Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Zeitablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport -51 - v. 1.12.2011

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport -51 - v. 1.12.2011

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen

RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport -51 -
v. 1.12.2011

1
Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen.

 

Der Landessportbund NRW verwaltet die Mittel im Auftrag des Landes nach Nummer 15 und Nummer 16 der VV § 44 LHO und nach Maßgabe dieser Richtlinien.

 

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtmäßigen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

2
Gegenstand der Förderung

Leitung der Übungsarbeit von Sport treibenden Übungsgruppen in Sportvereinen, vorrangig Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Nachwuchsförderung. Ausgeschlossen sind Gruppen, deren Mitglieder finanzielle Vergütungen durch den Verein erhalten.

 

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind nordrhein-westfälische Sportvereine, die

-          als gemeinnützig wegen Förderung des Sports anerkannt und

-          Mitglied in einem Fachverband und zugleich Mitglied im jeweiligen Stadt- bzw. Kreissportbund (bzw. im jeweiligen Gemeindesportverband/Stadtsportverband bei Kreissportbünden, bei denen die Vereine nur im jeweiligen Gemeindesportverband/ Stadtsportverband nicht aber im Kreissportbund Mitglied sind) sind und

-          Jugendarbeit betreiben, sofern dies durch ihre besondere Aufgabenstellung nicht ausgeschlossen ist. Hierzu zählen u.a. beim Landessportbund NRW anerkannte Seniorensportvereine.

 

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

 

4.1
Der Zuwendungsempfänger muss seinen Mitgliederbestand einschl. der Kinder und Jugendlichen zum 1. Januar in der Bestandserhebung des Landessportbundes NRW für das Antragsjahr nachgewiesen haben.

 

4.2
Eine Übungsgruppe besteht in der Regel aus 15 Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern. Die Leitung soll in der Hand von anerkannten Leiterinnen bzw. Leitern der Übungsarbeit liegen. Eine Übungsstunde umfasst eine Zeitstunde. Die Übungsarbeit ist ganzjährig (Kalenderjahr) mit Ausnahme der Schulferien anzubieten.

 

4.3
Der Zuwendungsempfänger muss über anerkannte Leiterinnen bzw. Leiter der Übungsarbeit verfügen. Im Sinne dieser Richtlinien sind anerkannt: Jugendleiterinnen und Jugendübungsleiterinnen sowie Jugendleiter und Jugendübungsleiter mit gültigen Lizenzen des Deutschen Sportbundes; Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie Trainerinnen und Trainer mit gültigen Lizenzen des Deutschen Sportbundes; Sportlehrerinnen und Sportlehrer sowie Sportleiterinnen und Sportleiter ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung, deren Ausbildung jedoch den Anforderungen der Rahmenrichtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes entspricht; Diplomsportlehrerinnen und Diplomsportlehrer, Diplomtrainerinnen und Diplomtrainer, Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerinnen und -lehrer im freien Beruf mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung; Lehrkräfte der Schulen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Sportlehrerinnen- und Sportlehrerprüfung.

 

4.4
Zuwendungen können nicht gewährt werden, wenn

-          die Verwendungsnachweise über die in den Vorjahren für den gleichen Verwendungszweck gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht bis zum 28.2. des laufenden Jahres vorliegen,

-          in den Vorjahren zuviel gezahlte Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind oder

-          der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen gemäß Nummer 3 oder gemäß Nummer 4.1 bis 4.3 dieser Richtlinie nicht erfüllt.

 

4.5
Von Nummer 4.4. kann abgewichen werden, wenn zwischen dem Landessportbund NRW und dem Sportverein eine Vereinbarung über die Erfüllung der Nachweis- bzw. Rückzahlungsverpflichtungen erzielt wurde. Bei Vereinbarungen gemäß § 59 LHO (Veränderung von Ansprüchen) ist das Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium des Landes NRW herzustellen.

 

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

 

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

 

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

 

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

 

5.4
Bemessungsgrundlage

Der Festbetrag bemisst sich nach Zuschusseinheiten. Die Höhe des Zuschusses für eine Zuschusseinheit wird jährlich nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt. Die Zahl der dem einzelnen Antragsteller zustehenden Zuschusseinheiten richtet sich neben seiner Vereinsgröße nach spezifischen Bemessungsfaktoren für einzelne Zielgruppen gemäß Nummer 2 dieser Richtlinien sowie Anzahl der durchgeführten Übungsstunden und Anzahl der gemäß Nummer 4.3 dieser Richtlinien für die Übungsgruppen eingesetzten anerkannten Leiterinnen und Leiter der Übungsarbeit. Hinsichtlich dieser drei Kriterien sind Mindestanforderungen zu erfüllen. Die Mindestanforderungen werden mit dem Landessportbund abgestimmt und in einem gesonderten Erlass geregelt. Dieser ist den Antragsstellern mit den Antragsformularen zuzuleiten.

 

6
Sonstige Bestimmungen

Der Landessportbund NRW legt bei der Zuschussfestsetzung die im Erlass nach Nummer 5.4 dieser Richtlinien geregelten Mindestanforderungen zugrunde. Der Zuwendungsempfänger hat die Mittel, die ihm aufgrund der Nichterfüllung der Mindestanforderungen im Bewilligungszeitraum nicht zustehen, unverzüglich an den Landessportbund NRW zurückzuzahlen.

 

7
Verfahren

 

7.1
Antragsverfahren

Antragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Hinblick auf eine reibungslose organisatorische Abwicklung des Förderverfahrens und zur Sicherstellung einer fristgerechten Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 7.3 dieser Richtlinie ist der Antrag beim Landessportbund NRW, Postfach 10 15 06, 47015 Duisburg, bis zum 31.5. des Antragsjahres einzureichen. Der Antrag kann schriftlich mit einem Antragsformular oder online auf der Homepage des Landessportbundes, www.lsb-nrw.de, gestellt werden. Später eingehende Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Einganges beim Landessportbund NRW bearbeitet und auf der Basis eventuell vorhandener Rückflüsse aus den Vorjahren bzw. eventueller Restmittel bewilligt. Dabei kann nicht garantiert werden, dass noch entsprechende Fördermittel zur Verfügung stehen.

 

7.2
Bewilligungsverfahren

Die durch den Landessportbund erstellten Zuwendungsbescheide werden an den Verein als Zuwendungsnehmer versandt.

 

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden in einem Betrag ohne Anforderung im Monat Oktober des Antragsjahres ausgezahlt.

 

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Die Vereine haben dem Landessportbund NRW einen einfachen Verwendungsnachweis spätestens zum 28.2. des folgenden Jahres vorzulegen. Hierfür stellt der Landessportbund NRW ein Formular zur Verfügung. Der Landessportbund NRW legt dem für den Sport zuständigen Ministerium des Landes NRW bis zum 31.12. des Folgejahres einen Gesamtverwendungsnachweis vor.

 

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1.1.2012 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2016 außer Kraft.

 

MBl. NRW. 2012 S.  139.