Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien zum Landesjugendplan (LJPl.) RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 30.10.2002 - IV 1 – 6411.2 (am 7.7.2005 MGFFI)
Historisch:
Richtlinien zum Landesjugendplan (LJPl.) RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 30.10.2002 - IV 1 – 6411.2 (am 7.7.2005 MGFFI)
Richtlinien zum Landesjugendplan
gültig ab 1. Januar 2003
I. Angebote der Kinder- und Jugendarbeit durch
Jugendverbände
II. Offene Formen und Einrichtungen der Kinder-
und Jugendarbeit; kulturelle Kinder- und Jugendarbeit
II.2 Angebote der
kulturellen Kinder- und Jugendarbeit; Jugendkunst-/Kreativitätsschulen und
kulturpädagogische Einrichtungen
II.3 Akademie
Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung
III. Besondere Handlungsansätze in der Kinder- und
Jugendarbeit
III.1
Internationale Begegnungen
III.2 Fahrten zu
Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus
III.3
Medienbezogene Angebote
III.4 Neue Ansätze
der gesellschaftlichen Beteiligung junger Menschen
III.5
Initiativgruppenarbeit
III.6 Angebote zur
Gewaltprävention
IV. Formen der Zusammenarbeit zwischen
Jugendhilfe und Schule
IV.1 Angebote am
Nachmittag für Kinder im schulpflichtigen Alter, vor allem der 10- bis
14jährigen
IV.2 Schulbezogene Angebote
der sozialen Arbeit (Schulsozialarbeit)
V. Angebote zur Prävention und Hilfe für Kinder
und Jugendliche in Konfliktsituationen oder Notlagen; Hilfen gegen sexuelle
Gewalt; Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz;
V.1 Angebote zur
Prävention und Hilfe für Kinder in Konfliktsituationen oder Notlagen;
Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf; Hilfen gegen
sexuellen Missbrauch
V.2 Erzieherischer
Kinder- und Jugendschutz
V.3 Informations-
und Dokumentationszentrum Sekten/Psychokulte (IDZ)
VI. Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und
Experimente
VII. Geschlechtsspezifische Angebote der Kinder-
und Jugendarbeit: Mädchen- und Jungenarbeit
VIII. Schul- und berufsbezogene Angebote der
Jugendsozialarbeit
IX. Förderung des ehrenamtlichen Engagements, der
Freiwilligenarbeit und des Sonderurlaubs
IX.1 Förderung des
ehrenamtlichen Engagements
IX.2 Freiwilliges
Ökologisches Jahr
IX.3 Förderung
ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Sonderurlaubsgesetz
X. Förderung von Zusammenschlüssen auf
Landesebene in der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit; Ring
Politischer Jugend; überregional wirkende Jugendbildungsstätten
X.1 Förderung von
Zusammenschlüssen auf Landesebene in der Kinder- und Jugendarbeit und der
Jugendsozialarbeit
X.2 Förderung der Mitgliedsverbände des Rings
Politischer Jugend NW
XI. Investitionen in der Kinder- und Jugendarbeit
und Jugendsozialarbeit
C) Richtlinien für die Anerkennung der
Förderwürdigkeit von Jugendverbänden auf Landesebene im Sinne des
Landesjugendplans (Anerkennungsrichtlinien)
D) Muster
Muster 2a Zuwendungsbescheidvordrucke (Projektförderungen) (siehe Anhang)
Muster 2 b 1 Zuwendungsbescheidvordruck (Institutionelle Förderung zur
Einzelförderrichtlinie II.3)
Muster 2 b 2 Zuwendungsbescheidvordruck (Institutionelle Förderung zur
Einzelförderrichtlinie V.2 Nr. 4.1)
Muster 2 c Zuwendungsbescheidvordruck (Investitionen)
Muster 3a Verwendungsnachweisvordruck (Projektförderung)
Muster 3 b Verwendungsnachweisvordruck (Institutionelle Förderung)
Muster 3 c Verwendungsnachweisvordruck (Investitionen)
Muster 4 Rechtsverbindliche Bestätigung zu Einzelförderrichtlinie II.1
Muster 5 Rechtsverbindliche Bestätigung zu Einzelförderrichtlinie VIII für Kommunale
Einrichtungen
Muster 6 Teilnehmerliste
Allgemeine Förderrichtlinien
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Innerhalb der
Landesregierung bin ich als Oberste Landesjugendbehörde nach § 82 SGB VIII
(Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) verpflichtet, die Tätigkeit der Träger
der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der
Jugendhilfe anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der
Einrichtungen und Angebote hinzuwirken. Um dies sicherzustellen, werden in den
Handlungsfeldern “Kinder- und Jugendarbeit“, „Jugendsozialarbeit“ und „Erzieherischer
Kinder- und Jugendschutz“ Träger, Einrichtungen und Angebote aus dem
Landesjugendplan gefördert, soweit sie über die Leistungsverpflichtungen der
örtlichen öffentlichen Träger hinaus zur Verwirklichung der Aufgaben auf diesen
Gebieten im Land von Bedeutung sind. Das Land kommt dieser Aufgabe durch die
Veranschlagung und Bereitstellungvon Zuwendungen für öffentliche und freie
Träger im Haushaltsplan (Einzelplan 11) - zusammengefasst im Landesjugendplan
(Beilage zum Einzelplan 11) - bezogen auf die Handlungsfelder Kinder- und
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
nach.
1.2
Das Land gewährt auf der
Grundlage des Haushaltsgesetzes, dieser Richtlinien, der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44
LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG - Zuwendungen für die in den
Einzelförderrichtlinien aufgeführten Leistungen in der Jugendhilfe, bezogen auf
die unter Nr. 1.1 genannten Handlungsfelder soweit sie dem Katalog der §§ 11 bis
14 SGB VIII entsprechen.
Ein Anspruch der Träger auf Förderung besteht
nicht. Die jeweilige Bewilligungsbehörde entscheidet über Zuwendungen auf Grund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Die Angebote der in Nr. 1.1
genannten Handlungsfelder sollen grundsätzlich allen jungen Menschen im
Alter von 6 bis unter 27 Jahren zugänglich sein. Die Angebote der
Jugendsozialarbeit wenden sich vor allem an Jugendliche und junge Volljährige.
Alle Angebote sollen
so gestaltet sein, dass sie
0) Veränderungen in den Lebenswelten von jungen Menschen berücksichtigen;
1) im sozialen Umfeld junger Menschen angesiedelt sind und die
unterschiedlichen sozialen Situationen einbeziehen;
2) sich auch an Interessen und Bedürfnissen junger Menschen orientieren;
3) geschlechtsspezifische Ansätze als Querschnittaufgabe berücksichtigen;
4) kulturelle und medienbezogene Handlungskompetenz vermitteln und
5)
kooperative und
übergreifende Formen und Ansätze stärken.
Sie sollen
6)
die Bereitschaft junger
Menschen zu demokratischem und sozialem Engagement wecken;
7) junge Menschen befähigen, ihre Interessen zu erkennen und gemeinsam mit
anderen in selbst organisierten Zusammenschlüssen zu vertreten;
8) interkulturelles, solidarisches und gleichberechtigtes Miteinander
ermöglichen und junge Menschen befähigen, Risiken und Gefährdungen zu erkennen
und mit ihnen umgehen zu lernen;
9)
eine gleichberechtigte
Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Migrations-hintergrund am sozialen
und gesellschaftlichen Leben ermöglichen;
10)
soziale Benachteiligung
abbauen und individuelle Beeinträchtigungen überwinden helfen sowie junge
Menschen in Konfliktsituationen unterstützen;
11)
junge Menschen zu einem
gleichberechtigten Miteinander der Geschlechter befähigen.
1.4
Übergreifende Grundsätze der Förderung
Die Berücksichtigung der spezifischen Belange von Mädchen und Jungen
zur Verbesserung ihrer Lebenslagen ist eine Querschnittsaufgabe von
herausragender Bedeutung. Die Träger sollen bei der Gestaltung ihrer
Handlungsfelder in besonderer Weise die geschlechtsspezifischen Interessen und
Bedürfnisse von Mädchen und jungen Frauen berücksichtigen sowie die
Selbständigkeit und Selbstverwirklichung durch Stärkung der weiblichen
Identität und des weiblichen Selbstbewusstseins fördern. Darüber hinaus sollen
sie auf den Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen hinwirken. Angebote
der Mädchenarbeit haben deshalb die jeweils spezifischen Lebenslagen von
Mädchen und jungen Frauen aufzugreifen.
Die Angebote sind so zu gestalten, dass sie Mädchen offen stehen.
Bestehende Ansätze spezifischer Mädchenarbeit sollen verstärkt und es soll
darauf hingewirkt werden, dass Frauen bei der Besetzung hauptamtlicher
Fachkraftstellen paritätisch vertreten sind. Die von der Obersten
Landesjugendbehörde veröffentlichten, gemeinsam mit den Trägern der
öffentlichen und freien Jugendhilfe entwickelten „Empfehlungen zur parteilichen
Arbeit mit Mädchen und jungen Frauen“ sollen beachtet und umgesetzt werden.
Die Träger der Jugendhilfe sollen Jungen und junge Männer bei der
Entwicklung einer selbstbewussten männlichen Identität unterstützen. Geschlechtsspezifische
Jungenarbeit zielt dabei insbesondere darauf ab, Jungen und junge Männer für
einen partnerschaftlichen, emotional lebendigen Umgang untereinander sowie mit
Mädchen und Frauen zu sensibilisieren, ihnen die Auseinandersetzung mit der eigenen
Rolle zu ermöglichen und sie zu befähigen, sich selbst zu behaupten und
Konflikte gewaltfrei zu lösen.
Interkulturelle
Arbeit als Querschnittsaufgabe
Kinder- und
Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit sollen die besonderen Belange von
Kindern und Jugendlichenmit Migrationshintergrund berücksichtigen. Dabei sollen
ihre jeweils spezifischen Lebenslagen, die besonderen Anforderung an ihre
soziale Integration und die jeweils individuelle Förderung in besonderer Weise
einbezogen werden. Interkulturelle pädagogische Arbeit ist ein übergreifendes
Prinzip der Jugend- und Jugendsozialarbeit und soll in allen Handlungsfeldern,
durch den Landesjugendplan berücksichtigt werden. Dabei kommt der Förderung von
Toleranz und dem Verständnis für andere Kulturen eine besondere Bedeutung zu.
Zusammenarbeit
mit der Schule
Durch
die immer zentraler werdende Rolle der Schule im Alltag junger Menschen sollen
die Angebote, die durch den Landesjugendplan gefördert werden, verstärkt darauf
ausgerichtet sein, die Zusammenarbeit mit der Schule zu suchen. Dies betrifft
nicht nur Angebote der Ganztagsbetreuung, sondern auch die politisch-soziale
Bildung, die freizeitpädagogischen Ansätze, die Angebote der Jugendverbände,
der offenen und der kulturellen Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit.
Durch den Aufbau einer dauerhaften Kooperation zwischen den Trägern der Jugend-
und Jugendsozialarbeit mit der Schule sollen insbesondere Fördermaßnahmen für
benachteiligte Kinder und Jugendliche gezielter angeboten werden.
Förderung des Grundgedankens der
Agenda 21
Kinder und Jugendliche
sollen und wollen ihre Gegenwart sozial gestalten können und ihre Zukunft
selbst erschließen. Dies erfordert, dass ihnen eine umfassende Bildung zuteil
wird und sie sich diejenigen Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen können, die
Voraussetzung zur vollen gesellschaftlichen Teilhabe sind. Kinder und
Jugendliche sind zu diesem Engagement bereit und zeigen dies in vielfältiger
Weise, z. B. durch ihr
1.5
Das Bildungsverständnis des Landesjugendplans
Eine wesentliches
Element der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit ist das
umfassende Bildungsverständnis. Gerade angesichts der Herausforderungen durch
den technologischen Wandel und die Notwendigkeit lebenslangen Lernens kommt der
frühzeitigen Vermittlung von Schlüsselqualifikationen ein wachsender
Stellenwert zu.
Auf dem Grundverständnis der §§ 11 bis 14 SGB VIII aufbauend fördert der Landesjugendplan deshalb in besonderer Weise außerschulische Angebote der Jugendbildung, die einen wesentlichen Beitrag für gesellschaftliche Teilhabe und den sozialen Zusammenhalt leisten. Dabei gilt es soziale und kulturelle Zielsetzungen mit den allgemeinen gesellschaftlichen Erfordernissen zu verknüpfen. Soweit es sich um Bildungsansätze im sportlichen Bereich handelt, müssen nachvollziehbare pädagogische Ansätze erkennbar sein, die den Gründzügen von allgemeiner Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII entsprechen. Bildung im Sinne des Landesjugendplans ist deshalb in ihrem Kern nicht alleindas Vermitteln von Wissen, sondern vor allem die Förderung der Persönlichkeitsbildung, die Aneignung sozialer und kultureller Kompetenzen sowie die aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (nicht-formales und informelles Lernen.
Bildungsmaßnahmen
beinhalten allgemein die Information und die Vermittlung von Kenntnissen und
Fähigkeiten mit dem Ziel, die sozialen, geistigen, körperlichen und emotionalen
Fähigkeiten junger Menschen zu fördern. Durch diese Maßnahmen sollen vor allem
Verständnis und die aktive Teilnahme am gesellschaftspolitischen Leben in der
Demokratie geschaffen und Jugendliche zur Mitwirkung angeregt werden.
Maßnahmen im Rahmen der verbandsbezogenen
Arbeit, z.B. Organisation des Verbandes, Planung von Arbeitsabläufen aber auch
Vorstands-, Ausschusssitzungen und Konferenzen gehören nicht zu den
Bildungsmaßnahmen im Sinne des Landesjugendplans und sind nicht zuwendungsfähig.
1.6
Besondere Bestimmungen:
1.6.1
Bei der Gestaltung der
Angebote, insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit, sind junge Menschen
entsprechend ihrem Entwicklungsstand zu beteiligen. Hierzu ist ihnen ein
altersgemäßes und angemessenes Mitwirkungsrecht einzuräumen.
1.6.2
Die Träger sind
verpflichtet, die Fördermittel sachgerecht und wirtschaftlich sowie den Zielen
ihrer Arbeit entsprechend zu verwenden. Die Gewährung von Zuwendungen setzt
grundsätzlich den Einsatz von Eigenmitteln voraus.
1.6.3
Durch die Zuwendungen dürfen
die Autonomie der Träger, ihre Vielfalt und Pluralität sowie ihr Recht auf
freie Gestaltung der Angebote nicht eingeschränkt werden.
1.6.4
Bei Kooperationsmaßnahmen
muss der abrechnende Träger oder Verband als verantwortlicher Veranstalter
auftreten. Hierbei ist es notwendig, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf den
Ablauf und die Durchführung der Veranstaltung zukommt und dies anhand der
Unterlagen nachvollziehbar ist. Eine Kooperation, die sich lediglich auf die
Kostenübernahme beschränkt, ist nicht zulässig.
1.6.5
Bei der Wahrnehmung von
pädagogischen Aufgaben durch hauptamtlich oder nebenamtlich tätige Fachkräfte
sollen in der Regel die Bestimmungen im Sinne des § 72 SGB VIII zugrunde gelegt
werden. Sie sollen über eine sozialpädagogische Ausbildung verfügen. Im Rahmen
der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere bei den Jugendverbänden, kann
Fachkraft im Sinne des LJPL auch sein, wer über eine ausreichende Erfahrung auf
Grund langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendarbeit und über eine
besondere Eignung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügt. Bei
Anstellungsverträgen muss das Direktionsrecht beim Zuwendungsempfänger
verankert sein.
1.6.6
Über die Höhe der Vergütung
(z.B. Eingruppierung) der Fachkräfte entscheidet der Träger. Dabei sind die
Bestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (BAT) anzuwenden, wenn
nicht ein anderes, bindendes Tarifsystem Anwendung findet (z.B. KAVO). Eine
Besserstellung gegenüber dem BAT ist auszuschließen.
1.6.7
Zu Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen dieser Richtlinien behält sich mein Haus
eine Entscheidung vor.
1.7
Der zur fachlichen Reflexion
der Förderung eingeführte Wirksamkeitsdialog soll vor allem darauf
abzielen, Anregungen für Veränderungen und Weiterentwicklungen in der Förderung
zu geben und den wirksamen Einsatz der Mittel zu überprüfen. Die
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, am Wirksamkeitsdialog teilzunehmen. Der
Wirksamkeitsdialog wird federführend von der Fachberatung der überörtlichen Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendämtern) organisiert. Eine
partnerschaftliche Mitwirkung der jeweils zu beteiligenden landeszentralen
Trägergruppen der freien Jugendhilfe ist sicherzustellen. Der
Wirksamkeitsdialog für die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll auch auf
kommunaler Ebene zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
den mit Landesmitteln gefördertenEinrichtungen und Trägern stattfinden.
Im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs werden auch
notwendige Daten erhoben.
Zur Durchführung des Wirksamkeitsdialogs
entwickeln die Beteiligten gemeinsam Kriterien. Einmal je Legislaturperiode
wird auf dieser Grundlage und mit Bezug auf die jugendpolitischen
Schwerpunktsetzungen der Landesregierung die Ausrichtung des Gesamtprogramms
und aller geförderten Angebote analysiert. Die Ergebnisse werden bei der
weiteren Schwerpunktsetzung der Förderung berücksichtigt.
2
Zuwendungsempfänger
- Maßnahmen, die nach dem Weiterbildungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.April 2000 (GV. NRW. S. 390) gefördert werden.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Die
Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus Nr. 3 der jeweiligen
Einzelförderrichtlinien (Abschnitt B).
Zu den in den Einzelförderrichtlinien
genannten Sachkosten zählen auch Ausgaben nach § 8 SGB IV Abs. 1 (geringfügige
Beschäftigung).
3.2
Angebote der unter Nr. 1.1
genannten Handlungsfelder werden in der Regel nur gefördert, wenn
- an
den Bildungsveranstaltungen bzw. Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen mindestens
sieben junge Menschen teilnehmen,
- der Veranstaltungsort in
Nordrhein-Westfalen, in einem benachbarten Bundesland oder im angrenzenden
Ausland, bei Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen innerhalb Europas liegt; in
begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig,
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
überwiegend in Nordrhein-Westfalen wohnen und
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer junge
Menschen oder ehrenamtliche sowie neben- oder hauptberufliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit sind.
Die Angebote können örtlich und
überörtlich/regional durchgeführt werden.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsarten:
4.2
Finanzierungsarten:
4.3
Förderungshöhe
Die Förderungshöhe ist
jeweils in Nr. 4 der Einzelförderrichtlinien festgelegt.
Für Bildungsveranstaltungen, Angebote der Kinder-
und Jugenderholung sowie zur Einzelförderrichtlinie VIII werden die
Förderbeträge in den Erläuterungen zu den betreffenden
Landesjugendplan-Positionen des jeweiligen Haushaltsplanes ausgewiesen bzw.
durch Erlass festgelegt.
4.3.2
Bildungsveranstaltungen
werden wie folgt gefördert:
4.3.2.1
Bildungsveranstaltungen von
mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit mit Übernachtung
(„Internatsveranstaltungen“) je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer bis zur Höhe
des Förderbetrages gemäß Ziff. 4.3.1
4.3.2.2
Bildungsveranstaltungen von
mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit ohne Übernachtung
(„Tagesveranstaltungen“) je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer bis zur Höhe von
2/3 des Förderbetrages gemäß Ziff. 4.3.1
4.3.2.3
Alle übrigen
Bildungsveranstaltungen und freizeitpädagogische Maßnahmen- soweit sie
mindestens 1,5 Stunden umfassen - werden unabhängig von der Teilnehmerzahl mit
einem Pauschalbetrag gefördert. Die Oberste Landesjugendbehörde legt die Höhe
des Pauschalbetrages jährlich durch
Erlass fest.
4.3.4
Die Bagatellgrenze bei
Zuwendungen an freie Träger beträgt 500
Euro.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Gehört der Förderungsbereich
zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII, so hat sich der örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe an der Förderung der Maßnahmen der Träger
der freien Jugendhilfe zu beteiligen. Die Verpflichtung der örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung von Angeboten und zur Erbringung von
eigenen Leistungen in den Handlungsfeldern des Landesjugendplans gemäß den §§
11 bis 14 und 79 SGB VIII bleibt durch die Landesförderung unberührt.
5.2
Eine Förderung derselben
Maßnahme mit Mitteln aus dem Landesjugendplan und anderen Landesmitteln ist
ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde die Anrechnung
einer anderen Landeszuwendung bei einer haushaltsrechtlich zulässigen
Überschneidung der Zuwendungszwecke vorsehen.
5.3
Zur Wahrnehmung von Aufgaben
im Rahmen der neuen Schwerpunkte erhalten die Jugendverbände für die
Förderbereiche IV.1, V.1, VI, VII und IX.1 und die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe für die Förderbereiche IV.1 und V.1 zur Weitergabe an
die Träger von Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit eine
Verfahren
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die
Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten das
Haushaltsgesetz und die Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit den VV/VVG zu§ 44 LHO und § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
6.2
Die für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu beachtenden
Verfahrensschritte sind in den jeweiligen Einzelförderrichtlinien sowie den
entsprechenden Mustern (Teil D) festgelegt.
6.3
Bewilligungsbehörden sind -
soweit sich aus den Einzelförderrichtlinien nichts anderes ergibt - die
Landschaftsverbände/Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe als
überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zuständig für die Bewilligung
ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Träger seinen Sitz hat. Sie
können in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Einzelbestimmungen
der Einzelförderrichtlinien zulassen. Hierbei sind die Bewilligungsbehörden zur
gegenseitigen Abstimmung verpflichtet.
6.4
Die Förderanträge sind bis
zum 01.10. des Vorjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen,
soweit die Einzelförderrichtlinie keine hiervon abweichende Fristsetzung
festlegt.
6.5
Bei Jahresvorhaben von
freien Trägern sind die bewilligten Zuwendungen in Abweichung von Nr. 7 VV zu §
44 LHO ohne Anforderung der Zuwendungsempfänger in Teilbeträgen auszuzahlen,
und zwar zum 15.01., 15.03., 15.07. und 15.10. soweit die Einzelförderrichtlinie
nichts anderes vorsieht.
6.6
Soweit in den
Einzelförderrichtlinien vorgesehen ist, dass der Zuwendungsempfänger
(Erstempfänger) die bewilligten Zuwendungen an seine Untergliederungen oder
Mitgliedsorganisationen weiterleiten darf, muss der Erstempfänger
sicherstellen, dass der Letztempfänger die Einhaltung der Bestimmungen des
Zuwendungsbescheides und der Nebenbestimmungen beachtet.
6.7
Die Bewilligungsbehörde kann
im Rahmen der Verwendungsnachweisführung im Einvernehmen mit mir und dem
Landesrechnungshof auf die Erstattung von Sach- und Erfahrungsberichten
verzichten, wenn der Zuwendungsempfänger die unter Nr. 1.7 geforderten Daten
zur Verfügung stellt.
6.8
Für Bildungsveranstaltungen
gemäß Nr. 4.3.2.1 und 4.3.2.2 sowie für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung
sind Teilnehmerlisten zu führen und für die Prüfung bereitzuhalten
(Muster 6).
6.9
Bei Zuwendungen an Träger
der freien Jugendhilfe kann die Bewilligungsbehörde von einer Rückforderung
absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 150 Euro nicht übersteigt. Auf einen
Zinsanspruch kann bis zu einem Betrag von
25 Euro verzichtet werden.
7
In-Kraft-Treten
Einzelförderrichtlinien
1
Zuwendungszweck
Jugendverbandsarbeit leistet einen wichtigen Beitrag
zur Sozialisation und Persönlichkeitsbildung junger Menschen. Sie bietet
vielfältige Chancen und Möglichkeiten der Selbstorganisation, der
Interessenvertretung, der politischen Bewusstseinsbildung, der Freizeit und der
Erholung. Mit ihren besonderen Formen wendet sie sich an alle jungen Menschen
und eröffnet ihnen unterschiedliche Angebote und soziale Räume zur
Selbstbestätigung und Mitverantwortung.
Die Arbeit der Jugendverbände ist
wertorientiert und interessengebunden. Sie unterliegt den Prinzipien der
Freiwilligkeit und der Selbstorganisation.
Durch die Förderung sollen die hauptamtliche
Tätigkeit von Fachkräften der Kinder- und Jugendarbeit sowie geeignete Angebote
der Freizeit, Bildung und Erholung sichergestellt werden.
2
Zuwendungsempfänger
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
hauptamtlich tätige Fachkräfte
der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des § 72 SGB VIII zur Wahrnehmung der
Aufgaben auf überörtlicher und örtlicher Ebene der Verbände sowie Kosten für
Planungs- und Leitungsaufgaben;
3.2
Angebote im Sinne des § 11
Abs. 3 SGB VIII insbesondere der Freizeitarbeit, der außerschulischen Bildung,
der Kinder- und Jugenderholung sowie besondere Formen der Partizipation und
Interessenvertretung durch junge Menschen; außerdem Angebote der Fort- und
Weiterbildung ehren- und hauptamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung für die unter Nr. 2
genannten Jugendverbände wird auf der Grundlage eines jährlich vom
Landesjugendring NW einzureichenden Verteilerschlüssel ermittelt. Die Förderung
erfolgt auf der Grundlage der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel.
Die Ausgaben nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 müssen in
einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. In der Regel sollen 40 v.H.
der Gesamtzuwendungen aus dem LJPl. für Angebote nach Nr. 3.2 sowie der
zusätzlichen Angebote in den neuen Schwerpunkten aufgewendet werden. Die im
Vorjahr zugestandenen Personalstellen dürfen nicht überschritten werden.
Über mögliche Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheiden die
Bewilligungsbehörden.
5
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können an Mitgliedsorganisationen
oder Untergliederungen weitergegeben werden. Bei der Weiterleitung der Mittel
dürfen von den landeszentralen Zuwendungsempfängern die Förderbeträge zu
Angeboten gemäß Nr.3.2 in eigener
Verantwortung festgesetzt werden. Die Festsetzung der Förderbeträge muss vor
Durchführung jeder Maßnahme erfolgen.
5.2
Die Zuwendungsempfänger sind
von der Antragstellung befreit.
5.3
Für das Bewilligungs- und
Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 2 a und 3 a sowie Anlage1 zu
verwenden.
II.
Offene Formen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit; kulturelle
Kinder- und Jugendarbeit
1
Zuwendungszweck
2
Zuwendungsempfänger
2.1
für eigene Einrichtungen und
Angebote, für Einrichtungen und Angebote sonstiger kreisangehöriger Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie
2.2
für Einrichtungen und
Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
Personal- und Sachkosten von
offenen Einrichtungen ,
3.2
Personal- und Sachkosten
anderer offener und mobiler Angebote sowie der Spielplatzarbeit.
Eine Förderung setzt voraus, dass
* - die entsprechenden Einrichtungen, mobilen
Formen und die Angebote der Spielplatzarbeit im Rahmen der kommunalen
Jugendhilfeplanung (offene Jugendarbeit) ausgewiesen sind und aus
kommunalen Mitteln ebenfalls gefördert werden. Örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, die über keine Jugendhilfeplanung (offene Jugendarbeit) verfügen,
erhalten für die Offene Kinder- und Jugendarbeit keine Landesmittel. Ausnahmen
bedürfen einer besonderen Begründung. Diese soll eine zeitliche und inhaltliche
Perspektive für die endgültige Erstellung der Jugendhilfeplanung (offene
Jugendarbeit) aufzeigen;
* - der geförderte örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden mindestens das
Zweifache der Landesmittel für die Förderung der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit aus eigenen Mitteln aufwenden;
* - die Gesamthöhe der Mittel für die Träger der freien Jugendhilfe in
einem Jugendamtsbezirk mindestens dem prozentualen Anteil entspricht, den diese
Mittel zum 31.12. des Vorjahres an der Förderung des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe sowie der kreisangehörigen Gemeinden hatte.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe legt auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung (gemäß § 80 SGB VIII)
in eigenem Ermessen die Förderhöhe für die einzelnen Einrichtungen, mobilen
Formen und die Spielplatzarbeit fest. Dabei soll er sich an den notwendigen
pädagogischen Erfordernissen auf Grund der sozialen Lage der Kinder und
Jugendlichen in dem jeweiligen örtlichen sozialen Nahraum orientieren.
5
Verfahren
Die Landesmittel werden den
örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) analog § 15 des
Entwurfs zum jeweiligen Haushaltsgesetz in Form der pauschalierten Zuweisung
zu Jahresvorhaben ohne Anforderung bereitgestellt.
5.2
Die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe bewilligen die zur Verfügung stehenden Mittel nach den
Haushaltsbestimmungen unter Beachtung der Förderungsvoraussetzungen zu Nr. 3.
5.3
Die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe weisen den Einsatz der Landesmittel für den gesamten
Förderbereich nach Abschluss des Haushaltsjahres bis zum 31.03. des Folgejahres
dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe durch rechtsverbindliche Bestätigung
nach. (Muster 4)
5.4
Der Landesrechnungshof ist
berechtigt, beiden örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen, ob
die Landesmittel bestimmungsgemäß verwendet wurden. Leiten diese die
Landesmittel an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen
prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
II.2 Angebote der kulturellen Kinder- und
Jugendarbeit; Jugendkunst-/Kreativitätsschulen und kulturpädagogische
Einrichtungen
1
Zuwendungszweck
Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit leistet einen wichtigen Beitrag zur
Sozialisation und Persönlichkeitsbildung junger Menschen. Sie fördert
ästhetisches Empfinden, kulturelle Eigeninitiative und soziales Verhalten.
Differenzierte Angebote in Sparten sowie spartenübergreifende Programme
befähigen junge Menschen, ihre handwerklichen, gestalterischen und
künstlerischen Anlagen und Fertigkeiten zu entwickeln und dadurch Kreativität,
Sensibilität und Spontaneität zu entfalten.
Die Landesarbeitsgemeinschaften der Kulturellen Kinder- und Jugendarbeit
tragen neben ihren Verbandsaufgaben und mit regionalen Arbeitsgemeinschaften
durch zielgruppenorientierte Projekte in verschiedenen Praxisfeldern zur
individuellen Entwicklung und sozialen Verantwortung junger Menschen bei.
Jugendkunst- und Kreativitätsschulen/ kulturpädagogische Einrichtungen
sind Einrichtungen mit kulturellem Angebotsprofil. Die Zuwendung dient
insbesondere dem Zweck, diesen Einrichtungen die Durchführung ihrer
Angebotsschwerpunkte zu ermöglichen.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die in der Landesvereinigung Kulturelle
Jugendarbeit e.V. (LKJ) zusammengeschlossenen Landesarbeitsgemeinschaften
soweit nicht eine vergleichbare Förderung über die Pos. III.3
„MedienbezogeneAngebote“ erfolgt sowie Jugendkunst- und Kreativitätsschulen/kulturpädagogische
Einrichtungen bzw. deren Träger.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die zur Erfüllung der
Aufgaben und Ziele der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit notwendigen und
angemessenen Personal- und Sachkosten, insbesondere
3.1
die Kosten der
Landesarbeitsgemeinschaften der kulturellen Jugendbildung für
3.1.1
hauptamtlich tätige
Fachkräfte der kulturellen Jugendarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben auf
überörtlicher Ebene der Landesarbeitsgemeinschaften sowie Kosten für Planungs-
und Leitungsaufgaben,
3.1.2
Bildungsveranstaltungen der
kulturellen Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote der Fort- und Weiterbildung
ehrenamtlicher sowie haupt- und nebenberuflich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3.2
die Personal- und Sachkosten
der Jugendkunst-
,Kreativitätsschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird in der Form
der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt.
4.1
Die Höhe der Zuwendung wird
für die Landesarbeitsgemeinschaften nach Nr. 3.1 jährlich nach einem
Verteilerschlüssel auf der Grundlage einer Empfehlung der LKJ und unter
Beachtung der Verteilung des Vorjahres errechnet.
Die Ausgaben nach Nr. 3.1.1 und Nr. 3.1.2
müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. In der Regel sollen
40 v.H. der Gesamtzuwendungen aus dem LJPl. für Angebote nach Nr. 3.1.2
aufgewendet werden. Mögliche Ausnahmen können auf begründeten Antrag durch die
Bewilligungsbehörden zugelassen werden.
4.2
Die Höhe der Zuwendung für
Personal- und Sachkosten der Jugendkunst-Kreativitätsschulen und
kulturpädagogischen Einrichtungen nach Nr. 3.2 errechnet sich abweichend von Nr. 4.3.2 der Allgemeinen
Förderrichtlinien nach Maßgabe des Haushalts nach den pädagogischen
Angebotsstunden (60 Minuten).
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendungen werden zu
Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können auf der Grundlage einer von den
Landesarbeitsgemeinschaften entwickelten fachlichen Empfehlung an die
Bezirksarbeitsgemeinschaften weitergegeben werden.
Die Mittelvergabe an die Jugendkunst-, Kreativitätsschulen und
kulturpädagogischen Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage einer fachlichen
Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft Kulturpädagogische
Dienste/Jugendkunstschulen NRW e.V. (LKD), die auch die Anzahl der
hauptberuflichen Fachkräfte, die Sparten und Medienvielfalt sowie die Breite
der Angebotsschwerpunkte berücksichtigt.
5.2
Die Zuwendungsempfänger sind
von der Antragstellung befreit.
5.3
Für das Bewilligungs- und
Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 2 a und 3 a sowie Anlage 2 zu
verwenden.
II.3 Akademie Remscheid für musische Bildung
und Medienerziehung e.V. (ARS)
Zuwendungszweck
Um eine Verbindung von Theorie und Praxis zu
erreichen, sollen die Fortbildungsveranstaltungen für hauptamtliche Fachkräfte
überwiegend berufsbegleitend durchgeführt werden. Zur Aufgabe der Akademie Remscheid
in diesem Bereich gehören auch die Beratung von Gruppen und Institutionen sowie
Entwicklung neuer Methodenund modellhafter Initiativen.
2
Zuwendungsempfänger
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Jahresvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags- und
Bewilligungsverfahren sind die Muster 1 und 2 b 1 sowie Anlage 3 zu verwenden.
5.3
Für die Auszahlung gelten
die Bestimmungen der ANBest-I
5.4
Der Verwendungsnachweis wird
vereinbarungsgemäß gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend erbracht.
III. Besondere Handlungsansätze in der
Kinder- und Jugendarbeit
Zuwendungszweck
Als Beitrag zur besseren Verständigung zwischen jungen Menschen
unterschiedlicher Nationalität über die Staatsgrenzen hinweg werden internationale
Begegnungen von Jugendgruppen, die ein zeitweiliges gemeinsames Leben, Lernen
und Arbeiten der Teilnehmerinnen/Teilnehmer ermöglichen, gefördert. Die
internationalen Begegnungen sollen unter Anleitung vorbereitet
und mit einem qualifizierten Programm durchgeführt werden; die Gegenseitigkeit
der Begegnungsmaßnahmen soll gewährleistet sein, auch im Rahmen der
Vorbereitung und Durchführung der Programme. Die Teilnehmerinnen/ Teilnehmer
sollen mindestens 12 Jahre alt sein.
Die Maßnahmen sollen bei Durchführung mit oder in außereuropäischen
Regionen mindestens 14 Tage, in den Benelux-Staaten mindestens 4 Tage und in
den übrigen europäischen Ländern mindestens 6 Tage dauern.
2.1
für bi- oder multilaterale
Jugendbegegnungen und Fachprogramme
2.1.1
Träger der freien
Jugendhilfe, die keinem auf Bundesebene anerkannten Spitzenverband angehören,
der berechtigt ist, im Zentralstellenverfahren Mittel aus dem Bundesjugendplan
zu beantragen,
2.1.2
die Stadt- und Kreisjugendringe
2.2
für besondere internationale
Jugendbegegnungen oder Fachprogramme mit sogenannten Schwerpunktregionen der
Landespolitik, die zu Jahresbeginn durch Erlass meines Hauses für das Folgejahr
festgelegt oder bestätigt werden, alle nach § 75 SGB VIII auf Landesebene
anerkannten Träger einschließlich des Landesjugendrings NRW und der Stadt- und
Kreisjugendringe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
Gefördert werden
Begegnungsmaßnahmen im Rahmen der internationalen Jugendarbeit im europäischen
Ausland und in den außereuropäischen Mittelmeerregionen sowie in
Nordrhein-Westfalen, die nach dem Programm die Begegnung mit jungenMenschen des
Staates bzw. der Region vorsehen, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird,
bzw. aus dem junge Menschen nach Nordrhein-Westfalen kommen. Im Rahmen der
Förderung von Maßnahmen mit Schwerpunktregionen der Landespolitik ist auch eine
Förderung von Begegnungen außerhalb Europas möglich. Eine Entscheidung über die
Förderung nach Nr. 2.2 behalte ich mir vor.
3.2
Begegnungen, Fahrten und
Veranstaltungen, die überwiegend der Erholung, wissenschaftlichen, sportlichen,
kulturellen oder anderen Zwecken dienen, die nicht der internationalen
Jugendarbeit zuzurechnen sind, können nicht gefördert werden.
3.3
Eine Förderung ist
ausgeschlossen, wenn dem Träger für dieselbe Maßnahme eine Förderung aus
Bundesmitteln, Mitteln des Deutsch-Französischen Jugendwerkes oder des
Deutsch-Polnischen Jugendwerkes gewährt wird.
3.4
Eine Förderung ist in der Regel nicht möglich, wenn es sich um ein
Begegnungsprogramm handelt, welches im Zusammenhang mit einer
Städtepartnerschaft steht.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die
Festbeträge je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer oder je Begegnungsmaßnahme und
Teilnehmerin/Teilnehmer werden für folgende Länder festgesetzt:
4.1
Je Tag und Teilnehmer:
4.1.1
Belgien, Luxemburg,
Niederlande
Dänemark, Österreich, Schweiz: Gruppe
A
4.1.2
Übriges Europa: Gruppe
B
4.2
Je Begegnungsmaßnahme und
Teilnehmerin/Teilnehmer
Sonderprogramme außerhalb Europas
und in bzw. mit der Russischen Föderation
- Begegnungen, die nach Teilnehmerkreis
- und methodisch-didaktischer Anlage erhöhten
Anforderungen entsprechen im
- Ausland und in Nordrhein-Westfalen Gruppe C 1
- Begegnungen zwischen deutschen und
- ausländischen Jugendgruppen im Aus-
land
und in Nordrhein-Westfalen Gruppe
C 2.
Die Höhe der Festbeträge wird in den Erläuterungen zu der betreffenden
Position des Landesjugendplans nach Maßgabe des Haushalts festgesetzt.
4.3
Die Festbeträge gelten bei
Maßnahmen im Ausland für die deutschen, bei Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen
für die ausländischen Teilnehmer. Bei einer zeitweisen Unterbringung von
deutschen und ausländischen Teilnehmerinnen/ Teilnehmern an einem dritten Ort
in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland von mindestens
6 Tagen Dauer, werden in Fällen der Gruppen A und B Zuschüsse für
ausländische und nordrhein-westfälische Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Höhe
des Festbetrages für die Ländergruppe A gewährt.
Die Förderung wird bei Begegnungen mit außereuropäischen Ländern für
höchstens 21, im übrigen für höchstens 15 Tage gewährt.
Bei mindestens 7 Teilnehmerinnen/ Teilnehmern kann eine Leiterin/Leiter,
bei 11 bis 20 Teilnehmerinnen/ Teilnehmern können zwei Leiterinnen/Leiter, bei
21 bis 30 Teilnehmerinnen/ Teilnehmern können drei Leiterinnen/Leiter gefördert
werden; sie erhalten die gleiche Förderung wie ein Teilnehmer. Bei Begegnungsmaßnahmen
am Ort eines Partners sollen höchstens 35, bei gemeinsamen Maßnahmen am dritten
Ort und bei multilateralen Maßnahmen sollen höchstens 50 Teilnehmerinnen
/Teilnehmer teilnehmen.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für
Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie Anlage 4 zu verwenden.
III.2 Fahrten
zu Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus
1
Zuwendungszweck
Im Rahmen der politischen Jugendbildungsarbeit werden als Beitrag zur
Auseinandersetzung mit den Verbrechen der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft Fahrten zu Gedenkstätten von Verbrechen des
Nationalsozialismus gefördert. Die Gedenkstätten sollen Informations- und
Dokumentationseinrichtungen aufweisen und dadurch ein eingehendes Befassen mit
dem Geschehenen ermöglichen. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den
Gedenkstättenfahrten sollen mindestens 12 Jahre alt sein.
Die Dauer der Fahrten zu Gedenkstätten in NRW soll zwei Tage, zu Gedenkstätten
im übrigen Bundesgebiet und in an NRW angrenzenden europäischen Ausland vier
Tage und im übrigen Ausland sechs Tage nicht übersteigen. Die
Bewilligungsbehörden können in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zulassen.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
Träger der freien Jugendhilfe
2.2
die Stadt- und
Kreisjugendringe
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Fahrten zu und die
Aufenthalte in oder bei Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus
3.1
im Bundesgebiet sowie im an
NRW angrenzenden Ausland; diese Fahrten müssen ausschließlich zum Zwecke des
Besuchs der Gedenkstätte durchgeführt werden,
3.2
im übrigen europäischen
Ausland. Soweit die Fahrten und die Aufenthalte im Zusammenhang mit einem
anderen Vorhaben, z.B. einer internationalen Jugendbegegnung oder einer
Jugendferienmaßnahme, stattfinden, können sie nur gefördert werden, wenn die
Gedenkstätte in der Region des Aufenthaltsortes liegt und der Besuch der
Gedenkstätte ein besonderer, von der übrigen Maßnahme erkennbar abgegrenzter
und wesentlicher Programmteil ist.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form der
Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages besteht
4.1
aus einem
Fahrtkostenzuschuss als Festbetrag auf der Basis eines Förderanteils von bis zu
60 v.H. der niedrigsten Fahrtkosten eines Gruppenfahrscheins in der 2.
Wagenklasse der Deutschen Bahn AG bzw. eines anderen Verkehrsmittels. Bei
Fahrten mit der Deutschen Bahn AG in das nicht an NRW angrenzende europäische
Ausland können Mehrkosten für Liegewagenbenutzung zusätzlich einbezogen werden.
Wird die Fahrt zu Gedenkstätten in Verbindung mit einem anderen
Vorhaben durchgeführt, so bemisst sich der förderungsfähige Anteil nur nach den
Ausgaben der Fahrt vom dortigen Aufenthaltsort zur Gedenkstätte und zurück;
4.2
einem Aufenthaltszuschuss,
der
- bei eintägigen Gedenkstättenfahrten von mehr als acht Zeitstunden
je Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag 12
Euro
- bei mehrtägigen Gedenkstättenfahrten
je Teilnehmerin/Teilnehmer und
Tag 20 Euro
beträgt; An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
Gedenkstättenfahrten nach Nr. 3.2, die in Verbindung mit einem anderen
Vorhaben stattfinden, werden nur für die Zeit der Fahrt vom Aufenthaltsort zur
Gedenkstätte gefördert.
Leitungskräfte können zu den gleichen Bedingungen wie die teilnehmenden
jungen Menschen in die Förderung einbezogen werden.
5
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs-
und Verwendungs-nachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 5
zu verwenden.
III.3 Medienbezogene Angebote
Zuwendungszweck
- junge Menschen für den Umgang mit Medien zu
befähigen,
- die kritische Auseinandersetzung und die
positive Nutzung von Medien zu fördern und
- die Teilhabe junger Menschen an
öffentlicher Meinungsbildung durch Unterstützung von Produktion und Distribution
eigener Medien zu fördern.
Durch geeignete Angebote kann Kindern und
Jugendlichen die Möglichkeit gegeben werden, sich in der komplexen
Medienlandschaft zurechtzufinden, soziale und demokratische Kompetenzen zu
erhalten und sie zu befähigen,die Chancen und Risiken der Mediennutzung zu
erkennen. Durch Angebote der Information, der Aufklärung und gezielte Projekte
soll besonders die Medienkompetenz junger Menschen ausgeprägt und gestärkt
werden.
Für die Fort- und Weiterbildung von
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren können auch internet- und printgestützte
Veröffentlichungen gefördert werden.
2
Zuwendungsempfänger
2.1
Die LAG Lokale Medienarbeit
NRW e.V., der Jugendfilmclub Köln - Medienzentrum e.V. und die Gesellschaft für
Medienpädagogik und Kommunikationskultur in Deutschland e.V. - GMK -,
2.2
Träger der freien
Jugendhilfe,
2.3
örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nur bezogen auf Einrichtungen der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
notwendige und angemessene
Personal- und Sachkosten für die unter Nr. 2.1 aufgeführten Träger.
3.2
notwendige und angemessene
Sachkosten für Einzelmaßnahmen insbesondere
3.2.1
medienbezogene Angebote für
spezifische Zielgruppen,
3.2.2
Formen der Vernetzung der
Medienangebote und Wettbewerbe,
3.2.3
Angebote der Fort- und
Weiterbildung von ehrenamtlich, neben- und hauptamtlich tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
In begründeten Einzelfällen können auf Antrag
anteilige Personalkosten gefördert werden.
3.2.4
Tagungen, Veröffentlichungen
sowie wissenschaftliche Untersuchungen.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5
Verfahren
Die Zuwendung wird zu Nr.
3.1 zu Jahresvorhaben, im übrigen zu Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungs-nachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie Anlage 6 zu verwenden.
III.4 Ansätze der gesellschaftlichen
Beteiligung junger Menschen
Zuwendungszweck
Gefördert werden können geeignete Modelle im
Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Sie sollen im sozialen Nahraum von
Kindern und Jugendlichen angesiedelt sein und an ihren Interessen, Bedürfnissen
und Fähigkeiten ansetzen. Ihre Formen haben dabei die unterschiedlichen
Altersgruppen und sozialen Kompetenzen zu berücksichtigen. In besonderer Weise
sollen sozial benachteiligte Kinder, junge Migrantinnen und Migranten und
Zuwanderer in Beteiligungsformen einbezogen werden.
2
Zuwendungsempfänger
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
konkrete Formen der
Mitwirkung und Mitbestimmung bei der Gestaltung des sozialen Umfeldes;
3.2
Aktions- und Handlungsformen
zur Artikulierung von Interessen durch Kinder und Jugendliche.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie Anlage 6 zu verwenden.
Zuwendungszweck
2
Zuwendungsempfänger
2.1
das Paritätische Jugendwerk
NW und
2.2
Initiativgruppen in der
Kinder- und Jugendarbeit.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
die zur Erfüllung seiner
Aufgaben und Ziele des unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfängers notwendigen
und angemessenen Personal- und Sachkosten, insbesondere für
3.1.1
hauptamtlich tätige
Fachkräfte sowie Kosten für Planungs- und Leitungsaufgaben und für
Veröffentlichungen,
3.1.2
Bildungsveranstaltungen,
freizeitpädagogische Maßnahmen sowie Angebote der Fort- und Weiterbildung
ehrenamtlicher sowie haupt- und nebenberuflich tätiger Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter;
3.2
notwendige und angemessene
Sachkosten für Aktivitäten von unter Nr. 2.2 genannten Initiativgruppen.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung zu Nr.3.1 wird
in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der im Vorjahr geleisteten
Einzelförderbeträge.
Die Zuwendung zu den unter Nr.3.1.2 genannten Kosten müssen mindestens
40 % der zur Verfügung gestellten Mittel betragen. Ausnahmegenehmigungen
können durch die Bewilligungsbehörde erteilt werden.
4.2
Die Zuwendung zu Nr.3.2 wird
in Form der Festbetragfinanzierung gewährt. Der Festbetrag errechnet
sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig
anerkannten Kosten.
5
Verfahren
Die Zuwendung zu Nr. 3.1
wird zu Jahresvorhaben gewährt; die Zuwendung zu Nr. 3.2 zu Einzelmaßnahmen.
5.2
Der Zuwendungsempfänger zu
Nr. 2.1 ist von der Antragstellung befreit, er kann Mittel an Mitglieder
weiterleiten..
5.3
Für das Antragsverfahren zu
Nr. 2.2 sowie das Bewilligungs- und Nachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a
und 3 a sowie Anlage 2 (zu Nr. 4.1) und 6 (zu Nr. 4.2) zu verwenden.
Zuwendungszweck
Initiativen auf diesem Gebiet sollen junge
Menschen im sozialen Umfeld ansprechen und sie mit ihren spezifischen
Interessen und Bedürfnissen erreichen. Ihre präventiven Angebote reichen von
kulturellen Formen über Ansätze sozialer Arbeit bis hin zu spezifischen
Angebotsformen Offener Kinder- und Jugendarbeit. Sie orientieren sich an den
Grundsätzen der Stadtteilbezogenheit und der Freiwilligkeit und tragen mit
ihren besonderen Organisations- und Angebotsformen zur sinnvollen Gestaltung
der Freizeit bei und fördern soziales Engagement.
Sozialpädagogische Fußball-Fan-Arbeit im
Rahmen des „Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit“ ist eine besondere Form
präventiver Jugendarbeit. Sie setzt an den Interessen und Problemen einer
besonderen Zielgruppe an und leistet einen Beitrag der Freizeitgestaltung, der
Beratung und Hilfe.
2
Zuwendungsempfänger
Träger der freien und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
für Angebote im Rahmen einrichtungsbezogener oder mobiler Formen der Offenen
Kinder- und Jugendarbeit sowie verbandsbezogener Ansätze.
2.2
Träger von sozialpädagogisch
begleiteten Fußball-Fan-Projekten in Städten mit einem Verein der
1. Fußball-Bundesliga; in Ausnahmefällen können auch Fan-Projekte in der
2. Fußball-Bundesliga und der Regionalliga gefördert werden.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
notwendige und angemessene
Sachkosten für spezifische Projekte und Handlungsformen mit besonders
gefährdeten Kindern oder Jugendlichen (z.B. gewaltpräventive Aktionen,
besondere sozialpädagogische Angebote im Rahmen der Freizeit und des Sports)
der unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfänger. Im Einzelfall können auf
Antrag anteilige Personalkosten gefördert werden.
3.2
notwendige und angemessene
Personal- und Sachkosten der Träger von Fußball-Fan-Projekten in Anlehnung
an das „Nationale Konzept Sport und Sicherheit“; wonach die jeweilige Kommune
sowie der DFB einen gleichgroßen Mitfinanzierungsanteil leisten müssen,
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung zu Nr. 3.1
wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsbetrag
errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als
zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens 7.500 Euro pro Einzelmaßnahme.
4.2
Die Höhe der Förderung der
Fußball-Fan-Projekte orientiert sich an der vom DFB bewilligten Zuwendung nach
Maßgabe des jeweiligen Haushalts. Die Landesförderung soll pro Maßnahme für
Fußball-Fan-Projekte in Städten mit einem Verein
der ersten Bundesliga 47.500 Euro
der zweiten Bundesliga 32.500 Euro
der Regionalliga 25.000 Euro
jeweils inkl. der Erstattung von Sachkosten
bis zu 10.000 Euro nicht übersteigen.
5
Verfahren
Die Zuwendungen zu Nr. 3.2
werden zu Jahresvorhaben, zu Nr. 3.1 zu Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungs-nachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie Anlage 6 (zu Nr. 4.1) und Anlage 7 (zu Nr. 4.2) zu verwenden.
IV. Formen
der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule
1
Zuwendungszweck
Die Angebote sollen den jeweiligen örtlichen
Bedarfen entsprechen.
2
Zuwendungsempfänger
2.1
Träger der freien Jugendhilfe
2.2
örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Jahresvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs-
und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 sowie Anlage 6 zu
verwenden.
IV.2 Schulbezogene Angebote
der sozialen Arbeit (Schulsozialarbeit)
Zuwendungszweck
Gefördert werden schulbezogene Angebote, die entweder
in der Schule stattfinden oder in Zusammenarbeit mit der Schule durchgeführt
werden. Sie sollen auch dem Zusammenwirken der beiden Erziehungs- und
Bildungsbereiche Jugendhilfe und Schule dienen.
2
Zuwendungsempfänger
2.1
Träger der freien Jugendhilfe
2.2
örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Einzelprojekten gewährt.
5.2
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie die Anlage 6 zu verwenden.
V. Angebote zur Prävention und Hilfe für
Kinder und Jugendliche in Konfliktsituationen oder Notlagen; Hilfen gegen
sexuelle Gewalt; Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Zuwendungszweck
2
Zuwendungsempfänger
2.1
Träger der freien
Jugendhilfe auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
2.2
örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe,
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
notwendige und angemessene
Sachkosten für Maßnahmen zur Prävention und Hilfe, insbesondere in sozial benachteiligten
Stadtteilen bzw. Gemeinden zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in
schwierigen Lebenssituationen, die auch deren fachliche Beratung und Begleitung
einschließt. Im Einzelfall können auf Antrag anteilige Personalkosten gefördert
werden. Therapeutische Angebote u.ä. Hilfen, die anderen Bereichen des SGB VIII
zuzuordnen sind, können nicht gefördert werden
3.2
notwendige und angemessene
Sachkosten für Veröffentlichungen zur Aufklärung über Gefährdungspotentiale
und zur Entwicklung von Lösungskonzepten.
4
Art und Höhe der Zuwendung
5
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie Anlage 6 zu verwenden.
V.2 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Zuwendungszweck
Zur Qualifizierung und Stabilisierung der
Kinder- und Jugendschutzarbeit werden die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und
Jugendschutz Landesstelle NRW e.V. (AJS) sowie die Kath.
Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NW e.V. und der Ev.
Arbeitskreis Kinder- und Jugendschutz NW gefördert. Die Träger nehmen auch
Aufgaben des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes wahr.
2
Zuwendungsempfänger
2.1
die Arbeitsgemeinschaft
Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V., Köln,
2.2
die Kath. Landesarbeitsgemeinschaft
Kinder- und Jugendschutz NW e.V., Münster und der Ev. Arbeitskreis Kinder- und
Jugendschutz NW, Münster.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert werden bei Einzelmaßnahmen auch
notwendige und angemessene Sachkosten für gutachterliche Stellungnahmen
sowie präventive Maßnahmen z.B. im Bereich Suchtmittel, Gewalt,
Sexualerziehung, Medienerziehung, Freizeit- und Konsumverhalten.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
für den unter Nr. 2.1
genannten Zuwendungsempfängerin Form der institutionellen Förderung als
Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushalts gewährt. Die Förderhöhe wird
jährlich nach Abstimmung mit dem Finanzministerium festgesetzt. Hierzu ist ein
Wirtschaftsplan vorzulegen.
4.2
für den unter Nr. 2.1
genannten Zuwendungsempfänger für die Herstellung, den Druck und die Verteilung
des Mitteilungsblattes „AJS-Forum“ in Form der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
4.3
für die unter 2.2 genannten
Zuwendungsempfänger in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Grundlage für
die Förderung sind die im Vorjahr geleisteten Förderbeträge.
5
Verfahren
Die Zuwendungen werden als
Jahresvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu Nr. 4.1 sind die Muster 1, 2
b 2 und 3 b sowie Anlage 8 zu verwenden.
5.3
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungs-nachweisverfahren zu Nrn. 4.2 und 4.3 sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 8 zu verwenden.
5.4
Für die Auszahlung gemäß Nr.
4.1 gelten die Bestimmungen der ANBest-I.
1
Zuwendungszweck
2
Zuwendungsempfänger
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen und angemessenen
Personal- und Sachkosten.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5
Verfahren
Die Zuwendungen werden zu
Jahresvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie Anlage 8 zu verwenden.
VI. Besondere Maßnahmen, innovative Projekte
und Experimente
1
Zuwendungszweck
2
Zuwendungsempfänger
2.1
Träger der freien
Jugendhilfe,
2.2
örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe,
2.3
wissenschaftliche Institute,
sonstige gemeinnützige Institutionen sowie Einzelpersonen (Wissenschaftler,
Fachleute im Bereich der Jugendhilfe), soweit es sich um Maßnahmen nach Nr. 3.3
handelt.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
Einzelprojekte, die
innovativen und experimentellen Charakter haben und für die Weiterentwicklung
von besonderer Bedeutung sind,
3.2
Treffen, Tagungen und
sonstige Veranstaltungen für junge Menschen und Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, soweit sie landespolitisch bedeutsam sind.
3.3
Veröffentlichungen und
wissenschaftliche Untersuchungen, die nach Thema bzw. Gegenstand sowie Inhalt
von jugendpolitischer Bedeutung für die Landesebene sind.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Einzelmaßnahmen gewährt. Die Grundsatzentscheidung zur Förderung wird durch mein
Haus erteilt.
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie Anlage 9 zu verwenden.
VII. Geschlechtsspezifische
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit: Mädchen- und Jungenarbeit
Zuwendungszweck
Geschlechtsspezifische Angebote bieten
Mädchen und Jungen spezifische Erfahrungsmöglichkeiten und Entfaltungsräume,
sie tragen zur Identitätsbildung bei und sollen auf den Abbau
gesellschaftlicher Benachteiligung hinwirken.
Mit dem Ziel, gemäß § 9 Abs. 3 SGB VIII
Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung zwischen Mädchen und
Jungen herzustellen, werden Angebote parteilicher Mädchenarbeit gefördert, die
Mädchen darin unterstützen, ihre Identität zu entwickeln, die ihr
Selbstbewusstsein stärken und sie befähigen, ihr Leben eigenständig zu planen
und selbstbestimmt ihre Interessen zu verfolgen.
2
Zuwendungsempfänger
2.1
Träger der freien
Jugendhilfe,
2.2
örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
notwendige und angemessene
Personal- und Sachkosten für auf Landesebene ansetzende Organisationen der
Qualifizierung, Vernetzung und Entwicklung von geschlechtsspezifischer Mädchen-
und Jungenarbeit.
3.2
notwendige und angemessene Sachkosten für Einzelmaßnahmen der
pädagogischen Arbeit mit Mädchen oder Jungen und für Bildungsangebote für
Multiplikatorinnen/Multiplikatoren. Im Einzelfall können auf Antrag anteilige
Personalkosten gefördert werden.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen für die
unter Nr. 3.1 genannten Organisationen werden in Form der
Festbetragsfinanzierung gewährt. Ausgangsbasis für die Höhe der Förderbeträge
ist die Förderung im Vorjahr.
4.2
Zuwendungen zu den unter Nr.
3.2 genannten Maßnahmen werden in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der
Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 % der anerkennungsfähigen
Kosten.
5
Verfahren
Die Zuwendung wird bei Nr. 3.
1 zu Jahresvorhaben gewährt. Bei Nr. 3.2 wird die Zuwendung zu
Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie Anlage 10 (zu Nr. 4.1) und Anlage 6 (zu Nr. 4.2) zu verwenden.
1
Zuwendungszweck
Die Angebote können sich von den letzten drei
Jahren der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bis zur erfolgreichen Einmündung
in den Beruf erstrecken
Die Aktivitäten beziehen sich auf:
a) sozialpädagogisch begleitetes Wohnen.
b) sozialpädagogische Angebote der
Beratung, Begleitung, Vermittlung und gezielter Unterstützung im Übergang von
der Schule in den Beruf.
c) Beratungs- und präventive Angebote
in oder in Kooperation mit Schulen zur Verbesserung der Integrationschancen.
d) andere Angebotsformen zur Vermeidung
von Ausgrenzung und zur Förderung von Integration und Reintegration.
2
Zuwendungsempfänger
2.1
Träger der freien Jugendhilfe mit dem Arbeitsschwerpunkt Jugendsozialarbeit.
2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
Personalkosten für Angebote
nach Nr. 1 a). Die Förderung erstreckt sich auf Fachkräfte und
Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr.
3.2
Personal- und Sachkosten für
Angebote nach den Nrn. 1 b), 1 c), 1 d).
3.3
Kosten für
Bildungsveranstaltungen und Lehrgänge, die der Persönlichkeitsbildung, der
sozialen Integration oder dem Ausgleich schulischer und berufsbezogener
Defizite dienen.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form
der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderbeträge wird in den
Erläuterungen zu den betreffenden Positionen des Landesjugendplans nach Maßgabe
des Haushalts festgesetzt.
4.2
Die Höhe der Förderbeträge
zu 1 a), 1 b) und 1 c) werden pro Fachkraftfestgesetzt. Die maximale Förderhöhe
pro Einrichtung wird auf den Faktor 6 des Förderbetrages festgelegt.
4.3
Bei Teilzeitbeschäftigung
und nicht ganzjähriger Anstellung sind die anrechenbaren Personalkosten
entsprechend zu kürzen. Sofern beim Wechsel einer Fachkraft spätestens nach
drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Fachkraft
eingestellt wird, erfolgt keine Kürzung.
Fällt eine Fachkraft vorübergehend aus, so
vermindern sich die anrechenbaren Personalkosten im Krankheitsfall und nach
Mutterschutz für den auf volle Kalendermonate abgerundeten Zeitraum nach
Wegfall der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bis zum Wiederaufleben des
Anspruchs auf Vergütung für jeden Monat um 1/12.
4.4
Die Zuwendung zu den Kosten
für Angebote nach 1 d) werden in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der
Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 % der anerkennungsfähigen Kosten.
Die Förderung ist auf max. 3 Jahre befristet.
5
Verfahren
Die Zuwendungen zu den Nrn.
1 a), 1 b), 1 c) und 1 d) werden zu Jahresvorhaben gewährt. Zu Nr. 1 a)
erfolgen die Zuwendungen unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen
der Trägergruppen bzw. der LAG Jugendsozialarbeit.
5.2
Die Zuwendungen zu Bildungsveranstaltungen (siehe Nr. 3.3) werden zu
Einzelmaßnahmen gewährt.
5.3
Für das Antrags-, Bewilligungs-
und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6
(zu Nr. 4.4), Anlage 11 (zu Nrn. 3.1 und 3.2) und Anlage 12 (zu Nr. 3.3) zu
verwenden
5.4
Die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe weisen den Einsatz der Landesmittel für den gesamten
Förderbereich nach Abschluss des Haushaltsjahres bis zum 31.03. des Folgejahres
dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe durch rechtsverbindliche Bestätigung
nach. (Muster 5)
5.5
Der Landesrechnungshof ist
berechtigt, bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen,
ob die Landesmittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
IX. Förderung des ehrenamtlichen Engagements,
der Freiwilligenarbeit und des Sonderurlaubs
IX.1 Förderung des ehrenamtlichen Engagements
1
Zuwendungszweck
Freiwilliges und
ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit ist Ausdruck gelebter
Solidarität. Ehrenamtliches Engagement ist in der Jugendarbeit unverzichtbar.
Das Ineinandergreifen ehrenamtlicher und professioneller Tätigkeit fördert eine
funktionierende Jugendarbeit.
Zur Erhaltung des
ehrenamtlichen Engagement in der Jugendhilfe sollen verschiedene Formen der
ehrenamtlichen Tätigkeit junger Menschen gefördert werden.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die auf Landesebene
gemäß den Anerkennungsrichtinien (Teil C) anerkannten Jugendverbände.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung wird nach einem
Verteilerschlüssel ermittelt.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird zu Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können vom
Zuwendungsempfänger weitergegeben werden.
Die Zuwendungsempfänger sind von der Antragstellung befreit.
Die Zuwendung wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu Angeboten der
Kinder- und Jugendarbeit durch Jugendverbände (EFR I) gewährt.
Der Nachweis der Verwendung der Landesmittel erfolgt im Rahmen der
Verwendungsnachweisführung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch
Jugendverbände (EFR I).
IX.2 Freiwilliges Ökologisches Jahr
Zuwendungszweck
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsvoraussetzung/Gegenstand der Förderung
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Jahresvorhaben gewährt.
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie Anlage 13 zu verwenden.
Abweichend von Nr. 6.5 der
AFR sind die bewilligten Zuwendungen ohne Anforderung zum 15.02., 15.05.,
15.08. und 15.10 auszuzahlen.
Zuwendungszweck
Zuwendungsempfänger
die gemäß
Einzelförderrichtlinie I vom Land geförderten Jugendverbände,
Mitgliedsverbände der
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
sonstige freie Träger im
Sinne des § 2 SUrlG,
öffentliche Träger im Sinne
des § 2 SUrlG.
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
die Teilnahme sich auf Maßnahmen und Fachtagungen nach § 1 SUrlG
erstreckt,
diesen Personen hierfür Urlaub nach § 2 SUrlG gewährt wird und
ihnen hierdurch ein Verdienstausfall entsteht, der vom Zuwendungsempfänger
ganz oder teilweise unter Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes ausgeglichen
wird (§ 5 i.V.m. § 2 SUrlG).
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form
der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der jeweilige Festbetrag
ergibt sich aus einem jährlich neu festzusetzenden Prozentanteil des
Bruttoverdienstausfalles.
Die Bagatellgrenze für Zuwendungen beträgt abweichend von § 44 LHO bei Einzelmaßnahmen
für kommunale Zuwendungsempfänger 500 Euro
für sonstige Zuwendungsempfänger in der Regel 100 Euro.
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird in den Fällen der Nrn. 2.1 und 2.2 zu Jahresvorhaben
gewährt; die Mittel können vom Zuwendungsempfänger weitergegeben werden.
In Fällen der Nrn. 2.3 und 2.4 wird die Zuwendung zu Einzelmaßnahmen
gewährt.
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 a und 3 a
sowie Anlagen 14, 14 a und 14 b zu verwenden.
Zuwendungszweck
Zuwendungsempfänger
die
Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (LAG JSA) und die in ihr
zusammengeschlossenen Trägergruppen
die Landesvereinigung
Kulturelle Jugendarbeit (LKJ)
die Arbeitsgemeinschaft
“haus der offenen tür“ NW und die in ihr zusammengeschlossenen Trägergruppen
der Landesjugendring
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können vom Zuwendungsempfänger weitergegeben
werden.
Die Zuwendungsempfänger sind
von der Antragstellung befreit.
Für das Bewilligungs- und
Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 2 a und 3 a sowie Anlage 15 zu
verwenden.
Zuwendungszweck
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der politischen Bildung und zur
Vermittlung von Erfahrungen politischer Willensbildung haben sich die
Jugendorganisationen der demokratischen Parteien zum Ring Politischer Jugend NW
zusammengeschlossen. Mit der Zuwendung soll die hauptamtliche Tätigkeit von
Fachkräften der Jugendarbeit und die Durchführung geeigneter Angebote der
politischen Bildung durch die Mitgliedsverbände des RPJ sichergestellt werden.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Mitgliedsverbände des Rings Politischer
Jugend NW.
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele notwendigen
und angemessenen Personalkosten und Sachkosten, insbesondere für
hauptamtlich tätige
Fachkräfte der Jugendarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben auf Landesebene sowie
Kosten für Planungs- und Leitungsaufgaben der Landesverbände;
Angebote der
außerschulischen Jugendbildung.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss
gewährt.
Die Höhe der Zuwendung wird nach einem von
den Verbänden des Rings Politischer Jugend einzureichenden Verteilungsschlüssel
ermittelt.
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird zu
Jahresvorhaben gewährt.
Die Zuwendungsempfänger sind
von der Antragstellung befreit.
Für das Bewilligungs- und
Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 2 a und 3 a sowie Anlage 2 zu
verwenden.
X.3 Förderung überregional
wirkender Jugendbildungsstätten
1
Zuwendungszweck
Zur Qualifizierung der Jugendarbeit auf Landesebene soll ein ständiges Angebot
an Bildungsveranstaltungen für junge Menschen und an Fortbildungsmöglichkeiten
für Mitarbeiter in der Jugendarbeit vorgehalten werden. Um dieses Ziel zu
erreichen, werden Bildungseinrichtungen mit Internatsbetrieb, die über eigene
pädagogische Fachkräfte, über ein an den Lernzielen der Jugendarbeit
orientiertes Bildungsprogramm mit qualifizierter Vorbereitung, Durchführung und
Auswertung, über ein entsprechendes Raumprogramm sowie über eine angemessene
Medienausstattung verfügen (Jugendbildungsstätten), gefördert.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die im Jahr 2001 geförderten Träger von Jugendbildungsstätten.
Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die zur Erfüllung der
Aufgaben und Ziele notwendigen und angemessenen Personal- und Sachkosten
von Jugendbildungsstätten.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in der
Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Jahresförderbeträge
richten sich nach den im Vorjahr gewährten Förderbeträgen.
Verfahren
Die Zuwendung wird zu
Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können vom Zuwendungsempfänger weitergegeben
werden.
Die Zuwendungsempfänger sind
von der Antragstellung befreit.
Die Zuwendung wird im Rahmen
des Bewilligungsverfahrens zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch
Jugendverbände (EFR I) gewährt.
Der Nachweis der Verwendung
der Landesmittel erfolgt im Rahmen der Verwendungsnachweisführung zu Angeboten
der Kinder- und Jugendarbeit durch Jugendverbände (EFR I).
Zuwendungszweck
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der freien Jugendhilfe.
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
Gefördert werden:
der Neu- und Erweiterungsbau,
der Umbau,
die Erneuerung und der zusätzliche Einbau oder die Verbesserung von Installationen
und betriebstechnischen Anlagen; Außenanlagen u.ä.; Maßnahmen der
Bauunterhaltung.
der Erwerb von Gebäuden,
die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen
und
andere investive Kosten im Zusammenhang mit innovativen Projekten.
Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch
tatsächliche zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird.
Ist der Zuwendungsempfänger
nicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht
für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem Grundstück, auf dem die
Baumaßnahme vorgenommen bzw. für das die Beschaffung erfolgen soll, so kann die
Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über
die Zeit der Zweckbindung erstreckenden zweckdienlichen Pacht-, Miet- oder
sonstigen Nutzungsvertrages des Zuwendungsempfängers mit dem
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.
Eine dingliche Sicherung des
für den Fall der Nichteinhaltung der Zweckbindung bestehenden Rückzahlungsanspruchs
ist regelmäßig nur dann vorzusehen, wenn der Zuschuss den Betrag von 500.000
Euro übersteigt. Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer oder
Erbbauberechtigter, so kann eine dingliche Sicherung bereits bei Zuschüssen von
über
Außerhalb des Landes
gelegene Einrichtungen werden nur gefördert, wenn das spezielle Angebot durch
eine Einrichtung gleicher Art in Nordrhein-Westfalen nicht zu erreichen und
sichergestellt ist, dass für die Dauer der Zweckbindung ein angemessener
Nutzungsanteil jungen Menschen aus Nordrhein-Westfalen zugute kommt.
Bauvorhaben in
Bauabschnitten werden nur gefördert, wenn jeder Abschnitt für sich
funktionsfähig ist.
Personalwohnplätze werden
nur gefördert, wenn sie sich innerhalb der Einrichtung oder in einem zur
Einrichtung gehörenden Gebäudeteil befinden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung erfolgt als
Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung bis zu 70 % der förderungsfähigen
Gesamtaufwendungen. Bei Bereitstellung anderer öffentlicher Mittel kann sich
die Finanzierungsart nach den Richtlinien des Zuschussgebers richten, der den
größten Förderungsanteil erbringt.
Der Ermittlung der
zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276 (Ausgabe
Juni 1993) zugrunde zu legen.
Baumaßnahmen
200 Herrichten
und Erschließung
Beschaffung von
Einrichtungsgegenständen
Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung
von Einrichtungsgegenständen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer
Baumaßnahme stehen.
370 Baukonstruktive
Einbauten
Beim Erwerb von Gebäuden ist
nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil und
Erschließung) zuwendungsfähig.
Mehrkosten von Bauvorhaben, die gegenüber dem Jahr der Bewilligung bis zur
Fertigstellung des Vorhabens entstehen, können von der Bewilligungsbehörde im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel anerkannt werden.
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird zu
Einzelvorhaben gewährt.
Für das Antrags-,
Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster 1, 2 c und 3 c
sowie Anlagen 16,16 a und 16 b zu verwenden.
Die Auszahlung ist bei Um-
und Ausbau sowie Instandsetzungsmaßnahmen auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:
Die Auszahlung für Hochbaumaßnahmen (Neu- und
Erweiterungsbauten) ist auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:
bei Einrichtungsgegenständen gelten die
ANBest-P.
Die Bewilligungsbehörde hat
bei der Förderung von Bauvorhaben zugleich die Aufgaben nach Nr. 6 VV zu § 44
LHO wahrzunehmen. Bei Vorhaben mit örtlichem Einzugsbereich ist das Jugendamt
an der Planung zu beteiligen.
1 Voraussetzungen der Anerkennung
Der antragstellende Jugendverband muss nach § 75 SGB VIII als Träger der freien
Jugendhilfe durch die Oberste Landesjugendbehörde oder durch ein
Landesjugendamt anerkannt worden sein.
Der Jugendverband muss nach Zielsetzung und praktischer Betätigung überwiegend
Aufgaben der Jugendarbeit erfüllen. Diese Aufgaben ergeben sich insbesondere in
folgenden Bereichen:
Der Jugendverband muss in Nordrhein-Westfalen mindestens 5.000 Mitglieder zwischen
6 und 27 Jahren aufweisen.
Im Falle der Zugehörigkeit des Jugendverbandes zu einer Gesamtorganisation muss
dem Jugendverband das satzungsmäßige Recht auf eine eigene Gestaltung seiner
Jugendarbeit zugestanden sein.
Der Jugendverband muss mit seinen Untergruppen in mindestens 25 Kreisen oder
kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen durch die zuständige Jugendbehörde
anerkannt sein und dort regelmäßig Jugendarbeit betreiben.
Schüler- und Studentenverbände gelten nicht als Jugendverbände im Sinne dieser
Richtlinien.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Nrn. 1.1
bis 1.5 nicht mehr vorliegen.
2
Antragsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung als förderungswürdiger Jugendverband auf Landesebene
im Sinne des Landesjugendplans ist mit folgenden Angaben dem Ministerium für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
vorzulegen
Dem Antrag sind ferner die Satzung oder Jugendordnung sowie vorhandenes
Informationsmaterial (z.B. Verbandszeitschrift) beizufügen.
Folgende Jugendverbände sind
bereits im vorstehenden Sinne anerkannt worden (Sitz der Landesstelle):
- Bund der Deutschen Kath. Jugend in
- Sportjugend des Landes Nordrhein-Westfalen
- DGB-Jugend Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf
- Sozialistische Jugend
Deutschlands
- Ring deutscher Pfadfinder- und
Pfadfinderinnenverbände
- Naturfreundejugend
Deutschlands
- Deutsche
Wanderjugend
-
Jugendverband Computer & Medien
- Rheinische Landjugend e.V.
-
Westfälisch-Lippische Landjugend e.V.
- Deutsche
Beamtenbund-Jugend (DBB-Jugend NW)
- DJO -
Deutsche Jugend in Europa
- Deutsches
Jugendrotkreuz
Landesverband Nordrhein, Düsseldorf
Landesverband Westfalen-Lippe, Münster
- Deutscher Pfadfinderverband
-
Sängerjugend im Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V.
- Jugendfeuerwehr Nordrhein-Westfalen
- LandesMusikVerband
NRW 1960 e.V.
Hattingen
-Landesjugendwerk
der Arbeiterwohlfahrt NRW
- Jugend des
Deutschen Alpenvereins im Landesverband
– JDAV-NRW –
-
Landesmusikjugend NRW (LMJ/NRW)
-
Naturschutzjugend NRW-Träger e.V.
D) Muster
und
Westfalen-Lippe (Landesjugendämtern) erhältlich.