Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 4.10.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 1075.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern und Familienpflegerinnen/Familienpflegern RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.10.1989 -IV A4-5662.811/5664.811¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern und Familienpflegerinnen/Familienpflegern RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.10.1989 -IV A4-5662.811/5664.811¹)

207.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1992 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

24. 10. 89 (1)


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung der Ausbildung

von Altenpflegerinnen/Altenpflegern

und Familienpflegerinnen/Familienpflegern

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.10.1989 -IV A4-5662.811/5664.811¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - W - und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen/Alternpflegern und Familienpflegerinnen/Familienpflegern.

12 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2 Gegenstand der Förderung

Staatlich anerkannte Fachseminare für Altenpflege und Fachseminare für Familienpflege erhalten Zuwendungen zu den ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausbildung entstehenden Personal-und Sachausgaben (ohne Investitionskosten), sofern die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme nicht aufgrund anderer Bestimmungen sichergestellt werden kann.

Für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit der Personal- und Sachausgaben sind die mit RdErl. d. Finanzministers v. 20. 11. 1973 (SMB1. NW. 631) bekanntgemachten Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan (ZR-GP1). maßgebend. Einzelgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 DM übersteigt, sind als Investition anzusehen. Ausgaben in Form von Zinszahlungen und Tilgungsleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

3 Zuwendungsempfänger

- frei-gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angeschlossen sind

- Gemeinden (GV).

4 Art und Umfang der Zuwendung

4.1 Projektförderung

42 Teilfinanzierung in Form der Festbetragsfinanzierung

4.3 Zuschuß/Zuweisung

• 4.4 Es wird ein Festbetrag pro Kopf/Monat für die an den Lehrgängen der Fachseminare teilnehmenden Personen gewährt.

5 Höhe der Zuwendung

21630

5.1 Die Höhe der Zuwendung ist zu berechnen auf der Grundlage

- der Zahl der bei den einzelnen Zuwendungsempfängern laufenden Lehrgänge,

- der Zahl der Lehrgangsteilnehmer und

- eines Festbetrages pro Lehrgangsteilnehmer/Monat, dessen Höhe alljährlich unmittelbar nach Feststellung des Haushaltsplanes festgesetzt und bekanntgegeben wird.

Die Förderung bleibt jedoch auf maximal 20 Teilnehmer je Lehrgang begrenzt. Bis zur Festsetzung des neuen Festbetrages ist den Bewilligungen jeweils der Festbetrag des Vorjahres zugrunde zu legen.

52 Solange dem Zuwendungsgeber noch keine verbindlichen Teilnehmerzahlen vorliegen, werden lediglich Vorauszahlungen auf die beantragte Zuwendung geleistet, deren Höhe sich nach den Angaben der Zuwen-- dungsempfänger über die vorläufigen Teilnehmerzahlen richtet.

6 Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörden sind die Regierungspräsidenten.

6.2 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Die Träger der Maßnahmen haben der Bewilligungs-behörde spätestens bis zum 1. November des dem Be- T. willigungsjahr vorangehenden Kalenderjahres ihren voraussichtlichen Mittelbedarf nach dem Muster der Anlage l anzugeben und gleichzeitig für die fortzufüh- Anlage i renden Maßnahmen des Vorjahres und die im ersten Quartal des Bewilligungsjahres beginnenden Maßnahmen die Gewährung einer Landeszuwendung - bei frei-gemeinnützigen Trägern unter Beifügung einer Stellungnahme des Spitzenverbandes zur Frage der Förderungswürdigkeit des Fachseminars - zu beantragen. Die Förderungsanträge für die zu einem späteren Zeitpunkt beginnenden Lehrgänge sind quartalsweise, jeweils spätestens drei Monate vor Maßnahmebeginn einzureichen. Die verbindlichen Teilnehmerzahlen des Jahres der Förderung sind der Bewilligungsbehörde zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes mitzuteilen, damit evtl. zuviel geleistete Zahlungen zurückgefordert werden können.

6.3 Für die Bewilligung der Zuwendungen ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

6.4 Der Verwendungsnachweis ist gemäß Muster der Anlage 3 zu erbringen.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung • der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W bzw. die WG zu § 44 LHO, soweit diese Förderrichtlinien keine abweichenden Regelungen vorsehen.

7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1990 in Kraft

Anlage 2

Anlage 3

MB1. NW. 1989 S. 1524, geändert durch RdErl. v. 30. 1. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 256).


Anlagen: