Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) Bek. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport v. 4.12.2014

 

Historisch:

Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) Bek. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport v. 4.12.2014

Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan
(KJFP NRW)

Bek. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
v. 4.12.2014

Inhaltsübersicht

A Allgemeiner Teil

B Einzelförderrichtlinien (EFR)

I. Förderung landesweiter, regionaler und kommunaler Einrichtungen / Angebote

II. Projektförderung

III. Förderung von Einzelpositionen

C Geltungsdauer

A
Allgemeiner Teil

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Fachbezogene Pauschalen

Die Förderrichtlinie gilt nicht für fachbezogene Pauschalen (Positionen 1.1.1, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 2.1.1, 2.1.2 und 3.1.2 des Kinder- und Jugendförderplanes 2013 – 2017).

1.2
Zuwendungen i. S. d. §§ 23, 44 LHO

Das Land gewährt darüber hinaus entsprechend diesen Richtlinien auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zu Leistungen in den Bereichen der Jugendhilfe, die in den §§ 10 bis 14 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFöG) näher genannt sind. Ein Anspruch der Zuwendungsempfänger auf Förderung besteht nicht. Die jeweilige Bewilligungsbehörde entscheidet über Zuwendungen auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Grundlage hierfür ist der Kinder- und Jugendförderplan (SMBl. NRW 2160).

1.3
Besondere Bestimmungen

1.3.1
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Fördermittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam sowie den Zielen ihrer Arbeit entsprechend zu verwenden.

1.3.2
Durch die Zuwendungen dürfen die Autonomie der Träger, ihre Vielfalt und Pluralität sowie ihr Recht auf freie Gestaltung der Angebote nicht eingeschränkt werden.

1.3.3
Bei Kooperationsmaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger als verantwortlicher Veranstalter auftreten. Hierbei ist es notwendig, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf den Ablauf und die Durchführung der Veranstaltung zukommt und dies anhand der Unterlagen nachvollziehbar ist. Eine Kooperation, die sich lediglich auf die Kostenübernahme beschränkt, ist nicht förderbar.

1.3.4
Für den Einsatz der pädagogisch tätigen Fachkräfte finden die Bestimmungen der §§ 72 und 72a SGB VIII Anwendung. Der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII ist zu beachten.

Bei Anstellungsverträgen muss das Direktionsrecht beim Zuwendungsempfänger verankert sein.

1.3.5
Über die Höhe der Vergütung (z.B. Eingruppierung) und über die wöchentliche Arbeitszeit der Fachkräfte entscheidet der Träger. Bei der Förderung sind die Bestimmungen des Tarifrechts des Landes anzuwenden, wenn nicht ein anderes, bindendes Tarifsystem Anwendung findet (z.B. KAVO). Eine Besserstellung gegenüber dem TV-Land ist auszuschließen.

1.3.6
Voraussetzung für eine Förderung von Einzelmaßnahmen ist, dass es sich im Hinblick auf den Zeitraum um ein in sich abgeschlossenes Projekt handelt.

1.3.7
Bei Projektförderungen von Zuwendungsempfängern können in begründeten Einzelfällen auch allgemeine Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden können.

1.3.8
Die Gewährung von Zuwendungen setzt grundsätzlich den Einsatz von Eigenmitteln voraus. Für den außergemeindlichen Bereich darf eine Zuwendung für Projektförderungen gemäß Abschnitt B.II „Projektförderungen“ dieser Richtlinien sowie für die EFR 1.2.1 Nr. 3.2 und EFR 6.2 aus dem  Abschnitt B.III „Einzelförderungen“ ausnahmsweise zu mehr als 90 v. H. oder zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.

1.3.9
Von der Ausnahmeregelung nach Nrn. 2.4.3 VV bzw. 2.3.3 VVG zu § 44 LHO ist kein Gebrauch zu machen.

1.3.10
Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes unter Verwendung des Logos der obersten Landesjugendbehörde hinzuweisen.

2
Zuwendungsempfänger

2.1
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Zuwendungsempfänger können auch Gemeinden sein, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen. Die Zuwendungsempfänger ergeben sich aus Nr. 2 der jeweiligen Einzelförderrichtlinie. Die Zuwendungsempfänger sollen ihren Sitz grundsätzlich in Nordrhein-Westfalen haben und nach § 75 SGB VIII anerkannt sein, soweit die Einzelförderrichtlinien nichts anderes bestimmen.

2.2
Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden an Träger, die gewerblich oder unter Berücksichtigung ihrer Trägerstruktur im überwiegenden Interesse von einem oder einigen gewerblichen Unternehmen arbeiten.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

3.1
Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus Nr. 3 der jeweiligen Einzelförderrichtlinie.

3.2
Zu Sachausgaben zählen auch Ausgaben für Honorarkräfte sowie Ausgaben nach § 8 Abs.1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung).

3.3
Zu Personalausgaben im Sinne von Abschnitt B II. „Projektförderung“ Nr. 3.1 dieser Richtlinie zählen ausschließlich

- Ausgaben für befristete Beschäftigungsverhältnisse,

- Ausgaben zur befristeten Aufstockung bestehender Beschäftigungsverhältnisse,

- (anteilige) Ausgaben für bestehende Beschäftigungsverhältnisse,

deren Begründung durch den Zuwendungszweck unmittelbar erforderlich ist und die nicht bereits durch andere Fördermittel des Landes finanziert werden.

3.4
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der Förderung nach diesen Richtlinien auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport – 112 (BdH) – 14-01-01 – vom 01.04.2013 (Mbl. NRW S. 158/Anlage 9) als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

3.5
Bei Maßnahmen, die sich an besondere Zielgruppen richten, ist die Beurteilung der Zugehörigkeit von jungen Menschen zur Zielgruppe der Maßnahme entlang von Kategorien wie dem Vorliegen von Migrationshintergründen, Geschlecht, schulischen Leistungsniveau sowie Schulabschlüssen, der familiären und der Wohnsituation, Wohnort, gesundheitlichen Aspekten, sozialer Lage/beruflicher Status, Kontakten zu anderen Hilfssystemen und Straffälligkeit vorzunehmen.

3.6
Ausgaben, die durch die Teilnahme von Lehrkräften des Landes an geförderten Angeboten entstehen (z.B. Fortbildungen, Seminare), sowie Ausgaben für Maßnahmen, die ausschließlich dem Schulbetrieb zuzuordnen sind (z.B. Klassenfahrten), sind nicht förderfähig.

3.7
Maßnahmen, die nach dem Weiterbildungsgesetz (SGV. NRW 223) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, sind nicht förderfähig.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsarten

Die Landesförderung wird als Projektförderung gewährt. Die Akademie Remscheid für Kulturelle Bildung e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - Landesstelle NRW e.V. (AJS) werden institutionell gefördert.

4.2
Finanzierungsarten

Die Zuwendungen sind als Zuschuss oder Zuweisung mit der aus der Nr. 4 der jeweiligen Einzelförderrichtlinie sich ergebenden Finanzierungsart zu bewilligen.

4.3
Höhe der Förderung

4.3.1
Der Fördersatz ist jeweils in Nr. 4 der jeweiligen Einzelförderrichtlinie festgelegt.

4.3.2
Die Bagatellgrenze bei Zuwendungen an freie Träger beträgt in Abweichung von Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO 1.000 €, soweit die Einzelförderrichtlinien keine anderen Regelungen enthalten.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erworben oder hergestellt werden, sind fünf Jahre für den Zuwendungszweck gebunden, sofern die Einzelförderrichtlinien nichts anderes bestimmen.

5.2
Sofern beim Wechsel einer Fachkraft spätestens nach drei Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Fachkraft eingestellt wird, erfolgt keine Kürzung der Förderung.

6
Verfahren

6.1
Die für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu beachtenden Regelungen sind im allgemeinen Teil und in den jeweiligen Einzelförderrichtlinien sowie den entsprechenden Mustern festgelegt.

6.2
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände/Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Oberste Landesjugendbehörde. Zuständig für die Bewilligung ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Träger seinen Sitz hat. Die Landesjugendämter haben sich bei der Anwendung und Auslegung der Richtlinien untereinander abzustimmen. In Fällen, in denen die Landesjugendämter Zuwendungsempfänger sein sollen, ist die Oberste Landesjugendbehörde die Bewilligungsbehörde. Darüber hinaus kann die Oberste Landesjugendbehörde in Einzelfällen eine gesonderte Zuständigkeit festlegen.

6.3
Die Förderanträge sind bis zum 1.12. des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen, soweit kein anderer Stichtag bekannt gegeben wird.

6.4
Ein verbindliches Prüf- und Berechnungsschema für die Bewilligungsbehörden ist den Richtlinien als Anlage 8 beigefügt.

6.5
Zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffend SGB VIII behält sich die Oberste Landesjugendbehörde eine Entscheidung vor.

6.6
Bei Jahresvorhaben im Sinne dieser Richtlinie sind die bewilligten Zuwendungen ohne Anforderung der Zuwendungsempfänger in Teilbeträgen auszuzahlen, und zwar zum 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10., soweit die jeweilige Einzelförderrichtlinie nichts anderes vorsieht.

6.7
Soweit in der jeweiligen Einzelförderrichtlinie vorgesehen ist, dass der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) die bewilligten Zuwendungen an seine Untergliederungen oder Mitgliedsorganisationen weiterleiten darf, muss der Erstempfänger sicherstellen, dass der Letztempfänger die Einhaltung der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und der Nebenbestimmungen beachtet und ihm gegenüber nachweist. Bei der Weitergabe sind die Mittel als Zuschuss aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes zu kennzeichnen.

6.8
Erfordert die Durchführung eines Projektes bzw. einer Maßnahme einen Aufenthalt im Ausland, so hat der Träger dafür Sorge zu tragen, dass die teilnehmenden Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche ausreichend versichert sind.

6.9
Für Bildungsveranstaltungen sind Teilnehmerlisten fünf Jahre aufzubewahren und nach dem vorgeschriebenen Beiblatt D zu führen.

6.10
Bei Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe kann die Bewilligungsbehörde von einer Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 € nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.

7
Nachweis der Verwendung

Der Verwendungsnachweis wird – sofern die jeweilige Einzelförderrichtlinie nichts anderes bestimmt – gemäß der Nr. 6.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit den Nrn. 6.3 bis 6.5 der ANBest-P erbracht („umfassender Verwendungsnachweis“).

Für öffentliche Träger gelten im Hinblick auf den Umfang des Verwendungsnachweises die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

Für institutionelle Förderungen gelten im Hinblick auf den Umfang des Verwendungsnachweises die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderungen (ANBest-I).

Für die Förderung von Investitionen gelten im Hinblick auf den Umfang des Verwendungsnachweises die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).

B
Einzelförderrichtlinien (EFR)

I.
Förderung landesweiter, regionaler und kommunaler Einrichtungen / Angebote

EFR zu den Positionen 1.1.7, 2.1.4, 2.1.5, 3.1.1, 4.1.2, 5.1 des Kinder- und Jugendförderplans

1
Zuwendungszweck

1.1
Fachberatung Jugendarbeit (Pos. 1.1.7 KJFP)

Das Land fördert die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendarbeit. Hierzu bedarf es entsprechender Informations- und Beratungsstellen, die die Akteure in der Kinder- und Jugendarbeit bei der Entwicklung von Qualitätsstandards, innovativen Ansätzen und Modernisierungsprozessen, auch im Hinblick auf die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule, begleiten.

Die Mittel dienen der Förderung entsprechender, landesweit tätiger Einrichtungen und Stellen.

1.2
Koordination und fachliche Beratung in der kulturellen Jugendarbeit (Pos. 2.1.4 KJFP)

Das Land stärkt die kulturelle Jugendarbeit in Nordrhein-Westfalen als unverzichtbaren Bildungsort für Kinder und Jugendliche. Es unterstützt die Träger der kulturellen Jugendarbeit in dem Prozess der Entwicklung und Öffnung ihrer Strukturen und in der Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen.

Hierzu fördert das Land Einrichtungen und Stellen zur Koordination und fachlichen Beratung in der kulturellen Jugendarbeit.

1.3
Träger der Medienpädagogik (Pos. 2.1.5 KJFP)

Jugendmedienarbeit ist eine Aufgabe der allgemeinen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Darüber hinaus sind spezielle medienpädagogische Angebote erforderlich. Zur Entwicklung von den aktuellen Erfordernissen entsprechenden Angeboten der Medienpädagogik und zur Unterstützung entsprechender Konzeptentwicklung und Umsetzung bei den Trägern der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit werden Fachstellen für Jugendmedienarbeit gefördert.

1.4
Angebote der Jugendsozialarbeit (Pos. 3.1.1 KJFP)

Die Träger der Jugendsozialarbeit leisten einen zentralen Beitrag zur Förderung benachteiligter junger Menschen im Übergang von der Schule in den Beruf und zur Prävention von Schulverweigerung. Sie bieten die erforderlichen Hilfen an, die diese jungen Menschen benötigen, um ihre individuellen Fähigkeiten so weit zu entfalten, dass ihre Integration in Arbeit und Gesellschaft möglich wird. Die Förderung der ausgewiesenen Träger der Jugendsozialarbeit soll insbesondere Angebote und Maßnahmen umfassen, die auf ein Vermeiden des Herausfallens junger Menschen aus den Regelsystemen der Bildung und Erziehung abzielen bzw. ihre frühzeitige Reintegration fördern.

Gefördert werden Angebote und Maßnahmen der sozialpädagogischen Beratung, Begleitung, Gruppenangebote, Coachings und Fallmanagement sowie werkpädagogische Angebote. Eine Kooperation mit Schulen soll erfolgen. Eine Abgrenzung zu Angeboten der Arbeitsmarktpolitik ist erforderlich. Die Förderung soll in den letzten drei Schuljahren der Sekundarstufe I beginnen und kann sich bis zur Einmündung in den Beruf erstrecken. Angebote, die sich an jüngere Zielgruppen richten, können dann gefördert werden, wenn sie präventiv ausgerichtet sind und geeignete Konzepte vorliegen.

1.5
Fachstellen des Kinder- und Jugendschutzes (Pos. 4.1.2 KJFP)

Kinder und Jugendliche, Eltern und Fachkräfte sollen Quellen der Gefährdung und Beeinträchtigung der Entwicklung junger Menschen kennen und im Rahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes Angebote zum besseren Schutz wahrnehmen können. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf präventiven Handlungsansätzen. Zur Entwicklung und Durchführung solcher Angebote sowie zur Unterstützung der Träger der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die eigene Angebote vorhalten wollen, werden Fachstellen für Kinder- und Jugendschutz gefördert.

1.6
Fachstellen der Mädchen- und Jungenarbeit (Pos. 5.1 KJFP)

Die Entwicklung einer geschlechterdifferenzierten Kinder- und Jugendarbeit ist eine ständige Herausforderung. Ziel ist es die Angebote so auszurichten, dass sie an den Interessen und Bedürfnissen von Mädchen und Jungen ansetzen und eine kritische Reflexion von Geschlechterrollen erlauben. Zur Entwicklung neuer Handlungsansätze in den Bereichen Mädchen- und Jungenarbeit sowie Gender Mainstreaming und zur Unterstützung der Träger der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit werden entsprechende Fachstellen gefördert.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Zuwendungsempfänger können auch Gemeinden sein, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt.

5.2
Abweichend von Nr. 6.6 Allgemeiner Teil werden die Auszahlungstermine für die öffentlichen Träger der Jugendsozialarbeit (Förderposition 3.1.1) wie folgt festgesetzt: 1.5. und 1.10.

5.3
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1, Muster 2 a 1 bzw. die Muster 2 a 4 oder Muster 2 a 5 sowie die Anlagen 2 bzw. 3.

5.4
Verwendungsnachweisverfahren

5.4.1
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nr. 7 Allgemeiner Teil sind zusätzlich zu verwenden: das Muster 3 a sowie die Anlage 2 bzw. 3 und die Beiblätter A und B.

5.4.2
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

 -Ein Finanzplan gemäß Anlage 2;

 - Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A;

 - Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Abweichend hiervon werden für den Förderbereich der Jugendsozialarbeit (Förderposition 3.1.1) beigefügt:

 -Ein Finanzplan sowie eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Anlage 3;

 -Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beizufügen.

II.
Projektförderung

EFR zu den Positionen 1.1.2, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4, 1.2.5, 2.2.1, 2.2.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 4.2.1, 4.2.2, 5.2, 7, 8.2 bis 8.4 des Kinder- und Jugendförderplans

1
Zuwendungszweck

1.1
Förderung von Einrichtungen der offenen Jugendarbeit (Pos. 1.1.2 KJFP)

Das Land fördert die Offene Kinder- und Jugendarbeit und unterstützt insbesondere die freien Träger bei der Bewältigung besonderer Herausforderungen und der Weiterentwicklung ihrer Arbeit. Offene Kinder- und Jugendarbeit hat die Aufgabe, allen jungen Menschen in selbst bestimmter und selbst organisierter Form die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit zu ermöglichen und sie in diesem Prozess zu unterstützen. Sie hilft ihnen, Orientierung zu finden für die eigene Lebensgestaltung und Lebensführung und dient insofern der sozialen Integration junger Menschen in die Gesellschaft.

Offene Kinder- und Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und Ansätzen statt.

Gefördert werden entsprechende Einrichtungen und Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, die zur Verbesserung des Angebotes für besondere Zielgruppen und bei besonderen sozialen Problemlagen beitragen. Gefördert werden können bestehende und neue Angebote. Dabei sollen Angebote für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle Jugendliche (LSBTTI) berücksichtigt werden.

1.2
Kinder- und Jugendarbeit in kommunalen Bildungslandschaften (Pos. 1.2.2 KJFP)

Das Ziel der Etablierung kommunaler Bildungslandschaften ist von der Erkenntnis geprägt, dass die Bildung von Kindern und Jugendlichen vor allem vor Ort stattfindet. Das Land fördert darum insbesondere Projekte, in denen verschiedene Bildungsakteure an der Ausgestaltung einer kommunalen oder lokalen Bildungslandschaft mitwirken. Dies geschieht durch eine bessere Absprache vor Ort, eine bessere Verzahnung der Angebote und die gemeinsame Definition von Bildungszielen.

Einrichtungen bzw. Träger der Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit, (Ganztags-)Schulen, Volkshochschulen, Sportvereine, kulturelle Einrichtungen oder andere Akteure entwickeln konkrete Angebote für Kinder und Jugendliche und führen sie gemeinsam vor Ort durch.

Gefördert werden die nachhaltige Kooperation von Trägern der Jugendhilfe mit anderen Akteuren sowie koordinierende Aktivitäten des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Jugendämter) beim Auf- und Ausbau von Bildungslandschaften mit dem Ziel, eine stärkere Berücksichtigung der Kinder- und Jugendarbeit zu erreichen. Weiterhin können begleitende Maßnahmen der kooperations- und netzwerkorientierten Qualifizierung gefördert werden.

1.3
Internationale Jugendarbeit, Gedenkstättenfahrten, Europa/Eine-Welt (Pos. 1.2.3 KJFP)

In einer von Globalisierung und Zuwanderung geprägten Gesellschaft kommt dem Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen und dem wechselseitigen Verständnis eine große Bedeutung zu. Die internationale Jugendarbeit berücksichtigt die interkulturelle Realität und ermutigt junge Menschen zum interkulturellen Austausch, begeistert sie für die Werte unserer freiheitlichen Ordnung und führt sie an historische Verantwortlichkeiten heran. Dies kann zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen und damit zur Friedenssicherung ebenso beitragen wie zu einer Stärkung der europäischen Identität. Dabei sollen insbesondere solche jungen Menschen an internationale Projekte herangeführt werden, die sonst kaum Möglichkeiten der Beteiligung haben, damit auch sie entsprechende Erfahrungen sammeln können.

Darüber hinaus unterstützt das Land im Rahmen der politischen Bildungsarbeit und zur sozialen Bildung als Beitrag zur Auseinandersetzung mit den Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Fahrten zu Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus. Damit soll das Interesse an politischer Beteiligung gestärkt, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte weiterentwickelt und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beigetragen werden.

Gefördert werden Jugendbegegnungen, insbesondere mit Israel und der Türkei sowie Jugendbegegnungen, die den Zusammenhalt und das Zusammenwachsen Europas fördern. Eine Förderung dieser Projekte erfolgt, wenn diese Projekte in der Regel auf Nachhaltigkeit bzw. Stetigkeit basieren und die Jugendbegegnungen im Rahmen von Hin- und Rückbegegnungen durchgeführt werden.

Zusätzlich werden auch Jugendbegegnungen mit afrikanischen Ländern gefördert. Bei diesen Jugendbegegnungen entfällt die Notwendigkeit einer Rückbegegnung in Deutschland. Ebenfalls gefördert werden Aktivitäten von Jugendgruppen im Zusammenhang mit dem Thema „Eine-Welt“.

Darüber hinaus kann der Austausch von Fachkräften gefördert werden. Der Fachkräfteaustausch soll unmittelbar der Vorbereitung von Projekten der Jugendbegegnung dienen.

1.4
Stark durch Beteiligung - Jugendliche aktiv und direkt an politischen und gesellschaftlichen Prozessen beteiligen (Pos. 1.2.4 KJFP)

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen ist von zentraler Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung und die Ausbildung sozialer Fähigkeiten. Kinder und Jugendliche sind Träger eigener Rechte, denen die Möglichkeit, an Entscheidungsprozessen u.a. in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld direkt zu partizipieren, offen stehen muss. Dadurch erleben sie sich als selbstwirksam und werden darin bestärkt, sich mit demokratischen Grundwerten auseinander zu setzen und soziale Verantwortung zu übernehmen.

Gefördert werden, in Ergänzung zu den Aktivitäten in Verantwortung der Kommunen, Angebote und Projekte, die die Beteiligung junger Menschen an sie betreffenden Angelegenheiten auf örtlicher und überörtlicher Ebene und die Mitgestaltung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an politischen und gesellschaftlichen Gestaltungsprozessen zum Ziel haben. Zur Qualitätssicherung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen können auch Qualifizierungsangebote für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe gefördert werden.

1.5
Nachhaltige Entwicklung in der globalisierten Welt (Pos. 1.2.5 KJFP)

Globalisierung und Nachhaltigkeit sind wesentliche Stichworte, die eine Entwicklung beschreiben, bei der die wirtschaftlichen und sozialen Prozesse einzelner Staaten nicht mehr von denen anderer Staaten oder Regionen isoliert betrachtet werden können. Diese Zusammenhänge zu verdeutlichen und bei Kindern und Jugendlichen ein Problembewusstsein für die Themen Globalisierung und nachhaltige Entwicklung zu schaffen, ist eine wichtige Aufgabe auch der Kinder- und Jugendarbeit.

Gefördert werden daher Bildungsangebote, die sich mit den Themen Globalisierung und nachhaltige Entwicklung auseinandersetzen und jungen Menschen die Gelegenheit zu entsprechendem gesellschaftlichen Engagement bieten.

1.6
Jugendkulturland NRW (Pos. 2.2.1 KJFP)

Kulturelle Bildung bzw. Jugendkultur ist ein übergreifender Bildungsansatz, der an den Bildungsorten und in den Lernwelten von Kindern und Jugendlichen gleichermaßen zum Tragen kommt. Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit fördert Selbstreflektion und Selbstinszenierung, ästhetisches Empfinden, kulturelle Eigeninitiative und soziales Verhalten. Mit dem "Jugendkulturland NRW" soll eine Weiterentwicklung in der kulturellen Bildung mit den Mitteln kultureller Jugendarbeit erreicht werden, die vermehrt auch diejenigen jungen Menschen in den Blick nimmt, die bislang nicht im Zentrum der Jugendkultur stehen.

Gefördert werden Projekte, die neue Zielgruppen von jungen Menschen verstärkt an eigene kulturelle Aktivitäten heranführen und dadurch deren kulturelle Ausdrucksformen und Persönlichkeitsentwicklung fördern. Erreicht werden soll dies insbesondere auch durch Angebote zur Förderung von Jugendkultur und kultureller Kinder- und Jugendarbeit, die von Trägern der kulturellen Jugendarbeit (und ggf. weiteren Trägern der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit) mit (Jugend-) Kultureinrichtungen durchgeführt werden. Die hierfür erforderliche Vernetzung von Trägern kann als begleitende Projektmaßnahme gefördert werden.

1.7
Fit für die mediale Zukunft (Pos. 2.2.2 KJFP)

Mediennutzung prägt heute in hohem Maße den Alltag von Kindern und Jugendlichen.

Gefördert werden Angebote, die die Stärkung von Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen zum Ziel haben und Benachteiligungen beim Zugang zu Medien abbauen. Darüber hinaus sollen die Angebote auch an den speziellen Interessen der Jugendlichen ansetzen und zur kritischen Reflexion des Mediengebrauchs anregen.

1.8
Integration als Chance (Pos. 3.2.1 KJFP)

Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist eine zentrale Herausforderung für die Gesellschaft. Sie ist vor allem eine Chance für die nachhaltige Entwicklung und Zukunft unserer Gesellschaft. Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses sollen Angebote bereitgestellt werden, die nachhaltig zur besseren gesellschaftlichen und beruflichen Integration von jungen Menschen mit Migrationshintergrund führen und das interkulturelle Verständnis in unserer Gesellschaft fördern.

Gefördert werden Angebote, die dazu beitragen, die soziale Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund abzubauen, Chancengleichheit herzustellen und die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu fördern. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in ihren Sozialräumen zu fördern, zu festigen und weiterzuentwickeln.

1.9
Teilhabe junger Menschen mit Behinderung (Pos. 3.2.2 KJFP)

Menschen mit Behinderungen sind Teil der Gemeinschaft. Gerade für junge Menschen mit Behinderungen ist es wichtig, sich als Teil der Gesellschaft zu fühlen und auch außerhalb der Schule Bildung und Freizeit gemeinsam mit anderen Kindern und Jugendlichen zu erleben. Die Träger der Jugendhilfe sollen daher ihre Angebote gezielt auch jungen Menschen mit Behinderungen öffnen.

Gefördert werden Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die dazu beitragen, die Teilhabe und die Chancengleichheit junger Menschen mit Behinderung zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu verhindern, sowie Fortbildungsmaßnahmen, die in engem Kontext zu diesen Angeboten stehen und zu deren Umsetzung beitragen. Die Angebote sollen auch dazu beitragen, den in der UN-Behindertenrechtskonvention aufgeführten Gedanken der Inklusion, d.h. der vollumfänglichen gesellschaftlichen Teilhabe unter Wahrung der Autonomie und Unabhängigkeit, öffentlich bekannter zu machen, zu fördern und umzusetzen. Leistungen, auf die für die einzelnen Kinder und Jugendlichen mit Behinderung ein gesetzlicher Anspruch besteht, können nicht gefördert werden.

1.10
Soziale Teilhabe und Chancengleichheit (Pos. 3.2.3 KJFP)

Gleiche Aufstiegs- und Bildungschancen setzen einen gleichen Zugang zu Angeboten und gleiche Entwicklungsmöglichkeiten für junge Menschen voraus. Soziale Benachteiligungen sowie Not- und Konfliktsituationen behindern noch immer viele junge Menschen bei der Realisierung ihres Lebensweges. Daher ist es eines der wichtigsten Ziele, die sich u.a. aus sozialer Benachteiligung ergebenden schlechteren Chancen durch Angebote der Qualifizierung und Bildung auch im Rahmen der Jugendhilfe auszugleichen.

Gefördert werden deshalb Angebote, die dazu beitragen, soziale Teilhabe und Chancengleichheit zu fördern, soziale Benachteiligungen abzubauen sowie Not- und Konfliktsituationen überwinden zu helfen. Darüber hinaus sollen Projekte gefördert werden, die Toleranz und Vielfalt in Bezug auf gleichgeschlechtliche Lebensformen stärken.

Die geförderten Maßnahmen sollen zur Förderung und Sicherung der sozialen Teilhabe und der Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen sowie zur Prävention und Hilfe dienen.

1.11
Präventive Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe (Pos. 4.2.1 KJFP)

Junge Menschen sind nach wie vor zahlreichen Risiken ausgesetzt, die den Prozess des Aufwachsens und der Persönlichkeitsbildung gefährden. Der Gefahr, Opfer von Gewalt oder sexuellen Missbrauchs zu werden, muss mit präventiven Angeboten entgegen gewirkt werden.

Gefördert werden deshalb präventive Projekte, die den Aufbau sozialer Kompetenz und die Entwicklung friedlicher Konfliktlösungsstrategien zum Ziel haben und diese an Kinder und Jugendliche vermitteln. Hierzu gehören insbesondere allgemeine sozialpädagogische Angebote zur Gewaltprävention, spezifische Angebote für besonders gefährdete Kinder und Jugendliche, Angebote zur Prävention von extremistischen Tendenzen, insbesondere im Bereich Rechtsextremismus und Angebote der Prävention sexualisierter Gewalt.

1.12
Jugendschutz / Jugendmedienschutz (Pos. 4.2.2 KJFP)

Die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen wird durch viele Faktoren beeinträchtigt und gefährdet. Alkoholmissbrauch und Tabakkonsum, Süchte und proble­matische Medieninhalte wirken als Risikofaktoren.

Gefördert werden daher Angebote, die Kinder und Jugendliche auf diese Gefahren aufmerksam machen und Strategien des Schutzes und der Persönlichkeitsstabilisierung entwickeln.

1.13
Geschlechtsspezifische Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit (Pos. 5.2 KJFP)

Mädchen und Jungen haben unterschiedliche Bedürfnisse und Erwartungen. Die Jugendarbeit hat die Aufgabe, diese Geschlechterdifferenz zu berücksichtigen und entsprechende Angebote zu entwickeln.

Gefördert werden geschlechterdifferenzierte und koedukative Angebote.

1.14
Besondere Maßnahmen und Projekte zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen (Pos. 7 KJFP)

Die demografische Entwicklung, der technische Fortschritt und der fortschreitende Prozess der Globalisierung stellen enorme Anforderungen an das Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen. Diesen im ständigen Wandel befindlichen Rahmenbedingungen darf sich auch die Kinder- und Jugendhilfe nicht verschließen. Sie muss hierauf rechtzeitig reagieren, ihre Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen adäquat an die Veränderungen anpassen und offen für neue Lösungswege sein.

Gefördert werden daher innovative Projekte und besondere Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Hierzu gehören insbesondere Projekte zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung, ihrem Inhalt und ihrer Methodik geeignet sind, Anregungen und Anstöße für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe zu geben.

1.15
Wissenschaftliche Arbeiten im Forschungsfeld Kinder- und Jugendhilfe
(Pos. 8.2, 8.3, 8.4 KJFP)

Um die Kinder- und Jugendhilfe den täglichen Anforderungen der Praxis entsprechend weiterzuentwickeln, bedarf es der Praxisforschung, die dabei hilft, längerfristige Entwicklungstrends rechtzeitig zu erkennen und in den Angeboten berücksichtigen zu können. Wissenschaftliche Forschung hilft, die Kinder- und Jugendhilfe in ihrer Entwicklung besser planen zu können. Zusätzlich bedarf es eines intensiven Dialogs zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis.

Gefördert werden die Begleitforschung zum Ganztag, Forschungsprojekte zur Kinder- und Jugendhilfe sowie Projekte und Veranstaltungen zur Kooperation von Praxis, Politik und Wissenschaft auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Zuwendungsempfänger können auch Gemeinden sein, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen;

2.2
für die unter Nr. 1.14 und 1.15 genannten Maßnahmen, neben den unter Nr. 2.1 genannten möglichen Zuwendungsempfängern, wissenschaftliche Institute, gemeinnützige Institutionen, Stiftungen sowie Einzelpersonen (Wissenschaftler, Fachleute im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe).

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

3.1
Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

3.2
Bei Nr. 1.14 und 1.15 sind Ausgaben für

-          Treffen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen für junge Menschen sowie für Fachkräfte und Experten aus Wissenschaft und Praxis nur als Sachausgaben zugelassen, soweit sie landespolitisch bedeutsam sind;

-          Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen nur als Sachausgaben zugelassen, wenn Thema bzw. Gegenstand sowie Inhalt von kinder- und jugendpolitischer Bedeutung für die Landesebene sind.

Die Entscheidung im Hinblick auf die landes- bzw. kinder- und jugendpolitische Bedeutung trifft die oberste Landesjugendbehörde.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt

-          für den außergemeindlichen Bereich 85 v.H.

-          für öffentliche Träger 40 v. H. bis höchstens 80 v.H.

der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben (Anlage 8). Die Regelungen der Nr. 1.3.8 Allgemeiner Teil bleiben hiervon unberührt.

4.2
Bei Nr. 1.2 beträgt für Fahrten zu Gedenkstätten des Nationalsozialismus bei Zuwendungen an freie Träger die Bagatellgrenze in Abweichung von Nr. 4.3.2 Allgemeiner Teil und Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO 500 €.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Einzelvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1, Muster 2 a 9 bzw. Muster 2 a 10 sowie die Anlage 1.

5.3
Verwendungsnachweisverfahren

5.3.1
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nr. 7 Allgemeiner Teil sind zusätzlich zu verwenden: das Muster 3 a sowie die Anlage 1 und die Beiblätter A und B.

5.3.2
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich mit einer Fördersumme des Landes von unter 50.000 € der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

-          Ein Finanzplan gemäß Anlage 1;

-          Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A;

-          Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beim Projektträger vorzuhalten.

III.
Förderung von Einzelpositionen

EFR zu Pos.1.1.6 Ring politischer Jugend

1
Zuwendungszweck

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der politischen Bildung und zur Vermittlung von Erfah­rungen politischer Willensbildung haben sich die Jugendorganisationen der demokratischen Parteien zum Ring Politischer Jugend NW zusammengeschlossen.

Gefördert werden die hauptamtliche Tätigkeit von Fachkräften der Jugendarbeit und die Durchführung von Angeboten der politischen Bildung.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Mitgliedsverbände des Rings Politischer Jugend NW, sofern sie Jugendorganisationen der im Landtag NRW oder im Bundestag vertretenen Parteien sind und über mehr als 1.500 Mitglieder in Nordrhein-Westfalen verfügen.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
die hauptamtlich tätigen Fachkräfte der Jugendarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben auf Landesebene sowie Ausgaben für Planungs- und Leitungsaufgaben der Landesverbände;

3.2
die Angebote der außerschulischen Jugendbildung.

3.3
Angebote der im Kinder- und Jugendförderplan genannten Handlungsfelder können örtlich und überörtlich/regional durchgeführt werden. Sie werden in der Regel nur gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-          An den Bildungsveranstaltungen müssen mindestens sieben junge Menschen teilnehmen.

-          Der Veranstaltungsort soll in Nordrhein-Westfalen, in einem benachbarten Bundesland, im angrenzenden Ausland oder in Berlin liegen.

-          Der Wohnsitz einer überwiegenden Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

-          Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der pädagogischen Angebote müssen junge Menschen oder ehrenamtliche sowie neben- oder hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sein.

3.4
Bei der Förderung von Wochenendmaßnahmen im Rahmen von Internatsveranstaltungen sind die Fördervoraussetzungen nach Nr. 3.3 auch dann erfüllt, wenn innerhalb von 48 Stunden insgesamt 10 Zeitstunden Bildungsarbeit durchgeführt werden.

3.5
Maßnahmen im Rahmen der verbandsbezogenen Arbeit, z. B. Organisation des Verbandes, Planung von Arbeitsabläufen aber auch Vorstands-, Ausschusssitzungen und Konferenzen gehören nicht zu den Bildungsmaßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans und sind nicht zuwendungsfähig.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.2
In die Förderung von Bildungsmaßnahmen dürfen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zum Alter von 35 Jahren einbezogen werden.

4.3
Wahlkampfmaßnahmen und Parteiveranstaltungen sind nicht zuwendungsfähig.

4.4
Gefördert werden Bildungsveranstaltungen wie folgt:

-          Bei Veranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit mit Übernachtung („Internatsveranstaltungen“) kann je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag von bis zu 30 € eingesetzt werden.

-          Bei Bildungsveranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit ohne Übernachtung („Tagesveranstaltungen“) kann je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag von bis zu 20 € eingesetzt werden.

4.5
Alle übrigen Veranstaltungen und freizeitpädagogische Maßnahmen - soweit sie mindestens 1,5 Stunden umfassen - werden unabhängig von der Teilnehmerzahl mit folgenden Pauschalbeträgen gefördert:

-          für örtliche Maßnahmen 120 €,

-          für überörtliche/regionale Maßnahmen oder für Großveranstaltungen 1.500 €.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel dürfen weitergeleitet werden.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1 und Muster 2 a 2 sowie die Anlage 2 RPJ.

5.3
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßi­gen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

-          Ein Finanzplan gemäß Anlage 2 RPJ;

-          Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A;

-          Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B;

-          Eine Aufstellung der Bildungsveranstaltungen gemäß Beiblatt C;

-          Eine Aufstellung der Teilnehmer dieser Bildungsveranstaltungen gemäß Beiblatt D.

Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beizufügen.

EFR zu Pos. 1.2.1 Initiativgruppenarbeit

1
Zuwendungszweck

Initiativgruppen sind selbstorganisierte Zusammenschlüsse junger Menschen; hierzu können auch spezifisch ausgerichtete Einzelorganisationen gehören. Initiativgruppen bieten jungen Menschen pädagogische Angebote im Wohnumfeld im Rahmen des § 11 SGB VIII, insbesondere der Freizeit, Bildung und Beratung an. Die Mittel dienen zur Förderung entsprechender Maßnahmen im Rahmen der Initiativgruppenarbeit.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
das Paritätische Jugendwerk NRW.

2.2
Initiativgruppen in der Kinder- und Jugendarbeit.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
notwendige und angemessene Sachausgaben zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des unter Nummer 2.1 genannten Zuwendungsempfängers, insbesondere für Bildungsmaßnahmen, freizeitpädagogische Maßnahmen sowie Angebote der Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher sowie haupt- und nebenberuflich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Angebote der im Kinder- und Jugendförderplan genannten Handlungsfelder können örtlich und überörtlich/regional durchgeführt werden. Sie werden in der Regel nur gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. An den Bildungsveranstaltungen müssen mindestens sieben junge Menschen teilnehmen.

2. Der Veranstaltungsort soll in Nordrhein-Westfalen, in einem benachbarten Bundesland, im angrenzenden Ausland oder in Berlin liegen.

3. Der Wohnsitz einer überwiegenden Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

4. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der pädagogischen Angebote müssen junge Menschen oder ehrenamtliche sowie neben- oder hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sein.

Bei der Förderung von Wochenendmaßnahmen im Rahmen von Internatsveranstaltungen sind die Fördervoraussetzungen auch dann erfüllt, wenn innerhalb von 48 Stunden insgesamt 10 Zeitstunden Bildungsarbeit durchgeführt werden.

Maßnahmen im Rahmen der verbandsbezogenen Arbeit, zum Beispiel Organisation des Verbandes, Planung von Arbeitsabläufen aber auch Vorstands-, Ausschusssitzungen und Konferenzen gehören nicht zu den Bildungsmaßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans und sind nicht zuwendungsfähig.

3.2
notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben für Aktivitäten von unter Nummer 2.2 genannten Initiativgruppen.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.2
Die Zuwendung zu Nr. 3.2 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt 85 v. H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben (Anlage 8). Die Regelungen der Nr. 1.3.8 Allgemeiner Teil bleiben hiervon unberührt.

4.3
Gefördert werden Bildungsveranstaltungen wie folgt:

-          Bei Veranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit mit Übernachtung („Internatsveranstaltungen“) kann je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag bis zu 30 € eingesetzt werden.

-          Bei Bildungsveranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit ohne Übernachtung („Tagesveranstaltungen“) kann je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag bis zu 20 € eingesetzt werden.

4.4
Alle übrigen Veranstaltungen und freizeitpädagogische Maßnahmen - soweit sie mindestens 1,5 Stunden umfassen - werden unabhängig von der Teilnehmerzahl mit folgenden Pauschalbeträgen gefördert:

-          für örtliche Maßnahmen 120 €,

-          für überörtliche/regionale Maßnahmen oder für Großveranstaltungen 1.500 €.

5
Verfahren

5.1
Zuwendungen zu Nr. 3.1 („PJW“)

5.1.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel dürfen weitergeleitet werden.

5.1.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1 und Muster 2 a 3 sowie Anlage 2 PJW.

5.1.3
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

-          Ein Finanzplan gemäß Anlage 2 PJW;

-          Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B;

-          Eine Aufstellung der Bildungsveranstaltungen gemäß Beiblatt C;

-          Eine Aufstellung der Teilnehmer dieser Bildungsveranstaltungen gemäß Beiblatt D.

Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beizufügen.

Bei Weiterleitungen der Landesmittel an Dritte sind die von den empfangenden Stellen zu erbringenden Verwendungsnachweise (vgl. Nr. 6.9 ANBest-P) vorzuhalten.

5.2
Zuwendungen zu Nr. 3.2 („Initiativgruppen“)

5.2.1
Die Zuwendungen werden zu Einzelvorhaben gewährt.

5.2.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1 und Muster 2 a 9 sowie die Anlage 1.

5.2.3
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nr. 7 Allgemeiner Teil sind zusätzlich zu verwenden: das Muster 3a sowie die Anlage 1 und die Beiblätter A und B.

5.2.4
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen mit einer Fördersumme des Landes von unter 50.000 € der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

-          Ein Finanzplan gemäß Anlage 1;

-          Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A;

-          Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beim Projektträger vorzuhalten.

EFR zu Pos. 2.1.3: Akademie Remscheid

1
Zuwendungszweck

Die gezielte Qualifizierung der musisch-kulturellen und medienpädagogischen Jugendarbeit spielt eine wichtige Rolle. Das Land fördert daher die Akademie Remscheid für Kulturelle Bildung e.V. Die Akademie hat schwerpunktmäßig die Aufgabe, Fortbildungsveranstaltungen und Kurse für haupt- und nebenberufliche sowie für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit durchzuführen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die Akademie Remscheid für Kulturelle Bildung e.V. Remscheid.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushaltes gewährt. Die Höhe der Zuwendung wird jährlich vom Ministerium in Abstimmung mit der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde festgelegt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat einen Wirtschaftsplan vorzulegen.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 b 1 sowie die Anlage 4 zu verwenden.

5.3
Der Verwendungsnachweis (Muster 3 b 1) wird vereinbarungsgemäß gegenüber der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde gemäß der ANBest-I erbracht. Die oberste Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen und das zuständige Landesjugendamt erhalten eine Kopie des Verwendungsnachweises.

EFR zu Pos. 4.1.1: Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS)

1
Zuwendungszweck

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle NRW ist eine nach § 17 KJFöG geförderte Landesstelle. Sie hat zur Aufgabe, Handlungskonzepte für den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu entwickeln. Hierzu gehören auch Strategien zur besseren Information und Aufklärung. Weiterhin ist sie mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz beauftragt. Zugleich nimmt sie für die Oberste Landesjugendbehörde koordinierende Aufgaben wahr. Sie wirkt dabei insbesondere mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Schulen, der Polizei, den Jugend- und Ordnungsämtern sowie den Trägern des Jugendschutzes zusammen. Die Mittel dienen zur Förderung der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle NRW.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V., Köln.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushalts gewährt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat einen Wirtschaftsplan vorzulegen.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1, Muster 2 b 2 sowie die Anlage 4.

5.3
Der Verwendungsnachweis (Muster 3 b 2) wird gemäß der ANBest-I erbracht. Dem Verwendungsnachweis sind beizufügen: die Anlage 4 sowie die Beiblätter A und B.

EFR zu Pos. 4.1.3: Gewaltpräventive Angebote

1
Zuwendungszweck

Das Land sieht die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es hat sich daher zum Ziel gesetzt, Risiken, die den Prozess des Aufwachsens und der Persönlichkeitsentwicklung gefährden, entgegenzuwirken. Das Land fördert daher

1.1
Maßnahmen für gefährdete und straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende (sog. Brücke-Projekte),

1.2
die sozialpädagogische Arbeit mit Fußball-Fan-Projekten im Rahmen des „Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit“ sowie

1.3
präventive Maßnahmen auf dem Gebiet der Antirassismusarbeit.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
für Maßnahmen zu Nr. 1.1 Träger der freien Jugendhilfe, die eine Einrichtung für ambulante sozialpädagogische Hilfe und Betreuung für gefährdete und delinquent gewordene Jugendliche und Heranwachsende führen.

2.2
für Maßnahmen zu Nr. 1.2  Träger von sozialpädagogisch begleiteten Fußball-Fan-Projekten.

2.3
für Maßnahmen nach Nr. 1.3 das Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit in NRW e.V. (IDA NRW).

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
bei Maßnahmen zu Nr. 1.1 notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben zum Betrieb der unter Nr. 2.1 genannten Einrichtungen. Voraussetzungen für die Förderungen sind, dass die „Brücke-Projekte“ im Zusammenhang mit richterlichen Weisungen gemäß § 10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) durchgeführt werden und dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe das jeweilige Projekt in mindestens gleicher Höhe wie das Land finanziell fördert.

3.2
bei Maßnahmen zu Nr. 1.2 im Rahmen der „Dreierfinanzierung“ notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben von Trägern von Fußball-Fan-Projekten, die in Anlehnung an das „Nationale Konzept Sport und Sicherheit“ arbeiten. Bei der „Dreierfinanzierung“ betragen die Finanzierungsanteile grundsätzlich: Deutscher Fußball-Bund e. V. bzw. Die Liga – Fußballverband e.V. 50 v.H., Land 25 v.H. und Kommune 25 v.H.

3.3
bei Maßnahmen zu Nr. 1.3 notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt für den außergemeindlichen Bereich 45 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben (Anlage 8). Die Regelungen der Nr. 1.3.8 Allgemeiner Teil bleiben hiervon unberührt.

4.2
Die Zuwendung zu Nr. 3.2 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Landesförderung soll für Fußball-Fan-Projekte 47.500 € inkl. der Erstattung von Sachausgaben von bis zu 10.000 € nicht übersteigen. Sofern der Deutsche Fußball‑Bund e. V. bzw. Die Liga – Fußballverband e.V. ihren Anteil an der Förderung der Fanprojekte in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die „Dreierfinanzierung“ erhöht, kann nach Prüfung im Einzelfall und unter der Voraussetzung, dass die Kommune ihre Förderung nicht absenkt, die Landesförderung entsprechend bis zu einer Höhe von 60.000 € angepasst werden.

4.3
Die Zuwendung zu Nr. 3.3 wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5
Verfahren

5.1
Zuwendungen zu Nr. 4.1 („Brücke-Projekte)

5.1.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt.

5.1.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1 und Muster 2 a 9 sowie die Anlage 1.

5.1.3
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nr. 7 Allgemeiner Teil sind zusätzlich zu verwenden: das Muster 3a sowie die Anlage 1 und die Beiblätter A und B.

5.1.4
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen mit einer Fördersumme des Landes von unter 50.000 € der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

-          Ein Finanzplan gemäß Anlage 1;

-          Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A;

-          Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beim Projektträger vorzuhalten.

5.2
Zuwendungen zu Nr. 4.2 („Fan-Projekte“)

5.2.1
Die Zuwendungen werden für eine Spielzeit (01.07. bis 30.06.) gewährt.

5.2.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1 und Muster 2 a 6 sowie die Anlage 2.

5.2.3
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

-          Ein Finanzplan gemäß Anlage 2;

-          Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A;

-          Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beizufügen.

5.3
Zuwendungen zu Nr. 4.3 („IDA NRW“)

5.3.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt.

5.3.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1 und Muster 2 a 1 sowie die Anlage 2.

5.3.3
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

- Ein Finanzplan gemäß Anlage 2;

- Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A;

- Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beizufügen.

EFR zu Pos. 6.1: Freiwilliges Ökologisches Jahr

1
Zuwendungszweck

Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist ein Bildungsjahr für junge Menschen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht, das in den Bereichen des Natur- und Umweltschutzes sowie der nachhaltigen Entwicklung durchgeführt wird. Es bietet jungen Menschen Bildungs- und Lernmöglichkeiten und die Chance zur Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit.

Gefördert werden Maßnahmen im Rahmen des Freiwilligen Ökologischen Jahres.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger von anerkannten Einsatzstellen des FÖJ in Nordrhein-Westfalen.

3
Zuwendungsvoraussetzung/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) festgesetzten Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld sowie die entstehenden Ausgaben für die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) sowie die Ausgaben zur Unfallversicherung.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Pauschale pro teilnehmenden Jugendlichen differenziert nach internatsmäßiger Unterbringung und Heimschläfern auf der Grundlage des JFDG gewährt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben (bezogen auf das Schuljahr 1.8.‑31.07.) gewährt. Hierbei ist folgendes zu beachten:

-          Änderungen hinsichtlich der Stellenbesetzung sind dem Landesjugendamt als zuständige   obere Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen.

-          Wird eine FÖJ-Stelle vor oder zum 15. eines Monats aufgegeben, so ist die Zuwendung für diesen Monat hälftig zu erstatten.

-          Bei einer Stellenaufgabe nach dem 15. eines Monats, wird von einer Rückforderung für diesen Monat abgesehen.

-          Sollte die FÖJ-Stelle einen oder mehrere Monate unbesetzt bleiben, so ist die Zuwendung hierfür zu erstatten.

-          Eine nicht besetzte/bzw. freigewordene FÖJ-Stelle ist in Abstimmung mit dem Landesjugendamt bzw. der FÖJ-Zentralstelle zügig neu zu besetzen.

5.2
Abweichend von Nr. 6.6 Allgemeiner Teil sind die Auszahlungstermine: 15.02., 15.05., 15.08. sowie 15.10.

5.3
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1 und Muster 2 a 7 bzw. Muster 2 a 8 sowie die Anlage 5.

5.4
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich ist dem Verwendungsnachweis beizufügen:

-          Eine auf den Einzelfall bezogene Aufstellung je Einsatzstelle gemäß Anlage 5.

Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der Gehaltskonten/
Stammblätter beizufügen.

Empfangsbescheinigungen (z. B. Quittung, Überweisungsträger) für Taschengeld, Heimschläfer-Pauschale sind vom Projektträger vorzuhalten.

EFR zu Pos. 6.2: Qualifizierung der Jugendfreiwilligendienste durch Bildungsarbeit

1
Zuwendungszweck

Die Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) sind Bildungsjahre für junge Menschen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Sie schaffen Lern- und Erfahrungsräume für junge Menschen und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Im Rahmen der beiden Jugendfreiwilligendienste erwerben Jugendliche wichtige soziale und persönliche Kompetenzen, die einen Berufseinstieg erleichtern.

Bisher sind jedoch benachteiligte junge Menschen in den beiden Jugendfreiwilligendiensten deutlich unterrepräsentiert. Deshalb sollen die Träger des FSJ und des FÖJ spezielle Angebote für junge Menschen im Rahmen der beiden Jugendfreiwilligendienste entwickeln, deren Integration als gefährdet gilt. Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, in das die Einsatzstellen einbezogen werden sollen und das der Erhöhung der Bildungs- und Sozialkompetenz dient, soll neben den traditionellen Zielen der Jugendfreiwilligendienste insbesondere das Ziel einer besseren Integrationschance auf dem Arbeitsmarkt verfolgt werden.

Gefördert werden Maßnahmen, wie z. B. Bildungsangebote, die dazu beitragen benachteiligten jungen Menschen den Zugang zu FÖJ und FSJ zu ermöglichen.

Als benachteiligte junge Menschen gelten Freiwillige, die sozial benachteiligt sind und/oder individuelle Beeinträchtigungen im Sinne von § 13 SGB VIII vorweisen. Hierzu zählen z.B. Freiwillige, die keinen Schulabschluss oder einen Förderschulabschluss haben, und Freiwillige, die zwar über einen Schulabschluss verfügen, gleichzeitig aber mit besonderen individuellen Problemlagen bzw. Förderbedarfen (wie z.B. Sprachvermögen, abweichendem Verhalten, Abbruch einer Lehre) belastet sind, die ihre Chancen auf eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen. Hierzu zählen auch junge Menschen, die aufgrund ihres Migrationshintergrundes benachteiligt sind.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Träger der Jugendfreiwilligendienste (§ 10 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz/JFDG) und die in § 10 Abs. 1 JFDG aufgeführten Träger.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

4
Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt

-          für den außergemeindlichen Bereich 85 v.H.

-          für öffentliche Träger 40 v.H. bis höchstens 80 v.H.

der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben (Anlage 8). Die Regelungen der Nr. 1.3.8 Allgemeiner Teil bleiben hiervon unberührt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Einzelvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1 und Muster 2 a 9 bzw. Muster 2 a 10 sowie die Anlage 1.

5.3
Verwendungsnachweisverfahren

5.3.1
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nr. 7 Allgemeiner Teil sind zusätzlich zu verwenden: das Muster 3 a sowie die Anlage 1 und die Beiblätter A und B.

5.3.2
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich mit einer Fördersumme des Landes von unter 50.000 € der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

-          Ein Finanzplan gemäß Anlage 1;

-          Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A;

-          Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beim Projektträger vorzuhalten.

EFR zu Pos. 9: Investitionen

1
Zuwendungszweck

Die Mittel sind bestimmt zur Erhaltung und Optimierung der Infrastruktur in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der freien Jugendhilfe.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

3.1
Gefördert werden

3.1.1
der Neu- und Erweiterungsbau,

3.1.2
der Umbau,

3.1.3
Maßnahmen der Bauunterhaltung, wie z. B. die Erneuerung und der zusätzliche Einbau oder die Verbesserung von Installationen und betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen,

3.1.4
der Erwerb von Gebäuden,

3.1.5
die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen.

3.2
Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird. Sie beträgt

-          bei Baumaßnahmen und Erwerb nach Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 einschließlich Maßnahmen der Bauunterhaltung nach Nr. 3.1.3 25 Jahre

-          bei Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie Außenanlagen nach Nr.3.1.3 15 Jahre

-          bei Beschaffung von Einrichtungsgegenständen nach Nr. 3.1.5 10 Jahre; in begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon abweichen.

Bei vorübergehend nicht zweckentsprechender Nutzung kann die Bewilligungsbehörde bestimmen, dass die Abgeltung der Landesmittel ausgesetzt wird.

Bei dauernder nicht zweckentsprechender Nutzung entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der Landesmittel.

3.3
Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen bzw. für das die Beschaffung erfolgen soll, so soll die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung erstreckenden zweckdienlichen Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages des Zuwendungsempfängers mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.

3.4
Eine dingliche Sicherung des für den Fall der Nichteinhaltung der Zweckbindung bestehenden Rückzahlungsanspruchs ist regelmäßig nur dann vorzusehen, wenn der Zuschuss den Betrag von 500.000 € übersteigt. Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so soll eine dingliche Sicherung bereits bei Zuschüssen von über 50.000 € vorgesehen werden.

3.5
Bauvorhaben in Bauabschnitten werden nur gefördert, wenn jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.

3.6
Personalwohnplätze werden nur gefördert, wenn sie sich innerhalb der Einrichtung oder in einem zur Einrichtung gehörenden Gebäudeteil befinden.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung bis zu 70 v. H. der förderungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Bereitstellung anderer öffentlicher Mittel kann sich die Finanzierungsart nach den Richtlinien des Zuschussgebers richten, der den größten Förderungsanteil erbringt.

4.2
Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276 (in der Fassung von 12/2008) zugrunde zu legen:

4.2.1
Baumaßnahmen

200

Herrichten und Erschließung

300

Bauwerk - Baukonstruktionen (mit Ausnahme der Kostengruppen 397 und 398)

400

Bauwerk - Technische Anlagen

500

Außenanlagen

619

Ausstattung, Sonstiges

700

Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 710, 720, 750, 760)

4.2.2
Beschaffung von Einrichtungsgegenständen

(Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung in Verbindung mit Bauvorhaben)

610

Ausstattung (mit Ausnahme der Kostengruppe 619)

4.2.3
Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen

370

Baukonstruktive Einbauten

445

Beleuchtungsanlagen

470

Nutzungsspezifische Anlagen

550

Einbauten in Außenanlagen

610

Ausstattung

4.2.4
Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil und Erschließung) zuwendungsfähig.

4.2.5       
Mehrausgaben von Bauvorhaben, die gegenüber dem Jahr der Bewilligung bis zur Fertigstellung des Vorhabens entstehen, können von der Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel anerkannt werden.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Einzelvorhaben gewährt.

5.2
Die Auszahlung ist bei Um- und Ausbau sowie Instandsetzungsmaßnahmen auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:

30 v.H.

nach Beginn der Maßnahme,

35 v.H.

wenn die Summe der Auftragsvergabe die Hälfte der Bauausgaben erreicht hat und - soweit erforderlich - mindestens der Nachweis eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung vorgelegt worden ist,

35 v.H.

nach Fertigstellung der Maßnahme.

Die Auszahlung für Hochbaumaßnahmen (Neu- und Erweiterungsbauten) ist auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:

30 v.H.

nach Vergabe des Rohbauauftrages,

35 v.H.

nach Vorlage des Rohbauabnahmescheines und - soweit vorgeschrieben - mindestens eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung,

35 v.H.

nach Vorlage des Schlussabnahmescheines;

Die Auszahlung bei Einrichtungsgegenständen richtet sich nach den ANBest-P.

5.3
Die Bewilligungsbehörde hat bei der Förderung von Bauvorhaben zugleich die Aufgaben nach Nr. 6 VV zu § 44 LHO wahrzunehmen. Bei Vorhaben mit örtlichem Einzugsbereich ist das Jugendamt an der Planung zu beteiligen.

5.4
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1 und Muster 2 c sowie die Anlage 6.

5.5
Der Verwendungsnachweis (Muster 3 c) wird gemäß der NBest-Bau erbracht.

EFR zu Pos. 10: Förderung nach dem Sonderurlaubsgesetz

1
Zuwendungszweck

Die Förderung erfolgt für den Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe unter Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 5 des Gesetzes zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz vom 31.7.1974 - (SUrlG) - in der jeweils geltenden Fassung - SGV. NRW 216). In begründeten Ausnahmefällen erfolgt eine Förderung auch dann, wenn der Sonderurlaub nach Regeln eines anderen Bundeslandes erteilt wurde und ansonsten die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
die vom Land geförderten Jugendverbände,

2.2
Mitgliedsverbände der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,

2.3
sonstige freie Träger und öffentliche Träger im Sinne des § 2 Sonderurlaubsgesetz.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe, wenn

-          die Teilnahme sich auf Maßnahmen und Fachtagungen nach § 1 Sonderurlaubsgesetz erstreckt,

-          diesen Personen hierfür Urlaub nach § 2 Sonderurlaubsgesetz gewährt wird und

-          ihnen hierdurch ein Verdienstausfall entsteht, der vom Zuwendungsempfänger ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendun
g

4.1
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Die Höhe des jeweiligen Festbetrages ergibt sich aus einem jährlich neu festzusetzenden Prozentanteil des Bruttoverdienstausfalles.

4.2
Die Bagatellgrenze beträgt in Abweichung von Nr. 4.3.2 Allgemeiner Teil und Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO

-          bei Zuwendungen an freie Träger 100 €,

-          bei Zuwendungen an öffentliche Träger 500 €.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird in den Fällen der Nrn. 2.1 und 2.2 für Jahresvorhaben gewährt; die Mittel dürfen vom Zuwendungsempfänger an seine Untergliederungen weiter­gegeben werden. Sofern die Mittel an Untergliederungen oder Mitgliedsorganisationen weitergegeben werden, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem Letztempfänger in verbindlicher Form die Einhaltung der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen aufzuerlegen. Bei der Weitergabe sind die Mittel als Zuschuss aus dem Kinder- und Jugendförderplan zu kennzeichnen und für das jeweilige Haushaltsjahr auf einen Ausgleich in Höhe eines festzusetzenden Anteils des jeweils nachgewiesenen Bruttoverdienstausfalls zu begrenzen.

5.2
In Fällen der Nr. 2.3 wird die Zuwendung zu Einzelmaßnahmen gewährt.

5.3
Abweichend von Nr. 6.6 Allgemeiner Teil werden für Jahresvorhaben freier Träger nach Nr. 5.1 die Auszahlungstermine wie folgt festgesetzt: ein Fünftel zum 15.01., ein Fünftel zum 15.04., zwei Fünftel zum 15.07. und ein Fünftel zum 15.10.

5.4
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1, Muster 2a11 zu den Nr. 2.1 und 2.2, Muster 2a12 zu Nr. 2.3, Muster 2a13 für öffentliche Träger sowie die Anlagen 7 und 7a.

5.5
Abweichend von Nr. 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

-          Eine auf den jeweiligen Projektträger bezogene Aufstellung der nach dem Sonderurlaubsgesetz Geförderten gemäß Anlage 7;

-          Bestätigungen gemäß Anlage 7 b.

Bei Weiterleitungen der Landesmittel an Dritte sind die von den empfangenden Stellen zu erbringenden Verwendungsnachweise (vgl. Nr. 6.9 ANBest-P) vorzuhalten.

C
Geltungsdauer

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit Veröffentlichung in Kraft. Sie treten mit Ablauf der 16. Legislaturperiode gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 3. AG-KJHG außer Kraft. Übergangsweise sind sie bis zur Bekanntmachung von Förderrichtlinien zum Kinder- und Jugendförderplan der 17. Legislaturperiode weiterhin anzuwenden, längstens bis zum 31.12.2018. Die Geltungsdauer kann gemäß Nr. 13.2 VV/VVG zu § 44 LHO verlängert werden.

Die Muster, Anlagen und Beiblätter werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes (MBl. NRW.) und in der Sammlung des Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.

Die Muster, Anlagen und Beiblätter sind auch bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe (Landesjugendämter) erhältlich.

MBl. NRW. 2014 S. 806, geändert durch RdErl. v. 13.5.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 364).


Anlagen: