Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen im Bereich der Familienhilfe RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 7.7.2005 MGFFI) v.15.1.2002 - IV A 4- 6706.21

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen im Bereich der Familienhilfe RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 7.7.2005 MGFFI) v.15.1.2002 - IV A 4- 6706.21

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen im Bereich der Familienhilfe
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
(am 7.7.2005 MGFFI)
v.15.1.2002 - IV A 4- 6706.21

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Zur Optimierung und Erhaltung der Infrastruktur im Bereich der Familienhilfe werden Investitionen gefördert. Diese umfassen die Errichtung neuer, den Erhalt und die Verbesserung bestehender Gebäude sowie die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen.

1.1
Dazu gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für

- Familienbildungsstätten
- Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern/Erziehungsberatungsstellen
- Familienferienstätten
- Innovative Projekte.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Zuwendungsempfänger

2.1
Zuwendungsempfänger sind

- Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände, die nach § 75 SGB VIII anerkannt sind,
- Kirchen und den Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

3
Gegenstand der Förderung

3.1
Gefördert werden

3.1.1
der Neu- und Erweiterungsbau,

3.1.2
der Umbau,

3.1.3
die Erneuerung und der zusätzliche Einbau oder die Verbesserung von Installationen und betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u. ä., Maßnahmen der Bauunterhaltung.

3.1.4
der Erwerb von Gebäuden,

3.1.5
die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen

und

3.1.6
andere investive Kosten im Zusammenhang mit innovativen Projekten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird.

Sie beträgt
25 Jahre bei Baumaßnahmen und Erwerb nach Nrn. 3.1.1., 3.1.2 und 3.1.4 einschließlich Maßnahmen der Bauunterhaltung nach 3.1.3,

15 Jahre bei Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie Außenanlagen nach Nr. 3.1.3,

10 Jahre bei Beschaffung von Einrichtungsgegenständen,

In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon abweichen.

Bei vorübergehend nicht zweckentsprechender Nutzung kann die Bewilligungsbehörde bestimmen, dass die Abgeltung der Landesmittel ausgesetzt wird. Bei dauernder nicht zweckentsprechender Nutzung entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Landesmittel.

4.2
Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen bzw. für das die Beschaffung erfolgen soll, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung erstreckenden zweckdienlichen Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages des Zuwendungsempfängers mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.

4.3
Eine dingliche Sicherung des für den Fall der Nichteinhaltung der Zweckbindung bestehenden Rückzahlungsanspruchs ist regelmäßig nur dann vorzusehen, wenn der Zuschuss den Betrag von 500.000 EUR übersteigt. Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so kann eine dingliche Sicherung bereits bei Zuschüssen von über 50.000 EUR vorgesehen werden.

4.4
Bei Familienbildungsstätten und Erziehungsberatungsstellen werden nur in Nordrhein-Westfalen gelegene Vorhaben gefördert. Bei Familienferienstätten können auch Vorhaben außerhalb Nordrhein-Westfalens gefördert werden, wenn sichergestellt wird, dass für die Dauer der Zweckbindung ein angemessener Nutzungsanteil Familien aus Nordrhein-Westfalen zugute kommt.

Sofern Ehe- und Lebensberatungsstellen mit Erziehungsberatungsstellen kombiniert sind, können sie gemeinsam mit der Erziehungsberatungsstelle gefördert werden.

4.5
Bauvorhaben in Bauabschnitten werden nur gefördert, wenn jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.

4.6
Personalwohnplätze werden nur gefördert, wenn sie sich innerhalb der Einrichtung oder in einem zur Einrichtung gehörenden Gebäudeteil befinden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung

Bei Bereitstellung anderer öffentlicher Mittel kann sich die Finanzierungsart nach den Richtlinien der Zuschussgebers richten, der den größten Förderanteil erbringt.

Förderungsrahmen:     bis zu 50 v. H.

Bagatellgrenze der Zuwendung:

bei Maßnahmen nach Nr. 3.1.1 – 3.1.4

5.000 EUR

bei Maßnahmen nach Nr. 3.1.5 und 3.1.6

1.000 EUR

5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zu Grunde zu legen:

5.4.1
Baumaßnahmen

200

Herrichten und Erschließung

300

Bauwerk – Baukonstruktion
(mit Ausnahme der Kostengruppe 397 und 398)

400

Bauwerk Technische Anlagen

500

Außenanlagen

619

Ausstattung, Sonstiges

700

Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 710, 720, 750, 760)

5.4.2
Beschaffung von Einrichtungsgegenständen
(Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung in Verbindung mit Bauvorhaben)

610

Ausstattung ( mit Ausnahme der Kostengruppe 619)

5.4.3
Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen

370

Baukonstruktive Einbauten

445

Beleuchtungsanlagen

470

Nutzungsspezifische Anlagen

550

Einbauten in Außenanlagen

610

Ausstattung.

5.4.4
Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes
(ohne Grundstücksanteil und Erschließung) zuwendungsfähig.

5.4.5
Mehrkosten von Bauvorhaben, die gegenüber dem Jahr der Bewilligung bis zur Fertigstellung des Vorhabens entstehen, können von der Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel anerkannt werden.

6
Verfahren

6.1
Die Förderanträge sind bei den zuständigen Bewilligungsbehörden –Landschaftsverbände/Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe – einzureichen. Zuständig für die Bewilligung ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Träger seinen Sitz hat.

6.2
Die Zuwendung wird zu Einzelvorhaben gewährt.

6.3
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster der Anlage 1, 2 und 3 zu verwenden.

Die Auszahlung ist bei Um- und Ausbau sowie bei Instandsetzungsmaßnahmen auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:

30 v.H.

nach Beginn der Maßnahme,

35 v.H .

wenn die Summe der Auftragsvergabe die Hälfte der Baukosten erreicht hat und - so weit erforderlich - zumindest der Nachweis eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung vorgelegt worden ist,

35 v.H.

nach Fertigstellung der Maßnahme.

Die Auszahlung für Hochbaumaßnahmen (Neu - und Erweiterungsbauten) ist auf Anforderung wie folgt vorzunehmen:

30 v.H.

nach Vergabe des Rohbauauftrages,

35 v.H .

nach Vorlage des Rohbauabnahmescheines und - so weit vorgeschrieben - mindestens eines notariellen Antrages auf Eintragung der dingliche Sicherung,

35 v.H.

nach Vorlage des Schlussabnahmescheines.

Bei Einrichtungsgegenständen gelten die ANBest-P.

6.4
Die Bewilligungsbehörde hat bei der Förderung von Bauvorhaben zugleich die Aufgaben nach Nr. 6 VV zu § 44 LHO wahrzunehmen. Bei Vorhaben mit örtlichem Einzugsbereich ist das Jugendamt an der Planung zu beteiligen.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft und gelten zunächst bis zum 31.12.2010.



MBl. NRW. 2002 S. 194, geändert durch RdErl. v. 14.9.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 786).


Anlagen: