Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 18.10.2007 (MBl. NRW. S, 778 ).

 


Historisch: Richtlinien zum Landesjugendplan (LJPl.) RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 30.10.2002 - IV 1 – 6411.2 (am 7.7.2005 MGFFI)

 

Historisch:

Richtlinien zum Landesjugendplan (LJPl.) RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 30.10.2002 - IV 1 – 6411.2 (am 7.7.2005 MGFFI)

Richtlinien zum Landesjugendplan (LJPl.)
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 30.10.2002 - IV 1 – 6411.2
(am 7.7.2005 MGFFI)

gültig ab 1. Januar 2003

A) Allgemeine Förderrichtlinien

B) Einzelförderrichtlinien

I. Angebote der Kinder- und Jugendarbeit durch Jugendverbände

II. Offene Formen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit; kulturelle Kinder- und Jugendarbeit

II.1 Offene Formen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit; Angebote für pädagogisch betreute Spielplätze

II.2 Angebote der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit; Jugendkunst-/Kreativitätsschulen und kulturpädagogische Einrichtungen

II.3 Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung

III. Besondere Handlungsansätze in der Kinder- und Jugendarbeit

III.1 Internationale Begegnungen

III.2 Fahrten zu Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus

III.3 Medienbezogene Angebote

III.4 Neue Ansätze der gesellschaftlichen Beteiligung junger Menschen

III.5 Initiativgruppenarbeit

III.6 Angebote zur Gewaltprävention

IV. Formen der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule

IV.1 Angebote am Nachmittag für Kinder im schulpflichtigen Alter, vor allem der 10- bis 14jährigen

IV.2 Schulbezogene Angebote der sozialen Arbeit (Schulsozialarbeit)

V. Angebote zur Prävention und Hilfe für Kinder und Jugendliche in Konfliktsituationen oder Notlagen; Hilfen gegen sexuelle Gewalt; Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz;

V.1 Angebote zur Prävention und Hilfe für Kinder in Konfliktsituationen oder Notlagen; Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf; Hilfen gegen
sexuellen Missbrauch

V.2 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

V.3 Informations- und Dokumentationszentrum Sekten/Psychokulte (IDZ)

VI. Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente

VII. Geschlechtsspezifische Angebote der Kinder- und Jugendarbeit: Mädchen- und Jungenarbeit

VIII. Schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit

IX. Förderung des ehrenamtlichen Engagements, der Freiwilligenarbeit und des Sonderurlaubs

IX.1 Förderung des ehrenamtlichen Engagements

IX.2 Freiwilliges Ökologisches Jahr

IX.3 Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Sonderurlaubsgesetz

X. Förderung von Zusammenschlüssen auf Landesebene in der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit; Ring Politischer Jugend; überregional wirkende Jugendbildungsstätten

X.1 Förderung von Zusammenschlüssen auf Landesebene in der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit

X.2 Förderung der Mitgliedsverbände des Rings Politischer Jugend NW
X.3 Förderung überregional wirkender Jugendbildungsstätten

XI.  Investitionen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

C) Richtlinien für die Anerkennung der Förderwürdigkeit von Jugendverbänden auf Landesebene im Sinne des Landesjugendplans (Anerkennungsrichtlinien)

D) Muster

Muster 1         Antragsvordruck

Muster 2a       Zuwendungsbescheidvordrucke (Projektförderungen) (siehe Anhang)

Muster 2 b 1   Zuwendungsbescheidvordruck (Institutionelle Förderung zur Einzelförderrichtlinie II.3)

Muster 2 b 2   Zuwendungsbescheidvordruck (Institutionelle Förderung zur Einzelförderrichtlinie V.2 Nr. 4.1)

Muster 2 c      Zuwendungsbescheidvordruck (Investitionen)

Muster 3a       Verwendungsnachweisvordruck (Projektförderung)

Muster 3 b      Verwendungsnachweisvordruck (Institutionelle Förderung)

Muster 3 c      Verwendungsnachweisvordruck (Investitionen)

Muster 4         Rechtsverbindliche Bestätigung zu Einzelförderrichtlinie II.1

Muster 5         Rechtsverbindliche Bestätigung zu Einzelförderrichtlinie VIII für Kommunale Einrichtungen

Muster 6         Teilnehmerliste

                                   

Anlagen 1 - 16 b

Beiblätter A – D

A)
Allgemeine Förderrichtlinien

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Innerhalb der Landesregierung bin ich als Oberste Landesjugendbehörde nach § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) verpflichtet, die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken. Um dies sicherzustellen, werden in den Handlungsfeldern “Kinder- und Jugendarbeit“, „Jugendsozialarbeit“ und „Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz“ Träger, Einrichtungen und Angebote aus dem Landesjugendplan gefördert, soweit sie über die Leistungsverpflichtungen der örtlichen öffentlichen Träger hinaus zur Verwirklichung der Aufgaben auf diesen Gebieten im Land von Bedeutung sind. Das Land kommt dieser Aufgabe durch die Veranschlagung und Bereitstellungvon Zuwendungen für öffentliche und freie Träger im Haushaltsplan (Einzelplan 11) - zusammengefasst im Landesjugendplan (Beilage zum Einzelplan 11) - bezogen auf die Handlungsfelder Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz nach.

1.2
Das Land gewährt auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes, dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG - Zuwendungen für die in den Einzelförderrichtlinien aufgeführten Leistungen in der Jugendhilfe, bezogen auf die unter Nr. 1.1 genannten Handlungsfelder soweit sie dem Katalog der §§ 11 bis 14 SGB VIII entsprechen.

Ein Anspruch der Träger auf Förderung besteht nicht. Die jeweilige Bewilligungsbehörde entscheidet über Zuwendungen auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3
Die Angebote der in Nr. 1.1 genannten Handlungsfelder sollen grundsätzlich allen jungen Menschen im Alter von 6 bis unter 27 Jahren zugänglich sein. Die Angebote der Jugendsozialarbeit wenden sich vor allem an Jugendliche und junge Volljährige.

Alle Angebote sollen so gestaltet sein, dass sie

0)  Veränderungen in den Lebenswelten von jungen Menschen berücksichtigen;

1)  im sozialen Umfeld junger Menschen angesiedelt sind und die unterschiedlichen sozialen Situationen einbeziehen;

2)  sich auch an Interessen und Bedürfnissen junger Menschen orientieren;

3)  geschlechtsspezifische Ansätze als Querschnittaufgabe berücksichtigen;

4)  kulturelle und medienbezogene Handlungskompetenz vermitteln und

5) kooperative und übergreifende Formen und Ansätze stärken.

Sie sollen

6) die Bereitschaft junger Menschen zu demokratischem und sozialem Engagement wecken;

7)  junge Menschen befähigen, ihre Interessen zu erkennen und gemeinsam mit anderen in selbst organisierten Zusammenschlüssen zu vertreten;

8) interkulturelles, solidarisches und gleichberechtigtes Miteinander ermöglichen und junge Menschen befähigen, Risiken und Gefährdungen zu erkennen und mit ihnen umgehen zu lernen;

9) eine gleichberechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Migrations-hintergrund am sozialen und gesellschaftlichen Leben ermöglichen;

10) soziale Benachteiligung abbauen und individuelle Beeinträchtigungen überwinden helfen sowie junge Menschen in Konfliktsituationen unterstützen;

11) junge Menschen zu einem gleichberechtigten Miteinander der Geschlechter befähigen.

1.4
Übergreifende Grundsätze der Förderung

Berücksichtigung der spezifischen Belange von Mädchen und Jungen

Die Berücksichtigung der spezifischen Belange von Mädchen und Jungen zur Verbesserung ihrer Lebenslagen ist eine Querschnittsaufgabe von herausragender Bedeutung. Die Träger sollen bei der Gestaltung ihrer Handlungsfelder in besonderer Weise die geschlechtsspezifischen Interessen und Bedürfnisse von Mädchen und jungen Frauen berücksichtigen sowie die Selbständigkeit und Selbstverwirklichung durch Stärkung der weiblichen Identität und des weiblichen Selbstbewusstseins fördern. Darüber hinaus sollen sie auf den Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen hinwirken. Angebote der Mädchenarbeit haben deshalb die jeweils spezifischen Lebenslagen von Mädchen und jungen Frauen aufzugreifen.

Die Angebote sind so zu gestalten, dass sie Mädchen offen stehen. Bestehende Ansätze spezifischer Mädchenarbeit sollen verstärkt und es soll darauf hingewirkt werden, dass Frauen bei der Besetzung hauptamtlicher Fachkraftstellen paritätisch vertreten sind. Die von der Obersten Landesjugendbehörde veröffentlichten, gemeinsam mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entwickelten „Empfehlungen zur parteilichen Arbeit mit Mädchen und jungen Frauen“ sollen beachtet und umgesetzt werden.

Die Träger der Jugendhilfe sollen Jungen und junge Männer bei der Entwicklung einer selbstbewussten männlichen Identität unterstützen. Geschlechtsspezifische Jungenarbeit zielt dabei insbesondere darauf ab, Jungen und junge Männer für einen partnerschaftlichen, emotional lebendigen Umgang untereinander sowie mit Mädchen und Frauen zu sensibilisieren, ihnen die Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle zu ermöglichen und sie zu befähigen, sich selbst zu behaupten und Konflikte gewaltfrei zu lösen.

Interkulturelle Arbeit als Querschnittsaufgabe

Kinder- und Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit sollen die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichenmit Migrationshintergrund berücksichtigen. Dabei sollen ihre jeweils spezifischen Lebenslagen, die besonderen Anforderung an ihre soziale Integration und die jeweils individuelle Förderung in besonderer Weise einbezogen werden. Interkulturelle pädagogische Arbeit ist ein übergreifendes Prinzip der Jugend- und Jugendsozialarbeit und soll in allen Handlungsfeldern, durch den Landesjugendplan berücksichtigt werden. Dabei kommt der Förderung von Toleranz und dem Verständnis für andere Kulturen eine besondere Bedeutung zu.

Zusammenarbeit mit der Schule

Durch die immer zentraler werdende Rolle der Schule im Alltag junger Menschen sollen die Angebote, die durch den Landesjugendplan gefördert werden, verstärkt darauf ausgerichtet sein, die Zusammenarbeit mit der Schule zu suchen. Dies betrifft nicht nur Angebote der Ganztagsbetreuung, sondern auch die politisch-soziale Bildung, die freizeitpädagogischen Ansätze, die Angebote der Jugendverbände, der offenen und der kulturellen Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit. Durch den Aufbau einer dauerhaften Kooperation zwischen den Trägern der Jugend- und Jugendsozialarbeit mit der Schule sollen insbesondere Fördermaßnahmen für benachteiligte Kinder und Jugendliche gezielter angeboten werden.

Förderung des Grundgedankens der Agenda 21

Kinder und Jugendliche sollen und wollen ihre Gegenwart sozial gestalten können und ihre Zukunft selbst erschließen. Dies erfordert, dass ihnen eine umfassende Bildung zuteil wird und sie sich diejenigen Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen können, die Voraussetzung zur vollen gesellschaftlichen Teilhabe sind. Kinder und Jugendliche sind zu diesem Engagement bereit und zeigen dies in vielfältiger Weise, z. B. durch ihr Mitwirken in Vereinen, in der Umweltbewegung und in ihrem freiwilligem Engagement im Bereich des Sozialen und des Natur- und Umweltschutzes. Mit der Agenda 21 können Möglichkeiten erschlossen werden, die eine umfassende Mitwirkung der nachwachsenden Generation sicherstellen und zum Erhalt und Ausbau der Lebensqualität beitragen. Kinder- und Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit können hierbei einen wesentlichen Beitrag leisten.

1.5
Das Bildungsverständnis des Landesjugendplans

Eine wesentliches Element der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit ist das umfassende Bildungsverständnis. Gerade angesichts der Herausforderungen durch den technologischen Wandel und die Notwendigkeit lebenslangen Lernens kommt der frühzeitigen Vermittlung von Schlüsselqualifikationen ein wachsender Stellenwert zu.

Auf dem Grundverständnis der §§ 11 bis 14 SGB VIII aufbauend fördert der Landesjugendplan deshalb in besonderer Weise außerschulische Angebote der Jugendbildung, die einen wesentlichen Beitrag für gesellschaftliche Teilhabe und den sozialen Zusammenhalt leisten. Dabei gilt es soziale und kulturelle Zielsetzungen mit den allgemeinen gesellschaftlichen Erfordernissen zu verknüpfen. Soweit es sich um Bildungsansätze im sportlichen Bereich handelt, müssen nachvollziehbare pädagogische Ansätze erkennbar sein, die den Gründzügen von allgemeiner Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII entsprechen. Bildung im Sinne des Landesjugendplans ist deshalb in ihrem Kern nicht alleindas Vermitteln von Wissen, sondern vor allem die Förderung der Persönlichkeitsbildung, die Aneignung sozialer und kultureller Kompetenzen sowie die aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (nicht-formales und informelles Lernen.

Bildungsmaßnahmen beinhalten allgemein die Information und die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten mit dem Ziel, die sozialen, geistigen, körperlichen und emotionalen Fähigkeiten junger Menschen zu fördern. Durch diese Maßnahmen sollen vor allem Verständnis und die aktive Teilnahme am gesellschaftspolitischen Leben in der Demokratie geschaffen und Jugendliche zur Mitwirkung angeregt werden.

Hierzu gehören auch Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der planmäßigen und zielgerichteten Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten als Voraussetzung für eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Multiplikator).

Maßnahmen im Rahmen der verbandsbezogenen Arbeit, z.B. Organisation des Verbandes, Planung von Arbeitsabläufen aber auch Vorstands-, Ausschusssitzungen und Konferenzen gehören nicht zu den Bildungsmaßnahmen im Sinne des Landesjugendplans und sind  nicht zuwendungsfähig.

1.6
Besondere Bestimmungen
:

1.6.1
Bei der Gestaltung der Angebote, insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit, sind junge Menschen entsprechend ihrem Entwicklungsstand zu beteiligen. Hierzu ist ihnen ein altersgemäßes und angemessenes Mitwirkungsrecht einzuräumen.

1.6.2
Die Träger sind verpflichtet, die Fördermittel sachgerecht und wirtschaftlich sowie den Zielen ihrer Arbeit entsprechend zu verwenden. Die Gewährung von Zuwendungen setzt grundsätzlich den Einsatz von Eigenmitteln voraus.

1.6.3
Durch die Zuwendungen dürfen die Autonomie der Träger, ihre Vielfalt und Pluralität sowie ihr Recht auf freie Gestaltung der Angebote nicht eingeschränkt werden.

1.6.4
Bei Kooperationsmaßnahmen muss der abrechnende Träger oder Verband als verantwortlicher Veranstalter auftreten. Hierbei ist es notwendig, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf den Ablauf und die Durchführung der Veranstaltung zukommt und dies anhand der Unterlagen nachvollziehbar ist. Eine Kooperation, die sich lediglich auf die Kostenübernahme beschränkt, ist nicht zulässig.

1.6.5
Bei der Wahrnehmung von pädagogischen Aufgaben durch hauptamtlich oder nebenamtlich tätige Fachkräfte sollen in der Regel die Bestimmungen im Sinne des § 72 SGB VIII zugrunde gelegt werden. Sie sollen über eine sozialpädagogische Ausbildung verfügen. Im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere bei den Jugendverbänden, kann Fachkraft im Sinne des LJPL auch sein, wer über eine ausreichende Erfahrung auf Grund langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendarbeit und über eine besondere Eignung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügt. Bei Anstellungsverträgen muss das Direktionsrecht beim Zuwendungsempfänger verankert sein.

1.6.6
Über die Höhe der Vergütung (z.B. Eingruppierung) der Fachkräfte entscheidet der Träger. Dabei sind die Bestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (BAT) anzuwenden, wenn nicht ein anderes, bindendes Tarifsystem Anwendung findet (z.B. KAVO). Eine Besserstellung gegenüber dem BAT ist auszuschließen.

1.6.7
Zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen dieser Richtlinien behält sich mein Haus eine Entscheidung vor.

1.7
Der zur fachlichen Reflexion der Förderung eingeführte Wirksamkeitsdialog soll vor allem darauf abzielen, Anregungen für Veränderungen und Weiterentwicklungen in der Förderung zu geben und den wirksamen Einsatz der Mittel zu überprüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, am Wirksamkeitsdialog teilzunehmen. Der Wirksamkeitsdialog wird federführend von der Fachberatung der überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendämtern) organisiert. Eine partnerschaftliche Mitwirkung der jeweils zu beteiligenden landeszentralen Trägergruppen der freien Jugendhilfe ist sicherzustellen. Der Wirksamkeitsdialog für die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll auch auf kommunaler Ebene zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den mit Landesmitteln gefördertenEinrichtungen und Trägern stattfinden.

Im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs werden auch notwendige Daten erhoben.

Zur Durchführung des Wirksamkeitsdialogs entwickeln die Beteiligten gemeinsam Kriterien. Einmal je Legislaturperiode wird auf dieser Grundlage und mit Bezug auf die jugendpolitischen Schwerpunktsetzungen der Landesregierung die Ausrichtung des Gesamtprogramms und aller geförderten Angebote analysiert. Die Ergebnisse werden bei der weiteren Schwerpunktsetzung der Förderung berücksichtigt.

2
Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfänger ergeben sich aus Nr. 2 der jeweiligen Einzelförderrichtlinien (Abschnitt B). Sie müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und in Nordrhein-Westfalen nach § 75 SGB VIII anerkannt sein, soweit die Einzelförderrichtlinien nichts anderes bestimmen.

Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden für

- Träger, die gewerblich oder unter Berücksichtigung ihrer Trägerstruktur im überwiegenden Interesse von einem oder einigen gewerblichen Unternehmen arbeiten,

- Maßnahmen, die nach dem Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.April 2000 (GV. NRW. S. 390) gefördert werden.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

3.1
Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus Nr. 3 der jeweiligen Einzelförderrichtlinien (Abschnitt B).

Zu den in den Einzelförderrichtlinien genannten Sachkosten zählen auch Ausgaben nach § 8 SGB IV Abs. 1 (geringfügige Beschäftigung).

3.2
Angebote der unter Nr. 1.1 genannten Handlungsfelder werden in der Regel nur gefördert, wenn

-  an den Bildungsveranstaltungen bzw. Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen mindestens sieben junge Menschen teilnehmen,

- der Veranstaltungsort in Nordrhein-Westfalen, in einem benachbarten Bundesland oder im angrenzenden Ausland, bei Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen innerhalb Europas liegt; in begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig,

- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer überwiegend in Nordrhein-Westfalen wohnen und

- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer junge Menschen oder ehrenamtliche sowie neben- oder hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit sind.

Die Angebote können örtlich und überörtlich/regional durchgeführt werden.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsarten:

Die Landesförderung wird als Projektförderung gewährt; die Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz - Landesstelle NRW e.V. (AJS) werden institutionell gefördert.

4.2
Finanzierungsarten:

Die Zuwendungen sind als Zuschuss oder Zuweisung mit den aus der Nr. 4 der jeweiligen Einzelförderrichtlinien (Abschnitt B) sich ergebenden Finanzierungsarten zu bewilligen.

4.3
Förderungshöhe

4.3.1
Die Förderungshöhe ist jeweils in Nr. 4 der Einzelförderrichtlinien festgelegt.

Für Bildungsveranstaltungen, Angebote der Kinder- und Jugenderholung sowie zur Einzelförderrichtlinie VIII werden die Förderbeträge in den Erläuterungen zu den betreffenden Landesjugendplan-Positionen des jeweiligen Haushaltsplanes ausgewiesen bzw. durch Erlass festgelegt.

4.3.2
Bildungsveranstaltungen werden wie folgt gefördert:

4.3.2.1
Bildungsveranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit mit Übernachtung („Internatsveranstaltungen“) je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer bis zur Höhe des Förderbetrages gemäß Ziff. 4.3.1

4.3.2.2
Bildungsveranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit ohne Übernachtung („Tagesveranstaltungen“) je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer bis zur Höhe von 2/3 des Förderbetrages gemäß Ziff. 4.3.1

4.3.2.3
Alle übrigen Bildungsveranstaltungen und freizeitpädagogische Maßnahmen- soweit sie mindestens 1,5 Stunden umfassen - werden unabhängig von der Teilnehmerzahl mit einem Pauschalbetrag gefördert. Die Oberste Landesjugendbehörde legt die Höhe des Pauschalbetrages  jährlich durch Erlass fest.

4.3.4
Die Bagatellgrenze bei Zuwendungen an freie Träger beträgt 500  Euro.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Gehört der Förderungsbereich zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII, so hat sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an der Förderung der Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen. Die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung von Angeboten und zur Erbringung von eigenen Leistungen in den Handlungsfeldern des Landesjugendplans gemäß den §§ 11 bis 14 und 79 SGB VIII bleibt durch die Landesförderung unberührt.

5.2
Eine Förderung derselben Maßnahme mit Mitteln aus dem Landesjugendplan und anderen Landesmitteln ist ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde die Anrechnung einer anderen Landeszuwendung bei einer haushaltsrechtlich zulässigen Überschneidung der Zuwendungszwecke vorsehen.

5.3
Zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der neuen Schwerpunkte erhalten die Jugendverbände für die Förderbereiche IV.1, V.1, VI, VII und IX.1 und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderbereiche IV.1 und V.1 zur Weitergabe an die Träger von Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit eine zusätzliche Förderung. Die Förderbeträge werden im Rahmen der Globalzuweisung als Pauschale zur Verfügung gestellt und im Rahmen der Einzelförderrichtlinien I und II.1 nachgewiesen.

6
Verfahren

6.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten das Haushaltsgesetz und die Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den VV/VVG zu§ 44 LHO und § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

6.2
Die für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu beachtenden Verfahrensschritte sind in den jeweiligen Einzelförderrichtlinien sowie den entsprechenden Mustern (Teil D) festgelegt.

6.3
Bewilligungsbehörden sind - soweit sich aus den Einzelförderrichtlinien nichts anderes ergibt - die Landschaftsverbände/Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zuständig für die Bewilligung ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Träger seinen Sitz hat. Sie können in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Einzelbestimmungen der Einzelförderrichtlinien zulassen. Hierbei sind die Bewilligungsbehörden zur gegenseitigen Abstimmung verpflichtet.

6.4
Die Förderanträge sind bis zum 01.10. des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen, soweit die Einzelförderrichtlinie keine hiervon abweichende Fristsetzung festlegt.

6.5
Bei Jahresvorhaben von freien Trägern sind die bewilligten Zuwendungen in Abweichung von Nr. 7 VV zu § 44 LHO ohne Anforderung der Zuwendungsempfänger in Teilbeträgen auszuzahlen, und zwar zum 15.01., 15.03., 15.07. und 15.10. soweit die Einzelförderrichtlinie nichts anderes vorsieht.

6.6
Soweit in den Einzelförderrichtlinien vorgesehen ist, dass der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) die bewilligten Zuwendungen an seine Untergliederungen oder Mitgliedsorganisationen weiterleiten darf, muss der Erstempfänger sicherstellen, dass der Letztempfänger die Einhaltung der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und der Nebenbestimmungen beachtet.

6.7
Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Verwendungsnachweisführung im Einvernehmen mit mir und dem Landesrechnungshof auf die Erstattung von Sach- und Erfahrungsberichten verzichten, wenn der Zuwendungsempfänger die unter Nr. 1.7 geforderten Daten zur Verfügung stellt.

6.8
Für Bildungsveranstaltungen gemäß Nr. 4.3.2.1 und 4.3.2.2 sowie für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung sind Teilnehmerlisten zu führen und für die Prüfung bereitzuhalten (Muster 6).

6.9
Bei Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe kann die Bewilligungsbehörde von einer Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 150 Euro nicht übersteigt. Auf einen Zinsanspruch kann bis zu einem Betrag von  25 Euro verzichtet werden.

7
In-Kraft-Treten

Die Förderrichtlinien gelten ab dem 1. Januar 2003 und treten mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 außer Kraft. Gleichzeitig werden die nicht veröffentlichten Vorläufigen Richtlinien zum Landesjugendplan – LJPl. (IV B) aufgehoben.

B)
Einzelförderrichtlinien

I. Angebote der Kinder- und Jugendarbeit durch Jugendverbände

1
Zuwendungszweck

Jugendverbandsarbeit leistet einen wichtigen Beitrag zur Sozialisation und Persönlichkeitsbildung junger Menschen. Sie bietet vielfältige Chancen und Möglichkeiten der Selbstorganisation, der Interessenvertretung, der politischen Bewusstseinsbildung, der Freizeit und der Erholung. Mit ihren besonderen Formen wendet sie sich an alle jungen Menschen und eröffnet ihnen unterschiedliche Angebote und soziale Räume zur Selbstbestätigung und Mitverantwortung.

Die Arbeit der Jugendverbände ist wertorientiert und interessengebunden. Sie unterliegt den Prinzipien der Freiwilligkeit und der Selbstorganisation.

Durch die Förderung sollen die hauptamtliche Tätigkeit von Fachkräften der Kinder- und Jugendarbeit sowie geeignete Angebote der Freizeit, Bildung und Erholung sichergestellt werden.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können die auf Landesebene gemäß den Anerkennungsrichtlinien(Teil C) anerkannten und im Landesjugendring NW e.V. zusammengeschlossenen Jugendverbände sein. Über Ausnahmen entscheidet die Oberste Landesjugendbehörde.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele notwendigen und angemessenen Personal- und Sachkosten, insbesondere für

3.1
hauptamtlich tätige Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des § 72 SGB VIII zur Wahrnehmung der Aufgaben auf überörtlicher und örtlicher Ebene der Verbände sowie Kosten für Planungs- und Leitungsaufgaben;

3.2
Angebote im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB VIII insbesondere der Freizeitarbeit, der außerschulischen Bildung, der Kinder- und Jugenderholung sowie besondere Formen der Partizipation und Interessenvertretung durch junge Menschen; außerdem Angebote der Fort- und Weiterbildung ehren- und hauptamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Höhe der Zuwendung für die unter Nr. 2 genannten Jugendverbände wird auf der Grundlage eines jährlich vom Landesjugendring NW einzureichenden Verteilerschlüssel ermittelt. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel.

Die Ausgaben nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. In der Regel sollen 40 v.H. der Gesamtzuwendungen aus dem LJPl. für Angebote nach Nr. 3.2 sowie der zusätzlichen Angebote in den neuen Schwerpunkten aufgewendet werden. Die im Vorjahr zugestandenen Personalstellen dürfen nicht überschritten werden. Über mögliche Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheiden die Bewilligungsbehörden.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können an Mitgliedsorganisationen oder Untergliederungen weitergegeben werden. Bei der Weiterleitung der Mittel dürfen von den landeszentralen Zuwendungsempfängern die Förderbeträge zu Angeboten gemäß Nr.3.2  in eigener Verantwortung festgesetzt werden. Die Festsetzung der Förderbeträge muss vor Durchführung  jeder Maßnahme erfolgen.

5.2
Die Zuwendungsempfänger sind von der Antragstellung befreit.

5.3
Für das Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 2 a und 3 a sowie Anlage1 zu verwenden.

II.   Offene Formen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit; kulturelle Kinder- und Jugendarbeit

II.1 Offene Formen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, Angebote der Spielplatzarbeit

1
Zuwendungszweck

Offene Kinder- und Jugendarbeit, wozu auch die Arbeit mit Mädchen in Mädchencafés, Mädchentreffs und Mädchenzentren gehört, trägt mit ihren einrichtungsbezogenen und mobilen Formen sowie durch gezielte Angebote im Rahmen pädagogisch betreuter Spielplätze (z.B. Abenteuerspielplätze) dazu bei, Kindern und Jugendlichen ihnen gemäße Räume zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen. Die Förderung soll so gestaltet werden, dass junge Menschen aller Altersgruppen erreicht und ihnen gemäße Angebote der Erziehung und Bildung  gemacht werden.

2
Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungen werden über die Landschaftsverbände (Landesjugendämter) den Jugendämtern als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellt. Die Bewilligung erfolgt durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß dem Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung

2.1
für eigene Einrichtungen und Angebote, für Einrichtungen und Angebote sonstiger kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände sowie

2.2
für Einrichtungen und Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
Personal- und Sachkosten von offenen Einrichtungen ,

3.2
Personal- und Sachkosten anderer offener und mobiler Angebote sowie der Spielplatzarbeit.

Eine Förderung setzt voraus, dass

* - die entsprechenden Einrichtungen, mobilen Formen und die Angebote der Spielplatzarbeit im Rahmen der kommunalen Jugendhilfeplanung (offene Jugendarbeit) ausgewiesen sind und aus kommunalen Mitteln ebenfalls gefördert werden. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die über keine Jugendhilfeplanung (offene Jugendarbeit) verfügen, erhalten für die Offene Kinder- und Jugendarbeit keine Landesmittel. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung. Diese soll eine zeitliche und inhaltliche Perspektive für die endgültige Erstellung der Jugendhilfeplanung (offene Jugendarbeit) aufzeigen;

* - der geförderte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden mindestens das Zweifache der Landesmittel für die Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit aus eigenen Mitteln aufwenden;

* - die Gesamthöhe der Mittel für die Träger der freien Jugendhilfe in einem Jugendamtsbezirk mindestens dem prozentualen Anteil entspricht, den diese Mittel zum 31.12. des Vorjahres an der Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie der kreisangehörigen Gemeinden hatte.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Landesmittel werden pauschal zur Verfügung gestellt. Sie berechnen sich auf der Grundlage des Haushaltsplans und basieren auf den im Vorjahr für jeden Jugendamtsbezirk  bereitgestellten Landesmittel. Die Pauschale wird prozentual ausgewiesen.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung (gemäß § 80 SGB VIII) in eigenem Ermessen die Förderhöhe für die einzelnen Einrichtungen, mobilen Formen und die Spielplatzarbeit fest. Dabei soll er sich an den notwendigen pädagogischen Erfordernissen auf Grund der sozialen Lage der Kinder und Jugendlichen in dem jeweiligen örtlichen sozialen Nahraum orientieren.

5
Verfahren

5.1
Die Landesmittel werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) analog § 15 des Entwurfs zum jeweiligen Haushaltsgesetz in Form der pauschalierten Zuweisung zu Jahresvorhaben ohne Anforderung bereitgestellt.

5.2
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligen die zur Verfügung stehenden Mittel nach den Haushaltsbestimmungen unter Beachtung der Förderungsvoraussetzungen zu Nr. 3.

5.3
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weisen den Einsatz der Landesmittel für den gesamten Förderbereich nach Abschluss des Haushaltsjahres bis zum 31.03. des Folgejahres dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. (Muster 4)

5.4
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, beiden örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen, ob die Landesmittel bestimmungsgemäß verwendet wurden. Leiten diese die Landesmittel an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

II.2 Angebote der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit; Jugendkunst-/Kreativitätsschulen und kulturpädagogische Einrichtungen

1
Zuwendungszweck

Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit leistet einen wichtigen Beitrag zur Sozialisation und Persönlichkeitsbildung junger Menschen. Sie fördert ästhetisches Empfinden, kulturelle Eigeninitiative und soziales Verhalten. Differenzierte Angebote in Sparten sowie spartenübergreifende Programme befähigen junge Menschen, ihre handwerklichen, gestalterischen und künstlerischen Anlagen und Fertigkeiten zu entwickeln und dadurch Kreativität, Sensibilität und Spontaneität zu entfalten.

Die Landesarbeitsgemeinschaften der Kulturellen Kinder- und Jugendarbeit tragen neben ihren Verbandsaufgaben und mit regionalen Arbeitsgemeinschaften durch zielgruppenorientierte Projekte in verschiedenen Praxisfeldern zur individuellen Entwicklung und sozialen Verantwortung junger Menschen bei.

Jugendkunst- und Kreativitätsschulen/ kulturpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen mit kulturellem Angebotsprofil. Die Zuwendung dient insbesondere dem Zweck, diesen Einrichtungen die Durchführung ihrer Angebotsschwerpunkte zu ermöglichen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in der Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit e.V. (LKJ) zusammengeschlossenen Landesarbeitsgemeinschaften soweit nicht eine vergleichbare Förderung über die Pos. III.3 „MedienbezogeneAngebote“ erfolgt sowie Jugendkunst- und Kreativitätsschulen/kulturpädagogische Einrichtungen bzw. deren Träger.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit notwendigen und angemessenen Personal- und Sachkosten, insbesondere

3.1
die Kosten der Landesarbeitsgemeinschaften der kulturellen Jugendbildung für

3.1.1
hauptamtlich tätige Fachkräfte der kulturellen Jugendarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben auf überörtlicher Ebene der Landesarbeitsgemeinschaften sowie Kosten für Planungs- und Leitungsaufgaben,

3.1.2
Bildungsveranstaltungen der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote der Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher sowie haupt- und nebenberuflich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3.2
die Personal- und Sachkosten  der Jugendkunst- ,Kreativitätsschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt.

4.1
Die Höhe der Zuwendung wird für die Landesarbeitsgemeinschaften nach Nr. 3.1 jährlich nach einem Verteilerschlüssel auf der Grundlage einer Empfehlung der LKJ und unter Beachtung der Verteilung des Vorjahres errechnet.

Die Ausgaben nach Nr. 3.1.1 und Nr. 3.1.2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. In der Regel sollen 40 v.H. der Gesamtzuwendungen aus dem LJPl. für Angebote nach Nr. 3.1.2 aufgewendet werden. Mögliche Ausnahmen können auf begründeten Antrag durch die Bewilligungsbehörden zugelassen werden.

4.2
Die Höhe der Zuwendung für Personal- und Sachkosten der Jugendkunst-Kreativitätsschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen nach Nr. 3.2 errechnet sich  abweichend von Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Förderrichtlinien nach Maßgabe des Haushalts nach den pädagogischen Angebotsstunden (60 Minuten).

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendungen werden zu Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können auf der Grundlage einer von den Landesarbeitsgemeinschaften entwickelten fachlichen Empfehlung an die Bezirksarbeitsgemeinschaften weitergegeben werden.

Die Mittelvergabe an die Jugendkunst-, Kreativitätsschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft Kulturpädagogische Dienste/Jugendkunstschulen NRW e.V. (LKD), die auch die Anzahl der hauptberuflichen Fachkräfte, die Sparten und Medienvielfalt sowie die Breite der Angebotsschwerpunkte berücksichtigt.

5.2
Die Zuwendungsempfänger sind von der Antragstellung befreit.

5.3
Für das Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 2 a und 3 a sowie Anlage 2 zu verwenden.

II.3 Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung e.V. (ARS)

1
Zuwendungszweck

Zur Qualifizierung der musisch-kulturellen und medienpädagogischen Jugendarbeit wird die Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung e.V. gefördert. Sie führt schwerpunktmäßig Fortbildungsveranstaltungen und Kurse für haupt- und nebenberufliche sowie für ehrenamtlich tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit durch.

Um eine Verbindung von Theorie und Praxis zu erreichen, sollen die Fortbildungsveranstaltungen für hauptamtliche Fachkräfte überwiegend berufsbegleitend durchgeführt werden. Zur Aufgabe der Akademie Remscheid in diesem Bereich gehören auch die Beratung von Gruppen und Institutionen sowie Entwicklung neuer Methodenund modellhafter Initiativen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personal- und Sachkosten.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushaltes gewährt. Die Förderhöhe wird jährlich in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und für den Landesanteil mit dem Finanzministerium festgesetzt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Jahresvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und 2 b 1 sowie Anlage 3 zu verwenden.

5.3
Für die Auszahlung gelten die Bestimmungen der ANBest-I

5.4
Der Verwendungsnachweis wird vereinbarungsgemäß gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erbracht.

III. Besondere Handlungsansätze in der Kinder- und Jugendarbeit

III.1 Internationale Begegnungen

1
Zuwendungszweck

Als Beitrag zur besseren Verständigung zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Nationalität über die Staatsgrenzen hinweg werden internationale Begegnungen von Jugendgruppen, die ein zeitweiliges gemeinsames Leben, Lernen und Arbeiten der Teilnehmerinnen/Teilnehmer ermöglichen, gefördert. Die internationalen Begegnungen sollen unter Anleitung vorbereitet und mit einem qualifizierten Programm durchgeführt werden; die Gegenseitigkeit der Begegnungsmaßnahmen soll gewährleistet sein, auch im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Programme. Die Teilnehmerinnen/ Teilnehmer sollen mindestens 12 Jahre alt sein.

Die Maßnahmen sollen bei Durchführung mit oder in außereuropäischen Regionen mindestens 14 Tage, in den Benelux-Staaten mindestens 4 Tage und in den übrigen europäischen Ländern mindestens 6 Tage dauern.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
für bi- oder multilaterale Jugendbegegnungen und Fachprogramme

2.1.1
Träger der freien Jugendhilfe, die keinem auf Bundesebene anerkannten Spitzenverband angehören, der berechtigt ist, im Zentralstellenverfahren Mittel aus dem Bundesjugendplan zu beantragen,

2.1.2
die Stadt- und Kreisjugendringe

2.2
für besondere internationale Jugendbegegnungen oder Fachprogramme mit sogenannten Schwerpunktregionen der Landespolitik, die zu Jahresbeginn durch Erlass meines Hauses für das Folgejahr festgelegt oder bestätigt werden, alle nach § 75 SGB VIII auf Landesebene anerkannten Träger einschließlich des Landesjugendrings NRW und der Stadt- und Kreisjugendringe.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

3.1
Gefördert werden Begegnungsmaßnahmen im Rahmen der internationalen Jugendarbeit im europäischen Ausland und in den außereuropäischen Mittelmeerregionen sowie in Nordrhein-Westfalen, die nach dem Programm die Begegnung mit jungenMenschen des Staates bzw. der Region vorsehen, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird, bzw. aus dem junge Menschen nach Nordrhein-Westfalen kommen. Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen mit Schwerpunktregionen der Landespolitik ist auch eine Förderung von Begegnungen außerhalb Europas möglich. Eine Entscheidung über die Förderung nach Nr. 2.2 behalte ich mir vor.

3.2
Begegnungen, Fahrten und Veranstaltungen, die überwiegend der Erholung, wissenschaftlichen, sportlichen, kulturellen oder anderen Zwecken dienen, die nicht der internationalen Jugendarbeit zuzurechnen sind, können nicht gefördert werden.

3.3
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn dem Träger für dieselbe Maßnahme eine Förderung aus Bundesmitteln, Mitteln des Deutsch-Französischen Jugendwerkes oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes gewährt wird.

3.4

Eine Förderung ist in der Regel nicht möglich, wenn es sich um ein Begegnungsprogramm handelt, welches im Zusammenhang mit einer Städtepartnerschaft steht.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Festbeträge je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer oder je Begegnungsmaßnahme und Teilnehmerin/Teilnehmer werden für folgende Länder festgesetzt:

4.1
Je Tag und Teilnehmer:

4.1.1
Belgien, Luxemburg, Niederlande

Dänemark, Österreich, Schweiz:                                 Gruppe A

4.1.2
Übriges Europa:                                                          Gruppe B

4.2
Je Begegnungsmaßnahme und Teilnehmerin/Teilnehmer

Sonderprogramme außerhalb Europas

und in bzw. mit der Russischen Föderation

- Begegnungen, die nach Teilnehmerkreis

- und methodisch-didaktischer Anlage erhöhten
Anforderungen entsprechen im

- Ausland und in Nordrhein-Westfalen                       Gruppe C 1

- Begegnungen zwischen deutschen und

- ausländischen Jugendgruppen im Aus-

  land und in Nordrhein-Westfalen                              Gruppe C 2.

Die Höhe der Festbeträge wird in den Erläuterungen zu der betreffenden Position des Landesjugendplans nach Maßgabe des Haushalts festgesetzt.

4.3
Die Festbeträge gelten bei Maßnahmen im Ausland für die deutschen, bei Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen für die ausländischen Teilnehmer. Bei einer zeitweisen Unterbringung von deutschen und ausländischen Teilnehmerinnen/ Teilnehmern an einem dritten Ort in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland von mindestens 6 Tagen Dauer, werden in Fällen der Gruppen A und B Zuschüsse für ausländische und nordrhein-westfälische Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Höhe des Festbetrages für die Ländergruppe A gewährt.

Die Förderung wird bei Begegnungen mit außereuropäischen Ländern für höchstens 21, im übrigen für höchstens 15 Tage gewährt.

Bei mindestens 7 Teilnehmerinnen/ Teilnehmern kann eine Leiterin/Leiter, bei 11 bis 20 Teilnehmerinnen/ Teilnehmern können zwei Leiterinnen/Leiter, bei 21 bis 30 Teilnehmerinnen/ Teilnehmern können drei Leiterinnen/Leiter gefördert werden; sie erhalten die gleiche Förderung wie ein Teilnehmer. Bei Begegnungsmaßnahmen am Ort eines Partners sollen höchstens 35, bei gemeinsamen Maßnahmen am dritten Ort und bei multilateralen Maßnahmen sollen höchstens 50 Teilnehmerinnen /Teilnehmer teilnehmen.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird für Einzelmaßnahmen gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 4 zu verwenden.

III.2     Fahrten zu Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus

1
Zuwendungszweck

Im Rahmen der politischen Jugendbildungsarbeit werden als Beitrag zur Auseinandersetzung mit den Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Fahrten zu Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus gefördert. Die Gedenkstätten sollen Informations- und Dokumentationseinrichtungen aufweisen und dadurch ein eingehendes Befassen mit dem Geschehenen ermöglichen. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Gedenkstättenfahrten sollen mindestens 12 Jahre alt sein.

Die Dauer der Fahrten zu Gedenkstätten in NRW soll zwei Tage, zu Gedenkstätten im übrigen Bundesgebiet und in an NRW angrenzenden europäischen Ausland vier Tage und im übrigen Ausland sechs Tage nicht übersteigen. Die Bewilligungsbehörden können in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zulassen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind
2.1
Träger der freien Jugendhilfe

2.2
die Stadt- und Kreisjugendringe

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Fahrten zu und die Aufenthalte in oder bei Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus

3.1
im Bundesgebiet sowie im an NRW angrenzenden Ausland; diese Fahrten müssen ausschließlich zum Zwecke des Besuchs der Gedenkstätte durchgeführt werden,

3.2
im übrigen europäischen Ausland. Soweit die Fahrten und die Aufenthalte im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben, z.B. einer internationalen Jugendbegegnung oder einer Jugendferienmaßnahme, stattfinden, können sie nur gefördert werden, wenn die Gedenkstätte in der Region des Aufenthaltsortes liegt und der Besuch der Gedenkstätte ein besonderer, von der übrigen Maßnahme erkennbar abgegrenzter und wesentlicher Programmteil ist.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages besteht

4.1
aus einem Fahrtkostenzuschuss als Festbetrag auf der Basis eines Förderanteils von bis zu 60 v.H. der niedrigsten Fahrtkosten eines Gruppenfahrscheins in der 2. Wagenklasse der Deutschen Bahn AG bzw. eines anderen Verkehrsmittels. Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn AG in das nicht an NRW angrenzende europäische Ausland können Mehrkosten für Liegewagenbenutzung zusätzlich einbezogen werden.

Wird die Fahrt zu Gedenkstätten in Verbindung mit einem anderen Vorhaben durchgeführt, so bemisst sich der förderungsfähige Anteil nur nach den Ausgaben der Fahrt vom dortigen Aufenthaltsort zur Gedenkstätte und zurück;

4.2
einem Aufenthaltszuschuss, der

- bei eintägigen Gedenkstättenfahrten von mehr als acht Zeitstunden

je Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag                          12 Euro

- bei mehrtägigen Gedenkstättenfahrten

 je Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag                         20 Euro

beträgt; An- und Abreisetag gelten als ein Tag.

Gedenkstättenfahrten nach Nr. 3.2, die in Verbindung mit einem anderen Vorhaben stattfinden, werden nur für die Zeit der Fahrt vom Aufenthaltsort zur Gedenkstätte gefördert.

Leitungskräfte können zu den gleichen Bedingungen wie die teilnehmenden jungen Menschen in die Förderung einbezogen werden.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Einzelmaßnahmen gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungs-nachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 5 zu verwenden.

III.3 Medienbezogene Angebote

1
Zuwendungszweck

Medienbezogene Angebote der Kinder- und Jugendarbeit zielen besonders darauf ab,

- junge Menschen für den Umgang mit Medien zu befähigen,

- die kritische Auseinandersetzung und die positive Nutzung von Medien zu fördern und

- die Teilhabe junger Menschen an öffentlicher Meinungsbildung durch Unterstützung von Produktion und Distribution eigener Medien zu fördern.

Durch geeignete Angebote kann Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit gegeben werden, sich in der komplexen Medienlandschaft zurechtzufinden, soziale und demokratische Kompetenzen zu erhalten und sie zu befähigen,die Chancen und Risiken der Mediennutzung zu erkennen. Durch Angebote der Information, der Aufklärung und gezielte Projekte soll besonders die Medienkompetenz junger Menschen ausgeprägt und gestärkt werden.

Für die Fort- und Weiterbildung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren können auch internet- und printgestützte Veröffentlichungen gefördert werden.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

2.1
Die LAG Lokale Medienarbeit NRW e.V., der Jugendfilmclub Köln - Medienzentrum e.V. und die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur in Deutschland e.V. - GMK -,

2.2 
Träger der freien Jugendhilfe,

2.3 
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur bezogen auf Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
notwendige und angemessene Personal- und Sachkosten für die unter Nr. 2.1 aufgeführten Träger.

3.2
notwendige und angemessene Sachkosten für Einzelmaßnahmen insbesondere

3.2.1
medienbezogene Angebote für spezifische Zielgruppen,

3.2.2
Formen der Vernetzung der Medienangebote und Wettbewerbe,

3.2.3
Angebote der Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlich, neben- und hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

In begründeten Einzelfällen können auf Antrag anteilige Personalkosten gefördert werden.

3.2.4
Tagungen, Veröffentlichungen sowie wissenschaftliche Untersuchungen.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, bei den Anträgen nach Ziff. 2.2 und 2.3 höchstens 5.000 Euro. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Nr. 3.1 zu Jahresvorhaben, im übrigen zu Einzelmaßnahmen gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungs-nachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 zu verwenden.

III.4 Ansätze der gesellschaftlichen Beteiligung junger Menschen

1
Zuwendungszweck

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an sie betreffenden Entscheidungen auf kommunaler Ebene ist ein unverzichtbarer Beitrag zur Persönlichkeitsbildung und zur Entwicklung und Stärkung des Demokratiebewusstseins. Durch die Mitwirkung an öffentlichen Gestaltungsprozessen, z.B. des sozialen Nahraums, werden Kinder und Jugendliche an die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung herangeführt.

Gefördert werden können geeignete Modelle im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Sie sollen im sozialen Nahraum von Kindern und Jugendlichen angesiedelt sein und an ihren Interessen, Bedürfnissen und Fähigkeiten ansetzen. Ihre Formen haben dabei die unterschiedlichen Altersgruppen und sozialen Kompetenzen zu berücksichtigen. In besonderer Weise sollen sozial benachteiligte Kinder, junge Migrantinnen und Migranten und Zuwanderer in Beteiligungsformen einbezogen werden.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger der freien Jugendhilfe von Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige und angemessene Sachkosten zu Einzelprojekten, die darauf abzielen, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf örtlicher Ebene zu erproben und zu stärken. Insbesondere können dies sein:

3.1
konkrete Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung bei der Gestaltung des sozialen Umfeldes;

3.2
Aktions- und Handlungsformen zur Artikulierung von Interessen durch Kinder und Jugendliche.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, höchstens 5.000 Euro pro Einzelmaßnahme.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Einzelmaßnahmen gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 zu verwenden.

III.5 Initiativgruppenarbeit

1
Zuwendungszweck

Initiativgruppen können selbst organisierte Zusammenschlüsse junger Menschen und besondere fachspezifisch ausgerichtete Einzelorganisationen sein, sie sollen jungen Menschen pädagogische Angebote im Wohnumfeld im Rahmen des § 11 SGB VIII, insbesondere der Freizeit, Bildung und Beratung, anbieten. Die Förderung des Paritätischen Jugendwerks dient der Beratung und Unterstützung der im Jugendwerk zusammengeschlossenen Initiativen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
das Paritätische Jugendwerk NW und

2.2
Initiativgruppen in der Kinder- und Jugendarbeit.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

3.1
die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele des unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfängers notwendigen und angemessenen Personal- und Sachkosten, insbesondere für

3.1.1
hauptamtlich tätige Fachkräfte sowie Kosten für Planungs- und Leitungsaufgaben und für Veröffentlichungen,

3.1.2
Bildungsveranstaltungen, freizeitpädagogische Maßnahmen sowie Angebote der Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher sowie haupt- und nebenberuflich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

3.2
notwendige und angemessene Sachkosten für Aktivitäten von unter Nr. 2.2 genannten Initiativgruppen.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung zu Nr.3.1 wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der im Vorjahr geleisteten Einzelförderbeträge.

Die Zuwendung zu den unter Nr.3.1.2 genannten Kosten müssen mindestens 40 % der zur Verfügung gestellten Mittel betragen. Ausnahmegenehmigungen können durch die Bewilligungsbehörde erteilt werden.

4.2
Die Zuwendung zu Nr.3.2 wird in Form der Festbetragfinanzierung gewährt. Der Festbetrag errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Kosten.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird zu Jahresvorhaben gewährt; die Zuwendung zu Nr. 3.2 zu Einzelmaßnahmen.

5.2
Der Zuwendungsempfänger zu Nr. 2.1 ist von der Antragstellung befreit, er kann Mittel an Mitglieder weiterleiten..

5.3
Für das Antragsverfahren zu Nr. 2.2 sowie das Bewilligungs- und Nachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 2 (zu Nr. 4.1) und 6 (zu Nr. 4.2) zu verwenden.

III.6     Angebote zur Gewaltprävention

1
Zuwendungszweck

Gewaltpräventive Projekte wenden sich vor allem an Kinder und Jugendliche, die in besonders gefährdeten Situationen aufwachsen und erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Sie sollen vorrangig in Wohnumfeldern durchgeführt und gefördert werden, die durch eine besonders hohe soziale Problemdichte auffallen.

Initiativen auf diesem Gebiet sollen junge Menschen im sozialen Umfeld ansprechen und sie mit ihren spezifischen Interessen und Bedürfnissen erreichen. Ihre präventiven Angebote reichen von kulturellen Formen über Ansätze sozialer Arbeit bis hin zu spezifischen Angebotsformen Offener Kinder- und Jugendarbeit. Sie orientieren sich an den Grundsätzen der Stadtteilbezogenheit und der Freiwilligkeit und tragen mit ihren besonderen Organisations- und Angebotsformen zur sinnvollen Gestaltung der Freizeit bei und fördern soziales Engagement.

Sozialpädagogische Fußball-Fan-Arbeit im Rahmen des „Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit“ ist eine besondere Form präventiver Jugendarbeit. Sie setzt an den Interessen und Problemen einer besonderen Zielgruppe an und leistet einen Beitrag der Freizeitgestaltung, der Beratung und Hilfe.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:
2.1
Träger der freien und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Angebote im Rahmen einrichtungsbezogener oder mobiler Formen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie verbandsbezogener Ansätze.

2.2
Träger von sozialpädagogisch begleiteten Fußball-Fan-Projekten in Städten mit einem Verein der 1. Fußball-Bundesliga; in Ausnahmefällen können auch Fan-Projekte in der 2. Fußball-Bundesliga und der Regionalliga gefördert werden.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

3.1
notwendige und angemessene Sachkosten für spezifische Projekte und Handlungsformen mit besonders gefährdeten Kindern oder Jugendlichen (z.B. gewaltpräventive Aktionen, besondere sozialpädagogische Angebote im Rahmen der Freizeit und des Sports) der unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfänger. Im Einzelfall können auf Antrag anteilige Personalkosten gefördert werden.

3.2
notwendige und angemessene Personal- und Sachkosten der Träger von Fußball-Fan-Projekten in Anlehnung an das „Nationale Konzept Sport und Sicherheit“; wonach die jeweilige Kommune sowie der DFB einen gleichgroßen Mitfinanzierungsanteil leisten müssen,

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens 7.500 Euro pro Einzelmaßnahme.

4.2
Die Höhe der Förderung der Fußball-Fan-Projekte orientiert sich an der vom DFB bewilligten Zuwendung nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts. Die Landesförderung soll pro Maßnahme für Fußball-Fan-Projekte in Städten mit einem Verein

der ersten Bundesliga                                      47.500 Euro

der zweiten Bundesliga                                   32.500 Euro

der Regionalliga                                              25.000 Euro

jeweils inkl. der Erstattung von Sachkosten bis zu 10.000 Euro nicht übersteigen.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendungen zu Nr. 3.2 werden zu Jahresvorhaben, zu Nr. 3.1 zu Einzelmaßnahmen gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungs-nachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 (zu Nr. 4.1) und Anlage 7 (zu Nr. 4.2) zu verwenden.

IV.       Formen der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule

IV.1     Angebote am Nachmittag für Kinder im schulpflichtigen Alter, vor allem der 10- bis 14-jährigen

1
Zuwendungszweck

Die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule ermöglicht den Trägern der Kinder- und Jugendarbeit, verbindliche Angebote vor allem für die Altersgruppe der 10- bis 14jährigen vorzuhalten. Nachmittagsangebote können Kindern dieser Altersgruppe Möglichkeiten der Freizeit, des Lernens und der erzieherischen Förderung eröffnen. Gerade im Zusammenwirken mit den Schulen können neue Zielgruppen angesprochen und erreicht werden. Hierzu gehören auch neue Formen der Vernetzung, z.B. Angebotsbörsen.

Die Angebote sollen den jeweiligen örtlichen Bedarfen entsprechen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
Träger der freien Jugendhilfe

2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige und angemessene Sachkosten. Im Einzelfall können auf Antrag anteilige Personalkosten gefördert werden.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens 10.000 Euro pro Jahresvorhaben.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Jahresvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 sowie Anlage 6 zu verwenden.

 

IV.2 Schulbezogene Angebote der sozialen Arbeit (Schulsozialarbeit)

1
Zuwendungszweck

Schulbezogene soziale Arbeit zielt darauf ab, eigenständige sozialpädagogisch orientierte Angebote für Schülerinnen und Schüler vorzuhalten. Vorrangig geht es um Hilfen zur Alltagsbewältigung sowie Angebote im Bereich Freizeit und außerschulischer Bildung. Fragen des Übergangs von der Schule zum Beruf sollen mit eingebunden werden. Die Maßnahmen tragen dazu bei, dass defizitären Entwicklungen bereits frühzeitig entgegengewirkt wird. Ziel ist eine präventiv orientierte soziale Arbeit, die auf die Stabilisierung der Persönlichkeit zielt. Diese Arbeit soll sich insbesondere an sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte Kinder und Jugendliche oder solche, die einer besonderen Förderung bedürfen, wenden.

Gefördert werden schulbezogene Angebote, die entweder in der Schule stattfinden oder in Zusammenarbeit mit der Schule durchgeführt werden. Sie sollen auch dem Zusammenwirken der beiden Erziehungs- und Bildungsbereiche Jugendhilfe und Schule dienen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
Träger der freien Jugendhilfe

2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige und angemessene Sachkosten für Einzelmaßnahmen.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens 5.000 Euro.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Einzelprojekten gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie die Anlage 6 zu verwenden.

V. Angebote zur Prävention und Hilfe für Kinder und Jugendliche in Konfliktsituationen oder Notlagen; Hilfen gegen sexuelle Gewalt; Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

V.1 Angebote zur Prävention und Hilfe für Kinder in Konfliktsituationen oder Notlagen; Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf; Hilfen gegen sexuellen Missbrauch

1
Zuwendungszweck

Soziale Benachteiligung abzubauen und Not- und Konfliktsituationen überwinden zu helfen, sind besondere Anliegen der Jugendhilfe. Eine Kinder- und Jugendarbeit, die im sozialen Nahraum angesiedelt ist, kann dazu beitragen, durch geeignete Angebote der Prävention, Beratung und Hilfe Kindern und Jugendlichen neue Perspektiven zu geben. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sollen sie deshalb auch oder verstärkt im sozialen Nahraum von Kindern und Jugendlichen gezielt Angebote der Prävention und Förderung entwickeln. Hierzu gehören auch Angebote der Prävention vor sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

2.1
Träger der freien Jugendhilfe auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
notwendige und angemessene Sachkosten für Maßnahmen zur Prävention und Hilfe, insbesondere in sozial benachteiligten Stadtteilen bzw. Gemeinden zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in schwierigen Lebenssituationen, die auch deren fachliche Beratung und Begleitung einschließt. Im Einzelfall können auf Antrag anteilige Personalkosten gefördert werden. Therapeutische Angebote u.ä. Hilfen, die anderen Bereichen des SGB VIII zuzuordnen sind, können nicht gefördert werden

3.2
notwendige und angemessene Sachkosten für Veröffentlichungen zur Aufklärung über Gefährdungspotentiale und zur Entwicklung von Lösungskonzepten.

4
Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich ausbis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Einzelmaßnahmen gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 zu verwenden.

V.2 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

1
Zuwendungszweck

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz wendet sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, an Eltern, Erzieherinnen und Erzieher und sonstige pädagogisch Verantwortliche sowie an die gesamte Öffentlichkeit.

Zur Qualifizierung und Stabilisierung der Kinder- und Jugendschutzarbeit werden die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V. (AJS) sowie die Kath. Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NW e.V. und der Ev. Arbeitskreis Kinder- und Jugendschutz NW gefördert. Die Träger nehmen auch Aufgaben des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes wahr.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V., Köln,

2.2
die Kath. Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NW e.V., Münster und der Ev. Arbeitskreis Kinder- und Jugendschutz NW, Münster.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen und angemessenen Personal- und Sachkosten.

Gefördert werden bei Einzelmaßnahmen auch notwendige und angemessene Sachkosten für gutachterliche Stellungnahmen sowie präventive Maßnahmen z.B. im Bereich Suchtmittel, Gewalt, Sexualerziehung, Medienerziehung, Freizeit- und Konsumverhalten.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird

4.1
für den unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfängerin Form der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushalts gewährt. Die Förderhöhe wird jährlich nach Abstimmung mit dem Finanzministerium festgesetzt. Hierzu ist ein Wirtschaftsplan vorzulegen.

4.2
für den unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfänger für die Herstellung, den Druck und die Verteilung des Mitteilungsblattes „AJS-Forum“ in Form der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

4.3
für die unter 2.2 genannten Zuwendungsempfänger in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Grundlage für die Förderung sind die im Vorjahr geleisteten Förderbeträge.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendungen werden als Jahresvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu Nr. 4.1 sind die Muster 1, 2 b 2 und 3 b sowie Anlage 8 zu verwenden.

5.3
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungs-nachweisverfahren zu Nrn. 4.2 und 4.3 sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 8 zu verwenden.

5.4
Für die Auszahlung gemäß Nr. 4.1 gelten die Bestimmungen der ANBest-I.

V.3 Informations- und Dokumentationszentrum Sekten/Psychokulte (IDZ)

1
Zuwendungszweck

Gefördert werden Dokumentation und Archivierung von Primär- und Sekundärmaterialien, gutachterliche Stellungnahmen, die Informations- und Aufklärungsarbeit sowie die Beratung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Beratungsstellen, Elterninitiativen und Selbsthilfegruppen im Bereich der sog. Sekten und Psychokulte.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle e.V. (AJS), Köln.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen und angemessenen Personal- und Sachkosten.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Vollfinanzierung nach Maßgabe des Haushalts gewährt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendungen werden zu Jahresvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 8 zu verwenden.

VI. Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente

1
Zuwendungszweck

Nach § 82 SGB VIII kommt dem Land eine Anregungs- und Initiierungsfunktion zu. Dieser Aufgabe kommt das Land durch eigene Vorschläge oder durch die Förderung von besonders geeigneten Projekten der Träger der Jugendhilfe nach. Hierzu gehören Veranstaltungen, Fortbildungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
Träger der freien Jugendhilfe,

2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

2.3
wissenschaftliche Institute, sonstige gemeinnützige Institutionen sowie Einzelpersonen (Wissenschaftler, Fachleute im Bereich der Jugendhilfe), soweit es sich um Maßnahmen nach Nr. 3.3 handelt.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
Einzelprojekte, die innovativen und experimentellen Charakter haben und für die Weiterentwicklung von besonderer Bedeutung sind,

3.2
Treffen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen für junge Menschen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie landespolitisch bedeutsam sind.

3.3
Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen, die nach Thema bzw. Gegenstand sowie Inhalt von jugendpolitischer Bedeutung für die Landesebene sind.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Kosten.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Einzelmaßnahmen gewährt. Die Grundsatzentscheidung zur Förderung wird durch mein Haus erteilt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 9 zu verwenden.

VII. Geschlechtsspezifische Angebote der Kinder- und Jugendarbeit: Mädchen- und Jungenarbeit

1
Zuwendungszweck

Geschlechtsspezifische Angebote bieten Mädchen und Jungen spezifische Erfahrungsmöglichkeiten und Entfaltungsräume, sie tragen zur Identitätsbildung bei und sollen auf den Abbau gesellschaftlicher Benachteiligung hinwirken.

Mit dem Ziel, gemäß § 9 Abs. 3 SGB VIII Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung zwischen Mädchen und Jungen herzustellen, werden Angebote parteilicher Mädchenarbeit gefördert, die Mädchen darin unterstützen, ihre Identität zu entwickeln, die ihr Selbstbewusstsein stärken und sie befähigen, ihr Leben eigenständig zu planen und selbstbestimmt ihre Interessen zu verfolgen.

Ebenso werden spezifische Angebote der Jungenarbeit gefördert, die Jungen und junge Männer bei der Entwicklung einer selbstbewussten männlichen Identität unterstützen, sie für einen partnerschaftlichen, emotional lebendigen Umgang untereinander sowie mit Mädchen und Frauen sensibilisieren, ihnen die Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Rolle und damit einhergehenden Anforderungen ermöglichen und Jungen und junge Männer dazu befähigen, sich selbst zu behaupten und Konflikte gewaltfrei zu lösen.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
Träger der freien Jugendhilfe,

2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3.1
notwendige und angemessene Personal- und Sachkosten für auf Landesebene ansetzende Organisationen der Qualifizierung, Vernetzung und Entwicklung von geschlechtsspezifischer Mädchen- und Jungenarbeit.

3.2
 
notwendige und angemessene Sachkosten für Einzelmaßnahmen der pädagogischen Arbeit mit Mädchen oder Jungen und für Bildungsangebote für Multiplikatorinnen/Multiplikatoren. Im Einzelfall können auf Antrag anteilige Personalkosten gefördert werden.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendungen für die unter Nr. 3.1 genannten Organisationen werden in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Ausgangsbasis für die Höhe der Förderbeträge ist die Förderung im Vorjahr.

4.2
Zuwendungen zu den unter Nr. 3.2 genannten Maßnahmen werden in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 % der anerkennungsfähigen Kosten.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird bei Nr. 3. 1 zu Jahresvorhaben gewährt. Bei Nr. 3.2 wird die Zuwendung zu Einzelmaßnahmen gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 10 (zu Nr. 4.1) und Anlage 6 (zu Nr. 4.2) zu verwenden.

VIII.    Schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit

1
Zuwendungszweck

Gefördert werden sozialpädagogische Angebote für sozial benachteiligte junge Menschen mit dem Ziel, deren soziale und berufliche Integration zu fördern sowie zur Stärkung von deren Persönlichkeit beizutragen. Hinweise zur Zugehörigkeit zu der Zielgruppe „sozial benachteiligte junge Menschen“ liefern u.a. das Vorliegen von Migrationshintergründen, Geschlecht, das schulische Leistungsniveau sowie die Schulabschlüsse, die familiäre und Wohnsituation sowie der Wohnort, gesundheitliche Aspekte, die soziale Lage/beruflicher Status, Kontakte zu anderen Hilfesystemen und Straffälligkeit.

Die Angebote können sich von den letzten drei Jahren der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bis zur erfolgreichen Einmündung in den Beruf erstrecken

Die Aktivitäten beziehen sich auf:

a)  sozialpädagogisch begleitetes Wohnen.

b)  sozialpädagogische Angebote der Beratung, Begleitung, Vermittlung und gezielter Unterstützung im Übergang von der Schule in den Beruf.

c)  Beratungs- und präventive Angebote in oder in Kooperation mit Schulen zur Verbesserung der Integrationschancen.

d)  andere Angebotsformen zur Vermeidung von Ausgrenzung und zur Förderung von Integration und Reintegration.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
Träger der freien Jugendhilfe mit dem Arbeitsschwerpunkt Jugendsozialarbeit.

2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

3.1
Personalkosten für Angebote nach Nr. 1 a). Die Förderung erstreckt sich auf Fachkräfte und Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr.

3.2
Personal- und Sachkosten für Angebote nach den Nrn. 1 b), 1 c), 1 d).

3.3
Kosten für Bildungsveranstaltungen und Lehrgänge, die der Persönlichkeitsbildung, der sozialen Integration oder dem Ausgleich schulischer und berufsbezogener Defizite dienen.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderbeträge wird in den Erläuterungen zu den betreffenden Positionen des Landesjugendplans nach Maßgabe des Haushalts festgesetzt.

4.2
Die Höhe der Förderbeträge zu 1 a), 1 b) und 1 c) werden pro Fachkraftfestgesetzt. Die maximale Förderhöhe pro Einrichtung wird auf den Faktor 6 des Förderbetrages festgelegt.

4.3
Bei Teilzeitbeschäftigung und nicht ganzjähriger Anstellung sind die anrechenbaren Personalkosten entsprechend zu kürzen. Sofern beim Wechsel einer Fachkraft spätestens nach drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Fachkraft eingestellt wird, erfolgt keine Kürzung.

Fällt eine Fachkraft vorübergehend aus, so vermindern sich die anrechenbaren Personalkosten im Krankheitsfall und nach Mutterschutz für den auf volle Kalendermonate abgerundeten Zeitraum nach Wegfall der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bis zum Wiederaufleben des Anspruchs auf Vergütung für jeden Monat um 1/12.

4.4
Die Zuwendung zu den Kosten für Angebote nach 1 d) werden in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 % der anerkennungsfähigen Kosten. Die Förderung ist auf max. 3 Jahre befristet.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendungen zu den Nrn. 1 a), 1 b), 1 c) und 1 d) werden zu Jahresvorhaben gewährt. Zu Nr. 1 a) erfolgen die Zuwendungen unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen der Trägergruppen bzw. der LAG Jugendsozialarbeit.

5.2
Die Zuwendungen zu Bildungsveranstaltungen (siehe Nr. 3.3) werden zu Einzelmaßnahmen gewährt.

5.3
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 (zu Nr. 4.4), Anlage 11 (zu Nrn. 3.1 und 3.2) und Anlage 12 (zu Nr. 3.3) zu verwenden

5.4
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weisen den Einsatz der Landesmittel für den gesamten Förderbereich nach Abschluss des Haushaltsjahres bis zum 31.03. des Folgejahres dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. (Muster 5)

5.5
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen, ob die Landesmittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

IX. Förderung des ehrenamtlichen Engagements, der Freiwilligenarbeit und des Sonderurlaubs

IX.1 Förderung des ehrenamtlichen Engagements

1
Zuwendungszweck

Freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit ist Ausdruck gelebter Solidarität. Ehrenamtliches Engagement ist in der Jugendarbeit unverzichtbar. Das Ineinandergreifen ehrenamtlicher und professioneller Tätigkeit fördert eine funktionierende Jugendarbeit.

Zur Erhaltung des ehrenamtlichen Engagement in der Jugendhilfe sollen verschiedene Formen der ehrenamtlichen Tätigkeit junger Menschen gefördert werden.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die auf Landesebene gemäß den Anerkennungsrichtinien (Teil C) anerkannten Jugendverbände.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden geeignete Einzelmaßnahmen, sofern diese dazu dienen, die Ehrenamtlichkeit zu stärken.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Höhe der Zuwendung wird nach einem Verteilerschlüssel ermittelt.
5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können vom Zuwendungsempfänger weitergegeben werden.
5.2
Die Zuwendungsempfänger sind von der Antragstellung befreit.
5.3
Die Zuwendung wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch Jugendverbände (EFR I) gewährt.
5.4
Der Nachweis der Verwendung der Landesmittel erfolgt im Rahmen der Verwendungsnachweisführung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch Jugendverbände (EFR I).

IX.2 Freiwilliges Ökologisches Jahr

1
Zuwendungszweck

Mit dem freiwilligen Ökologischen Jahr wird jungen Menschen ein Angebot unterbreitet, das der persönlichen und beruflichen Lebensorientierung dient. Damit soll die Bereitschaft junger Menschen für ein freiwilliges Engagement aufgegriffen und gefördert werden. Die Vermittlung von Grundkenntnissen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes spielt dabei ebenso eine zentrale Rolle wie die Schaffung eines ökologischen Bewusstseins und der verantwortungsvolle Umgang mit Natur und Umwelt. Junge Menschen sollen bei der beruflichen Orientierung Unterstützung erfahren. Sie sollen Einblick in Berufsfelder, in Natur- und Umweltschutz erhalten sowie ökologisches Wissen erwerben und Arbeitstechniken kennen lernen, die im weiteren beruflichen Werdegang einsetzbar sind.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger von anerkannten Einsatzstellen des freiwilligen Ökologischen Jahres in Nordrhein-Westfalen.

3
Zuwendungsvoraussetzung/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die festgesetzten Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld sowie die entstehenden Kosten für die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) sowie die Kosten zur Unfallversicherung.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Pauschale pro teilnehmendem Jugendlichen differenziert nach internatsmäßiger Unterbringung und Heimschläfern auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJG) gewährt.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Jahresvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 13 zu verwenden.

5.3
Abweichend von Nr. 6.5 der AFR sind die bewilligten Zuwendungen ohne Anforderung zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.10 auszuzahlen.

IX.3 Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Sonderurlaubsgesetz

1
Zuwendungszweck

Zur Stärkung und Verbesserung des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendhilfe werden nach § 5 des Gesetzes zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz - SUrlG) vom 31.07.1974 Zuwendungen zum vollen oder teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls in Folge der Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach diesem Gesetz gewährt.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

2.1
die gemäß Einzelförderrichtlinie I vom Land geförderten Jugendverbände,

2.2
Mitgliedsverbände der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,

2.3
sonstige freie Träger im Sinne des § 2 SUrlG,

2.4
öffentliche Träger im Sinne des § 2 SUrlG.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendhilfe, wenn
3.1
die Teilnahme sich auf Maßnahmen und Fachtagungen nach § 1 SUrlG erstreckt,
3.2
diesen Personen hierfür Urlaub nach § 2 SUrlG gewährt wird und
3.3
ihnen hierdurch ein Verdienstausfall entsteht, der vom Zuwendungsempfänger ganz oder teilweise unter Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes ausgeglichen wird (§ 5 i.V.m. § 2 SUrlG).

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der jeweilige Festbetrag ergibt sich aus einem jährlich neu festzusetzenden Prozentanteil des Bruttoverdienstausfalles.
4.2 
Die Bagatellgrenze für Zuwendungen beträgt abweichend von § 44 LHO bei Einzelmaßnahmen
4.2.1
für kommunale Zuwendungsempfänger 500 Euro
4.2.2
für sonstige Zuwendungsempfänger in der Regel 100 Euro.
5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird in den Fällen der Nrn. 2.1 und 2.2 zu Jahresvorhaben gewährt; die Mittel können vom Zuwendungsempfänger weitergegeben werden.
5.2
In Fällen der Nrn. 2.3 und 2.4 wird die Zuwendung zu Einzelmaßnahmen gewährt.

5.3
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlagen 14, 14 a und 14 b zu verwenden.

X. Förderung von Zusammenschlüssen auf Landesebene in der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit; Ring Politischer Jugend; überregional wirkende Jugendbildungsstätten

X.1 Förderung von Zusammenschlüssen auf Landesebene in der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit

1
Zuwendungszweck

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Interessenvertretung, zur Koordinierung gemeinsamer Aufgaben und zur Durchführung von Fachveranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung haben sich die Träger in der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit auf Landesebene in plural zusammengesetzten Organisationen zusammengeschlossen. Zur Durchführung der selbst gesetzten Aufgaben ist der Einsatz von Fachpersonal notwendig.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

2.1
die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (LAG JSA) und die in ihr zusammengeschlossenen Trägergruppen

2.2
die Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit (LKJ)

2.3
die Arbeitsgemeinschaft “haus der offenen tür“ NW und die in ihr zusammengeschlossenen Trägergruppen

2.4
der Landesjugendring

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen Personal- und Sachkosten.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Grundlage der Förderung sind die im Vorjahr geleisteten Einzelförderbeträge.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können vom Zuwendungsempfänger weitergegeben werden.

5.2
Die Zuwendungsempfänger sind von der Antragstellung befreit.

5.3
Für das Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 2 a und 3 a sowie Anlage 15 zu verwenden.

X.2 Förderung der Mitgliedsverbände des Rings Politischer Jugend NW

1
Zuwendungszweck

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der politischen Bildung und zur Vermittlung von Erfahrungen politischer Willensbildung haben sich die Jugendorganisationen der demokratischen Parteien zum Ring Politischer Jugend NW zusammengeschlossen. Mit der Zuwendung soll die hauptamtliche Tätigkeit von Fachkräften der Jugendarbeit und die Durchführung geeigneter Angebote der politischen Bildung durch die Mitgliedsverbände des RPJ sichergestellt werden.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Mitgliedsverbände des Rings Politischer Jugend NW.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele notwendigen und angemessenen Personalkosten und Sachkosten, insbesondere für

3.1
hauptamtlich tätige Fachkräfte der Jugendarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben auf Landesebene sowie Kosten für Planungs- und Leitungsaufgaben der Landesverbände;

3.2
Angebote der außerschulischen Jugendbildung.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt.

Die Höhe der Zuwendung wird nach einem von den Verbänden des Rings Politischer Jugend einzureichenden Verteilungsschlüssel ermittelt.

In die Förderung von Bildungsmaßnahmen dürfen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zum Alter von unter 35 Jahren einbezogen werden.

Wahlkampfmaßnahmen und Parteiveranstaltungen sind nicht zuwendungsfähig.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Jahresvorhaben gewährt.

5.2
Die Zuwendungsempfänger sind von der Antragstellung befreit.

5.3
Für das Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 2 a und 3 a sowie Anlage 2 zu verwenden.

X.3 Förderung überregional wirkender Jugendbildungsstätten

1
Zuwendungszweck

Zur Qualifizierung der Jugendarbeit auf Landesebene soll ein ständiges Angebot an Bildungsveranstaltungen für junge Menschen und an Fortbildungsmöglichkeiten für Mitarbeiter in der Jugendarbeit vorgehalten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden Bildungseinrichtungen mit Internatsbetrieb, die über eigene pädagogische Fachkräfte, über ein an den Lernzielen der Jugendarbeit orientiertes Bildungsprogramm mit qualifizierter Vorbereitung, Durchführung und Auswertung, über ein entsprechendes Raumprogramm sowie über eine angemessene Medienausstattung verfügen (Jugendbildungsstätten), gefördert.

2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die im Jahr 2001 geförderten Träger von Jugendbildungsstätten.

3
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele notwendigen und angemessenen Personal- und Sachkosten von Jugendbildungsstätten.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.2
Die Jahresförderbeträge richten sich nach den im Vorjahr gewährten Förderbeträgen.

5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können vom Zuwendungsempfänger weitergegeben werden.

5.2
Die Zuwendungsempfänger sind von der Antragstellung befreit.

5.3
Die Zuwendung wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch Jugendverbände (EFR I) gewährt.

5.4
Der Nachweis der Verwendung der Landesmittel erfolgt im Rahmen der Verwendungsnachweisführung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch Jugendverbände (EFR I).

XI. Investitionen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

1
Zuwendungszweck

Zur Optimierung der Infrastruktur in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit werden geeignete bauliche Einrichtungen mit überwiegend überörtlicher Bedeutung sowie in diesem Rahmen erforderliche Einrichtungsgegenstände u.ä. gefördert. Dies umfasst die Errichtung neuer, den Erhalt und die Verbesserung bestehender Gebäude sowie die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen.
2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der freien Jugendhilfe.

3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung

3.1
Gefördert werden:
3.1.1
der Neu- und Erweiterungsbau,
3.1.2
der Umbau,
3.1.3
die Erneuerung und der zusätzliche Einbau oder die Verbesserung von Installationen und betriebstechnischen Anlagen; Außenanlagen u.ä.; Maßnahmen der Bauunterhaltung.
3.1.4
der Erwerb von Gebäuden,
3.1.5
die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen und
3.1.6
andere investive Kosten im Zusammenhang mit innovativen Projekten.
3.2
Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird.

Sie beträgt:

- bei Baumaßnahmen und Erwerb nach Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 einschließlich Maßnahmen der Bauunterhaltung nach Nr. 3.1.3 25 Jahre

- bei Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie Außenanlagen nach Nr. 3.1.3 15 Jahre

- bei Beschaffung von Einrichtungsgegenständen 10 Jahre; in begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon abweichen.

Bei vorübergehend nicht zweckentsprechender Nutzung kann die Bewilligungsbehörde bestimmen, dass die Abgeltung der Landesmittel ausgesetzt wird.

Bei dauernder nichtzweckentsprechender Nutzung entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der Landesmittel.

3.3
Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen bzw. für das die Beschaffung erfolgen soll, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung erstreckenden zweckdienlichen Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages des Zuwendungsempfängers mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.

3.4
Eine dingliche Sicherung des für den Fall der Nichteinhaltung der Zweckbindung bestehenden Rückzahlungsanspruchs ist regelmäßig nur dann vorzusehen, wenn der Zuschuss den Betrag von 500.000 Euro übersteigt. Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so kann eine dingliche Sicherung bereits bei Zuschüssen von über 50.000 Euro vorgesehen werden.

3.5
Außerhalb des Landes gelegene Einrichtungen werden nur gefördert, wenn das spezielle Angebot durch eine Einrichtung gleicher Art in Nordrhein-Westfalen nicht zu erreichen und sichergestellt ist, dass für die Dauer der Zweckbindung ein angemessener Nutzungsanteil jungen Menschen aus Nordrhein-Westfalen zugute kommt.

3.6
Bauvorhaben in Bauabschnitten werden nur gefördert, wenn jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.

3.7
Personalwohnplätze werden nur gefördert, wenn sie sich innerhalb der Einrichtung oder in einem zur Einrichtung gehörenden Gebäudeteil befinden.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung bis zu 70 % der förderungsfähigen Gesamtaufwendungen. Bei Bereitstellung anderer öffentlicher Mittel kann sich die Finanzierungsart nach den Richtlinien des Zuschussgebers richten, der den größten Förderungsanteil erbringt.

4.2
Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zugrunde zu legen.

4.2.1
Baumaßnahmen

200      Herrichten und Erschließung

300      Bauwerk - Baukonstruktionen

(mit Ausnahme der Kostengruppen 397 und 398)

400      Bauwerk - Technische Anlagen

500      Außenanlagen

619      Ausstattung, Sonstiges

700      Baunebenkosten

(mit Ausnahme der Kostengruppen 710, 720, 750, 760)

4.2.2
Beschaffung von Einrichtungsgegenständen

(Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung in Verbindung mit Bauvorhaben)

610      Ausstattung

(mit Ausnahme der Kostengruppe 619)

4.2.3
Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen.

370      Baukonstruktive Einbauten

445      Beleuchtungsanlagen

470      Nutzungsspezifische Anlagen

550      Einbauten in Außenanlagen

610      Ausstattung

4.2.4
Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil und Erschließung) zuwendungsfähig.
4.2.5
Mehrkosten von Bauvorhaben, die gegenüber dem Jahr der Bewilligung bis zur Fertigstellung des Vorhabens entstehen, können von der Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel anerkannt werden.
5
Verfahren

5.1
Die Zuwendung wird zu Einzelvorhaben gewährt.

5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 c und 3 c sowie Anlagen 16,16 a und 16 b zu verwenden.

5.3
Die Auszahlung ist bei Um- und Ausbau sowie Instandsetzungsmaßnahmen auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:

30 v.H. nach Beginn der Maßnahme

35 v.H. wenn die Summe der Auftragsvergabe die Hälfte der Baukosten erreicht hat und - soweit erforderlich - mindestens der Nachweis eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung vorgelegt worden ist.

35 v.H. nach Fertigstellung der Maßnahme

Die Auszahlung für Hochbaumaßnahmen (Neu- und Erweiterungsbauten) ist auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:

30 v.H. nach Vergabe des Rohbauauftrages

35 v.H. nach Vorlage des Rohbauabnahmescheines und - soweit vorgeschrieben - mindestens eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung

35 v.H. nach Vorlage des Schlussabnahmescheines;

bei Einrichtungsgegenständen gelten die ANBest-P.

5.4
Die Bewilligungsbehörde hat bei der Förderung von Bauvorhaben zugleich die Aufgaben nach Nr. 6 VV zu § 44 LHO wahrzunehmen. Bei Vorhaben mit örtlichem Einzugsbereich ist das Jugendamt an der Planung zu beteiligen.

C) Richtlinien für die Anerkennung der Förderwürdigkeit von Jugendverbänden auf Landesebene im Sinne des Landesjugendplans (Anerkennungsrichtlinien)

1 Voraussetzungen der Anerkennung

1.1
Der antragstellende Jugendverband muss nach § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe durch die Oberste Landesjugendbehörde oder durch ein Landesjugendamt anerkannt worden sein.

1.2
Der Jugendverband muss nach Zielsetzung und praktischer Betätigung überwiegend Aufgaben der Jugendarbeit erfüllen. Diese Aufgaben ergeben sich insbesondere in folgenden Bereichen:

Politische und soziale Bildungsarbeit für junge Menschen, kulturelle Jugendarbeit, arbeitsweltbezogene Jugendarbeit, sportliche Jugendarbeit, Angebote für Gesellschaft, Spiel und Sport, Jugenderholung, Jugendberatung und Internationale Jugendarbeit.

1.3
Der Jugendverband muss in Nordrhein-Westfalen mindestens 5.000 Mitglieder zwischen 6 und 27 Jahren aufweisen.

Form und Art der Mitgliedschaft im Jugendverband müssen in dessen Satzung, Jugendordnung oder auf andere Weise verbindlich geregelt sein.

1.4
Im Falle der Zugehörigkeit des Jugendverbandes zu einer Gesamtorganisation muss dem Jugendverband das satzungsmäßige Recht auf eine eigene Gestaltung seiner Jugendarbeit zugestanden sein.

1.5
Der Jugendverband muss mit seinen Untergruppen in mindestens 25 Kreisen oder kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen durch die zuständige Jugendbehörde anerkannt sein und dort regelmäßig Jugendarbeit betreiben.

1.6
Schüler- und Studentenverbände gelten nicht als Jugendverbände im Sinne dieser Richtlinien.

1.7
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Nrn. 1.1 bis 1.5 nicht mehr vorliegen.

2
Antragsverfahren

2.1
Der Antrag auf Anerkennung als förderungswürdiger Jugendverband auf Landesebene im Sinne des Landesjugendplans ist mit folgenden Angaben dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen

- Satzungsgemäße Bezeichnung des Jugendverbandes,

- Sitz der Verbandsführung und Anschrift der Geschäftsstelle,

- Beschreibung der Ziele und Aufgaben des Jugendverbandes,

- Nachweis über die Anerkennung nach § 75 SGB VIII und die Mitgliederzahlen der Untergliederungen in mindestens 25 Kreisen oder kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen durch Bescheinigungen der Jugendämter,

- Namen, Anschriften und Alter der Mitglieder des Landesvorstandes.

2.2
Dem Antrag sind ferner die Satzung oder Jugendordnung sowie vorhandenes Informationsmaterial (z.B. Verbandszeitschrift) beizufügen.

Folgende Jugendverbände sind bereits im vorstehenden Sinne anerkannt worden (Sitz der Landesstelle):

- Bund der Deutschen Kath. Jugend in Nordrhein-Westfalen e.V. Düsseldorf

- Arbeitsgemeinschaft der Ev. Jugend in Nordrhein-Westfalen

- aej–NRW Düsseldorf

-  Sportjugend des Landes Nordrhein-Westfalen

im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V.

Duisburg

- DGB-Jugend Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf

- Sozialistische Jugend Deutschlands

- Die Falken -

Landesverband Nordrhein-Westfalen

Gelsenkirchen

- Ring deutscher Pfadfinder- und Pfadfinderinnenverbände

Nordrhein-Westfalen e.V.

Kempen

Geschäftsstelle Neuss

- Naturfreundejugend Deutschlands

Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsausschuss e.V.

Schwerte

- Deutsche Wanderjugend

Arbeitsgemeinschaft - Verwaltungsausschuss

Wuppertal

- Jugendverband Computer & Medien

- Im Verband für Informationsverarbeitung e.V.

(Stenojugend NRW)

Geschäftsstelle Dortmund

- Rheinische Landjugend e.V.
Mettmann

- Westfälisch-Lippische Landjugend e.V.

Münster

- Deutsche Beamtenbund-Jugend (DBB-Jugend NW)

Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf

- DJO - Deutsche Jugend in Europa

Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Düsseldorf

Geschäftsstelle Hilden

- Deutsches Jugendrotkreuz
Landesverband Nordrhein, Düsseldorf
Landesverband Westfalen-Lippe, Münster

- Deutscher Pfadfinderverband

Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf

Geschäftsstelle Köln

- Sängerjugend im Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V.

Düsseldorf

Geschäftsstelle Bottrop

- Jugendfeuerwehr Nordrhein-Westfalen

im Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Dülmen
Geschäftsstelle Solingen

- LandesMusikVerband NRW 1960 e.V. (ehem.Verband der Fanfaren- und Tambourkorps

Nordrhein-Westfalen 1960 e.V.)
Hattingen

-Landesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt NRW

Düsseldorf

- Jugend des Deutschen Alpenvereins im Landesverband

Nordrhein-Westfalen des Deutschen Alpenvereins e.V.
– JDAV-NRW –

Düsseldorf

-  Landesmusikjugend NRW (LMJ/NRW) im Volksmusikerbund NRW e.V. (VMB/NRW)

Düsseldorf

-  Naturschutzjugend NRW-Träger e.V.

Düsseldorf

D) Muster

Die Muster, Anlagen und Beiblätter sind hier nicht abgedruckt. Sie sind bei den Landschaftsverbänden Rheinland

und Westfalen-Lippe (Landesjugendämtern) erhältlich.