstalter oder Gewerbetreibende betrifft auch die
Beauftragten von Veranstaltungen oder Gewerbetreibenden. Beauftragter ist, wer
mit der Leitung eines Betriebes oder Betriebsteiles oder ausdrücklich damit
beauftragt ist, in eigener Verantwortung die Überwachungspflichten zu erfüllen,
die durch dieses Gesetz auferlegt werden (§ 9 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten).
2
Jugendmedienschutz (§§ 6, 7 JÖSchG); § 3 GjS; §§131, 184 StGB)
2.1
Hinsichtlich der Verbreitung von Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern
sind folgende Regelungen generell zu beachten:
-
Videokassetten und vergleichbare Bildträger, die Kindern und Jugendlichen in
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, müssen von der Obersten
Landesbehörde für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet
sein (§ 7 JÖSchG).
-
Videokassetten und vergleichbare Bildträger, die durch die Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) nicht für Jugendliche freigegeben sind
und die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, können
durch die Bundesprüfstelle (BPS) indiziert werden (§ 7 Abs. 5 JÖSchG, § l GjS).
Mit der Indizierung verbinden sich weitgehende Vertriebs- und
Werbebeschränkungen des indizierten Objektes gemäß §§ 3 bis 5 des Gesetzes über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Juli 1985 (BGB1.1 S. 1502) - GjS -.
-
Die Vermietung indizierter oder offensichtlich schwer jugendgefährdender sowie
pornographischer Produkte ist nur noch in Ladengeschäften erlaubt, die Kindern
und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden
können (§ 3 Abs. l Nr. 3 GjS; § 184 Abs. l Nr. 3a StGB).
-
Eine Verherrlichung oder Verharmlosung der Gewalttätigkeit muss nicht
nachgewiesen werden, wenn das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in menschenunwürdiger
Weise dargestellt wird (§ 131 StGB). Für Gewaltdarstellungen und für jede
Verbindung von Pornographie und Gewaltdarstellung außerdem für Pornographie mit
Kindern oder Tieren (sog. „harte Pornographie") gelten die Verbote von
Produktion, Import, Verbreitung und Werbung der §§ 131 und 184 Abs. 3 StGB.
2.2
Freigabe und Kennzeichnungvon Videokassetten (§ 7 JÖSchG)
2.2.1
Entsprechend der Freigabe von Kinofilmen erfolgt auch die Freigabe und
Kennzeichnung von Videokassetten durch die Obersten Landesbehörden im
Zusammenwirken mit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK).
Die aufgrund der FSK-Prüfung vergebenen Kennzeichen sind schwarzumrandete, an
den Ecken abgerundete Quadrate (ca. 2,5 cm Seitenlänge). Sie werden auf der
Kassette/der Bildplatte/dem sonstigen Bildträger (also nicht notwendig in der
Bildaufzeichnung) und auf der Schatulle (dem Cover) eingedruckt Sie haben
folgenden Text und die ihm zugeordnete Farbe:
-
Freigegeben ohne Altersbeschränkung gem. §7 JÖSchG FSK (weiß)
- Freigegeben ab 6 Jahren gem. §7 JÖSchG FSK (gelb)
-
Freigegeben ab 12 Jahren gem. § 7 JÖSchG FSK (grün)
-
Freigegeben ab 16 Jahren gem. § 7 JÖSchG FSK (blau)
-
Nicht freigegeben unter 18 Jahren gem. § 7 JÖSchG FSK (rot).
Ein
Muster kann bei der FSK (Langebeckstraße 9, 6200 Wiesbaden 1) angefordert
werden.
2.2.2
Auf von der Obersten Landesbehörde für bestimmte Altersstufen freigegebenen
Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern die bei Inkrafttreten des
Gesetzes (25. Februar 1985) bereits im Handel waren, kann das Kennzeichen
nachträglich vom Händler angebracht werden (Artikel 5 § l Satz l des Gesetzes
zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit). Dies gilt ebenfalls
für die Nachkennzeichnung von schon vor dem 1. April 1985 ausgelieferten
Bildträgern durch öffentliche Bibliotheken, Landesbildstellen, dem
Landesfilmdienst und die ihnen angeschlossenen Einrichtungen. Vom Bundesverband
Video (Weinsberger Straße 9, 7100 Heilbronn) werden die entsprechenden Listen (die
sog. FSK-Listen l bis 3) und Kennzeichen zur Nachkennzeichnung für die Händler
bereitgehalten.
Für
die Nachkennzeichnung selbst ist keine zeitliche Begrenzung vorgesehen.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Nachkennzeichnung weitgehend
abgeschlossen ist. Wird der Bildträger nachträglich vom Händler gekennzeichnet,
so gelten ab diesem Zeitpunkt für ihn die gleichen Regelungen wie für einen
ursprünglich nach § 7 Abs. 2 JÖSchG gekennzeichneten Bildträger. Ist ein
Zeichen nicht angebracht worden, so gelten für diese Bildträger die
Vertriebsbeschränkungen des § 7 Abs. 3 (s. Nr. 2.3).
2.2.3
Bereits vor Einführung des Freigabeverfahrens für Videokassetten ab dem 1.
April 1985 sind bei einigen Videofilmen im Interesse des Jugendschutzes auf
Kassetten, soweit sie freigegebene Kinofilme enthielten, Zeichen angebracht
worden, die in Beschriftung und Farbe von den jetzt gültigen amtlichen Zeichen
abweichen. In derartigen Fällen soll von Beanstandungen abgesehen werden, wenn
die Hersteller oder. Vertreiber bis zum 31. Dezember 1989 auf dem Bildträger
selbst ein in der äußeren Form ähnliches Zeichen mit dem Text „Original
Kinofassung FSK freigegeben ab ... Jahren" verwenden und die Freigabe der
Alterseinstufung der Entscheidung der Obersten Landesbehörde (§7 JÖSchG)
entspricht. Auf der Hülle muss das Zeichen jedoch den Text haben „Freigegeben
ab ... Jahren gem. § 7 JÖSchG" und in Form und Farbe dem amtlichen Zeichen
entsprechen.
Wird
der Bildträger ohne Hülle angeboten, muss das dem amtlichen entsprechenden
Zeichen auf dem Bildträger angebracht sein.
2.2.4
Bezüglich der Freigabe von Filmen und Bildträgern, die für die Verwendung in
der schulischen oder außerschulischen Jugendarbeit empfohlen sind, wurde zwischen
den Obersten Landesbehörden und der Freiwilligen Selbstkontrolle der
Filmwirtschaft (FSK) eine Sonderregelung getroffen. Gemäß §56 Abs. 3 und 4 der
FSK-Grundsätze erfolgt die Kennzeichnung aufgrund einer entsprechenden
Bestätigung des Ständigen Vertreters der Obersten Landesbehörde bei der FSK,
wenn Filme oder Bildträger offensichtlich keine beeinträchtigende Wirkung auf
Kinder der entsprechenden Altersstufe haben können. Die Kennzeichnung ist nicht
auf die in § 56 Abs. 3 FSK-Grundsätze genannten Altersfreigaben beschränkt.
Die
in § 56 Abs. 4 der FSK-Grundsätze genannten zentralen Einrichtungen sind
berechtigt, das auf die Alterseinstufung hinweisende Kennzeichen nach § 57 Abs.
2 auch nachträglich durch Aufkleben eines Stickers auf Bildträger und Hülle
anzubringen oder durch den Inhaber der Nutzungsrechte anbringen zu lassen.
Die
Kennzeichnung nach § 56 Abs. 4 FSK-Grundsätze gilt nur für nichtgewerbliche
Auswertung und soll
2.2.5
Gegen den Jugendfreigabeentscheid der FSK steht den Obersten Landesbehörden ein
Appellationsrecht zu. Vom Appellationsrecht wird bei bereits im Handel
befindlichen Videokassetten in der Regel kein Gebrauch gemacht, weil bei einem
Erfolg der Appellation eine Umkennzeichnung der bereits ausgelieferten
Kassetten mangels Rechtsgrundlage nicht erzwungen werden kann (§ 12 Abs. l Nr.
7 JÖSchG). - Zur Lösung dieses Problems wird daher angestrebt, in Abstimmung
mit der Filmwirtschaft die Appellation gegen einen Jugendentscheid gemäß § 7
JÖSchG zu befristen und zu bestimmen, dass vor Ablauf der Frist das
Freigabekennzeichen auf\ der Kassette nicht angebracht werden darf.
2.3
Abgabebeschränkungen für Videokassetten (§7 Abs. l und 3 JÖSchG)
Nach
§ 7 Abs. l JÖSchG dürfen bespielte Videokassetten, Bildplatten und
vergleichbare Aufzeichnungen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur
zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der Obersten Landesbehörde
für die Altersstufe freigegeben und entsprechend gekennzeichnet worden sind.
Unabhängig von dem Verbot des Zugänglichmachens in der Öffentlichkeit dürfen
solche Bildträger, die von der Obersten Landesbehörde nicht oder mit „Nicht
freigegeben unter 18 Jahren" gekennzeichnet worden sind, Kindern und
Jugendlichen nach § 7 Abs. 3 Nr. l JÖSchG auch sonst nicht angeboten,
überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Damit soll erreicht werden,
dass jugendgefährdende Bildträger nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen
gelangen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 JÖSchG dürfen Bildträger, die von der Obersten
Landesbehörde nicht oder mit „Nicht freigegeben unter 18 Jahren"
gekennzeichnet worden sind, nicht im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht
zu betreten pflegt oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. Mit
dieser Regelung soll eine weitergehende Kontrollmöglichkeit im Vorfeld des
Strafrechts und des GjS geschaffen werden, um den Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor bestimmten jugendgefährdenden Darstellungen zu verbessern.
2.3.1
Ein Bildträger wird zugänglich gemacht, wenn Gelegenheit gegeben wird, von
seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen, z. B. wenn auf einem allgemein zugänglichen
Kassettenrekorder mit Bildschirm von dem Inhalt Kenntnis genommen werden kann.
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Bildträger in allgemein zugänglichen
Regalen nur ausliegt. Ein Bildträger wird einem Jugendlichen überlassen, wenn
der Jugendliche ihn - auch nur vorübergehend - mitnehmen oder wegnehmen kann
(auch etwa als Bote oder Abholer).
2.3.2
Das Anbieten eines Bildträgers kann auch darin gesehen werden, dass er (oder
seine .Hülle) in einem allgemein zugänglichen Regal ausliegt und Hinweise auf
Abgabebeschränkungen fehlen. Das Auslegen ist aber nur als Anbieten anzusehen,
wenn sich aus den Umständen keine Einschränkung ergibt. In Video-theken, die
durch Aushang der geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen und sonst in
geeigneter Weise darauf aufmerksam machen, dass sie an Kinder und Jugendliche
nur solche Bildträger überlassen, die für die jeweilige Altersgruppe
freigegeben und entsprechend gekennzeichnet sind, ergibt sich . eine eindeutige
Einschränkung des Angebots bereits aus dem Kennzeichen, wenn es gut sichtbar
auf dem Bildträger angebracht ist.
Es
ist also nicht erforderlich, die Bildträger in nach Kennzeichnung getrennten
Regalen einzustellen. Da die Einschränkung des Angebotes bei nicht
gekennzeichneten Kassetten jedoch nicht deutlich wird, können solche Kassetten
zusammen mit den gekennzeichneten in den allgemein zugänglichen Regalen nur
ausgelegt werden, wenn - etwa durch deutlichen Aufkleber „Wird nicht an
Personen unter
2.3.3
Bildträger, die vor der Obersten Landesbehörde nicht oder mit „Nicht
freigegeben unter 18 Jahren" gekennzeichnet sind, unterliegen den
Vertriebsbeschränkungen des § 7 Abs. 3, d. h. sie dürfen Kindern oder
Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden
sowie nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen oder im Versandhandel
angeboten oder überlassen werden.
Videotheken,
die für Kinder und Jugendliche zugänglich sind, sollten vor allem daraufhin
überprüft werden, ob sie indizierte oder pornographische Produkte gesetzwidrig
vermieten.
Bei
den selbst nachgekennzeichneten Videokassetten sollte stichprobenartig anhand
der Listen die Übereinstimmung mit der Jugendfreigabeentscheidung kontrolliert
werden.
Besonders
sollte darauf geachtet werden, dass nicht gekennzeichnete Kassetten nicht an
Kinder und Jugendliche abgegeben oder diesen angeboten werden.
2.4
Indizierung von Videokassetten (§ l GjS)
Da
es Videokassetten und vergleichbare Bildträger gibt, die Jugendliche gefährden,
ohne dass sie gegen Strafgesetze verstoßen, sind die Jugendämter ausdrücklich
aufgefordert, Videokassetten und vergleichbare Bildträger darauf zu überprüfen,
ob sie der Bundesprüfstelle zur Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden
Schriften vorgelegt werden sollen. Erfolgt das Angebot nur in Sex-Shops und
ähnlichen für Jugendliche geschlossenen Geschäften, ist jedoch zu prüfen, ob
eine Indizierung sinnvoll ist, weil in solchen Ladenlokalen das Angebot auch
nach einer Indizierung erlaubt bleibt. Besonders ist auf die nicht
gekennzeichneten Bildträger zu achten, die dem Ständigen Vertreter der Obersten
Landesbehörden bei der FSK nicht vorgelegt worden sind und deshalb kein
Kennzeichen erhalten haben. Es kann vermutet werden, dass eine Vorlage
insbesondere in den Fällen unterbleibt, in denen ein Bildträger nach seinem
Inhalt in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen ist oder sogar
gegen die Strafvorschriften verstößt. Für neu in den Verkehr gebrachte
Bildträger, die eine Kennzeichnung entsprechend dem oben beschriebenen Muster
erhalten haben, sowie für nachgekennzeichnete Bildträger gilt § 7 Abs. 5
JÖSchG. Die Bildträger mit dem roten Kennzeichen „Nicht freigegeben unter 18
Jahren", können auch weiterhin indiziert werden.
2.5
Vermietverbot indizierter sowie pornographischer Schriften (§ 3 GjS; § 184
StGB)
Indizierte
Schriften (u. a. Videokassetten) oder offensichtlich schwer jugendgefährdende
Produkte (z. B. solche mit pornographischen Inhalten) unterliegen den
besonderen Vertriebs- und Werbebeschränkungen der §§ 3 bis 5 sowie des § 184
StGB. Hierbei ist besonders auf das allgemeine Verbot gewerblicher Vermietung
indizierter und offensichtlich schwer jugendgefährdender Schriften durch §3
Abs. l Nr. 3 GjS sowie pornographischer Schriften durch § 184 Abs. l Nr. 3 a
StGB hinzuweisen, von dem lediglich Ladengeschäfte ausgenommen sind, die
Kindern und Jugendlichen weder zugänglich sind noch von ihnen eingesehen werden
können.
2.5.1
Zum Begriff des „Ladengeschäfts" (§ 3 -Abs. l Nr. 3 GjS)
Hinsichtlich
des Begriffs „Ladengeschäft" ist durch die Rechtsprechung festgestellt
worden, dass solche Ladengeschäfte strengen Anforderungen genügen müssen. Ein
Geschäftslokal ist in jedem Fall nur dann ein Ladengeschäft im Sinne des GjS
und des StGB, wenn es durch einen separaten Eingang von einer öffentlichen
Verkehrsfläche oder von einer sonst allgemein zugänglichen Verkehrsfläche (z.
B. Foyer, Ladenpassage) zu betreten ist. Für die Bedienung in diesem Geschäft
muss zugeteiltes und eingewiesenes Personal vorhanden sein, das
Ein
„shop-in-the-shop", also eine nicht völlig abgeschlossene
Erwachsenenabteilung eines aus mehreren Abteilungen bestehenden
Geschäftslokals, ist für sich kein Ladengeschäft im Sinne von § 3 Abs. l Nr. 3
GjS.
2.5.2
Es muss sichergestellt sein, dass Kinder und Jugendliche keinen Einblick in das
Ladengeschäft von außen (durch Schaufenster, Tür u. ä.) nehmen können. Die
Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung bleibt hiervon unberührt In der. Regel
ist die Einhaltung der arbeitsstättenrechtlichen wie auch der strafrechtlichen
Bestimmungen und der Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften (GjS) durch eine zweckentsprechende Gestaltung des
Gewerberaumes möglich. Wird in Einzelfällen durch die Unterbindung der
Einsichtnahme von außen die Sichtverbindung nach außen verhindert, so ist
gemeinsam mit dem örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt zu
prüfen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer überhaupt
beschäftigt werden dürfen.
2.6
Strafrechtliche Verbreitungsverbote (§ 131 StGB)
Grausame
und unmenschliche Gewaltdarstellungen auf Videokassetten, in Schriften usw.
können gemäß § 131 StGB aus dem Markt genommen werden. Eine Verherrlichung oder
Verharmlosung durch die Art der Schilderung ist für die Strafbarkeit nicht
erforderlich; Gegenstand der Strafvorschrift ist jede Schilderung grausames
oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeit gegen Menschen, durch die das
Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise dargestellt wird.
Unter
§ 131 StGB fallen vor allem Schilderungen von Grausamkeiten zu
Unterhaltungszwecken, die gerade dadurch, dass sie Gewalttätigkeiten gegen
Menschen in ihrer ganzen Brutalität und Abscheulichkeit in den Mittelpunkt der
Darstellung stellen, ihre Wirkung erzielen.
Sofern Bildträger bekannt sind oderwerden, die diese
Kriterien erfüllen, ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Die
Bestimmung von § 131 StGB kann nur dann die gewünschte Wirkung haben, wenn die
Fälle, die dafür geeignet sind, auch zur Strafverfolgung gebracht werden.
2.7
Zur Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen (§ 6 JÖSchG)
Veranstalter
und Gewerbetreibende haben die im FSK-Prüfverfahren festgelegte Altersfreigabe
durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zumachen (§11
JÖSchG). Dies sollte an der Kasse und am Einlass geschehen, ebenso an allen
anderen Stellen, an denen auf den Film hingewiesen wird (z. B. Schaukästen,
Plakate, Inserate usw.). Kindern unter 6. Jahren darf die Anwesenheit bei
öffentlichen Filmveranstaltungen nur dann gestattet werden, wenn sie von einem
Erziehungsberechtigten begleitet werden (§ 6 Abs. 1). Diesen wie auch den
älteren Kindern und Jugendlichen ist die Anwesenheit nur gestattet, wenn die
gesamte Vorstellung (Film, Werbevorspann, Beiprogramm) für ihre Altersgruppe
gemäß Absatz 3 freigegeben und die Veranstaltung bis zu einer bestimmten
Uhrzeit (Absatz 4) beendet ist
Haben
Kinder und Jugendliche Zutritt zu einer Filmvorführung, dürfen nur
Werbevorspanne gezeigt werden, die für die entsprechenden Altersstufen
freigegeben sind. In Sondervorstellungen für Kinder und Jugendliche darf auf
Werbevorspannen nur für Filme geworben werden, die für die entsprechenden
Altersstufen freigegeben sind. Wegen Veranstaltungen, die gegen diese
Bestimmungen verstoßen, können Geldbußen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen
verhängt werden (§ 12 JÖSchG). In der Werbung für eine öffentliche
Filmveranstaltung darf weder auf jugendgefährdende Inhalte hingewiesen werden,
noch darf die Werbung in jugendgefährdender Weise erfolgen (§11 JÖSchG). Auch
bei denjenigen Filmen, die - anders als bei der herkömmlichen Präsentation im
Kino auf Zelluloid - über sonstiges Trägermaterial (Magnetbänder, Micro-Chips
etc.) in der Öffentlichkeit vorgeführt werden, handelt es sich um öffentliche
Filmveranstaltungen im Sinne des § 6 JÖSchG. Dies hat der Gesetzgeber
ausdrücklich klargestellt indem er die Anwendung der gesetzlichen Regelung für
jede öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufnahme (z.
B. Computer) oder Wiedergabe (Leinwand, Bildschirm, Multivisions-Wand etc.)
vorschreibt (§ 6 Abs. 5 JÖSchG). Somit werden von dieser Vorschrift auch
Vorführungen z. B. von Videofilmen außerhalb von Kinos in der Öffentlichkeit
(z. B. in Schaufenstern) erfasst
2.8
Sonstige Hinweise
Alle
mit der FSK-Freigabeentscheidung versehenen Kino- und Videofilme werden
monatlich in den Kinofilmlisten sowie in den Videolisten der FSK mit, den
entsprechenden Freigabemerkmalen veröffentlicht
Diese
Listen werden regelmäßig von der Aktion Jugendschutz (AJS) Landesarbeitsstelle
NW, Hohenzollernring 85-87, 5000 Köln l, Telefon: (0221) 511075, in ihrem
Mitteilungsblatt AJS FORUM mit Angabe der Altersfreigabe abgedruckt Ferner ist
im Magazin der FSK „Film & Fakten" ein Datenteil mit ausführlichen
Angaben zu Kino- und Videofilmen regelmäßig enthalten (FSK-Redaktion „Film
& Fakten", Langenbeckstr. 9, Postfach 5129,6200 Wiesbaden, Telefon:
(06121) 307084).
Auf
besondere Anfrage ist bei der Aktion Jugendschutz (AJS) Landesarbeitsstelle NW
e. V. der Datenteil aus dem FSK-Magazin in Einzelexemplaren zu beziehen.
Ferner
weise ich darauf hin, dass die Freigabeentscheidungen der FSK im Hinblick auf
die Kino- und Videofilme regelmäßig im Bundesanzeiger in Kurzform
veröffentlicht werden.
Die
Jugendentscheidungen der von der FSK geprüften Langfilme sind in dem alle zwei
Jahre neu herausgegebenen Leihkatalog enthalten, der beim Verlag Chmielorz
GmbH, Ostring 13, 6200 Wiesbaden/ Nordenstadt, Telefon: (06121) 6071, bezogen
werden kann.
Informationsmaterialien
zum „Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit" vom
25. Februar 1985 können
-
bei der Aktion Jugendschutz (AJS) Landesarbeitsstelle NW, Hohenzollernring
85-87, 5000 Köln l, Telefon: (02 21) 5110 75;
-
bei der Kath. Landesarbeitsgemeinschaft Jugendschutz NW, Salzstraße 8, 4400
Münster, Telefon: (02 51) 54027 sowie
-
beim Ev. Arbeitskreis für Jugendschutz NW, Friesenring 34, 4400 Münster,
Telefon: (0251) 2709/290 oder 291
angefordert
werden.
Weitere
Auskünfte zur Durchführung des gesetzlichen Jugendschutzes können dort
ebenfalls eingeholt werden.
3.
Zusammenarbeit
Bei
der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere bei der Kontrolle
der Veranstalter und Gewerbetreibenden sind die örtlichen Jugend-, Ordnungs-
und Polizeibehörden aufgefordert, eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig
zu unterrichten und zu unterstützen.
Die bereits im Gem. RdErl. v. 29. 8. 1984 (SMBl. NW. 2161)
„Bekämpfung der Jugendkriminalität" empfohlenen Arbeitsgruppen aus
Vertretern dieser Behörden und anderer fachlich zuständigen Stellen sind ein
geeignetes Gremium, aktuelle Fragen des Jugendschutzes zu behandeln.
Zur
Durchsetzung eines effektiven Jugendschutzes erscheint mir die Einbeziehung
auch der Gewerbetreibenden in Maßnahmen sinnvoll und nützlich. Meine RdErl. v.
26. 4.1985 - IV B 4 - 6300.0 6313.7 a -und 30.4.1987 - IV B 4 - 6302.3 - (n.
v.) werden aufgehoben.
Dieser
RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister, Justizminister,
Kultusminister, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und dem
Minister für Stadtentwicklung, .Wohnen und Verkehr.
MBl.
NRW. 1988 S. 1079, MBl. NRW. 1989 S. 667, MBl. NRW. 1989 S. 1291, MBl. NRW.
1990 S. 190.