Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 1. Januar 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 153).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „1 000 x 1 000 - Anerkennung für den Sportverein“ Runderlass des Ministerpräsidenten - I B 4 - 01.07.02.08.12-1/00-

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „1 000 x 1 000 - Anerkennung für den Sportverein“ Runderlass des Ministerpräsidenten - I B 4 - 01.07.02.08.12-1/00-

Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur
Umsetzung des Landesprogramms
„1 000 x 1 000 - Anerkennung für den Sportverein“

Runderlass des Ministerpräsidenten
- I B 4 - 01.07.02.08.12-1/00-

Vom 6. April 2018

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Engagement von Sportvereinen, die sich im Landesprogramm 1000 x 1000 mit eigenen Maßnahmen einbringen.

1.2
Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 443), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist, Zuwendungen für die Umsetzung des Landesprogrammes „1000 x 1000 – Anerkennung für den Sportverein“. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen von Sportvereinen in Bereichen mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Bezügen, die aktuelle sportpolitische Aspekte aufgreifen und gesellschaftlich relevant sind. Das für Sport zuständige Ressort der Landesregierung setzt jährlich Förderschwerpunkte fest.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind nordrhein-westfälische Sportvereine, die

a) als gemeinnützig anerkannt sind und deren Satzung die Pflege des Sports oder einer Sportart bestimmt, ggf. auch neben anderen Zwecken und

b) Mitglied in einem Fachverband sowie zugleich Mitglied im jeweiligen Stadt- bzw. Kreissportbund sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Pro Sportverein können jährlich bis zu drei Maßnahmen aus unterschiedlichen Förderschwerpunkten berücksichtigt werden.

4.2
Zuwendungen im laufenden Jahr sind nicht zu gewähren, wenn ein Verwendungsnachweis über die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht vorliegt oder zu erstattende Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.

4.3
Förderfähig sind Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Förderjahres durchgeführt werden (Durchführungszeitraum).

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4.
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Es sind alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers förderfähig, die der jeweiligen Maßnahme zuzurechnen sind. Verwaltungsausgaben der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.2
Höchstbetrag

Ein Verein kann einen Festbetrag in Höhe von 1 000 Euro je Maßnahme und maximal 3 000 Euro erhalten.

5.4.3
Bagatellgrenze

Die zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen je Maßnahme 1 000 Euro nicht unterschreiten.

6
Verfahren

6.1
Antragsstellung

Die Anträge der Sportvereine sind bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres schriftlich nach beigefügtem Muster (Anlage A) oder online über die Website des Landessportbundes NRW e.V. (www.foerderportal.lsb-nrw.de) einzureichen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können berücksichtigt werden, wenn nach Bewilligung der fristgerecht gestellten Anträge noch Fördermittel vorhanden sind.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde

Der Landessportbund NRW e.V. verwaltet die Mittel im Auftrag des Landes gemäß § 44 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe dieser Richtlinien. Er ist beauftragt, die Mittel an die Sportvereine im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens nach § 44 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung zu bewilligen.

6.2.2
Bearbeitung

Soweit das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Fördermittel übersteigt, werden die förderfähigen Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bewilligungsbehörde beschieden. Die Bewilligungsbehörde kann zurückfließende Mittel im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens erneut zur Gewährung von Zuwendungen verwenden.

6.2.3
Bewilligungsbescheid

Für die Bewilligung ist das Bescheidmuster (Anlage B) zu verwenden. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind nicht zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden in einem Betrag ohne Anforderung am 15. Oktober des Antragsjahres ausgezahlt.

6.4
Verwendungsnachweis

Die Sportvereine legen dem Landessportbund einen vereinfachten Verwendungsnachweis (Anlage C) mit einer Belegliste über die Ausgaben (Anlage D) bis zum 28. Februar  des Folgejahres vor. Der Landessportbund prüft die Mittelverwendung stichprobeweise.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2018 S. 225.


Anlagen: