Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf

 


Historisch: Bekämpfung der Jugendkriminalität Gem. RdErl. d. Innenministeriums - IV D 2 - 6591 d. Justizministeriums - 4201 - III A.10 - d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV B 2 - 6150 - u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung - II B 3 - 36-87/0 - v. 4. 12. 1996¹)

 

Historisch:

Bekämpfung der Jugendkriminalität Gem. RdErl. d. Innenministeriums - IV D 2 - 6591 d. Justizministeriums - 4201 - III A.10 - d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV B 2 - 6150 - u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung - II B 3 - 36-87/0 - v. 4. 12. 1996¹)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 - MBL NW. Nr. 20 einschl.)

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Bekämpfung der Jugendkriminalität

Gem. RdErl. d. Innenministeriums - IV D 2 - 6591 d. Justizministeriums - 4201 - III A.10 -

d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales - IV B 2 - 6150 -

u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung -

II B 3 - 36-87/0 -

v. 4. 12. 1996¹)

Inhaltsübersicht

1 Ziel des Erlasses

2 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

2.1 Jugendbehörden

2.2 Polizeibehörden

2.3 Justizbehörden

2.4 Gesundheitsbehörden .

2.5 Ordnungsbehörden .

2.6 Schule

3 Zusammenarbeit

4 Fortbildung

5 Öffentlichkeitsarbeit und Beratung

6 Geltungsdauer J

1 Aufhebung von Vorschriften

Ziel des Erlasses

Vorliegender Erlaß ist als Orientierungshilfe gedacht. Er läßt die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden unberührt und schränkt deren Eigenverantwortung hinsichtlich der Art und Weise der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht ein. Durch ihn soll zur Bekämpfung der Jugendkriminalität das Zusammenwirken aller mit Jugendproblemen befaßten Behörden und Stellen und die Zusammenarbeit mit den freien Organisationen und Verbänden angeregt, gefördert und gestärkt werden. Von den Empfehlungen dieses Erlasses abweichende flexible, den konkreten örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Kooperationsformen sind nicht ausgeschlossen. Verpflichtungen für Kommunen werden mit dem Erlaß weder begründet noch verstärkt.

2 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben 2.1 Jugendbehörden

2.1.1 Die im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung von den Jugendämtern und den Landes Jugendämtern wahrzunehmenden Aufgaben und Leistungsverpflichtungen ergeben sich aus den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG - SGB VIII) und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Sie verfolgen den Zweck, junge Menschen in der Erziehung und Entwicklung zu fördern und die Familie bei der Erfüllung dieses Anspruches zu unterstützen. Da delinquentes Verhalten junger Menschen häufig auch auf Entwicklungsstörungeh und Erziehungsmängel zurückgeführt werden kann, hat das Jugendamt sowohl im Rahmen der Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) als auch nach eigenem Auftrag.im Rahmen des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (KJHG) nach den Ursachen dieses Verhaltens zu forschen und Möglichkeiten aufzuzeigen, durch sozialpädagogische Hilfen Straftaten entgegenzuwirken. Auf die Richtlinien zur Förderung der Diversion, zum Täter-Opfer-Ausgleich (vgl. Nr. 2.3.1) und zu Haftentscheidungshilfen in Jugendstrafverfahren (vgl. Nr. 2.3.3) wird verwiesen.

2.1.2 Zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, insbesondere des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und des Gesetzes

über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) arbeiten die Jugendämter mit den örtlichen Polizei- und Ordnungsbehörden zusammen. Erforderliche Maßnahmen sollten in den nach Nummer 3 gebildeten Arbeitsgruppen besprochen und koordiniert werden.

Weitere vorbeugende Maßnahmen, zu denen die 1 Jugendämter in Verbindung mit anderen Trägern des Jugendschutzes zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität beitragen können, sollten den jeweils aktuellen Erfordernissen entsprechend ergriffen werden.

Ergänzend wird auf folgende Vorschriften hingewiesen:

- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften v. 23. September 1985 - SGV. NW. 216 -;

- Durchführung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit (RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11. 5. 1988 - SMB1. NW. 2160).

2.1.3 Jugendschutzstellen/Bereitschaftsdienste

Für die Fälle der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen kann nach Dienstschluß auf die Rufbereitschaften der Jugendämter zurückgegriffen werden oder auf die der Inobhutnahmestellen freier Träger, sofern die Rufbereitschaft dort im Auftrage des Jugendamtes wahrgenommen wird.

2.2 Polizeibehörden

Die Tätigkeit der Polizei darf sich nicht auf die Strafverfolgung beschränken. Der schnellen und sachgerechten Aufklärung von^ Straftaten kommt 'zwar im Jugendstrafrecht aus erzieherischen Gründen besondere Bedeutung zu, im Vordergrund muß jedoch in Übereinstimmung mit den Zielen des Kinder- und Jugendschutzes das Bestreben stehen, Gefahren abzuwehren, die erfahrungsgemäß zu Jugendgefährdung und Jugendkriminalität führen. Daher widmen die Polizeibehörden den Jugendfragen ihre besondere Aufmerksamkeit (§ l Abs. l PolG NW und Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften v. 23. September 1985 - SGV. NW: 216 -).

2.2.1 Alle Kreispolizeibehörden beobachten die Erscheinungsformen der Jugendkriminalität und werten Erkenntnisse aus.

In allen Kreispolizeibehörden sollten geeignete Beamtinnen und Beamte beauftragt sein, im Sinne des Jugendschutzes die örtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität zu beobachten und, soweit erforderlich, Verbesserungen vorzuschlagen. Zu diesem Zweck halten sie Verbindung zu den Polizeidienststellen, bei denen Sachverhalte bearbeitet werden, an denen Kinder und Jugendliche als Tatverdächtige, Opfer oder Gefährdete beteiligt sind.

Die Kreispolizeibehörde arbeitet mit Jugendämtern, Justiz und Schule sowie mit den mit Jugendfragen befaßten weiteren Behörden, Organisationen, Verbänden und Stellen zusammen. Der Kontakt zu den Jugendämtern sollte besonders eng sein. Sie werden über gefährdete Jugendliche und jugendgefährdende Orte unterrichtet. Das Jugendamt ist unverzüglich zu verständigen,-wenn erzieherische Maßnahmen schon während der polizeilichen Ermittlungen notwendig erscheinen. Das Landeskriminalamt bearbeitet Grundsatzfragen auf den. Gebieten der Jugendkriminalität und Jugehdgefährdung. Es leistet Beiträge zur Erforschung der Ursachen der Jugendkriminalität, wertet die von den Kreispolizeibehörden übersandten Unterlagen über Jugendkriminalität aus und unterstützt die für die Aus- und Fortbildung zuständigen Polizeieinrichtungen.

2.2.2 Im Rahmen des Jugendmedienschutzes sammelt das Landeskriminalamt Beschlagnahmebeschlüsse, einschlägige Strafurteile, Beschlüsse über die Einstel-

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O1C4 lung von Strafverfahren und Belegexemplare von fc l O l gewaltverherrlichenden, pornographischen und sonstigen jugendgefährdenden Schriften.

.Das Landeskriminalamt arbeitet mit anderen Behörden, insbesondere mit der Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bei dem Generalstaatsanwalt in Düsseldorf, den Landesjugendämtern bei den Landschaftsverbän-den Westfalen-Lippe und Rheinland, der Bundes-prüfstelle für jugendgefährdende Schriften in Bonn und dem Bundeskriminalamt eng zusammen (RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 2. 1976 - SMB1. NW. 20510 -).

2.2.3 Die Bearbeitung von Jugendsachen braucht besonders geschulte Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte (Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter). Ziel ist es, die Strafverfolgung bereits im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen von Beamtinnen oder Beamten durchführen zu lassen, die mit Jugendfragen im allgemeinen und mit der Problematik der Jugendkriminalität im besonderen vertraut sind. Gerade der erste Kontakt der straffälligen Jugendlichen mit den Strafverfolgungsorganen des Staates kann auf ihre künftige Entwicklung wesentlich Einfluß haben. Die sachgerechte Aufklärung des Einzelfalls, vor allem im Hinblick auf die - Beweggründe der Tat und die Beurteilung im Hinblick auf Diversion und Täter-Öpfer-Ausgleich, soll möglichst durch spezielle Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter erfolgen [RdErl. d. Innenministeriums v. 1. 12. 1995 (n. v.) - IV C 2 - 1591 -„Bearbeitung von Jugendsachen" (PDV 382) - SMB1. NW. 2053 - und Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministeriums u. d. Kultusministeriums v. 1. 2.1992 „Diversionsrichtlinien" - SMB1. NW. 451 - sowie Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Innenministeriums v. 14. 3. 1995 .„Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren" - SMB1. NW. 451 -].

2.2.4 Die Kreispolizeibehörde arbeitet mit der Bewährungshilfe zusammen. Nach Möglichkeit sollten Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer im Einzelfall bereits dann in Kenntnis gesetzt werden, wenn aufgrund polizeilicher Feststellungen zu befürchten ist, daß von ihnen Betreute wieder in die Kriminalität abzugleiten drohen, insbesondere nach Festnahme zum Zweck des Erlasses eines Untersuchungshaftbefehls.

2.3 Justizbehörden

Die Justiz - Staatsanwaltschaften, Gerichte und Vollzugsbehörden - wird kraft ihres gesetzlichen Auftrages erst tätig, wenn eine Straftat begangen worden ist oder wenn zumindest ein entsprechender Verdacht besteht. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten trägt sie dazu bei, ein erneutes Straffälligwerden zu verhindern.

2.3.1 Aufgaben, Verfahren und Organisation der Justiz-i behörden bei der Bekämpf ung der Jugendkriminalität richten sich nach den Bestimmungen des Ju^ gendgerichtsgesetzes (JGG), der Strafprozeßord-' nung (StPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). An der Bekämpfung der Jugendkriminalität wirkt die Justiz durch die Auswahl der nach dem Jugendgerichtsgesetz möglichen Folgen der Jugendstraftat mit. Bereits im Vorfeld prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht, ob eine Ahndung erforderlich .und .erzieherisch sinnvoll ist, ob nach § 45 bzw. § 47 JGG von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt werden kann (Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Ge-. sundheit und Soziales, d. Innenministeriums u. d. Kultusministeriums v. 1. 2. 1992 „Diversionsrichtlinien" - SMB1. NW. 451 - und Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Innenministeriums v. 14. 3. 1995 „Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren" - SMB1. NW. 451 -). Gegebenenfalls obliegen der Justiz die Vollstreckung und der Vollzug der verhängten Sanktionen.

2.3.2 Nach den Vorschriften des JGG entscheiden über Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender die Jugendgerichte. Bei der Staatsanwaltschaft sind für die Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, Jugendstaatsanwältinnen und

-Staatsanwälte bestellt. Bei der Auswahl der Jugendrichterinnen und -lichter und Jugendstaatsanwältinnen und -Staatsanwälte ist § 37 JGG mit den hierzu erlassenen Richtlinien zu beachten (Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz - RiJGG -, AV d. Justizministeriums v. 8. 6. 1994 - 4214 - III A. l -JMB1. NW. S. 157 -).

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen wird' auf den Gemeinsamen Runderlaß des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorn 1. 8. 1991 (SMB1. NW. 311) hingewiesen.

2.3.3 Damit die übrigen im Bereich der Jugendstrafrechtspflege zuständigen Stellen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, sind sie in den in Betracht kommenden Fällen rechtzeitig zu unterrichten. Entsprechende Mitteilungspflichten begründen das JGG 'mit den hierzu erlassenen Richtlinien und ergänzend die von den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz vereinbarte Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in der ab 1. 4. 1985 geltenden Fassung (AV d. Justizministeriums v. 15. 3. 1985 -JMB1. NW. S. 69 -).

Für das Jugendstrafverfahren von besonderer Bedeutung ist die frühzeitige Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (vgl. § 38 Abs. 3 JGG, Nr. 32 MiStra).

Hinsichtlich der Haftsachen wird besonders auf die Beachtung des § 72 a JGG und der Richtlinie hierzu sowie Nr. 32 i. V. m. Nr. 6 Abs. 2 MiStra sowie auf den Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Innenministeriums v. 3. 5. 1995 „Haftentscheidungshilfe im Jugendstrafverfahren" - SMB1. NW. 451 - hingewiesen.

Die Mitteilungspflichten der Vollzugsbehörden gegenüber dem Jugendamt richten sich nach den Nrn. 27 und 52 Abs. 2 der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) vom 1.1.1977 (AV d. Justizministeriums v. 1. 7. 1976 - JMB1. NW. S. 169 - i.d.F. d. AV vom 27. 11. 1986 - JMB1. NW. 1987 S. 2) sowie nach § 27 der Jugendarrestvollzugsordnung (JA-VollzO) vom

12. 8. 1966 - BGB1. I S. 505 - i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.11.1976 - BGB1.1 S. 3270 - und Nr. 11 Abs. l Satz 3 der Jugendarrestgeschäftsordnung NW (JAGO) vom 1.1.1979 (AV d. Justizministeriums vom

13. 11. 1978 - JMB1. NW. S. 282).

Für Mitteilungen an die Schulen in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende ist Nr. 34 MiStra i. V. m. der RV d. Justizministeriums v. 21. 9. 1971 (4630 - III A. 7) sowie Nr. 3 der Richtlinien zu § 27 der JAVollzO (AV d. Justizministeriums v. 7. 6. 1977.- JMB1. NW. S. 148 -) zu beachten.

2.3.4 Für den Bereich des Jugendschutzes wird auf folgende Verwaltungsvorschriften besonders hingewiesen:

- Nrn. 221ff. der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (Sexualstraftaten an Kindern; Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften);

- AV d. Justizministeriums v. 1. 12. 1976 - 4736 -III A.1/JMB1. NW. 1977 S. 14 - (Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften);

- Nr. 36 MiStra (Mitteilungen zum Schutz von Minderjährigen);

- RV d. Justizministeriums v. 2. 2. 1977 - 7630 -III A. l - (Verfolgung von Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz).,

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2.4 Gesundheitsbehörden

Bei Verdacht einer psychischen Störung oder einer schweren Verhaltensstörung empfiehlt es sich, spezielle Dienste - wie den jugendpsychiatrischen und/oder den Jugend- und schulärztlichen Dienst -beim Gesundheitsamt einzuschalten. Von Suchtmittelmißbrauch betroffene Jugendliche sollten auf Hilfsmöglichkeiten der Drogenberatungsstelle und die in den letzten Jahren entwickelten niedrigschwelligen Angebote hingewiesen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in der Regel nur eine freiwillige Annahme dieser Hilfen eine erfolgversprechende Wirkung nach sich zieht.

Im gesamten Hilfsprozeß kommt der Zusammenarbeit verschiedener Institutionen, wie z.B. Schulen und spezifischen Beratungsdiensten, z.B. schulärztliche oder schulpsychologische Beratung, Erziehungsberatung, eine besondere Bedeutung zu. Dabei sollte das im Rahmen dieser Vernetzung koordinierte Handeln auf einem gemeinsamen, angemessenen Suchtverständnis und einer abgestimmten Strategie beruhen.

Werden bei einer ärztlichen Untersuchung Anzeichen einer Kindesmißhandlung oder eines sexuellen Mißbrauchs festgestellt, so informiert die Ärztin oder der Arzt das Jugendamt, sofern nicht im Einzelfall die ärztliche Schweigepflicht entgegensteht.

2.5 Ordnungsbehörden

Auf dem Gebiet der Verhütung und Verfolgung'der Jugendkriminalität werden die Ordnungsbehörden insbesondere bei der Überwachung jugendgefährdender Orte unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes sowie der Einhaltung gaststätten- und gewerberechtlicher Vorschriften tätig.

2.6 Schule

Die Schule trägt im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, junge Menschen zu selbständigem Denken und eigenverantwortlichem sozialen Handeln zu befähigen, zur Verhinderung der Jugendkriminalität bei. Dabei ist es erforderlich, sowohl Wissen über Jugendkriminalität und ihre Ursachen zu vermitteln als auch wertorientierende und normenakzeptierende Einstellungen und Verhaltensweisen zu unterstützen und aufzubauen. Die Schule als sozialer Lebens- und Erfahrungsraum hat hierbei eine besondere Gestaltungsaufgabe.

2.6.1 Vor dem Hintergrund der Richtlinien für alle Schulformen ist die unterrichtliche Behandlung des Themas Jugendkriminalität in allen Fächern und Lernbereichen unter Berücksichtigung fächerübergreifender Aspekte möglich. Sie soll in der Primarstuf e vor allem im Sachunterricht, Deutsch- und Religionsunterricht erfolgen, in der Sekundarstufe I vor allem im Lernbereich Gesellschaftslehre sowie in den Fächern Deutsch und Religionslehre und in der Sekundarstufe II vor allem in den Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes.

2.6.2 Als Orientierungs- und Entscheidungshilfe, insbesondere in der Sekundarstufe I, dient die Arbeits-. mappe „Jugendkriminalität - wir diskutieren", die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Verbindung mit dem jetzigen Ministerium für Schule und Weiterbildung, dem Innenministerium und dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben und allen Schulen über-sandt wurde. Darüber hinaus stehen den Schulen • einschlägige oder thematisch benachbarte Angebote zur Lehrerfortbildung zur Verfügung.

2.6.3 Bei der Behandlung der Jugendkriminalität im Unterricht oder bei Schulveranstaltungen, die von der Schulkonferenz beschlossen wurden, können Vertreterinnen und Vertreter der Jugendämter, der Polizei-, Justiz- und Ördnungsbehörden, der schulpsychologischen Dienste und der in Nr. 5 genannten Stellen für Jugendschutz einbezogen werden. Daneben sollten die Schulen kontinuierlich mit solchen Behörden, Beratungsdiensten und sonstigen Ein-

richtungen zusammenarbeiten, die mit Jugendpro- Olßl blemen befaßt sind, u. a. durch Mitarbeit in entspre- fc l W l chenden örtlichen Gremien (vgl. Nr. 3 Abs. 2).

2.6.4 Sind Schülerinnen oder Schüler an einer strafbaren Handlung beteiligt, so darf die Schule nicht Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden übernehmen. Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht einer strafbaren Handlung, hat die Schulleitung zu prüfen, ob pädagogische Maßnahmen ausreichen oder ob wegen der Schwere der Tat eine Anzeige an Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen muß. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen.

Unabhängig davon ist unter den Voraussetzungen des § 138 StGB jedermann verpflichtet, geplante schwere Straftaten anzuzeigen. Auf die Bedeutung der Mitwirkung der Schulleitung nach Einleitung eines Jugendstrafverfahrens wird hingewiesen. Gemäß § 43 Abs. l Satz l und 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) sollte die Schule bei den Ermittlungen im Rahmen des Vorverfahrens, soweit möglich, gehört werden. Strafbare Handlungen, die von Schülerinnen oder Schülern außerhalb der Schule begangen wurden, können nur dann zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß den §§ 13-20 Allgemeine Schulordnung (ASchO) führen, wenn ein schulischer Bezug erkennbar ist (z.B. Mitschülerinnen oder Mitschüler gefährdet sind).

3 Zusammenarbeit

Art und Umfang der Jugendkriminalität erfordern Kontakte, Absprachen und ggf. gemeinsame Maßnahmen der zuständigen Behörden und Stellen in enger Zusammenarbeit mit den freien Organisationen und Verbänden.

Die vielerorts bestehenden Arbeitsgruppen aus Vertreterinnen und' Vertretern von Jugendamt, Ord- ' nungsbehörden, Polizei und 'Schulen, die nach Bedarf auch andere fachlich zuständige Stellen, namentlich Justizbehörden, Schulverwaltungsamt und Schulaufsicht, freie Träger der Jugendhilfe sowie Betreuungsorganisationen für ausländische junge Menschen und ihre Familien hinzuziehen (z. B. Regionale Arbeitsstellen zur Förderung ausländischer Kinder und Jugendlicher - RAA -), haben sich in der Praxis bewährt. Die Arbeitsgruppen können auch Teil eines örtlichen Präventionsnetzwerkes sein, z.B. im Rahmen kriminalpräventiver Gremien (RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 8. 1993 - SMB1. NW. 20510 -).

4 Fortbildung

Die beteiligten Stellen sollten Fortbildungsveran-staltungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen und eine Teilnahme von Angehörigen anderer Stellen einschließlich der Beteiligung von Referentinnen und Referenten ermöglichen.

5 Öffentlichkeitsarbeit und Berätung

Die kontinuierliche Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere Minderjähriger und ihrer Eltern, über die Gefahren und Ursachen der Jugendkriminalität und über Möglichkeiten ihrer Vermeidung ist wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung der Jugendkriminalität. Bei ausländischen Minderjährigen und ihren Erziehungsberechtigten müssen religiöse und' kulturelle Besonderheiten beachtet werden.

Die Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Informationsveranstaltungen, Pressearbeit) sollte von den in Nummer 3 genannten Arbeitsgruppen konzipiert und koordiniert werden.

Informationshilfen werden u. a. von folgenden Stellen zur Verfügung gestellt: - Landschaftsverband Rheinland

-Landesjugendamt -

Landeshaus

50663 Köln

4.12. 96 (2)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4.1997 = MBL NW. Nr. 20 einschl.)

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- Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Landesjugendamt -Warendorfer Straße 25 48133 Münster

- Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS)

Landesarbeitsstelle Nordrhein-Westfalen e.V. Poststraße 15-23 50676 Köln

- Evangelischer Arbeitskreis für Jugendschutz -Nordrhein-Westfalen Friesenring 34 48147 Münster '

- Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Jugendschutz Nordrhein-Westfalen e. V. Salzstraße 8 48143 Münster

- Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungs-beratüng

Rheinberger Straße 214 47445 Moers

- Landesarbeitsgemeinschaft der Fämilien-verbände Rosenstraße 16 48143 Münster. ;

Für die fachliche Einzelberatung sind Jugend-, Gesundheits-, Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig. Bei den Polizeibehörden stehen dafür insbesondere die Beamtinnen und Beamten der mit Jugendschutzaufgaben befaßten Kriminalkommissariate zur Verfügung.

6 Geltungsdauer Der Erlaß hat eine Geltungsdauer von fünf Jäh-