Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

 

Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan
(KJFP NRW)

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Vom 5. November 2018

Inhaltsübersicht

A Allgemeiner Teil

B Einzelförderrichtlinien (EFR)

I. Förderung landesweiter, regionaler und kommunaler Einrichtungen/Angebote

II. Projektförderung

III. Förderung von Einzelpositionen

C Geltungsdauer

A

Allgemeiner Teil

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Fachbezogene Pauschalen

Die Förderrichtlinie gilt nicht für fachbezogene Pauschalen (Positionen 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8 sowie Position 1.9 des Kinder- und Jugendförderplanes des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 – 2022 vom 8. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 357), sofern es sich um die Fachberater der Jugendförderung der Landesjugendämter handelt).

1.2
Zuwendungen i. S. d. §§ 23, 44 LHO

Das Land gewährt darüber hinaus entsprechend diesen Richtlinien auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist (LHO), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zu Leistungen in den Bereichen der Jugendhilfe, die in den §§ 10 bis 14 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz – vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist (KJFöG), näher genannt sind. Ein Anspruch der Zuwendungsempfänger auf Förderung besteht nicht. Die jeweilige Bewilligungsbehörde entscheidet über Zuwendungen auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Grundlage hierfür ist der Kinder- und Jugendförderplan 2018-2022.

1.3
Besondere Bestimmungen

1.3.1
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Fördermittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam sowie den Zielen ihrer Arbeit entsprechend zu verwenden.

1.3.2
Durch die Zuwendungen dürfen die Autonomie der Träger, ihre Vielfalt und Pluralität sowie ihr Recht auf freie Gestaltung der Angebote nicht eingeschränkt werden.

1.3.3
Bei Kooperationsmaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger als verantwortlicher Veranstalter auftreten. Hierbei ist es notwendig, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf den Ablauf und die Durchführung der Veranstaltung zukommt und dies anhand der Unterlagen nachvollziehbar ist. Eine Kooperation, die sich lediglich auf die Übernahme der Ausgaben beschränkt, ist nicht förderbar.

1.3.4
Für den Einsatz der pädagogisch tätigen Fachkräfte finden die Bestimmungen der §§ 72 und 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist (SGB VIII), Anwendung. Der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII ist zu beachten.

Bei Anstellungsverträgen muss das Direktionsrecht beim Zuwendungsempfänger verankert sein.

1.3.5
Über die Höhe der Vergütung (zum Beispiel Eingruppierung) und über die wöchentliche Arbeitszeit der Fachkräfte entscheidet der Träger. Bei der Förderung sind die Bestimmungen des Tarifrechts des Landes anzuwenden, wenn nicht ein anderes, bindendes Tarifsystem Anwendung findet (zum Beispiel eine Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung - KAVO). Eine Besserstellung gegenüber dem TV-Land ist auszuschließen.

1.3.6
Voraussetzung für eine Förderung von Einzelmaßnahmen ist, dass es sich im Hinblick auf den Zeitraum um ein in sich abgeschlossenes Projekt handelt.

1.3.7
Bei Projektförderungen von Zuwendungsempfängern können in begründeten Einzelfällen auch allgemeine Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden können.

1.3.8
Die Gewährung von Zuwendungen setzt grundsätzlich den Einsatz von Eigenmitteln voraus. Für den außergemeindlichen Bereich darf eine Zuwendung für Projektförderungen gemäß Abschnitt B.II „Projektförderungen“ dieser Richtlinien sowie für die EFR 5.5 Nummer 4 aus dem Abschnitt B.III „Einzelförderungen“ ausnahmsweise zu mehr als 90 Prozent oder zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.

1.3.9
Von der Ausnahmeregelung nach Nummern 2.4.3 VV beziehungsweise 2.3.3 VVG der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, Runderlass - I 1 - 0125 – 3 - I 3 - 0079 - 0.2 - des Ministeriums der Finanzen vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 360) geändert worden ist (VV zu § 44 LHO), ist kein Gebrauch zu machen.

1.3.10
Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes unter Verwendung des Logos der Obersten Landesjugendbehörde hinzuweisen.

2
Zuwendungsempfänger

2.1
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Zuwendungsempfänger können auch Gemeinden sein, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen. Die Zuwendungsempfänger ergeben sich aus Nummer 2 der jeweiligen Einzelförderrichtlinie. Die Zuwendungsempfänger sollen ihren Sitz grundsätzlich in Nordrhein-Westfalen haben und nach § 75 SGB VIII anerkannt sein, soweit die Einzelförderrichtlinien nichts anderes bestimmen.

2.2
Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden an Träger, die gewerblich oder unter Berücksichtigung ihrer Trägerstruktur im überwiegenden Interesse von einem oder einigen gewerblichen Unternehmen arbeiten.

3
Zuwendungsvoraussetzungen / Gegenstand der
Förderung

3.1
Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus Nummer 3 der jeweiligen Einzelförderrichtlinie.

3.2
Zu Sachausgaben zählen auch Ausgaben für Honorarkräfte sowie Ausgaben nach § 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist (SGB IV) (geringfügige Beschäftigung).

3.3
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der Förderung nach diesen Richtlinien auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration – 102 (BdH) – 14-01-01 – vom 1. Dezember 2017 (MBl. NRW. S. 1067) als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

3.4
Bei Maßnahmen, die sich an besondere Zielgruppen richten, ist die Beurteilung der Zugehörigkeit von jungen Menschen zur Zielgruppe der Maßnahme entlang von Kategorien wie dem Vorliegen von Migrationshintergründen, Fluchterfahrung, Geschlecht, schulischen Leistungsniveau sowie Schulabschlüssen, der familiären und der Wohnsituation, Wohnort, gesundheitlichen Aspekten, sozialer Lage/beruflicher Status, Kontakten zu anderen Hilfssystemen und Straffälligkeit vorzunehmen.

3.5
Im Rahmen von Einzelmaßnahmen werden zusätzliche außerunterrichtliche Bildungsangebote gefördert, die freiwillig sind, zusätzlich zum Unterrichtsangebot stattfinden und von einem Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden. Auf Nummer 1.3.3 wird verwiesen. Projekte in gebundenen Ganztagsschulen sowie in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich sind nicht förderfähig. Ausgaben, die durch die Teilnahme von Lehrkräften des Landes an geförderten Angeboten entstehen (zum Beispiel Fortbildungen, Seminare), sowie Ausgaben für Maßnahmen, die ausschließlich dem Schulbetrieb zuzuordnen sind (zum Beispiel Klassenfahrten), sind nicht förderfähig.

3.6
Maßnahmen, die nach dem Ersten Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz), das am 14. April 2000 neu bekannt gemacht und zuletzt mit Gesetz vom 23. Januar 2018 geändert wurde (GV. NRW. S. 90), in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, sind nicht förderfähig.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsarten

Die Landesförderung wird als Projektförderung gewährt. Die Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V. (AJS NRW) werden institutionell gefördert.

4.2
Finanzierungsarten

Die Zuwendungen sind als Zuschuss oder Zuweisung mit der aus der Nummer 4 der jeweiligen Einzelförderrichtlinie sich ergebenden Finanzierungsart zu bewilligen.

4.3
Höhe der Förderung

4.3.1
Die Höhe der Förderung ist jeweils in Nummer 4 der jeweiligen Einzelförderrichtlinie festgelegt.

4.3.2
Die Bagatellgrenze bei Zuwendungen an freie Träger beträgt in Abweichung von Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO 1 000 Euro, soweit die Einzelförderrichtlinien keine anderen Regelungen enthalten.

4.3.3
Die Bagatellgrenze bei Zuwendungen an öffentliche Träger beträgt 12 500 Euro (Nummer 1.1 VVG zu § 44 LHO).

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erworben oder hergestellt werden, sind fünf Jahre für den Zuwendungszweck gebunden, sofern die Einzelförderrichtlinien nichts anderes bestimmen. Sollte das Projekt vor Ablauf dieser Frist enden, sind die Gegenstände bis zum Ablauf der fünf Jahre für vergleichbare Zwecke in der Jugendförderung einzusetzen.

5.2
Sofern beim Wechsel einer Fachkraft spätestens nach drei Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Fachkraft eingestellt wird, erfolgt keine Kürzung der Förderung.

6
Verfahren

6.1
Die für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu beachtenden Regelungen, Muster, Anlagen und Beiblätter sind im allgemeinen Teil und in den jeweiligen Einzelförderrichtlinien festgelegt.

6.2
Bewilligungsbehörden sind die Landesjugendämter (Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe) als überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Oberste Landesjugendbehörde. Zuständig für die Bewilligung ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Träger seinen Sitz hat. Die Landesjugendämter haben sich bei der Anwendung und Auslegung der Richtlinien untereinander abzustimmen. In Fällen, in denen die Landesjugendämter Zuwendungsempfänger sein sollen, ist die Oberste Landesjugendbehörde die Bewilligungsbehörde. Darüber hinaus kann die Oberste Landesjugendbehörde in Einzelfällen eine gesonderte Zuständigkeit festlegen.

6.3
Die Förderanträge sind bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen, soweit kein anderer Stichtag bekannt gegeben wird.

6.4
Ein verbindliches Prüf- und Berechnungsschema für die Bewilligungsbehörden ist den Richtlinien in Anlage 7 beigefügt.

6.5
Zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffend SGB VIII behält sich die Oberste Landesjugendbehörde eine Entscheidung vor.

6.6
Bei Jahresvorhaben im Sinne dieser Richtlinie sind die bewilligten Zuwendungen ohne Anforderung der Zuwendungsempfänger in Teilbeträgen auszuzahlen, und zwar zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, soweit die jeweilige Einzelförderrichtlinie nichts anderes vorsieht.

6.7
Soweit in der jeweiligen Einzelförderrichtlinie vorgesehen ist, dass der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) die bewilligten Zuwendungen an seine Untergliederungen oder Mitgliedsorganisationen weiterleiten darf, muss der Erstempfänger sicherstellen, dass der Letztempfänger die Einhaltung der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und der Nebenbestimmungen beachtet und ihm gegenüber nachweist. Bei der Weitergabe sind die Mittel als Zuschuss aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes zu kennzeichnen.

6.8
Erfordert die Durchführung eines Projektes beziehungsweise einer Maßnahme einen Aufenthalt im Ausland, so hat der Träger dafür Sorge zu tragen, dass die teilnehmenden Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche ausreichend versichert sind.

6.9
Für Bildungsveranstaltungen sind Teilnehmerlisten fünf Jahre aufzubewahren und nach dem vorgeschriebenen Beiblatt D zu führen.

6.10
Bei Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe kann die Bewilligungsbehörde von einer Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.

7
Nachweis der Verwendung

Der Verwendungsnachweis wird – sofern die jeweilige Einzelförderrichtlinie nichts anderes bestimmt – gemäß Nummer 6.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit den Nummern 6.3 bis 6.5 der ANBest-P erbracht („umfassender Verwendungsnachweis“).

Für öffentliche Träger gelten im Hinblick auf den Umfang des Verwendungsnachweises die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

Für institutionelle Förderungen gelten im Hinblick auf den Umfang des Verwendungsnachweises die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderungen (ANBest-I).

Für die Förderung von Investitionen gelten im Hinblick auf den Umfang des Verwendungsnachweises die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).

B
Einzelförderrichtlinien (EFR)

I.

Förderung landesweiter, regionaler und kommunaler Einrichtungen/Angebote

EFR zu den Positionen 1.2, 1.9 und 1.13 des Kinder- und Jugendförderplans

1
Zuwendungszweck

1.1
Besondere Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (Position 1.2 KJFP)

Offene Kinder- und Jugendarbeit in Einrichtungen, Projekten, Initiativgruppen, als mobile Angebote oder Spielplatzarbeit bietet jungen Menschen Freizeitangebote und Unterstützung bei vielfältigen Fragen des Aufwachsens. Das Land fördert die Offene Kinder- und Jugendarbeit und unterstützt insbesondere die freien Träger bei der Bewältigung besonderer Herausforderungen bei der Weiterentwicklung der Angebote.

Gefördert werden Einrichtungen und Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, die zur Verbesserung des Angebots für besondere Zielgruppen und zur Bewältigung sozialer Problemlagen beitragen. Gefördert werden können die Weiterentwicklung bestehender oder neue Angebote. Dabei sollen insbesondere auch Angebote für LSBTI*-Jugendliche berücksichtigt werden.

1.2
Fachstellen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (Position 1.9 KJFP ohne Fachberater Jugendförderung der Landesjugendämter), Forschungspartnerschaften (Position 1.13 KJFP)

Jugendförderung braucht Qualität. Um diese dauerhaft zu gewährleisten sind Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unabdingbar. Hierfür bedarf es entsprechender Informations- und Beratungsstellen einerseits sowie der Bereitstellung wissenschaftlicher Expertise andererseits.

Gefördert werden entsprechende Fachstellen der Jugendförderung (mit Ausnahme der Fachberater Jugendförderung der Landesjugendämter) vor allem in den Bereichen kulturelle Jugendarbeit, Jugendmedienarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Jugendsozialarbeit, geschlechtsspezifische Jugendarbeit, LSBTI*-Jugendarbeit sowie Forschungspartnerschaften.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Zuwendungsempfänger können auch Gemeinden sein, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen.

Soweit es sich um Forschungspartnerschaften handelt, können auch wissenschaftliche Institute, gemeinnützige Institutionen, Stiftungen sowie Einzelpersonen (Wissenschaftler, Fachleute im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe) Zuwendungsempfänger sein.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1, Muster 2 a 1 sowie die Anlage 2 zu verwenden.

5.3
Verwendungsnachweisverfahren

5.3.1
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nummer 7 Allgemeiner Teil sind zusätzlich das Muster 3 a sowie die Anlage 2 und die Beiblätter A und B zu verwenden.

5.3.2
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

a. Ein Finanzplan gemäß Anlage 2,

b. Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A und

c. Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarte beizufügen (gilt nicht für die Angebote nach Position 1.13).

B
Einzelförderrichtlinien (EFR)

II. Projektförderung

EFR zu den Positionen 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 6 des Kinder- und Jugendförderplans

1
Zuwendungszweck

1.1             
Einmischende Jugendpolitik/Beteiligung/Mitbestimmung (Position 2.1 KJFP)


Alle Politikbereiche beeinflussen die Lebenswelten junger Menschen. Eine einmischende Jugendpolitik hat das Ziel, jungen Menschen die Gelegenheit zu verschaffen, an den sie betreffenden politischen Willensbildungen und Entscheidungen mitzuwirken.

Gefördert werden daher zusätzlich zu bereits von öffentlichen und freien Trägern durchgeführten Mitwirkungs-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsangeboten die Weiterentwicklung bestehender und die Schaffung neuer Angebote. Zur Sicherung der Qualität insbesondere bei der Ausgestaltung von Partizipationsangeboten für junge Menschen können auch Qualifizierungsangebote für Fachkräfte der Kinder-und Jugendhilfe gefördert werden.

1.2
Demokratische, politische- und Wertebildung/Gedenkstättenfahrten (Position 2.2 KJFP)

Es ist ein gesetzliches Ziel der Jugendförderung mit ihren Angeboten dazu beizutragen, dass junge Menschen sich zu gemeinschaftsfähigen und damit demokratischen Persönlichkeiten entwickeln. Damit sind auch verbunden die Förderung einer entsprechenden Werteorientierung sowie die Befähigung, undemokratische Haltungen und Bestrebungen erkennen zu können.

Gefördert werden Angebote der politischen Jugendbildung, der Herausbildung und Stärkung demokratischer Haltungen und Werte, soweit diese Angebote nicht schon Gegenstand der Förderung über fachbezogene Pauschalen sind. Die Förderung der politischen Bildungsarbeit umfasst auch Gedenkstättenfahrten zu Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ("Opfer- und Täterorte"). Darüber hinaus sind Gedenkstättenfahrten zu entsprechenden Gedenkorten der Verbrechen der SED-Diktatur förderfähig.

1.3
Digitalisierung in der Kinder- und Jugendförderung/Jugendmedienarbeit (Position 3.1 KJFP)

Die Digitalisierung prägt nachhaltig die Lebenswelt junger Menschen. Die Auseinandersetzung mit digitalen Medien, Prozessen und Werkzeugen ist somit auch als eine zentrale Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe anzusehen.

Gefördert werden Projekte, die die Stärkung von Kompetenzen in einer von Digitalisierung geprägten Welt für Kinder und Jugendliche zum Ziel haben. Ein wesentlicher Aspekt ist hierbei die Förderung der digitalen Teilhabe und der Abbau digitaler Ungleichheit. Zudem fallen hierunter Angebote zur Stärkung von Medienkompetenz. Darüber hinaus sollen die Angebote partizipativ die Interessen der Kinder und Jugendlichen einbeziehen und zur kritischen Reflexion anregen.

1.4
Demografie/ländlicher Raum/regionale Anforderungen (Position 3.2 KJFP)

Demografischer Wandel sowie nationale und internationale Migrationsbewegungen führen zu unterschiedlichen Lebensbedingungen junger Menschen in den Regionen Nordrhein-Westfalens. Die Träger der Jugendhilfe stehen vor der Herausforderung, den Wandel so zu gestalten, dass allen Kindern und Jugendlichen gleichermaßen gute Bedingungen des Aufwachsens zur Verfügung stehen.

Gefördert werden Angebote, die zur Neugestaltung oder Weiterentwicklung der Jugendförderung vor Ort beitragen und das Ziel verfolgen, unter sich verändernden Bedingungen bedarfsgerechte Angebote zu schaffen.

1.5
Besondere Maßnahmen und Projekte (Position 3.3 KJFP)

Neben Digitalisierung und demografischem Wandel gibt es weitere Veränderungen, die die Kinder- und Jugendhilfe landesweit oder vor Ort vor neue Herausforderungen stellen. Dies macht die Weiterentwicklung der Angebote und Strukturen der Leistungen erforderlich. Das Land hat die Aufgabe diese Weiterentwicklung anzuregen und zu fördern.

Gefördert werden Projekte und besondere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die neue Initiativen und Ansätze entwickeln, erproben oder implementieren. Die Projekte und Angebote sollen Anregungen und Anstöße für eine Weiterentwicklung von Kinder- und Jugendhilfe geben.

1.6
Forschung in der Kinder- und Jugendhilfe (Position 3.4 KJFP)

Die Kinder- und Jugendhilfe benötigt für ihre Weiterentwicklung neben der kritischen Reflexion der eigenen Praxis und deren Auswertung auch wissenschaftliche Erkenntnisse zum Beispiel zu Fragen der Veränderung der Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen. Zugleich bedarf es des Dialogs zwischen Wissenschaft, Verwaltung, Politik und Praxis über neue Erkenntnisse im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.

Gefördert werden zum Beispiel Forschungsprojekte zur Kinder- und Jugendhilfe, zu Lebenswelten und Bildungskontexten, zur Evaluation einzelner Projekte oder Angebotsformen sowie Veranstaltungen, Veröffentlichungen sowie Vernetzung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe.

1.7
Teilhabe junger Menschen mit Zuwanderungserfahrung (Position 4.1 KJFP)

Die Förderung der Integration und Persönlichkeitsbildung von Menschen mit Migrationshintergrund und Fluchterfahrung gehört zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung. Sie soll mit geeigneten Angeboten die Chancen dieser jungen Menschen an einer gleichberechtigten gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe verbessern. Zugleich soll die Jugendförderung dazu beitragen, das Verständnis für Vielfalt in der Gesellschaft zu fördern und Diskriminierungen abzubauen.

Gefördert werden Angebote, die dazu beitragen, soziale Benachteiligungen abzubauen, die Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit herzustellen und die Integration in den Sozialräumen zu fördern, zu festigen und weiterzuentwickeln.

1.8
Teilhabe junger Menschen mit Behinderung (Position 4.2 KJFP)

Die Förderung junger Menschen mit Behinderungen bei ihrer gesellschaftlichen Teilhabe ist auch eine Aufgabe der Jugendförderung. Sie kommt dieser Aufgabe nach, in dem sie das gemeinsame Freizeiterleben behinderter und nicht behinderter junger Menschen ermöglicht, gemeinsame Bildungsprozesse initiiert und auf ein verbessertes Klima für Inklusion hinwirkt.

Gefördert werden Angebote, die dazu beitragen, Teilhabe zu stärken, Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit zu verbessern, Diskriminierungen entgegenzuwirken und die Intentionen der UN-Behindertenrechtskonvention gesellschaftlich zu verankern. Im engen Kontext konkreter Angebote für junge Menschen ist auch die Förderung der Qualifikation von Fachkräften möglich. Leistungen, auf die für die einzelnen Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen ein gesetzlicher Anspruch besteht, können nicht gefördert werden.

1.9
Teilhabe junger Menschen mit Benachteiligungslagen (Position 4.3 KJFP)

Die Minderung oder der Ausgleich von Benachteiligungslagen junger Menschen, die sich aus sozialer Benachteiligung oder individueller Beeinträchtigung ergeben, gehört zu den Aufgaben der Jugendförderung. Insbesondere wird dies möglich über Angebote zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Bildung und Qualifikation sowie durch Angebote zur Stärkung der Persönlichkeit.

Gefördert werden Angebote die dazu beitragen, die soziale Teilhabe, Bildung und Qualifikation von jungen Menschen dieser Zielgruppe zu verbessern. Auch können Angebote zur Überwindung akuter Not- und Konfliktsituationen gefördert werden. Nicht förderfähig sind Angebote, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist (SGB II) oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist (SGB III), gefördert werden sowie Angebote, die den Erzieherischen Hilfen zuzurechnen sind.

1.10
Geschlechterreflektierende Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit/Gender Mainstreaming (Position 4.4 KJFP)

Mädchen und Jungen haben unterschiedliche Bedürfnisse und Erwartungen. Die Jugendarbeit hat die Aufgabe, diese Geschlechterdifferenz zu berücksichtigen und entsprechende Angebote zu entwickeln.

Gefördert werden Projekte zu Gender Mainstreaming und zu geschlechterreflektierender Jungen- und Mädchenarbeit. Entsprechende Angebote können auch koedukativ durchgeführt werden.

1.11
Angebote für junge LSBTI*-Menschen (Position 4.5 KJFP).

LSBTI*-Menschen haben spezifische Bedürfnisse und Bedarfe. Daher sollen Angebote entwickelt und umgesetzt werden, die die unterschiedlichen Lebensentwürfe, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten junger LSBTI*-Menschen in den Blick nehmen.

Gefördert werden Angebote, die junge Menschen mit ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten mit ihren spezifischen Bedürfnissen in den Blick nehmen und dazu beitragen, Akzeptanz und Vielfalt zu fördern.

1.12
Kinder- und Jugendarbeit in kommunalen Bildungslandschaften (Position 5.1 KJFP)

Die außerfamiliären Bildungsprozesse von Kindern und Jugendlichen finden in unterschiedlichen lokalen Bezügen wie Schule, Jugendarbeit et cetera statt. Zur Optimierung der Bildungsprozesse und zur besseren Absprache der Akteure sind die Entwicklung und der Ausbau kommunaler Bildungslandschaften geeignete Instrumente.

Gefördert werden Angebote, in denen sich die Bildungsakteure vernetzen und ihre Angebote verbindlich aufeinander abstimmen, beziehungsweise gemeinsam Bildungsziele verabreden. Gefördert werden können auch koordinierende Aktivitäten der Jugendämter beim Aus-und Aufbau von Bildungslandschaften. Träger der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind dabei in der Regel ebenso einzubeziehen wie Schulen, Volkshochschulen, Sportvereine und kulturelle Einrichtungen. Weiterhin können begleitende Maßnahmen der Qualifizierung gefördert werden. Dem Aspekt der Nachhaltigkeit der Kooperation ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

1.13
Internationale Jugendarbeit (Position 5.2 KJFP)

Das Erleben internationaler Jugendarbeit trägt zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei und fördert zudem das interkulturelle Verständnis und die Akzeptanz von Vielfalt. Dies gilt grundsätzlich für alle jungen Menschen, in besonderer Weise aber für benachteiligte Jugendliche, die weniger Zugang zu internationaler Erfahrung haben.

Gefördert werden Jugendbegegnungen insbesondere mit dem Schwerpunkt Austausch mit Israel, den Ländern der europäischen Union sowie der Türkei. Dabei sollen in der Regel nachhaltige Austauschstrukturen auf Gegenseitigkeit angestrebt oder gepflegt werden. Zusätzlich können auch Jugendbegegnungen mit afrikanischen Ländern gefördert werden, auch wenn im Einzelfall Rückbegegnungen nicht möglich sind. Ebenfalls förderfähig sind Aktivitäten von Jugendgruppen im Zusammenhang mit dem Thema "Eine Welt". Schließlich sind auch Maßnahmen des Fachkräfteaustauschs möglich, wenn diese der unmittelbaren Vor- oder Nachbereitung von Jugendaustauschmaßnahmen oder -programmen dienen.

1.14
Bildung für nachhaltige Entwicklung (Position 5.3 KJFP)

Junge Menschen wachsen heute in einer Welt auf, die durch globale Wirtschaftsbeziehungen und im globalen Maßstab nicht faire Produktionsbedingungen sowie globale Kommunikation geprägt sind. Auch die täglichen Erlebenswelten werden hierdurch beeinflusst und gestaltet. Junge Menschen wollen und sollen sich mit Fragen der Globalisierung und nachhaltiger Entwicklung befassen.

Gefördert werden Angebote der Bildung, die sich mit den Themen Globalisierung und nachhaltige Entwicklung zielgruppengerecht auseinandersetzen. Gefördert werden auch Angebote, die darüber hinaus jungen Menschen die Gelegenheit zu gesellschaftlichem Engagement eröffnen.

1.15
Kulturelle Jugendarbeit (Position 5.4 KJFP)

Die Auseinandersetzung mit kulturellen Themen, Mitteln und Formen eröffnet jungen Menschen die Möglichkeit ästhetische Erfahrungen zu machen und sich mit ihrem eigenen kulturellen Selbstverständnis und dem von anderen auseinanderzusetzen. Dies dient zum einen der Entwicklung der Persönlichkeit, zum anderen der Entwicklung von Verständnis und Akzeptanz anderer Vorstellungen und kulturellen Praxen. Auch öffnet kulturelle Jugendarbeit den Zugang zu eher traditionellen gesellschaftlichen Beständen von Kunst und Kultur.

Gefördert werden Angebote, die jungen Menschen Möglichkeiten zum eigenen künstlerischen oder kulturellen Ausdruck verschaffen. Darüber hinaus werden Angebote gefördert, die zu einer gezielten Weiterentwicklung künstlerischen oder kulturellen Verständnisses beitragen. Gefördert werden können in diesem Kontext auch Kooperationsprojekte der Jugendförderung mit Partnern aus dem Bereich der Kultur.

1.16
Präventive Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe (Position 6 KJFP)

Junge Menschen sind zahlreichen Risiken ausgesetzt, die den Prozess des Aufwachsens und der Persönlichkeitsbildung gefährden können. Der Gefahr Opfer von Gewalt oder sexualisierter Gewalt zu werden, den Risiken schädlicher Einflüsse durch problematische Medieninhalte, der Gefahr durch extremistische Radikalisierung sowie der Gefahren, die von Suchtstoffen und stoffungebundenen Süchten ausgehen, muss präventiv begegnet werden.

Gefördert werden Angebote, die vor dem Hintergrund der genannten und ggf. weiterer Risikolagen und Gefährdungen junge Menschen präventiv schützen und junge Menschen gegen gefährdende Einflüsse stark machen. Angebote zur Entwicklung präventiver Strategien können sich auch an Eltern und Fachkräfte der Kinder- und Jugendförderung richten.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Zuwendungsempfänger können auch Gemeinden sein, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen,

2.2
für die unter den Nummern 1.5 und 1.6 genannten Maßnahmen, neben den unter Nummer 2.1 genannten möglichen Zuwendungsempfängern, wissenschaftliche Institute, gemeinnützige Institutionen, Stiftungen sowie Einzelpersonen (Wissenschaftler, Fachleute im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe).

3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung

3.1
Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

Zu Personalausgaben zählen ausschließlich

a. Ausgaben für befristete Beschäftigungsverhältnisse,

b. Ausgaben zur befristeten Aufstockung bestehender Beschäftigungsverhältnisse und

c. (anteilige) Ausgaben für bestehende Beschäftigungsverhältnisse,

deren Begründung durch den Zuwendungszweck unmittelbar erforderlich ist und die nicht bereits durch andere Fördermittel des Landes finanziert werden.

3.2
Qualifizierungen für Fachkräfte können gefördert werden, soweit sie einem konkreten Projekt zuzurechnen sind.

Bei Nummer 1.5 und 1.6 sind Ausgaben für

a. Treffen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen für junge Menschen sowie für Fachkräfte und Experten aus Wissenschaft und Praxis nur als Sachausgaben zugelassen, soweit sie landespolitisch bedeutsam sind,

b. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen nur als Sachausgaben zugelassen, wenn Thema beziehungsweise Gegenstand sowie Inhalt von kinder- und jugendpolitischer Bedeutung für die Landesebene sind.

3.3
Bei der Bewilligung von Zuwendungen für Gedenkstättenfahrten gemäß Pos. 2.2 der Übersicht über Einzelpositionen des Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 - 2022 (KJFP) vom 8. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 357) sowie für Maßnahmen der Internationalen Jugendarbeit gemäß Pos. 5.2 des KJFP liegt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn abweichend von der allgemeinen Regelung in Nummer 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO erst vor, wenn eine der Bewilligung vorgelagerte Buchung einer Leistung, die für die Reiseplanung notwendig ist, vom Zuwendungsempfänger nicht mehr storniert werden kann. Eine Bewilligung auf Basis des Satzes 1 kann nur dann erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger bei der vorgelagerten Buchung bereits die entsprechenden Regelungen der ANBest-P/ANBest-G angewendet hat.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt

a. für den außergemeindlichen Bereich 85 Prozent,

b. für öffentliche Träger 40 Prozent bis höchstens 80 Prozent

der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben (Anlage 7). Die Regelungen der Nummer 1.3.8 Allgemeiner Teil bleiben hiervon unberührt.

4.2
Bei Nummer 1.2 beträgt für Fahrten zu Gedenkstätten bei Zuwendungen an freie Träger die Bagatellgrenze in Abweichung von Nummer 4.3.2 Allgemeiner Teil und Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO 500 Euro.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Einzelvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1 beziehungsweise Muster 1 a, Muster 2 a 6 beziehungsweise Muster 2 a 7 sowie die Anlage 1.

5.3
Verwendungsnachweisverfahren

5.3.1
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nummer 7 Allgemeiner Teil sind zusätzlich das Muster 3 a sowie die Anlage 1 und die Beiblätter A und B zu verwenden.

5.3.2
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich mit einer Fördersumme des Landes von unter 50 000 Euro der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

a. Ein Finanzplan gemäß Anlage 1,

b. Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A und

c. Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beim Projektträger vorzuhalten.

III.
Förderung von Einzelpositionen

EFR zu Position 1.6: Präventionsarbeit mit besonderen Zielgruppen

1
Zuwendungszweck

Das Land sieht die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es hat sich daher zum Ziel gesetzt, Risiken, die den Prozess des Aufwachsens und der Persönlichkeitsentwicklung gefährden, entgegenzuwirken. Das Land fördert

1.1
Maßnahmen für gefährdete und straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende (sog. Brücke-Projekte),

1.2
die sozialpädagogische Arbeit mit Fußball-Fan-Projekten im Rahmen des „Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit“,

1.3
Präventive Maßnahmen auf dem Gebiet rechtsextremer Tendenzen, sexualisierter Gewalt an Mädchen und Jungen und Stärkung der Demokratieförderung.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
für Maßnahmen zu Nummer 1.1 Träger der freien Jugendhilfe, die eine Einrichtung für ambulante sozialpädagogische Hilfe und Betreuung für gefährdete und delinquent gewordene Jugendliche und Heranwachsende führen,

2.2
für Maßnahmen zu Nummer 1.2 Träger von sozialpädagogisch begleiteten Fußballfan-Projekten,

2.3
für Maßnahmen zu Nummer 1.3 Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe.

3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
bei Maßnahmen zu Nummer 1.1 notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben zum Betrieb der unter Nummer 2.1 genannten Einrichtungen. Voraussetzungen für die Förderungen sind, dass die „Brücke-Projekte“ im Zusammenhang mit richterlichen Weisungen gemäß § 10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) durchgeführt werden und dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe das jeweilige Projekt in mindestens gleicher Höhe wie das Land finanziell fördert,

3.2
bei Maßnahmen zu Nummer 1.2 im Rahmen der „Dreierfinanzierung“ notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben von Trägern von Fußballfan-Projekten, die im Rahmen des Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit arbeiten,

3.3
bei Maßnahmen zu Nummer 1.3 notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung zu Nummer 3.1 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt für den außergemeindlichen Bereich 45 Prozent der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben (Anlage 7). Die Regelungen der Nummer 1.3.8 Allgemeiner Teil bleiben hiervon unberührt.

4.2
Die Zuwendung zu Nummer 3.2 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Dabei betragen die Finanzierungsanteile grundsätzlich: Deutscher Fußball-Bund e. V. beziehungsweise Die Liga – Fußballverband e.V. 50 Prozent, Land 25 Prozent und Kommune 25 Prozent („Dreierfinanzierung“ nach dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit).

4.3
Die Zuwendung zu Nummer 3.3 wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5
Verfahren

5.1
Zuwendungen zu Nummer 4.1 („Brücke-Projekte) und zu Nummer 4.3.

5.1.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt.

5.1.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1, Muster 2 a 1 und Muster 2 a 11 sowie die Anlage 2 zu verwenden.

5.2
Zuwendungen zu Nummer 4.2 („Fußballfan-Projekte“)

5.2.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt.

5.2.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 a 3 sowie die Anlage 2 zu verwenden.

5.3
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

a. Ein Finanzplan gemäß Anlage 2,

b. Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A und,

c. Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beizufügen.

EFR zu Position 1.7: Freiwilliges ökologisches Jahr

1
Zuwendungszweck

Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist ein Bildungsjahr für junge Menschen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht, das in den Bereichen des Natur- und Umweltschutzes sowie der nachhaltigen Entwicklung durchgeführt wird. Es bietet jungen Menschen Bildungs- und Lernmöglichkeiten und die Chance zur Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die beiden FÖJ-Zentralstellen der Landesjugendämter sowie die von ihnen anerkannten Einsatzstellen des FÖJ in Nordrhein-Westfalen.

3
Zuwendungsvoraussetzung, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist (JFDG), festgesetzten Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld sowie die entstehenden Ausgaben für die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) sowie die Ausgaben zur Unfallversicherung als auch die Ausgaben für die pädagogische Begleitung.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Pauschale pro teilnehmendem Jugendlichen differenziert nach internatsmäßiger Unterbringung und Heimschläfern auf der Grundlage des JFDG sowie die Festbetragsfinanzierung für die pädagogische Begleitung gewährt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben (bezogen auf das Schuljahr 1. August bis 31. Juli) gewährt. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

a. Änderungen hinsichtlich der Stellenbesetzung sind dem Landesjugendamt als zuständige obere Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen.

b. Wird eine FÖJ-Stelle vor oder zum 15. eines Monats aufgegeben, so ist die Zuwendung für diesen Monat hälftig zu erstatten.

c. Bei einer Stellenaufgabe nach dem 15. eines Monats wird von einer Rückforderung für diesen Monat abgesehen.

d. Sollte die FÖJ-Stelle einen oder mehrere Monate unbesetzt bleiben, so ist die Zuwendung hierfür zu erstatten.

e. Eine nicht besetzte beziehungsweise freigewordene FÖJ-Stelle ist in Abstimmung mit dem Landesjugendamt beziehungsweise der FÖJ-Zentralstelle zügig neu zu besetzen.

5.2
Abweichend von Nummer 6.6 Allgemeiner Teil sind die Auszahlungstermine: 15. Februar, 15. Mai, 15. August sowie 15. Oktober.

5.3
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 a 4 beziehungsweise Muster 2 a 5 sowie die Anlage 4 zu verwenden.

5.4
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich ist dem Verwendungsnachweis eine auf den Einzelfall bezogene Aufstellung je Einsatzstelle gemäß Anlage 4 beizufügen.

Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der Gehaltskonten beziehungsweise Stammblätter beizufügen.

Empfangsbescheinigungen (z. B. Quittung, Überweisungsträger) für Taschengeld, Heimschläfer-Pauschale sind vom Projektträger vorzuhalten.

EFR zu Position 1.10: Ring politischer Jugend

1
Zuwendungszweck

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der politischen Bildung und zur Vermittlung von Erfahrungen politischer Willensbildung haben sich die Jugendorganisationen der demokratischen Parteien zum Ring Politischer Jugend NRW zusammengeschlossen. Gefördert werden die hauptamtliche Tätigkeit von Fachkräften der Jugendarbeit und die Durchführung von Angeboten der politischen Bildung.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Mitgliedsverbände des Rings Politischer Jugend NRW, sofern sie Jugendorganisationen der im Landtag NRW oder im Bundestag vertretenen Parteien sind und über mehr als 1 500 Mitglieder in Nordrhein-Westfalen verfügen.

3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
die hauptamtlich tätigen Fachkräfte der Jugendarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben auf Landesebene sowie Ausgaben für Planungs- und Leitungsaufgaben der Landesverbände,

3.2
die Angebote der außerschulischen Jugendbildung,

3.3
Angebote der im Kinder- und Jugendförderplan genannten Handlungsfelder können örtlich und überörtlich beziehungsweise regional durchgeführt werden. Sie werden in der Regel nur gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. An den Bildungsveranstaltungen müssen mindestens sieben junge Menschen teilnehmen.

b. Der Veranstaltungsort soll in Nordrhein-Westfalen, in einem benachbarten Bundesland, im angrenzenden Ausland oder in Berlin liegen.

c. Der Wohnsitz einer überwiegenden Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

d. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der pädagogischen Angebote müssen junge Menschen oder ehrenamtliche sowie neben- oder hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sein.

3.4
Bei der Förderung von Wochenendmaßnahmen im Rahmen von Internatsveranstaltungen sind die Fördervoraussetzungen nach Nummer 3.3 auch dann erfüllt, wenn innerhalb von 48 Stunden insgesamt 10 Zeitstunden Bildungsarbeit durchgeführt werden.

3.5
Maßnahmen im Rahmen der verbandsbezogenen Arbeit, z. B. Organisation des Verbandes, Planung von Arbeitsabläufen aber auch Vorstands-, Ausschusssitzungen und Konferenzen gehören nicht zu den Bildungsmaßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans und sind nicht zuwendungsfähig.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.2
In die Förderung von Bildungsmaßnahmen dürfen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zum Alter von 35 Jahren einbezogen werden.

4.3
Wahlkampfmaßnahmen und Parteiveranstaltungen sind nicht zuwendungsfähig.

4.4
Gefördert werden Bildungsveranstaltungen wie folgt:

a. Bei Veranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit mit Übernachtung („Internatsveranstaltungen“) kann je Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag von bis zu 37 Euro eingesetzt werden.

b. Bei Bildungsveranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit ohne Übernachtung („Tagesveranstaltungen“) kann je Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag von bis zu 25 Euro eingesetzt werden.

4.5
Alle übrigen Veranstaltungen und freizeitpädagogische Maßnahmen - soweit sie mindestens 1,5 Stunden umfassen - werden unabhängig von der Teilnehmerzahl mit folgenden Pauschalbeträgen gefördert:

a. für örtliche Maßnahmen 145 Euro,

b. für überörtliche beziehungsweise regionale Maßnahmen oder für Großveranstaltungen 1 800 Euro.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel dürfen weitergeleitet werden.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 a 2 sowie die Anlage 2 RPJ zu verwenden.

5.3
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

a. Ein Finanzplan gemäß Anlage 2 RPJ,

b. Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A,

c. Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B,

d. Eine Aufstellung der Bildungsveranstaltungen gemäß Beiblatt C und

e. Eine Aufstellung der Teilnehmer dieser Bildungsveranstaltungen gemäß Beiblatt D.

Darüber hinaus sind dem Verwendungsnachweis Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beizufügen.

EFR zu Position 1.11: Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V.

1
Zuwendungszweck

Die gezielte Qualifizierung der musisch-kulturellen und medienpädagogischen Kinder- und Jugendbildungsarbeit spielt eine wichtige Rolle. Das Land fördert die Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V. Die Akademie hat schwerpunktmäßig die Aufgabe, Fortbildungsveranstaltungen und Kurse für haupt- und nebenberufliche sowie für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit durchzuführen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V.

3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushaltes gewährt. Die Höhe der Zuwendung wird jährlich vom Ministerium in Abstimmung mit der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde festgelegt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat einen Wirtschaftsplan vorzulegen.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 b 1 sowie die Anlage 3 zu verwenden.

5.3
Der Verwendungsnachweis (Muster 3 b 1) wird vereinbarungsgemäß gegenüber der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde gemäß der ANBest-I erbracht. Die Oberste Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen und das zuständige Landesjugendamt erhalten eine Kopie des Verwendungsnachweises.

EFR zu Position 1.12: Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. (AJS NRW)

1
Zuwendungszweck

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V. (AJS NRW) ist eine nach § 17 KJFöG geförderte Landesstelle. Sie hat zur Aufgabe, Handlungskonzepte für den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu entwickeln. Hierzu gehören auch Strategien zur besseren Information und Aufklärung. Weiterhin ist sie mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz beauftragt. Zugleich nimmt sie für die Oberste Landesjugendbehörde koordinierende Aufgaben wahr. Sie wirkt dabei insbesondere mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Schulen, der Polizei, den Jugend- und Ordnungsämtern sowie den Trägern des Jugendschutzes zusammen. Die Mittel dienen zur Förderung der AJS NRW.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die AJS NRW.

3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushalts gewährt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat einen Wirtschaftsplan vorzulegen.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1, Muster 2 b 2 sowie die Anlage 3 zu verwenden.

5.3
Der Verwendungsnachweis (Muster 3 b 2) wird gemäß der ANBest-I erbracht. Dem Verwendungsnachweis sind beizufügen: die Anlage 3 sowie die Beiblätter A und B.

EFR zu Position 1.14: Förderung nach dem Sonderurlaubsgesetz

1
Zuwendungszweck

Die Förderung erfolgt für den Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe unter Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 5 des Gesetzes zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist (SUrlG) in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 216). In begründeten Ausnahmefällen erfolgt eine Förderung auch dann, wenn der Sonderurlaub nach Regeln eines anderen Bundeslandes erteilt wurde und die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
die vom Land geförderten Jugendverbände,

2.2
Mitgliedsverbände der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,

2.3
sonstige freie Träger und öffentliche Träger im Sinne des § 2 SUrlG.

3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe, wenn

a. die Teilnahme sich auf Maßnahmen und Fachtagungen nach § 1 SUrlG erstreckt,

b. diesen Personen hierfür Urlaub nach § 2 SUrlG gewährt wird und

c. ihnen hierdurch ein Verdienstausfall entsteht, der vom Zuwendungsempfänger ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Die Höhe des jeweiligen Festbetrages ergibt sich aus einem jährlich neu festzusetzenden Prozentanteil des Bruttoverdienstausfalles.

4.2
Die Bagatellgrenze beträgt in Abweichung von Nummer 4.3.2 Allgemeiner Teil und Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO

a. bei Zuwendungen an freie Träger 100 Euro,

b. bei Zuwendungen an öffentliche Träger 500 Euro.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird in den Fällen der Nummern 2.1 und 2.2 für Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel dürfen vom Zuwendungsempfänger an seine Untergliederungen weitergegeben werden. Sofern die Mittel an Untergliederungen oder Mitgliedsorganisationen weitergegeben werden, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem Letztempfänger in verbindlicher Form die Einhaltung der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen aufzuerlegen. Bei der Weitergabe sind die Mittel als Zuschuss aus dem Kinder- und Jugendförderplan zu kennzeichnen und für das jeweilige Haushaltsjahr auf einen Ausgleich in Höhe eines festzusetzenden Anteils des jeweils nachgewiesenen Bruttoverdienstausfalls zu begrenzen.

5.2
In Fällen der Nummer 2.3 wird die Zuwendung zu Einzelmaßnahmen gewährt.

5.3
Abweichend von Nummer 6.6 Allgemeiner Teil werden für Jahresvorhaben freier Träger nach Nummer 5.1 die Auszahlungstermine wie folgt festgesetzt: ein Fünftel zum 15. Januar, ein Fünftel zum 15. April, zwei Fünftel zum 15. Juli und ein Fünftel zum 15. Oktober.

5.4
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind zu verwenden: die Muster 1, Muster 2 a 8 zu den Nummern 2.1 und 2.2, Muster 2 a 9 zu Nummer 2.3, Muster 2 a 10 für öffentliche Träger sowie die Anlage 6.

5.5
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

a. Eine auf den jeweiligen Projektträger bezogene Aufstellung der nach dem Sonderurlaubsgesetz Geförderten gemäß Anlage 6 und

b. Bestätigungen gemäß Anlage 6 a.

Bei Weiterleitungen der Landesmittel an Dritte sind die von den empfangenden Stellen zu erbringenden Verwendungsnachweise (vgl. Nummer 6.9 ANBest-P) vorzuhalten.

EFR zu Position 1.15: Investitionen

1
Zuwendungszweck

Die Mittel sind bestimmt zur Erhaltung und Optimierung der Infrastruktur von überörtlichen und besonders innovativen Einrichtungen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der freien Jugendhilfe.

3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung

3.1
Gefördert werden

3.1.1
der Neu- und Erweiterungsbau,

3.1.2
der Umbau,

3.1.3
Maßnahmen der Bauunterhaltung, wie z. B. die Erneuerung und der zusätzliche Einbau oder die Verbesserung von Installationen und betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen,

3.1.4
der Erwerb von Gebäuden,

3.1.5
die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen.

3.2
Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird. Sie beträgt

a. bei Baumaßnahmen und Erwerb nach Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 einschließlich Maßnahmen der Bauunterhaltung nach Nummer 3.1.3 25 Jahre,

b. bei Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie Außenanlagen nach Nummer 3.1.3 15 Jahre,

c. bei Beschaffung von Einrichtungsgegenständen nach Nummer 3.1.5 10 Jahre.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon abweichen.

Bei vorübergehend nicht zweckentsprechender Nutzung kann die Bewilligungsbehörde bestimmen, dass die Abgeltung der Landesmittel ausgesetzt wird.

Bei dauernder nicht zweckentsprechender Nutzung entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der Landesmittel.

3.3
Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen beziehungsweise für das die Beschaffung erfolgen soll, so soll die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung erstreckenden zweckdienlichen Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages des Zuwendungsempfängers mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.

3.4
Eine dingliche Sicherung des für den Fall der Nichteinhaltung der Zweckbindung bestehenden Rückzahlungsanspruchs ist regelmäßig nur dann vorzusehen, wenn der Zuschuss den Betrag von 500 000 Euro übersteigt. Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so soll eine dingliche Sicherung bereits bei Zuschüssen von über 50 000 Euro vorgesehen werden.

3.5
Bauvorhaben in Bauabschnitten werden nur gefördert, wenn jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.

3.6
Personalwohnplätze werden nur gefördert, wenn sie sich innerhalb der Einrichtung oder in einem zur Einrichtung gehörenden Gebäudeteil befinden.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung bis zu 70 Prozent der förderungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Bereitstellung anderer öffentlicher Mittel kann sich die Finanzierungsart nach den Richtlinien des Zuschussgebers richten, der den größten Förderungsanteil erbringt.

4.2
Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276 (in der Fassung von 12/2008) zugrunde zu legen:

4.2.1
Baumaßnahmen

200 Herrichten und Erschließung

300 Bauwerk - Baukonstruktionen (mit Ausnahme der Kostengruppen 397 und 398)

400 Bauwerk - Technische Anlagen

500 Außenanlagen

619 Ausstattung, Sonstiges

700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 710, 720, 750, 760)

4.2.2
Beschaffung von Einrichtungsgegenständen

(Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung in Verbindung mit Bauvorhaben)

610 Ausstattung (mit Ausnahme der Kostengruppe 619)

4.2.3
Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen

370 Baukonstruktive Einbauten

445 Beleuchtungsanlagen

470 Nutzungsspezifische Anlagen

550 Einbauten in Außenanlagen

610 Ausstattung

4.2.4
Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil und Erschließung) zuwendungsfähig.

4.2.5
Mehrausgaben von Bauvorhaben, die gegenüber dem Jahr der Bewilligung bis zur Fertigstellung des Vorhabens entstehen, können von der Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel anerkannt werden.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Einzelvorhaben gewährt.

5.2
Die Auszahlung ist bei Um- und Ausbau sowie Instandsetzungsmaßnahmen auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:

30 Prozent nach Beginn der Maßnahme,

35 Prozent wenn die Summe der Auftragsvergabe die Hälfte der Bauausgaben erreicht hat und - soweit erforderlich - mindestens der Nachweis eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung vorgelegt worden ist,

35 Prozent nach Fertigstellung der Maßnahme.

Die Auszahlung für Hochbaumaßnahmen (Neu- und Erweiterungsbauten) ist auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:

30 Prozent nach Vergabe des Rohbauauftrages,

35 Prozent nach Vorlage des Rohbauabnahmescheines und - soweit vorgeschrieben - mindestens eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung,

35 Prozent nach Vorlage des Schlussabnahmescheines.

Die Auszahlung bei Einrichtungsgegenständen richtet sich nach den ANBest-P.

5.3
Die Bewilligungsbehörde hat bei der Förderung von Bauvorhaben zugleich die Aufgaben nach Nummer 6 VV zu § 44 LHO wahrzunehmen. Bei Vorhaben mit örtlichem Einzugsbereich ist das Jugendamt an der Planung zu beteiligen.

5.4
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 c sowie die Anlage 5 zu verwenden.

5.5
Der Verwendungsnachweis (Muster 3 c) wird gemäß der NBest-Bau erbracht.

EFR zu Position 5.5: Bildungsangebote für junge Menschen in den Jugendfreiwilligendiensten

1
Zuwendungszweck

Die Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) sind Bildungsjahre für junge Menschen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Sie schaffen Lern- und Erfahrungsräume für junge Menschen und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Im Rahmen der beiden Jugendfreiwilligendienste erwerben Jugendliche wichtige soziale und persönliche Kompetenzen, die einen Berufseinstieg erleichtern.

Bisher sind jedoch benachteiligte junge Menschen in den beiden Jugendfreiwilligendiensten deutlich unterrepräsentiert. Deshalb sollen die Träger des FSJ und des FÖJ spezielle Angebote für junge Menschen im Rahmen der beiden Jugendfreiwilligendienste entwickeln, deren Integration als gefährdet gilt. Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, in das die Einsatzstellen einbezogen werden sollen und das der Erhöhung der Bildungs- und Sozialkompetenz dient, soll neben den traditionellen Zielen der Jugendfreiwilligendienste insbesondere das Ziel einer besseren Integrationschance auf dem Arbeitsmarkt verfolgt werden.

Gefördert werden Maßnahmen, wie z. B. Bildungsangebote, die dazu beitragen benachteiligten jungen Menschen den Zugang zu FÖJ und FSJ zu ermöglichen.

Als benachteiligte junge Menschen gelten Freiwillige, die sozial benachteiligt sind und/oder individuelle Beeinträchtigungen im Sinne von § 13 SGB VIII vorweisen. Hierzu zählen zum Beispiel Freiwillige, die keinen Schulabschluss oder einen Förderschulabschluss haben, und Freiwillige, die zwar über einen Schulabschluss verfügen, gleichzeitig aber mit besonderen individuellen Problemlagen beziehungsweise Förderbedarfen (wie zum Beispiel Sprachvermögen, abweichendem Verhalten, Abbruch einer Lehre) belastet sind, die ihre Chancen auf eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen. Hierzu zählen auch junge Menschen, die aufgrund ihres Migrationshintergrundes benachteiligt sind.

Gefördert werden darüber hinaus Maßnahmen, wie zum Beispiel Bildungsangebote, die dazu beitragen, jungen Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Jugendfreiwilligendienst zu ermöglichen. Damit wird die Chancengleichheit junger Menschen mit Behinderung gefördert und gleichzeitig ermöglicht, die Voraussetzungen zu schaffen, damit junge Menschen mit Behinderungen einen Jugendfreiwilligendienst leisten können. Leistungen, auf die für junge Menschen mit Behinderung ein gesetzlicher Anspruch besteht, können nicht gefördert werden.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Träger der Jugendfreiwilligendienste (§ 10 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz, JFDG) und die in § 10 Abs. 1 JFDG aufgeführten Träger.

3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

4
Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt

a. für den außergemeindlichen Bereich 85 Prozent

b. für öffentliche Träger 40 Prozent bis höchstens 80 Prozent

der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben (Anlage 7). Die Regelungen der Nummer 1.3.8 Allgemeiner Teil bleiben hiervon unberührt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Einzelvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und Muster 2 a 6 beziehungsweise Muster 2 a 7 sowie die Anlage 1 zu verwenden.

5.3
Verwendungsnachweisverfahren

5.3.1
Für das Verwendungsnachweisverfahren nach Nummer 7 Allgemeiner Teil sind zusätzlich das Muster 3 a sowie die Anlage 1 und die Beiblätter A und B zu verwenden.

5.3.2
Abweichend von Nummer 7 Allgemeiner Teil wird für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich mit einer Fördersumme des Landes von unter 50 000 Euro der Umfang des Verwendungsnachweises wie folgt festgelegt:

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Es ist das Muster 3 a zu verwenden.

Zusätzlich sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:

a. Ein Finanzplan gemäß Anlage 1,

b. Eine Aufstellung der Personalausgaben gemäß Beiblatt A und

c. Eine Aufstellung der Sachausgaben gemäß Beiblatt B.

Darüber hinaus sind Kopien der elektronischen Lohnsteuerkarten beim Projektträger vorzuhalten.

C

Inkrafttreten, Geltungsdauer, Hinweise

1

Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

2

Geltungsdauer

Die Richtlinien gelten für die Dauer der 17. Legislaturperiode gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 3. AG-KJHG. Übergangsweise sind sie bis zur Bekanntmachung von Förderrichtlinien zum Kinder- und Jugendförderplan der 18. Legislaturperiode weiterhin anzuwenden, längstens bis zum 31. Dezember 2024. Die Geltungsdauer kann gemäß Nummer 13.2 VV/VVG zu § 44 LHO verlängert werden.

3

Hinweise

Die Muster, Anlagen und Beiblätter werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes (MBl. NRW.) und in der Sammlung des Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.

Die Muster, Anlagen und Beiblätter sind auch bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe (Landesjugendämter) erhältlich.

MBl. NRW. 2018 S. 635, geändert durch Runderlass vom 15. Mai 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 187), vom 13. November 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 747), 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1420).


Anlagen: