Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf 31.12.2001.

 


Historisch: Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der vorbeugenden Arbeit auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung durch Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung RdErL d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 26. 4.1995 - IV A 3 - 6842.2.3¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der vorbeugenden Arbeit auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung durch Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung RdErL d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 26. 4.1995 - IV A 3 - 6842.2.3¹)

252. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MB1. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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Richtlinien

für die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung der vorbeugenden Arbeit

auf den Gebieten der Sexualpädagogik

und Familienplanung durch Beratungsstellen

für Schwangerschaftsprobleme

und Familienplanung

RdErL d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 26. 4.1995 -

IV A 3 - 6842.2.3¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die vorbeugende Arbeit, die von Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung geleistet wird.

12 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die beteiligten Behörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

. 2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Arbeit der Einrichtungen durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften, die vorbeugend auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung tätig sind.

Beratung gehört nur insoweit zu den Aufgaben der Fachkräfte, als sie mit der vorbeugenden Arbeit unmittelbar verbunden ist.

22 Die menschliche Sexualität ist Teil der Persönlichkeitsentwicklung und der eigenen Identität.

Die vorbeugende Arbeit umfaßt daher:

- Hilfen zum verantwortungsbewußten, selbstbestimmten, gewaltfreien Umgang mit der eigenen Sexualität und der des Partners/der Partnerin,

- Familienplanung unter umfassender Kenntnisvermittlung über Mittel und Methoden, gewünschte Schwangerschaften zeitlich selbst zu bestimmen und unerwünschte Schwangerschaften zu verhindern,

- Maßnahmen zur Eindämmung sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Kindern,

- Aufklärung über sexuell übertragbare Krankheiten, insbesondere die HIV-Infektion.

2.3 Die Arbeit muß überwiegend als Gruppenarbeit erfolgen.

Dazu gehören:

- eine verstärkte Zusammenarbeit mit Tageseinrichtungen für Kinder, den Schulen, der außerschulischen Jugendarbeit (Jugendverbände, Einrichtungen der offenen Jugendarbeit), Heimen, Vereinen, der Erwachsenenbildung etc.,

- eine verstärkte Mitarbeit in der Aus- und Fortbildung von Erziehern/Erzieherinnen, Lehrern/ Lehrerinnen und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Jugendbereich, in der Vereinsarbeit und in der Erwachsenenbildung sowie eine verstärkte Arbeit mit Eltern (Multiplikatorenarbeit). Zu diesem Zweck ist die Arbeit auch außerhalb der Beratungsstellen (in Schulen, bei Jugendverbänden, in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, Heimen, Vereinen etc.) anzubieten.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände und Träger,

32 Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

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4 Zuwendungsvoraussetzüngen

4.1 Beschäftigung von mindestens einer Teilzeitfachkraft je Einrichtung mit

4.1.1 Abschlußdiplom in Psychologie, Pädagogik oder ärztlicher Approbation,

4.12 Abschlußdiplom und staatlicher Anerkennung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik

4.1.3 oder einer im Einzelfall geeigneten langjährigen Berufs- und Beratungserfahrung

und jeweils einer entsprechenden Zusatzqualifikation für die sexualpädagogische Tätigkeit.

4.2 Die Arbeitszeit einer Fachkraft muß der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit des Anstellungsträgers oder der wöchentlichen Arbeitszeit für Landesbedienstete entsprechen. Die Arbeitszeit einer Teilzeitfachkraft muß mindestens die Hälfte dieser wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Werden statt einer Fachkraft zwei Teilzeitfachkräfte beschäftigt, . sollen nach Möglichkeit eine Frau u;id ein Mann ein-, gesetzt werden.

Die Bereitschaft der Mitarbeit eines Arztes/einer Ärztin muß gewährleistet sein, wenn diese Fachrichtung nicht bereits bei den Fachkräften vertreten ist Über entsprechende Absprachen muß 'eine schriftliche Bestätigung vorliegen.

5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

52 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

Die Höhe der Festbeträge wird von mir jährlich im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel festgesetzt

(Anlage 4). Anlage 4

5.3 Zur Abdeckung der Sachausgaben wird ein jährlicher pauschaler Festbetrag je vollzeitbeschäftigte Fachkraft in Höhe von 7 500,- DM gewährt

5.4 Form der Zuwendung: Zuschuß/Zuweisung

5.5 Wird ein Zuschuß/eine Zuweisung für eine teilzeitbeschäftigte Fachkraft bewilligt, so ist der Jahresfest-betrag um die Hälfte zu kürzen. "

Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Fach-. kraft bzw. bei einem Wegfall des Anspruchs auf Vergütung vermindert sich der Jahresfestbetrag für jeden Monat der Nichtbeschäftigung bzw. fehlenden Vergütungsverpflichtung um ein Zwölftel.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage l beim Anlage i zuständigen Landschaftsverband zu stellen:

- bei erstmaliger Antragstellung in der Regel spätestens sechs Wochen, bevor Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollen,

- im übrigen spätestens zum 1. November eines Jahres für das folgende Kalenderjahr.

Die Stellungnahme des zuständigen Spitzenver-bandes ist dem Antrag beizufügen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschafts-

verband.

Die Bewilligung erfolgt nach dem als Anlage 2 bei- Anlage 2

-gefügten Muster.

6.3 Auszahlungsverfahren

6.3.1 Die Zuwendung soll jeweils ohne Anforderung zum 10. Januar, 10. März, 10. Mai, 10. Juli, 10. September und 10. November eines Jahres ausgezahlt werden.

6.32 Sofern die Förderung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag zum nächsten Zahlungstermin auszuzahlen.

') MBl. NW. 1995 S. 638, geändert durch RdErl. v. 11.1. 2001 (MB1. NRW. 2001 S. 238).

26.4. 95 (1)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Als Vorlageterrnin für den Verwendungsnachweis Anlage 3 (Anlage 3) ist spätestens der Ablauf des sechsten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Inkrafttreten

Die Richtlinien sind auf Bewilligungen ab dem Haushaltsjahr 1995 anzuwenden.

Außerkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft.


Anlagen: