Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 7.12.2004 - II 2- 7331.4, 7332 u. 7333.4 -

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 7.12.2004 - II 2- 7331.4, 7332 u. 7333.4 -

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Frauenberatungsstellen
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 7.12.2004
- II 2- 7331.4, 7332 u. 7333.4 -

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Frauenberatungsstellen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO eine ergänzende Förderung durch Zuwendungen für die Förderung der Beratung und Begleitung.

1.2
Frauenberatungsstellen im Sinn dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die parteien-unabhängig Hilfen für Frauen und zu frauenspezifischen Problemen anbieten und damit das Angebot vorhandener Lebensberatungsstellen ergänzen und auf der Grundlage eines professionellen Angebots auch präventive und innovative Arbeit leisten.

Sie erbringen eine frauenspezifische, parteiliche, ganzheitliche psychosoziale Begleitung, Beratungsarbeit sowie präventive Arbeit.

Danach können gefördert werden:

- autonome allgemeine Frauenberatungsstellen, die Lebensberatung von Frauen für Frauen anbieten. Die allgemeine Frauenberatungsstelle hat als einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten konkrete Hilfen bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen (körperliche Misshandlung, sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt etc.) und leistet in diesem Bereich auch präventive Arbeit (im Folgenden allgemeine Frauenberatungsstellen genannt),

- spezialisierte Beratungsstellen, die von Menschenhandel betroffenen Mädchen und Frauen spezifische Hilfen von Frauen anbieten und die die Fachöffentlichkeit auf diesem Gebiet sensibilisieren (im Folgenden spezialisierte Beratungsstellen genannt),

- Beratungseinrichtungen von autonomen feministischen Fraueninitiativen, die konkrete Hilfen von Frauen für Frauen oder Frauen und Mädchen nach sexualisierter Gewalt anbieten, und zwar durch akute Krisenintervention, psychosoziale Beratung, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, Polizei und Gerichten und die Präventionsarbeit leisten (im Folgenden Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt genannt).

1.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das Land fördert

- die Arbeit der allgemeinen Frauenberatungsstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte sowie deren Vertretungen oder hauptberuflich angestellter Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung,

- die Arbeit der spezialisierten Beratungsstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung. Zusätzlich wird deren Betreuungsarbeit unterstützt durch Zuwendung einer Honorarmittelpauschale und durch Zuwendungen für die Unterbringung der von Menschenhandel betroffenen Mädchen und Frauen,

- die Arbeit der Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt durch Zuwendungen für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen empfangen können

- den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossene Verbände/Vereine,

- Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (nur für spezialisierte Beratungsstellen),

- dem Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V., der Landesarbeitsgemeinschaft autonomer Frauen-Notrufe und der Landesarbeitsgemeinschaft Wildwasser angeschlossene Vereine,

die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Frauenberatungsstelle betreiben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit

- entsprechend den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen, insbesondere der fachlichen Unabhängigkeit und Verschwiegenheit,

- unter Orientierung an dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe,

- auf der Grundlage freiwilliger Inanspruchnahme,

- ohne Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts, soweit nicht Ansprüche gegen andere Kostenträger gegeben sind,

leisten.

Ziel der Begleitung, Beratung und Therapie ist es, individuelle Wege zur Stärkung und zur Erweiterung der Handlungsfähigkeit von Frauen zu erarbeiten. Zu den Aufgaben gehört auch die Sensibilisierung anderer Stellen und Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung über gesellschaftliche Bedingungen, die die Problem- und Konfliktlagen von Frauen verursachen.

Die Beratungsstellen arbeiten auch mit anderen Beratungsstellen, Ärztinnen, Rechtsanwältinnen, Therapeutinnen etc. sowie mit kommunalen Ämtern und anderen staatlichen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden, Gleichstellungsbeauftragten usw.) zusammen.

4.2
Geförderte Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt

- sind in einer vom Land geförderten allgemeinen Frauenberatungsstelle integriert

oder

- regeln ihre Zusammenarbeit mit einer vom Land geförderten allgemeinen Frauenberatungsstelle derselben Stadt bzw. desselben Kreises in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung und etwaige Änderungen haben die in der Anlage 1 aufgeführten Vorgaben zu erfüllen und sind dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vorzulegen.

Neu in die Förderung einzubeziehende Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt müssen für den Fall, dass in derselben Stadt bzw. in demselben Kreis bereits eine vom Land geförderte allgemeine Frauenberatungsstelle vorhanden ist, in diese Beratungsstelle integriert sein.

Neu in die Förderung einzubeziehende allgemeine Frauenberatungsstellen müssen für den Fall, dass in derselben Stadt bzw. in demselben Kreis bereits eine vom Land geförderte Einrichtung gegen sexualisierte Gewalt vorhanden ist, in dieser Einrichtung integriert sein.

4.3
Allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen müssen für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über jeweils mindestens 1 ¿ hauptberufliche Fachkräfte mit Abschlussdiplom in Psychologie oder Abschlussdiplom und staatlicher Anerkennung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder mit vergleichbarer Ausbildung - jeweils mit ausreichender Berufserfahrung - oder mit einer im Einzelfall gleichwertigen Berufs- und Beratungserfahrung verfügen.

Statt dessen ist es auch möglich, die Einrichtung mit einer hauptberuflichen Fachkraft und einer Fachkraft mit Stundenvergütung für max. 500 Stunden jährlich auszustatten, wobei die Fachkräfte jeweils über eine der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen müssen. Ausnahmsweise ist es möglich, dass spezialisierte Beratungsstellen über lediglich 1/2 Fachkraft oder 1 Fachkraft mit einer der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen.

Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt müssen für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über mindestens ¿ hauptberufliche Fachkraft mit einer der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen.

4.4
Die Gesamtarbeitszeit der hauptberuflichen Fachkräfte (Nummer 4.3 Absatz 1) muss dem Eineinhalbfachen der geltenden tariflichen Arbeitszeit, die der hauptberuflichen Fachkraft (Nummer 4.3 Absatz 2) der geltenden tariflichen Arbeitszeit und die der hauptberuflichen Fachkraft (Nummer 4.3 Absatz 3) der Hälfte der geltenden tariflichen Arbeitszeit entsprechen.

An Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die mit einer Teilzeitbeschäftigten arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit die volle Sozialversicherungspflicht sicherstellen muss. Dies gilt nicht für die Fachkraft mit Stundenvergütung (Nummer 4.3 Absatz 2).

Teilzeitkräfte haben zusammen die tarifliche Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.3 vorgesehenen Kräfte zu erbringen.

4.5
Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis wird von den hauptamtlichen Fachkräften wahrgenommen.

4.6
Die Honorarmittelpauschale steht nur den spezialisierten Beratungsstellen zur Verfügung. Sie ist für die Honorarkosten von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder für weitere Fachkräfte mit Stundenvergütung vorgesehen. Diese Mittel sind für ausländische Frauen und Mädchen zu verwenden, bei denen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sie von Menschenhandel betroffen sind. Aus der zugewendeten Honorarmittelpauschale dürfen keine Honorarkosten für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung der spezialisierten Beratungsstellen gezahlt werden.

4.7
Die Mittel für die sichere und bedarfsgerechte Unterbringung von Menschenhandel betroffener Mädchen und Frauen stehen nur den spezialisierten Beratungsstellen zur Verfügung. Sie sind für ausländische Frauen und Mädchen einzusetzen, bei denen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sie von Menschenhandel betroffen sind.
Die Unterbringung erfolgt dezentral, d.h. in unterschiedlichen bestehenden Unterkünften und Einrichtungen je nach Sicherheits- und Bedarfslage des Einzelfalls.
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist darüber hinaus, dass es sich um reine Unterbringungskosten handelt. Aus dem zugewendeten Betrag dürfen keine Leistungen für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erbracht werden.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung bezüglich der Personalausgaben und derHonorarmittel

Vollfinanzierung bezüglich der Unterbringungskosten

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Jährlich wird vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie für allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen jeweils ein Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Absatz 1 genannten 1 ¿ Fachkräfte festgesetzt, der 85 % der tatsächlichen Personalkosten nicht überschreiten soll. Beschränkt sich die Förderung auf ¿ Fachkraft oder 1 Fachkraft, ist der Pauschalbetrag entsprechend anzugleichen. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 % der tatsächlichen Personalkosten den festgesetzten Pauschalbetrag unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.

Ein weiterer Pauschalbetrag wird jährlich als Stundensatz pro geleisteter Stunde der in Nummer 4.3 Absatz 2 genannten Fachkraft mit Stundenvergütung vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie festgesetzt.

Die Höhe der in Nummer 4.6 genannten Honorarmittelpauschale wird jährlich vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie festgesetzt.
Jährlich wird vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie für Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt ein Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Absatz 3 genannte ¿ Fachkraft festgesetzt, der 85 % der tatsächlichen Personalkosten nicht überschreiten soll. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 % der tatsächlichen Personalkosten den festgesetzten Pauschalbetrag unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.

5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft bzw. bei einem Wegfall des Anspruches auf Vergütung vermindert sich ein Drittel bzw. zwei Drittel bzw. die Hälfte des Pauschalbetrages für die 1 ¿ Fachkräfte gemäß Nummer 4.3 Absatz 1 bzw. der Pauschalbetrag für die Fachkraft gemäß Nummer 4.3 Absatz 2 für jeden Monat der Nichtbeschäftigung bzw. ohne Vergütungsverpflichtung um 1/12.

Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn der Grund für die Einstellung der Vergütungszahlung innerhalb von drei Monaten durch Einstellung einer förderungsfähigen Ersatzkraft bzw. Wiederaufnahme des Dienstes wegfällt (sog. förderungsunschädlicher Vakanzzeitraum).

5.4.3
Bei der Verwendung der Honorarmittelpauschale gelten folgende Obergrenzen:

- Dolmetscherinnen und Dolmetscher:

entsprechend § 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)

- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte:

   entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

- weitere Fachkräfte mit Stundenvergütung:

entsprechend der Pauschale gemäß Nummer 5.4.1.

5.4.4
Die Zuwendungen für die Unterbringung von Menschenhandel betroffener Mädchen und Frauen werden den spezialisierten Beratungsstellen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss bis zum 1. Oktober für das kommende Kalenderjahr - bei erstmaliger Antragstellung spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn - bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus dem alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschaftsverband.

Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu bewilligen.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuschüsse zu den Personalausgaben erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid grundsätzlich in gleichen Teilbeträgen zum 10. Januar, 10. März, 10. Mai, 10. Juli, 10. September und 10. November eines Jahres ohne Anforderung durch den Träger. Sofern die Förderung im Lauf des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen.

Die Auszahlung der Honorarmittelpauschale erfolgt nach der Festlegung im Zuwendungsbescheid.

Die Auszahlung der Unterbringungsmittel erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 vorzulegen. Vorlagetermin ist der 31. März des auf den Bewilligungszeitraumfolgenden Jahres.

Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.

Der Verwendungsnachweis umfasst einen Sachbericht. Der Sachbericht für allgemeine Frauenberatungsstellen und Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt besteht aus dem „jährlichen Erhebungsbogen“, der alle für das Förderprogrammcontrolling notwendigen Angaben zu enthalten hat. Der „jährliche Erhebungsbogen“ ist unabhängig von der Verwendungsnachweisvorlage zum 1. Februar des Jahres vorzulegen. Spezialisierte Beratungsstellen fertigen den Sachbericht nach dem Muster der Anlage 5.

Dem Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus der alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar  2005 in Kraft, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 29.8.2001 (SMBl. NRW 21630) außer Kraft. Für die Abwicklung der Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinien v. 29.8.2001 erteilt worden sind, sind diese Bestimmungen weiter anzuwenden.

MBl. NRW. 2005 S. 36